TE Vwgh Erkenntnis 1986/6/17 84/07/0275

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Veröffentlicht am 17.06.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

B-VG Art103 Abs4;
ForstG 1975 §170 Abs7;
ForstG 1975 §26 Abs2 litb;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:84/07/0256 E 7. Oktober 1986;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde der X-Aktiengesellschaft in Y, vertreten durch Dr. Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 5-9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1984, Zl. 12.323/08-I 2/84, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid vom 23. März 1984 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mödling gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851-0, festgestellt, daß der auf dem Grundstück nnn/10, KG. Y, befindliche Baum- und Strauchbestand als Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, anzusehen sei.

Aufgrund der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 3. Mai 1984 den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 iVm § 13 Abs. 1 und 2 NÖ Forstausführungsgesetz behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Der Bescheid des Landeshauptmannes enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn eine Berufung zulässig sei.

Die von der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 5. Juli 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 170 Abs. 7 Forstgesetz 1975 als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG - sofern nicht eine bundesgesetzliche Ausnahme vorgesehen ist, was vorliegend nicht der Fall sei (Hinweis auf die §§ 25 Abs. 1 bis 3 und 26 im Zusammenhalt mit § 170 Abs. 7 Forstgesetz 1975) - der Instanzenzug in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, in denen der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat, bei diesem ende.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hält den bekämpften Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil es sich ihrer Meinung nach bei dem vor der belangten Behörde angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Mai 1984 um einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, handle, die betreffende Angelegenheit also eine solche sei, in der gemäß § 170 Abs. 7 leg. cit. der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ende.

1.2. Diesem Beschwerdevorbringen ist folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, endet in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hatte in der ihm vorliegenden Angelegenheit, nämlich Feststellungsverfahren betreffend eine Windschutzanlage, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen ist (Art. 102 Abs. 1 B-VG), als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden. Im Grunde des Art. 103 Abs. 4 B-VG bedürfte es zur Eröffnung der Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes (als Rechtsmittelbehörde) in der bezeichneten Angelegenheit Berufung zu erheben, einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Bestimmung. An einer solchen Norm fehlt es: Die vom Landeshauptmann (neben der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 66 Abs. 2 AVG 1950) herangezogenen Abs. 1 und 2 des § 13 NÖ Forstausführungsgesetz ergingen in Ausführung des § 26 Abs. 2 lit. b Forstgesetz 1975. In der im § 170 Abs. 7 des zuletzt genannten Gesetzes enthaltenen taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, in denen der Instanzenzug ausnahmsweise beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft endet, scheint aber die Angelegenheit Feststellungsverfahren betreffend Windschutzanlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 lit. b Forstgesetz 1975 nicht auf.

Entgegen der im Bescheid des Landeshauptmannes erteilten Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen ihn Berufung erhoben werden könne, endete demnach im vorliegenden Fall der administrative Instanzenzug beim Landeshauptmann. Die belangte Behörde hat somit -

ungeachtet des verfehlten Hinweises auf § 25 Abs. 1 bis 3 Forstgesetz 1975 in der Begründung ihres Bescheides - die Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen. An diesem Ergebnis vermag der Beschwerdeeinwand, demzufolge von der Bezirksverwaltungsbehörde und vom Landeshauptmann die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 anzuwenden gewesen wäre, nichts zu ändern, da es bei der von der belangten Behörde zu lösenden Rechtsfrage allein darauf ankam, daß von den Unterinstanzen tatsächlich § 13 Abs. 1 und 2 NÖ Forstausführungsgesetz und nicht die zitierte Vorschrift des Forstgesetzes 1975, angewendet worden war.

2. Da nach dem Gesagten die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr behaupteten Recht auf Sachentscheidung nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B

Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

4. Über die unter Zl. 84/07/0256 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Mai 1984 wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.

Wien, am 17. Juni 1986

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984070275.X00

Im RIS seit

08.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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