TE Bvwg Erkenntnis 2015/9/4 G305 2107835-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2015
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Entscheidungsdatum

04.09.2015

Norm

BBG §40
BBG §41 Abs1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA, als Beisitzer, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz,

vom 21.04.2015, Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:vom 21.04.2015, Passnummer: römisch 40 , gerichtete Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 41, 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. in Verbindung mit Paragraphen 41, 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idF.

BGBl. I Nr. 138/2013 wird der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben und der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH. sowie weiter festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und die darin vorzunehmende Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gegeben sind.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, wird der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben und der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH. sowie weiter festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und die darin vorzunehmende Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gegeben sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) am 18.12.2014 eingereichten, bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses und führte begründend aus, dass bei ihm eine Hoffa-Fraktur links vorliege.

2. Mit einem weiteren, bei der belangten Behörde am 18.12.2014 eingereichten bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular beantragte er die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960.2. Mit einem weiteren, bei der belangten Behörde am 18.12.2014 eingereichten bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular beantragte er die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960.

3. Mit seinen Antragsformularen brachte der Beschwerdeführer folgende medizinischen Unterlagen zur Vorlage:

* eine zum 13.11.2014 datierte Ambulanzkarte des LANDESKRANKENHAUSES

- XXXX;- römisch 40 ;

* einen zum 19.09.2014 datierten Osteoporosebefund des LANDESKRANKENHAUSES - XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen st.* einen zum 19.09.2014 datierten Osteoporosebefund des LANDESKRANKENHAUSES - römisch 40 mit den darin dargestellten Diagnosen st.

p. traumat. Fraktur li. lat. Femurkondyl 06/14 mit fehlender Konsolidierung; V. a. incip. Pseudoarthrose mit Zeichen einer Inaktivitätsosteoporose und arterielle Hypertonie;p. traumat. Fraktur li. lat. Femurkondyl 06/14 mit fehlender Konsolidierung; römisch fünf. a. incip. Pseudoarthrose mit Zeichen einer Inaktivitätsosteoporose und arterielle Hypertonie;

* einen zum 21.08.2014 datierten Osteoporosebefund des LANDESKRANKENHAUSES - XXXX und den darin dargestellten Diagnosen st.* einen zum 21.08.2014 datierten Osteoporosebefund des LANDESKRANKENHAUSES - römisch 40 und den darin dargestellten Diagnosen st.

p. traumatische Fraktur li. lateraler Femurkondyl 06/14 mit fehlender Konsolidierung, V. a. incip. Pseudoarthrose mit Zeichen einer Inaktivitätsosteoporose; arterielle Hypertonie undp. traumatische Fraktur li. lateraler Femurkondyl 06/14 mit fehlender Konsolidierung, römisch fünf. a. incip. Pseudoarthrose mit Zeichen einer Inaktivitätsosteoporose; arterielle Hypertonie und

* einen zum 28.10.2014 datierten Arztbrief des KRANKENHAUSES XXXX über eine Knochen-3Phasen-Szintigraphie.* einen zum 28.10.2014 datierten Arztbrief des KRANKENHAUSES römisch 40 über eine Knochen-3Phasen-Szintigraphie.

4. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der ärztliche Sachverständige und Facharzt für Chirurgie, Dr. XXXX, nach einer am 14.01.2015 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers und auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein zum 11.02.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wie folgt einschätzte:4. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der ärztliche Sachverständige und Facharzt für Chirurgie, Dr. römisch 40 , nach einer am 14.01.2015 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers und auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, ein zum 11.02.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbeeinträchtigten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB%

1

Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes geringen Grades nach Bruch des äußeren Femurkondyls und operativer Behandlung (Der obere Wert entspricht der geringen Einschränkung der Kniebeugung bei normaler Streckung des ligamentär und muskulär stabilisierten Kniegelenks)

02.05.18

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

 

 

 

Die Einschätzung des (Gesamt-)Grades der Behinderung des BF begründete der ärztliche Sachverständige für Chirurgie damit, dass der Gesamtgrad der Behinderung aus dem Grad der Behinderung der GS1 gebildet werde. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer weiters vorliegenden Hypertonie gab der Sachverständige an, dass diese keinen Grad der Behinderung erreiche. Den eingeschätzten (Gesamt-)Grad der Behinderung bewertete der Sachverständige als Dauerzustand.

In der Begründung seines Sachverständigengutachtens heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die bei der MR-Untersuchung am 12.12.2014 festgestellte, knöchern konsolidierte Fraktur des lateralen Oberschenkelkondyls die vom Beschwerdeführer mitgeteilte, mit 30 kg begrenzte Teilbelastbarkeit des linken Beines nicht begründen könne. Zur Gesamtmobilität des Beschwerdeführers führte der ärztliche Sachverständige aus, dass diese durch den Krückengang mit Teilbelastung des linken Beines eingeschränkt sei. Das Gangbild sei bei Benützung von zwei Armstützenkrücken in der Dreipunkttechnik rhythmisch mit rascher Schrittfolge sicher.

5. In seiner zum 07.03.2015 datierten - ergänzenden - Stellungnahme führte der ärztliche Sachverständige und Facharzt für Chirurgie, Dr. XXXX, im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass eine Pseudoarthrose nach Bruch des äußeren Femurkondyls (Hoffafraktur) beim Beschwerdeführer nicht mehr vorliege, sondern dass die Fraktur nach dem MR-Befund vom 12.12.2014 knöchern konsolidiert sei. Die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 20 % halte er aufrecht und für ausreichend. Das linke Kniegelenk sei muskulär und ligamentär stabilisiert, vollständig streckbar bei gering eingeschränkter, nur im Vergleich mit dem rechten Kniegelenk feststellbarer, an sich aber im Bereich der Norm liegenden Beugung (120°). Im Hinblick auf die Vornahme der Zusatzeintragung "öffentliches Verkehrsmittel zumutbar" sei er davon ausgegangen, dass bei einem Grad der Behinderung unter 50 vH. - im gegenständlichen Fall 20 vH. - kein Behindertenpass ausgestellt werde und damit auch die Zusatzeintragung entfalle. Da er diese Ansicht für unrichtig erachte, nehme er zur Zusatzeintragung "öffentliches Verkehrsmittel unzumutbar" Stellung. Demnach habe die geringgradige Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks keine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebliche Mobilitätseinschränkung zur Folge. Der Beschwerdeführer sei imstande, eine kurze Wegstrecke (300 - 400 m) aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe zurückzulegen, Stufen auf- und abwärts zu gehen. Er sei imstande, in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, aus diesem auszusteigen, in diesem aufrecht und sicher zu stehen oder zu sitzen, gegebenenfalls in einem fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel einige Schritte zu gehen und die in öffentlichen Verkehrsmitteln üblicherweise vorhandenen Haltevorrichtungen zu benützen. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, psychische Funktionsbeeinträchtigungen oder Verhaltensauffälligkeiten lägen beim Beschwerdeführer nicht vor.5. In seiner zum 07.03.2015 datierten - ergänzenden - Stellungnahme führte der ärztliche Sachverständige und Facharzt für Chirurgie, Dr. römisch 40 , im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass eine Pseudoarthrose nach Bruch des äußeren Femurkondyls (Hoffafraktur) beim Beschwerdeführer nicht mehr vorliege, sondern dass die Fraktur nach dem MR-Befund vom 12.12.2014 knöchern konsolidiert sei. Die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 20 % halte er aufrecht und für ausreichend. Das linke Kniegelenk sei muskulär und ligamentär stabilisiert, vollständig streckbar bei gering eingeschränkter, nur im Vergleich mit dem rechten Kniegelenk feststellbarer, an sich aber im Bereich der Norm liegenden Beugung (120°). Im Hinblick auf die Vornahme der Zusatzeintragung "öffentliches Verkehrsmittel zumutbar" sei er davon ausgegangen, dass bei einem Grad der Behinderung unter 50 vH. - im gegenständlichen Fall 20 vH. - kein Behindertenpass ausgestellt werde und damit auch die Zusatzeintragung entfalle. Da er diese Ansicht für unrichtig erachte, nehme er zur Zusatzeintragung "öffentliches Verkehrsmittel unzumutbar" Stellung. Demnach habe die geringgradige Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks keine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebliche Mobilitätseinschränkung zur Folge. Der Beschwerdeführer sei imstande, eine kurze Wegstrecke (300 - 400 m) aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe zurückzulegen, Stufen auf- und abwärts zu gehen. Er sei imstande, in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, aus diesem auszusteigen, in diesem aufrecht und sicher zu stehen oder zu sitzen, gegebenenfalls in einem fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel einige Schritte zu gehen und die in öffentlichen Verkehrsmitteln üblicherweise vorhandenen Haltevorrichtungen zu benützen. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, psychische Funktionsbeeinträchtigungen oder Verhaltensauffälligkeiten lägen beim Beschwerdeführer nicht vor.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.03.2015 wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit gegeben, der belangten Behörde innerhalb von 14 Tagen Beweismittel (ärztliche Unterlagen) vorzulegen, sollte er mit der Entscheidung, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht möglich sei, nicht einverstanden sein.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.03.2015 wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit gegeben, der belangten Behörde innerhalb von 14 Tagen Beweismittel (ärztliche Unterlagen) vorzulegen, sollte er mit der Entscheidung, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht möglich sei, nicht einverstanden sein.

Eine Reaktion des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig.

7. Mit Bescheid vom 21.04.2015, Passnummer: XXXX, stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 20 vH. fest und wies den auf die Ausstellung eines Behindertenpasses gerichteten Antrag vom 18.12.2014 ab.7. Mit Bescheid vom 21.04.2015, Passnummer: römisch 40 , stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 20 vH. fest und wies den auf die Ausstellung eines Behindertenpasses gerichteten Antrag vom 18.12.2014 ab.

Nach einer Kurzdarstellung der entscheidungsmaßgeblichen Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.02.2015 zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde und ihm im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 12.03.2015 übermittelt worden sei. Da innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

8. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die am 11.05.2015 an diese per E-Mail vom 11.05.2015 übermittelte Beschwerdeschrift, die der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründete, dass die Beurteilung des Grades der Behinderung fehlerhaft sei. Aus dem Eintrag vom 13.11.2014 in der Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Unfallchirurgie und dem Eintrag vom 18.12.2014 ergebe sich der Hinweis, dass die Fraktur nicht knöchern konsolidiert habe sein können. In der folgenden Kontrolle am 05.02.2015 sei keine weitere Bildgebung erfolgt. Diese werde am 07.05.2015 durchgeführt und bestätige, wie schon am 13.11.2014 in der durchgeführten CT die fehlende Durchbauung. In der Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Unfallchirurgie XXXX sei am 07.05.2015 der Eintrag: "Die Hoffa-Fraktur nicht durchbaut, die Frakturränder sklerosiert im Sinne einer Pseudoarthrosenbildung:" geführt worden.8. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die am 11.05.2015 an diese per E-Mail vom 11.05.2015 übermittelte Beschwerdeschrift, die der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründete, dass die Beurteilung des Grades der Behinderung fehlerhaft sei. Aus dem Eintrag vom 13.11.2014 in der Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Unfallchirurgie und dem Eintrag vom 18.12.2014 ergebe sich der Hinweis, dass die Fraktur nicht knöchern konsolidiert habe sein können. In der folgenden Kontrolle am 05.02.2015 sei keine weitere Bildgebung erfolgt. Diese werde am 07.05.2015 durchgeführt und bestätige, wie schon am 13.11.2014 in der durchgeführten CT die fehlende Durchbauung. In der Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Unfallchirurgie römisch 40 sei am 07.05.2015 der Eintrag: "Die Hoffa-Fraktur nicht durchbaut, die Frakturränder sklerosiert im Sinne einer Pseudoarthrosenbildung:" geführt worden.

Seine Beschwerdeschrift verband der Beschwerdeführer mit dem Antrag:

"Würdigung der Diagnose ‚straffe Pseudoarthrose des Oberschenkels, Pos. Nr. 02.05.04 mit 50 % Behinderung unter Zugrundelegung der bekannten und aktuellen Untersuchungsergebnisse."

9. Am 29.05.2015 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerdeschrift und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.

10. Über hg. Veranlassung erstellte der ärztliche Sachverständige und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, und nach einer am 23.07.2015 durchgeführten, eingehenden ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein zum 24.07.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wie folgt einschätzte:10. Über hg. Veranlassung erstellte der ärztliche Sachverständige und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. römisch 40 , auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, und nach einer am 23.07.2015 durchgeführten, eingehenden ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein zum 24.07.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB%

1

Falschgelenksbildung nach verschraubtem Bruch der linken äußeren Oberschenkelrolle (06.06.2014), verminderte Knochendichte, Abnützung des linken Kniegelenks, Gangerschwernis und mäßige Funktionseinschränkung (fixer Rahmensatzwert bei straffer Pseudoarthrose des Oberschenkels)

02.05.04

50

2

Bluthochdruck unter 5fach Therapie (fixer Rahmensatzwert bei mäßiger Hypertonie)

05.01.02

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH.

 

 

 

Seine Einschätzung begründete

der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Gesamtgrad der Behinderung aus der Gesundheitsschädigung GS 1 gebildet werde und durch die Gesundheitsschädigung GS 2 nicht weiter angehoben werde. Weiter heißt es, dass bei der Bildung des Gesamtwertes vom höchsten Teilansatz auszugehen und zu prüfen sei, inwieweit weitere maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen das Ausmaß der Gesamtauswirkungen aller Behinderungen vergrößern, wobei Teilschritte von mindestens 10 vH. verwendet würden.

Im Vergleich zum Vorgutachten sei nun die Pseudoarthrose berücksichtigt, die im Vorgutachten keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Kniegelenksabnützung und die verminderte Knochendichte seien in der Gesundheitsschädigung GS 1 enthalten, da ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Pseudoarthrose bestehe.

Beim Beschwerdeführer liege eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor, die Gehfähigkeit sei deutlich beeinträchtigt. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung sei somit gegeben. Es liege keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Allerdings würden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen. Es liege keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es bestehe keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 10.08.2015 wurde der BF unter gleichzeitiger Übermittlung des vorbezeichneten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom Stand des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und wurde ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.

Die ihm gesetzte Frist zur Äußerung ließ er jedoch ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und XXXX Jahre alt.1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und römisch 40 Jahre alt.

1.2. Er ist XXXX und XXXX an der XXXX.1.2. Er ist römisch 40 und römisch 40 an der römisch 40 .

1.3. Der Beschwerdeführer leidet an einer Pseudoarthrose des linken körperfernen Oberschenkels nach operativ stabilisierter Fraktur mit Einschränkungen der Gehfähigkeit.

Bei ihm liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Die Gehfähigkeit ist deutlich beeinträchtigt. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist damit gegeben.

Der Spontangang hat beim Beschwerdeführer ein linkshinkendes Gangbild mit verkürzter Schrittlänge, erhöhter Spurbreite und Kadenz gezeigt. Der Zehenspitzen- und Fersengang, sowie der Einbeinstand waren nur unsicher vorführbar.

Allerdings liegt keine erhebliche Einschränkung der Belastbarkeit vor. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Zudem besteht bei ihm ein Bluthochdruck, der einer Behandlung mit einer aus fünf Medikamenten bestehenden Kombination bedarf.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Falschgelenksbildung nach verschraubtem Bruch der linken äußeren Oberschenkelrolle (06.06.2014)

02.05.04

50

2

Bluthochdruck unter 5fach Therapie

05.01.02

20

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

50 vH.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird aus der als führend eingeschätzten Gesundheitsschädigung GS1 gebildet und durch die Gesundheitsschädigung GS2 nicht weiter angehoben.

Der beim Beschwerdeführer eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung besteht seit dem Juni 2014.

Die weiter beim Beschwerdeführer festgestellten Leiden (nachrichtlich Engpasssyndrom des rechten Handmittelnervens, fragliches Engpasssyndrom der Ellennerven beidseits; Übergewicht; Nierensteinleiden, Folgezustand nach Steinzertrümmerung und Steinentfernung) erreichen auf Grund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungsbeiwert.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.

Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, weiters durch das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten des ärztlichen Sachverständigen und Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, vom 24.07.2015.Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, weiters durch das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten des ärztlichen Sachverständigen und Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. römisch 40 , vom 24.07.2015.

Das genannte, im Beschwerdeverfahren eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten folgt dem Aufbau eines Sachverständigengutachtens im weiteren Sinne (VwGH vom 29.10.1997, Zl. 96/09/0059; vom 17.02.2004, Zl. 2002/06/0151 und vom 29.04.2015, Zl. 2013/06/0207), und sind aus dem Gutachten jene Grundlagen ersichtlich, auf die der Sachverständige die gezogenen Schlussfolgerungen gestützt hat (VwGH vom 24.03.1993, Zl. 92/03/0243; VwGH vom 14.03.1994, Zl. 93/10/0012 und vom 27.04.2011, Zl. 2011/63/0062). Demnach führte der Sachverständige jene vom Beschwerdeführer vorgelegten, auf den Seiten 1 und 2 des Sachverständigengutachtens vom 24.07.2015 näher bezeichneten medizinischen Unterlagen an, die er seinem Gutachten zu Grunde legte. Aus dieser Aufstellung ist klar ersichtlich, welche konkreten Befunde der Sachverständige tatsächlich verwendet hat. Davon abgesehen legte der Sachverständige der Beurteilung des Gesundheitszustandes die aus einer eingehenden, am 23.07.2015 durchgeführten klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers und aus dessen Angaben gewonnenen Erkenntnisse zu Grunde. Der vom erkennenden Verwaltungsgericht beigezogene ärztliche Sachverständige schilderte überdies seine Wahrnehmungen zur Situation der unteren Extremitäten, sowie zum Gangbild (hier: Spontangang). Mit der vom ärztlichen Sachverständigen, Dr. XXXX, gezogenen Schlussfolgerung, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vorliege und die Gehfähigkeit deutlich beeinträchtigt sei, stehen dessen Ausführungen zum Spontangang des Beschwerdeführers, der sich durch ein linkshinkendes Gangbild mit verkürzter Schrittlänge, erhöhter Spurbreite und Kadenz auszeichnete und die Ausführungen zum Umstand, dass der Zehenspitzen- und Fersengang sowie der Einbeinstand links nur unsicher vorführbar gewesen seien, im Einklang. Damit steht auch die vom Beschwerdeführer genannte Gesundheitsschädigung (Hoffafraktur links) im Einklang.Das genannte, im Beschwerdeverfahren eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten folgt dem Aufbau eines Sachverständigengutachtens im weiteren Sinne (VwGH vom 29.10.1997, Zl. 96/09/0059; vom 17.02.2004, Zl. 2002/06/0151 und vom 29.04.2015, Zl. 2013/06/0207), und sind aus dem Gutachten jene Grundlagen ersichtlich, auf die der Sachverständige die gezogenen Schlussfolgerungen gestützt hat (VwGH vom 24.03.1993, Zl. 92/03/0243; VwGH vom 14.03.1994, Zl. 93/10/0012 und vom 27.04.2011, Zl. 2011/63/0062). Demnach führte der Sachverständige jene vom Beschwerdeführer vorgelegten, auf den Seiten 1 und 2 des Sachverständigengutachtens vom 24.07.2015 näher bezeichneten medizinischen Unterlagen an, die er seinem Gutachten zu Grunde legte. Aus dieser Aufstellung ist klar ersichtlich, welche konkreten Befunde der Sachverständige tatsächlich verwendet hat. Davon abgesehen legte der Sachverständige der Beurteilung des Gesundheitszustandes die aus einer eingehenden, am 23.07.2015 durchgeführten klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers und aus dessen Angaben gewonnenen Erkenntnisse zu Grunde. Der vom erkennenden Verwaltungsgericht beigezogene ärztliche Sachverständige schilderte überdies seine Wahrnehmungen zur Situation der unteren Extremitäten, sowie zum Gangbild (hier: Spontangang). Mit der vom ärztlichen Sachverständigen, Dr. römisch 40 , gezogenen Schlussfolgerung, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vorliege und die Gehfähigkeit deutlich beeinträchtigt sei, stehen dessen Ausführungen zum Spontangang des Beschwerdeführers, der sich durch ein linkshinkendes Gangbild mit verkürzter Schrittlänge, erhöhter Spurbreite und Kadenz auszeichnete und die Ausführungen zum Umstand, dass der Zehenspitzen- und Fersengang sowie der Einbeinstand links nur unsicher vorführbar gewesen seien, im Einklang. Damit steht auch die vom Beschwerdeführer genannte Gesundheitsschädigung (Hoffafraktur links) im Einklang.

Das diesem Erkenntnis zu Grunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten des ärztlichen Sachverständigen und Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig begründet. Es ist auch vollständig, zumal der Sachverständige auf die beim Beschwerdeführer vorliegende Symptomatik vollständig eingeht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer - ein XXXX - dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten ist bzw. er die ihm im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumte Frist zur Äußerung ungenützt verstreichen ließ, lässt den Schluss zu, dass die im ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vorgenommene Einschätzung lege arte erfolgte.Das diesem Erkenntnis zu Grunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten des ärztlichen Sachverständigen und Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. römisch 40 , erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig begründet. Es ist auch vollständig, zumal der Sachverständige auf die beim Beschwerdeführer vorliegende Symptomatik vollständig eingeht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer - ein römisch 40 - dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten ist bzw. er die ihm im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumte Frist zur Äußerung ungenützt verstreichen ließ, lässt den Schluss zu, dass die im ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vorgenommene Einschätzung lege arte erfolgte.

Die zur Person des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf den aus dem Zentralen Melderegister erfließenden Informationen, auf der vorgelegten Promotionsurkunde und den damit in Einklang zu bringenden, daher unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers. Die zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Gesundheitsstörungen getroffenen Feststellungen beruhen auf dessen Angaben, sowie auf der Anamnese des ärztlichen Sachverständigen und den damit in Einklang stehenden, vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 45, Absatz 4, BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5, sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:3.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014, maßgeblich:

"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."

"§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

[...]"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(5) Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.(5) Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt."(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt."

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. ist ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn etwa einem Antrag auf Einschätzung des Grades der Behinderung nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, leg. cit. ist ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn etwa einem Antrag auf Einschätzung des Grades der Behinderung nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Antrag vom 18.12.2014 einerseits um die Ausstellung eines Behindertenpasses angesucht, andererseits hat er mit einem weiteren, ebenfalls an diesem Tag bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag um die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 angesucht.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Antrag vom 18.12.2014 einerseits um die Ausstellung eines Behindertenpasses angesucht, andererseits hat er mit einem weiteren, ebenfalls an diesem Tag bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag um die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 angesucht.

Während die belangte Behörde auf der Grundlage des von ihr im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises bescheidmäßig abgesprochen hat, wurde über den auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 gerichteten Antrag bis dato nicht abgesprochen.Während die belangte Behörde auf der Grundlage des von ihr im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises bescheidmäßig abgesprochen hat, wurde über den auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 gerichteten Antrag bis dato nicht abgesprochen.

3.3. Bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren, sondern sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgeblich.3.3. Bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, (EVO) eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren, sondern sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgeblich.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (§ 3 Abs. 3 EVO).Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Paragraph 3, Absatz 3, EVO).

Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Grundlage für die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und die Einschätzung des Grades der Behinderung ein ärztliches Sachverständigengutachten. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes, sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EVO bildet die Grundlage für die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und die Einschätzung des Grades der Behinderung ein ärztliches Sachverständigengutachten. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes, sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit.).

Im gegenständlichen Beschwerdefall nahm der vom Bundesverwaltungsgericht mit der Gutachtenserstellung beauftragte Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, eine Einschätzung der beim Beschwerdeführer vorliegenden, mit den jeweiligen Gesundheitsschäden verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen auf der Basis der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vor.Im gegenständlichen Beschwerdefall nahm der vom Bundesverwaltungsgericht mit der Gutachtenserstellung beauftragte Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. römisch 40 , eine Einschätzung der beim Beschwerdeführer vorliegenden, mit den jeweiligen Gesundheitsschäden verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen auf der Basis der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vor.

Dabei wurde die Gesundheitsschädigung GS 1 (Falschgelenksbildung nach verschraubtem Bruch der linken äußeren Oberschenkelrolle [06.06.2014], verminderte Knochendichte, Abnützung des linken Kniegelenks, Gangerschwernis und mäßige Funktionseinschränkung) auf der Grundlage der Pos. Nr. 02.05.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der bezogenen Positionsnummer (sie betrifft die vom Sachverständigen festgestellte straffe Pseudoarthrose des Oberschenkels) ist ein fixer Rahmensatzwert im Ausmaß von 50 vH. zugewiesen.

Die Gesundheitsschädigung GS2 (Bluthochdruck mit 5fach Therapie) wurde auf der Grundlage der Pos. Nr. 05.01.02 (mäßige Hypertonie) der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Auch dieser Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist ein fixer Rahmensatzwert im Ausmaß von 20 vH. zugewiesen.

Bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung hat der ärztliche Sachverständige die Gesundheitsschädigung GS1 als führend angenommen und davon ausgehend geprüft, ob und inwieweit diese durch die Gesundheitsschädigung GS2 angehoben werde.

In gleicher Weise nahm auch der von der belangten Behörde mit der Gutachtenserstellung beauftragte Dr. XXXX die Einschätzung des (Gesamt-)Grades der Behinderung des Beschwerdeführers vor.In gleicher Weise nahm auch der von der belangten Behörde mit der Gutachtenserstellung beauftragte Dr. römisch 40 die Einschätzung des (Gesamt-)Grades der Behinderung des Beschwerdeführers vor.

Zusammenfassend erweist sich daher die vom Sachverständigen vorgenommene Einschätzung des (Gesamt-)Grades der Behinderung des Beschwerdeführers als nachvollziehbar.

Da sich jedoch auf Grund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens eine völlige Neueinschätzung des (Gesamt-)Grades der Behinderung des Beschwerdeführers ergeben hat, hat sich die Beschwerde im gegenständlichen Fall insgesamt als berechtigt erwiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.4. Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel":

Auf Antrag eines Menschen mit Behinderung ist im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundeministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, idF. BGBl. II Nr. 495/2013, jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist, wenn das 36. Lebensjahr vollendet ist undAuf Antrag eines Menschen mit Behinderung ist im Behindertenpass gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundeministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist, wenn das 36. Lebensjahr vollendet ist und

• erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

• erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

• erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

• eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

• eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b) oder d) vorliegen.• eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,) oder d) vorliegen.

Aus dem Sachverständigengutachten des dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vorliege, wodurch die Gehfähigkeit deutlich beeinträchtigt sei und eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung gegeben sei.Aus dem Sachverständigengutachten des dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. römisch 40 , geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vorliege, wodurch die Gehfähigkeit deutlich beeinträchtigt sei und eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung gegeben sei.

Wenn auch der Sachverständige weiter ausführt, dass eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, bzw. eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nicht vorlägen, so ist mit der zitierten Verordnung anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung gegeben sind.

3.5. Zur Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis)3.5. Zur Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis)

Gemäß § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 39/2013 ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

Die Bezug habende Bestimmung des § 29b Abs. 1 StVO lautet wie folgt:Die Bezug habende Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO lautet wie folgt:

"§29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."§29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

[...]"

Gegenständlich hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.04.2015, Passnummer: XXXX, lediglich über den auf die Ausstellung eines Behindertenpasses gerichteten Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen.Gegenständlich hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.04.2015, Passnummer: römisch 40 , lediglich über den auf die Ausstellung eines Behindertenpasses gerichteten Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen.

Da ein Abspruch über den auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gerichteten Antrages vom 18.12.2014 nicht erfolgt ist, wird die belangte Behörde nach erfolgter Ausstellung eines Behindertenpasses und nach Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" entweder den beantragten Ausweis gemäß § 29b StVO auszustellen haben, oder über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen haben.Da ein Abspruch über den auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO gerichteten Antrages vom 18.12.2014 nicht erfolgt ist, wird die belangte Behörde nach erfolgter Ausstellung eines Behindertenpasses und nach Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" entweder den beantragten Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO auszustellen haben, oder über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen haben.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Eine Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung deine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.7. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen vergleiche VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,
Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2107835.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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