TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/31 W151 2109691-1

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Veröffentlicht am 31.08.2015
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Entscheidungsdatum

31.08.2015

Norm

AuslBG §1 Abs4
AusLBVO §1 Z10
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2109691-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde vom 05.05.2015 des Beschwerdeführers XXXX vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX , betreffend den Antrag vom 19.02.2015 auf Feststellung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 30.04.2015, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde vom 05.05.2015 des Beschwerdeführers römisch 40 vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte, römisch 40 , betreffend den Antrag vom 19.02.2015 auf Feststellung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 30.04.2015, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 1 Z 10 AuslBVO iVm § 1 Abs. 4 AuslBGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 19.02.2015 langte am 23.02.2015 beim Arbeitsmarktservice (AMS) Baden ein Antrag auf Feststellung von XXXX (in der Folge BF) ein, dass eine Anzeigebestätigung im Einzelfall zeitgleich auch für zwei Au-Pair-Verhältnisse ausgestellt werden könne. Der BF brachte vor, er beabsichtige die Aufnahme von zwei Au-Pair-Kräften im Rahmen einer Beschäftigung mit Aufenthaltstitel "Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit", weswegen die Ausstellung einer Anzeigebestätigung durch das AMS Baden erforderlich sei. Die Gattin des BF leide an einer schweren rheumatischen Erkrankung und sei aufgrund dieser nicht in der Lage, insbesondere beim Stillen des jüngeren Kindes, das Kind zu heben. Der BF sei im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit stark und unregelmäßig eingebunden und könne seine Gattin daher nur eingeschränkt unterstützen. Seine Ehefrau benötige insbesondere am Morgen sowie in den frühen Abendstunden eingeschränkte Unterstützung bei der Kinderbetreuung bzw. im Haushalt. Dabei handle es sich um Tätigkeiten, die nicht in den Aufgabenbereich einer allfälligen Pflegekraft fallen würden. Insbesondere im Hinblick auf die einzuhaltenden Ruhetage sowie die nur eingeschränkte Mithilfe einer Au-Pair-Kraft im Haushalt sei daher die Aufnahme von zwei Au-Pair-Kräften in den Familienverband beabsichtigt. Weder hinsichtlich der Tätigkeit im Rahmen einer eingeschränkten Unterstützung der Familie bei der Kinderbetreuung sowie im Haushalt noch hinsichtlich der Eingliederung in den Familienverband, der Unterbringung oder sonstiger Merkmale würde dabei ein Unterschied bei der Aufnahme von ein bzw. zwei Au-Pair-Kräften vorliegen. Damit läge zweifelsfrei auch hinsichtlich beider Verhältnisse der wahre wirtschaftliche Gehalt eines Au-Pair-Verhältnisses vor.1. Mit Schreiben vom 19.02.2015 langte am 23.02.2015 beim Arbeitsmarktservice (AMS) Baden ein Antrag auf Feststellung von römisch 40 (in der Folge BF) ein, dass eine Anzeigebestätigung im Einzelfall zeitgleich auch für zwei Au-Pair-Verhältnisse ausgestellt werden könne. Der BF brachte vor, er beabsichtige die Aufnahme von zwei Au-Pair-Kräften im Rahmen einer Beschäftigung mit Aufenthaltstitel "Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit", weswegen die Ausstellung einer Anzeigebestätigung durch das AMS Baden erforderlich sei. Die Gattin des BF leide an einer schweren rheumatischen Erkrankung und sei aufgrund dieser nicht in der Lage, insbesondere beim Stillen des jüngeren Kindes, das Kind zu heben. Der BF sei im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit stark und unregelmäßig eingebunden und könne seine Gattin daher nur eingeschränkt unterstützen. Seine Ehefrau benötige insbesondere am Morgen sowie in den frühen Abendstunden eingeschränkte Unterstützung bei der Kinderbetreuung bzw. im Haushalt. Dabei handle es sich um Tätigkeiten, die nicht in den Aufgabenbereich einer allfälligen Pflegekraft fallen würden. Insbesondere im Hinblick auf die einzuhaltenden Ruhetage sowie die nur eingeschränkte Mithilfe einer Au-Pair-Kraft im Haushalt sei daher die Aufnahme von zwei Au-Pair-Kräften in den Familienverband beabsichtigt. Weder hinsichtlich der Tätigkeit im Rahmen einer eingeschränkten Unterstützung der Familie bei der Kinderbetreuung sowie im Haushalt noch hinsichtlich der Eingliederung in den Familienverband, der Unterbringung oder sonstiger Merkmale würde dabei ein Unterschied bei der Aufnahme von ein bzw. zwei Au-Pair-Kräften vorliegen. Damit läge zweifelsfrei auch hinsichtlich beider Verhältnisse der wahre wirtschaftliche Gehalt eines Au-Pair-Verhältnisses vor.

Die Beantragung einer Anzeigebestätigung sei dem BF nicht zumutbar, da keine potentielle Au-Pair-Kraft bereit sei, nach Antragstellung auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung rund ein halbes Jahr in ihrer Heimat zuzuwarten, während der Instanzenzug zu durchlaufen sei, bevor überhaupt die Beantragung eines Aufenthaltstitels möglich sei. Sohin bestehe ein berechtigtes rechtliches Interesse am gegenständlichen Antrag auf Feststellung.

Dem Antrag war eine Kopie eines rheumatologischen Befundberichtes von Frau Dr. XXXX für die Patientin XXXX , geb. XXXX , vom 15.09.2013 angeschlossen.Dem Antrag war eine Kopie eines rheumatologischen Befundberichtes von Frau Dr. römisch 40 für die Patientin römisch 40 , geb. römisch 40 , vom 15.09.2013 angeschlossen.

2. Mit Bescheid vom 30.04.2015 des AMS Baden wurde der Antrag auf Feststellung, dass eine Anzeigebestätigung zeitgleich auch für zwei Au-Pair-Verhältnisse ausgestellt werden könne, gemäß § 1 Z 10 AuslBVO iVm § 20 Abs. 1 AuslBG idgF als unzulässig zurückgewiesen.2. Mit Bescheid vom 30.04.2015 des AMS Baden wurde der Antrag auf Feststellung, dass eine Anzeigebestätigung zeitgleich auch für zwei Au-Pair-Verhältnisse ausgestellt werden könne, gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, AuslBG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik von Feststellungsbescheiden Verwaltungsbehörden nur dann zur Erlassung von Feststellungsbescheiden befugt seien, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlass dazu gegeben sei. Unzulässig sei ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne, so wie im gegenständlichen Fall.

Somit sei die vom BF begehrte Feststellung daher im Rahmen des in der AuslBVO vorgesehenen Verfahrens gemäß § 1 Z 10 der AuslBVO geltend zu machen.Somit sei die vom BF begehrte Feststellung daher im Rahmen des in der AuslBVO vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der AuslBVO geltend zu machen.

3. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde des BF monierte dieser die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Der BF brachte vor, dass seine Frau, Mag. XXXX , aufgrund ihrer rheumatischen Erkrankung nicht in der Lage sei, die beiden Kinder zu heben. Weiters monierte der BF, dass ihm die Behörde bereits vorab angekündigt habe, den Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung abzuweisen und dass folglich der Instanzenzug zu beschreiten sein werde. Unter Berücksichtigung der Dauer eines Beschwerdeverfahrens sei daher von einer Verfahrensdauer von gut einem halben Jahr auszugehen. Somit sei es illusorisch, dass eine potentielle Au-Pair-Kraft bereit sei, nach Antragstellung auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung rund ein halbes Jahr in ihrer Heimat zuzuwarten, während der Instanzenzug zu durchlaufen sei, bevor überhaupt die Beantragung eines Aufenthaltstitels möglich sei.3. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde des BF monierte dieser die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Der BF brachte vor, dass seine Frau, Mag. römisch 40 , aufgrund ihrer rheumatischen Erkrankung nicht in der Lage sei, die beiden Kinder zu heben. Weiters monierte der BF, dass ihm die Behörde bereits vorab angekündigt habe, den Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung abzuweisen und dass folglich der Instanzenzug zu beschreiten sein werde. Unter Berücksichtigung der Dauer eines Beschwerdeverfahrens sei daher von einer Verfahrensdauer von gut einem halben Jahr auszugehen. Somit sei es illusorisch, dass eine potentielle Au-Pair-Kraft bereit sei, nach Antragstellung auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung rund ein halbes Jahr in ihrer Heimat zuzuwarten, während der Instanzenzug zu durchlaufen sei, bevor überhaupt die Beantragung eines Aufenthaltstitels möglich sei.

Es bestehe sohin ein rechtliches Interesse des BF an der Klärung der Rechtsfrage, ob parallel auch zwei Au-Pair-Kräfte aufgenommen werden können, wenn beide Au-Pair-Verhältnisse die Voraussetzungen des § 1 Z 10 AuslBVO iVm § 1 Abs. 4 AuslBG erfüllen. Ebenso sei evident, dass die Klärung dieser Rechtsfrage im Rahmen des Verfahrens über die Ausstellung einer Anzeigebestätigung für den BF unzumutbar sei. Somit hätte die Behörde den beantragten Feststellungsbescheid zu erlassen gehabt.Es bestehe sohin ein rechtliches Interesse des BF an der Klärung der Rechtsfrage, ob parallel auch zwei Au-Pair-Kräfte aufgenommen werden können, wenn beide Au-Pair-Verhältnisse die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG erfüllen. Ebenso sei evident, dass die Klärung dieser Rechtsfrage im Rahmen des Verfahrens über die Ausstellung einer Anzeigebestätigung für den BF unzumutbar sei. Somit hätte die Behörde den beantragten Feststellungsbescheid zu erlassen gehabt.

Es liege ein willkürliches Verhalten der Behörde vor, da diese eine mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Rechtsansicht vertrete und zudem das Vorbringen des Antragstellers keiner begründeten inhaltlichen Würdigung unterzogen habe.

Sohin stellte der BF die Anträge, den Bescheid der ersten Instanz wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Gänze zu beheben und der Beschwerde stattzugeben, in eventu den Bescheid der Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen und dafür jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

5. Mit Schreiben vom 01.07.2015 wurde der gegenständliche Vorlageantrag samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W151 am 02.07.2015 zur Behandlung zugewiesen. Darin führte das AMS Baden aus, dass der BF die Möglichkeit habe, die strittige Frage im Anzeigeverfahren gemäß § 1 Z 10 AuslBVO (Anzeige einer Au-Pair-Tätigkeit) behandeln bzw. klären zu lassen.5. Mit Schreiben vom 01.07.2015 wurde der gegenständliche Vorlageantrag samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W151 am 02.07.2015 zur Behandlung zugewiesen. Darin führte das AMS Baden aus, dass der BF die Möglichkeit habe, die strittige Frage im Anzeigeverfahren gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO (Anzeige einer Au-Pair-Tätigkeit) behandeln bzw. klären zu lassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF begehrte mit Antrag vom 19.02.2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem Inhalt, dass eine Anzeigebestätigung zeitgleich auch für zwei Au-Pair-Verhältnisse ausgestellt werden könne.

Das rechtliches Interesse begründet der BF mit der Unzumutbarkeit der Beschreitung des Instanzenzuges und der daraus resultierenden Verfahrensdauer im gesetzlich vorgesehen Verwaltungsverfahren.

Dem BF steht zur Klärung der strittigen Anzeigefrage das gesetzlich vorgesehene Verwaltungsverfahren offen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die vorgelegten Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 f, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten (auszugsweise):

Der § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Der Paragraph eins, Absatz eins, dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.

Nach Abs. 2 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf ...Nach Absatz 2, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf ...

Gemäß § 1 Abs. 4 AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Ausländerausschusses (Paragraph 22,) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt.

Gemäß Abs. 8 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.Gemäß Absatz 8, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

Die gemäß § 1 Abs. 4 AuslBG ergangene Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) bestimmt (auszugsweise):Die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG ergangene Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) bestimmt (auszugsweise):

Gemäß § 1 sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen:Gemäß Paragraph eins, sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen:

[...]

Aufgrund der AuslBVO sind gemäß § 1 Z 10 Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat, vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird.Aufgrund der AuslBVO sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat, vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird.

Zu A)

1. Abweisung der Beschwerde:

Der BF begehrt die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem Inhalt, dass eine Anzeigebestätigung zeitgleich auch für zwei Au-Pair-Verhältnisse ausgestellt werden könne.

Das rechtliches Interesse begründet der BF mit der Unzumutbarkeit der Beschreitung des Instanzenzuges und der daraus resultierenden Verfahrensdauer im gesetzlich vorgesehen Verwaltungsverfahren.

Die zu klärende Rechtsfrage ist daher ausschließlich, ob der BF berechtigt ist, einen Feststellungsbescheid zu begehren, obwohl er die strittige Frage im Verfahren nach § 1 Abs. 10 AuslBVO klären lassen kann; somit, ob dem BF neben einem gesetzlich ohnehin vorgesehenen Verwaltungsverfahren (Anzeigeverfahren) auch noch die Durchsetzung seiner Rechte im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zusteht oder nicht.Die zu klärende Rechtsfrage ist daher ausschließlich, ob der BF berechtigt ist, einen Feststellungsbescheid zu begehren, obwohl er die strittige Frage im Verfahren nach Paragraph eins, Absatz 10, AuslBVO klären lassen kann; somit, ob dem BF neben einem gesetzlich ohnehin vorgesehenen Verwaltungsverfahren (Anzeigeverfahren) auch noch die Durchsetzung seiner Rechte im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zusteht oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden dürfen solche Bescheide jedenfalls nur dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (wie etwa nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG), mangels gesetzlicher Regelung aber nur auf Antrag einer Partei dann, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides insofern im Interesse der Partei liegt, als sie für diese notwendiges Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Partei beseitigt wird. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt jedenfalls nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Der Verwaltungsgerichthofes hat in ständiger Judikatur weiters ausgesprochen, dass es sich bei Feststellungsbescheiden um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt (vgl. etwa VwGH 26.06.2012, Zl. 2010/07/0177; 19.09.2012, Zl. 2012/01/0008; 28.03.2007, Zl. 2006/12/0030; 28.03.2008, Zl. 2007/12/0091).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden dürfen solche Bescheide jedenfalls nur dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (wie etwa nach Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG), mangels gesetzlicher Regelung aber nur auf Antrag einer Partei dann, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides insofern im Interesse der Partei liegt, als sie für diese notwendiges Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Partei beseitigt wird. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt jedenfalls nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Der Verwaltungsgerichthofes hat in ständiger Judikatur weiters ausgesprochen, dass es sich bei Feststellungsbescheiden um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt vergleiche etwa VwGH 26.06.2012, Zl. 2010/07/0177; 19.09.2012, Zl. 2012/01/0008; 28.03.2007, Zl. 2006/12/0030; 28.03.2008, Zl. 2007/12/0091).

Im vorliegenden Fall wurde ein "Antrag auf Feststellung einer Anzeigebestätigung zeitgleich für zwei Au-Pair-Verhältnisse" nach § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung gestellt. Weder das AuslBG noch die AuslBVO sehen diesbezüglich einen Feststellungsbescheid vor, sondern ist gemäß § 1 Abs. 10 AuslBVO bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Anzeigebestätigung auszustellen, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen mit Abweisung vorzugehen. Für die Klärung der strittigen Frage, nämlich der Ausstellung einer Anzeigenbestätigung, steht daher - in Anwendung der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes- ein gesetzlich vorgesehenes Verwaltungsverfahren offen, sodass folglich ein Feststellungsbescheid unzulässig ist.Im vorliegenden Fall wurde ein "Antrag auf Feststellung einer Anzeigebestätigung zeitgleich für zwei Au-Pair-Verhältnisse" nach Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung gestellt. Weder das AuslBG noch die AuslBVO sehen diesbezüglich einen Feststellungsbescheid vor, sondern ist gemäß Paragraph eins, Absatz 10, AuslBVO bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Anzeigebestätigung auszustellen, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen mit Abweisung vorzugehen. Für die Klärung der strittigen Frage, nämlich der Ausstellung einer Anzeigenbestätigung, steht daher - in Anwendung der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes- ein gesetzlich vorgesehenes Verwaltungsverfahren offen, sodass folglich ein Feststellungsbescheid unzulässig ist.

Ein abgesonderter Feststellungsbescheid über die strittige Rechtsfrage, nämlich über das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für die Anzeigebestätigung eines Au-Pair-Verhältnisses, ist daher nicht zulässig ist, weil dem BF ohnehin ein Verfahren zur Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides (betreffend Ausstellung der Anzeigebestätigung) offensteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Sachverhalt war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG und Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entscheidungsreif, da gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage, nämlich der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden im Anzeigeverfahren, zu klären war, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Der Sachverhalt war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entscheidungsreif, da gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage, nämlich der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden im Anzeigeverfahren, zu klären war, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidungsrelevant war die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides im Verfahren über die Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte, welches mit einem Rechtsgestaltungsbescheid endet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den im ho. Erkenntnis erwähnten Entscheidungen über diese Fragestellung judiziert. Es liegen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weiteren Gründe für eine Zulassung einer ordentlichen Revision vor.

Schlagworte

Au-Pair, Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2109691.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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