TE Bvwg Beschluss 2015/9/2 W144 2111696-1

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Veröffentlicht am 02.09.2015
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Entscheidungsdatum

02.09.2015

Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W144 2111696-1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zl.IFA 1053275809,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zl.IFA 1053275809,

Verf.Zl. 150258116, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gem. § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF alsA) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als

verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er stellte am 11.03.2105 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zahl wie im Spruch, gemäß §§ 5 Abs. 1 ASylG, 61 Abs. 1 und 2 FPG, iVm Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) mangels österreichischer Zuständigkeit zurückgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er stellte am 11.03.2105 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zahl wie im Spruch, gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, ASylG, 61 Absatz eins und 2 FPG, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) mangels österreichischer Zuständigkeit zurückgewiesen wurde.

Der BF war (und ist) seit 31.03.2015 an der Adresse XXXX, gemeldet.Der BF war (und ist) seit 31.03.2015 an der Adresse römisch 40 , gemeldet.

Mit Schreiben vom 19.06.2015 teilte das Bezirkspolizeikommando XXXX, das vom BFA um die Zustellung des genannten Bescheides an den BF ersucht worden war, dem BFA mit, dass der BF seit Tagen nicht mehr an der besagten Adresse aufhältig sei und eine Zustellung des Bescheides daher nicht erfolgen konnte.Mit Schreiben vom 19.06.2015 teilte das Bezirkspolizeikommando römisch 40 , das vom BFA um die Zustellung des genannten Bescheides an den BF ersucht worden war, dem BFA mit, dass der BF seit Tagen nicht mehr an der besagten Adresse aufhältig sei und eine Zustellung des Bescheides daher nicht erfolgen konnte.

In der Folge wurde seitens des BFA am 25.06.2015 versucht eine neue Abgabestelle des BF zu ermitteln. Konkret wurden

* eine ZMR-Abfrage vom 25.06.2015

* eine GVS-Abfrage vom 25.06.2015 und

* eine Anhaltedateivollzugsverwaltungs-Abfrage vom 25.06.2015

eingeholt, die sämtlich negativ verliefen.

Der Bescheid des BFA vom 11.06.2105 wurde sodann am 25.06.2015 gem. § 8 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Der Bescheid des BFA vom 11.06.2105 wurde sodann am 25.06.2015 gem. Paragraph 8, ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Am 21.07.2015 wurde der Bescheid dem mittlerweile wieder aufgetauchten BF ausgefolgt.

Mit Schriftsatz/Fax vom 21.07.2015 brachte der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.06.2015 ein.

Mit Schreiben vom 06.08.2015 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs nachstehender Verspätungsvorhalt übermittelt:

"In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2015, IFA 1053275809, Verf.Zl. 150258116, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde.

Der obgenannte Bescheid wurde ihnen, nachdem Sie an Ihrer Meldeadresse seit mehreren Tagen nicht mehr aufhältig waren und weder eine neue Meldung vorlag, noch sonst eine Abgabestelle ermittelt werden konnte, am Donnerstag, den 25.06.2015 durch Hinterlegung im Akt gem. § 8 ZustG rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 257/259 des Verwaltungsaktes).Der obgenannte Bescheid wurde ihnen, nachdem Sie an Ihrer Meldeadresse seit mehreren Tagen nicht mehr aufhältig waren und weder eine neue Meldung vorlag, noch sonst eine Abgabestelle ermittelt werden konnte, am Donnerstag, den 25.06.2015 durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, ZustG rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 257/259 des Verwaltungsaktes).

Der Umstand, dass Ihnen der Bescheid in der Folge am 21.07.2015 auch noch durch persönliche Übernahme übermittelt worden ist, ändert an der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung vom 25.06.2015 nichts.

Die gem. § 22 Abs. 12 AsylG einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 02.07.2015.Die gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 02.07.2015.

Sie haben Ihre Beschwerde am 21.07.2015 per Fax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

Da Sie Ihre Beschwerde somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben haben, erscheint Ihre Beschwerde verspätet.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen nunmehr Gelegenheit geboten, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Sollte innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen, die eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat, wird Ihre Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen."

Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BF am 12.08.2015 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX, zugestellt.Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BF am 12.08.2015 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 , zugestellt.

In der Folge langte bis dato keine Stellungnahme des BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in Kraft getreten.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 22 Abs. (12) AsylG lautet wie folgt:Paragraph 22, Abs. (12) AsylG lautet wie folgt:

"Eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG ist binnen einer Woche einzubringen."

§ 8 ZustG lautet wie folgt:Paragraph 8, ZustG lautet wie folgt:

"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides des BFA am 25.06.2015 die Voraussetzungen des § 8 ZustG erfüllt waren. Der BF hatte Kenntnis von seinem Asylverfahren und hatte seine Abgabestelle verlassen, ohne dies den Behörden unverzüglich mitzuteilen, und konnte zudem das BFA am 25.06.2015 auch keine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten feststellen, vielmehr verliefen 3 Ermittlungsschritte negativ. Der Umstand, dass später der Aufenthaltsort des BF zum Hinterlegungszeitpunkt bekannt wurde, ändert an der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung am 25.06.2015 nichts.Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides des BFA am 25.06.2015 die Voraussetzungen des Paragraph 8, ZustG erfüllt waren. Der BF hatte Kenntnis von seinem Asylverfahren und hatte seine Abgabestelle verlassen, ohne dies den Behörden unverzüglich mitzuteilen, und konnte zudem das BFA am 25.06.2015 auch keine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten feststellen, vielmehr verliefen 3 Ermittlungsschritte negativ. Der Umstand, dass später der Aufenthaltsort des BF zum Hinterlegungszeitpunkt bekannt wurde, ändert an der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung am 25.06.2015 nichts.

Entsprechend obiger Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 25.06.2015 bereits mit Ablauf des Donnerstags, dem 02.07.2015 abgelaufen, sodass die am 21.07.2015 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 02.07.2015 am 03.07.2015 in Rechtskraft erwachsen.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W144.2111696.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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