TE Bvwg Erkenntnis 2015/9/7 W179 2007288-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2015
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Entscheidungsdatum

07.09.2015

Norm

ASVG §293 Abs1 lita
ASVG §324 Abs3
AVG 1950 §13 Abs3
AVG 1950 §58 Abs2
AVG 1950 §60
AVG 1950 §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 324 heute
  2. ASVG § 324 gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2023
  3. ASVG § 324 gültig von 01.01.2015 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 324 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. ASVG § 324 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  6. ASVG § 324 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. AVG 1950 § 58 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 60 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 66 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W179 2007288-1/ 6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Befreiung von Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt

Der angefochtene Bescheid wird nach § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 17 VwGVG idgF iVm § 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, aufgehoben.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine damals XXXX -jährige österreichische Staatsangehörige, beantragte unter Verwendung des von der belangten Behörde aufgelegten Formulars (Eingang: XXXX ) - noch mit der Teilnehmernummer ihres Gatten als Anmelder der Rundfunkempfangseinrichtungen - die Befreiung von den Rundfunkgebühren und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.1. Die Beschwerdeführerin, eine damals römisch 40 -jährige österreichische Staatsangehörige, beantragte unter Verwendung des von der belangten Behörde aufgelegten Formulars (Eingang: römisch 40 ) - noch mit der Teilnehmernummer ihres Gatten als Anmelder der Rundfunkempfangseinrichtungen - die Befreiung von den Rundfunkgebühren und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Mit diesem wurde ein Einpersonenhaushalt an der antragsgegenständlichen Adresse sowie als Befreiungsgrund der Bezug von "Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" sowie "Pflegeheim für hilfsbedürftige Personen" geltend gemacht.

Im Begleitschreiben führte die Beschwerdeführerin ua aus, dass ihr Ehegatte [Anm: Der damalige Anmelder der Rundfunkempfangsgeräte] an einer XXXX -Erkrankung mit Pflegestufe XXXX leide, nun dauerhaft in einem Alters- und Pflegeheim untergebracht sei und dort seinen ständigen Wohnsitz habe. Sie stelle daher den Antrag für ihren Gatten, beginnend ab XXXX . Ein Teil der Pension des Gatten werde für seine stationäre Pflege einbehalten, sodass ihr nunmehr eine Rente von monatlich € XXXX verbleibe.Im Begleitschreiben führte die Beschwerdeführerin ua aus, dass ihr Ehegatte [Anm: Der damalige Anmelder der Rundfunkempfangsgeräte] an einer römisch 40 -Erkrankung mit Pflegestufe römisch 40 leide, nun dauerhaft in einem Alters- und Pflegeheim untergebracht sei und dort seinen ständigen Wohnsitz habe. Sie stelle daher den Antrag für ihren Gatten, beginnend ab römisch 40 . Ein Teil der Pension des Gatten werde für seine stationäre Pflege einbehalten, sodass ihr nunmehr eine Rente von monatlich € römisch 40 verbleibe.

Beigeschlossen ist dem Antrag ein Kontoauszug des gemeinsamen Kontos der Ehegatten vom XXXX sowie die Vereinbarung mit dem Pflegeheim. Aus letzterer erschließt sich ua, dass 80% von der Nettopension des Gatten der Beschwerdeführerin - abzüglich eines Unterhaltes für die Beschwerdeführerin in Höhe von 857,73 Euro - an das Pflegeheim zu zahlen sind.Beigeschlossen ist dem Antrag ein Kontoauszug des gemeinsamen Kontos der Ehegatten vom römisch 40 sowie die Vereinbarung mit dem Pflegeheim. Aus letzterer erschließt sich ua, dass 80% von der Nettopension des Gatten der Beschwerdeführerin - abzüglich eines Unterhaltes für die Beschwerdeführerin in Höhe von 857,73 Euro - an das Pflegeheim zu zahlen sind.

2. Mit Schreiben vom XXXX , somit am selben Tage, informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die erfolgte Ummeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen auf ihre Person und gibt die neuen Rundfunkmeldedaten (ua eine neue Teilnehmernummer für die Beschwerdeführerin) bekannt.2. Mit Schreiben vom römisch 40 , somit am selben Tage, informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die erfolgte Ummeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen auf ihre Person und gibt die neuen Rundfunkmeldedaten (ua eine neue Teilnehmernummer für die Beschwerdeführerin) bekannt.

(Dieses Schreiben fehlt im erstbehördlichen Akt und wurde dessen Vorlage mit hg Schreiben vom XXXX beauftragt.)(Dieses Schreiben fehlt im erstbehördlichen Akt und wurde dessen Vorlage mit hg Schreiben vom römisch 40 beauftragt.)

3. Mit Schreiben vom XXXX , das schon die neue Teilnehmernummer der Beschwerdeführerin anführt, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zum Nachreichen von (nicht konkretisierten) Angaben bzw Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf. Die Behörde ging in diesem Schreiben "abstrakt" von einem fehlenden Nachweis einer Anspruchsberechtigung und eines aktuellen Einkommens der Beschwerdeführerin aus.3. Mit Schreiben vom römisch 40 , das schon die neue Teilnehmernummer der Beschwerdeführerin anführt, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zum Nachreichen von (nicht konkretisierten) Angaben bzw Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf. Die Behörde ging in diesem Schreiben "abstrakt" von einem fehlenden Nachweis einer Anspruchsberechtigung und eines aktuellen Einkommens der Beschwerdeführerin aus.

4. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die zuständige Behörde mit schriftlicher Eingabe vom XXXX . Mit dieser legte die Beschwerdeführerin nochmals die bereits übermittelte Vereinbarung mit dem Pflegeheim vor, aus der sich jener Teil der Pension ihres Gatten ergibt, der an sie zur Auszahlung gelangt.4. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die zuständige Behörde mit schriftlicher Eingabe vom römisch 40 . Mit dieser legte die Beschwerdeführerin nochmals die bereits übermittelte Vereinbarung mit dem Pflegeheim vor, aus der sich jener Teil der Pension ihres Gatten ergibt, der an sie zur Auszahlung gelangt.

Zudem ergänzte sie in einem Begleitschreiben ua, die Anträge auf Befreiung nun für sich zu stellen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den gestellten Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den gestellten Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Begründend führte jene lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw Unterlagen - und zwar eine Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) - nachzureichen und sie darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

Der angefochtene Bescheid enthält weder Sachverhaltsfeststellungen, noch eine zugehörige Beweiswürdigung, noch eine (konkrete) rechtliche Subsumtion des an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung gelangenden Teils der Pension ihres Gatten.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang: XXXX ) und zulässige Beschwerde.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang: römisch 40 ) und zulässige Beschwerde.

In dieser führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus: Sie beziehe keine eigene Pension, sondern bekomme die Mindestpension aus der Pension ihres Gatten, der als Pflegefall (in Pflegestufe XXXX ) im Alters- und Pflegeheim lebe und dessen Pension daher an das Land XXXX zediert worden sei.In dieser führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus: Sie beziehe keine eigene Pension, sondern bekomme die Mindestpension aus der Pension ihres Gatten, der als Pflegefall (in Pflegestufe römisch 40 ) im Alters- und Pflegeheim lebe und dessen Pension daher an das Land römisch 40 zediert worden sei.

Sie habe bereits mit ihrem Erstantrag einen Kontoauszug, betreffend die Rentenüberweisung für XXXX an sie, und eine Ablichtung der Vereinbarung mit dem Land XXXX , welcher ihren Pensionsanspruch regle, beigelegt. Sie halte daher eine Fristversäumnis hinsichtlich der Nachreichung von Unterlagen für nicht möglich, zumal sie die Vereinbarung mit dem Land XXXX ein zweites Mal vorgelegt habe.Sie habe bereits mit ihrem Erstantrag einen Kontoauszug, betreffend die Rentenüberweisung für römisch 40 an sie, und eine Ablichtung der Vereinbarung mit dem Land römisch 40 , welcher ihren Pensionsanspruch regle, beigelegt. Sie halte daher eine Fristversäumnis hinsichtlich der Nachreichung von Unterlagen für nicht möglich, zumal sie die Vereinbarung mit dem Land römisch 40 ein zweites Mal vorgelegt habe.

Falls die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend oder falsch gewesen wären, wäre es das Mindeste gewesen, ihr als Antragstellerin mitzuteilen, welche Unterlagen denn nun tatsächlich benötigt würden.

Sie begehre mit der Beschwerde eine "erfolgreiche" Bearbeitung oder eine nachvollziehbare (verständliche) Ablehnung Ihres Antrages.

7. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

8. Mit Schreiben vom XXXX fordert das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, das im vorgelegten Behördenakt fehlende Verständigungsschreiben zur Ummeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen (vom Ehegatten auf die Beschwerdeführerin) vorzulegen, sowie bekanntzugeben, wer aus ihrer Sicht im Zeitpunkt des Stellens des ersten Antrages der Rundfunkgebührenpflichtete (Anmelder der Rundfunkgeräte) war, sowie wer dies zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens ist.8. Mit Schreiben vom römisch 40 fordert das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, das im vorgelegten Behördenakt fehlende Verständigungsschreiben zur Ummeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen (vom Ehegatten auf die Beschwerdeführerin) vorzulegen, sowie bekanntzugeben, wer aus ihrer Sicht im Zeitpunkt des Stellens des ersten Antrages der Rundfunkgebührenpflichtete (Anmelder der Rundfunkgeräte) war, sowie wer dies zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens ist.

9. Am XXXX geht beim Bundesverwaltungsgericht das Antwortschreiben der belangten Behörde mit dem angefragten Verständigungsschreiben ein.9. Am römisch 40 geht beim Bundesverwaltungsgericht das Antwortschreiben der belangten Behörde mit dem angefragten Verständigungsschreiben ein.

Zudem führt die belangte Behörde aus, der Antrag sei zurückgewiesen worden, weil nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Gatte der Pensions- und Pflegegeldbezieher sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die Beschwerdeführerin beantragte unter Verwendung des von der belangten Behörde aufgelegten Formulars (Eingang: XXXX ) - noch mit der Teilnehmernummer ihres Gatten als Anmelder der Rundfunkempfangseinrichtungen: " XXXX " - die Befreiung von den Rundfunkgebühren und einen Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.1. Die Beschwerdeführerin beantragte unter Verwendung des von der belangten Behörde aufgelegten Formulars (Eingang: römisch 40 ) - noch mit der Teilnehmernummer ihres Gatten als Anmelder der Rundfunkempfangseinrichtungen: " römisch 40 " - die Befreiung von den Rundfunkgebühren und einen Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Mit diesem wurde ein Einpersonenhaushalt an der antragsgegenständlichen Adresse sowie als Befreiungsgrund der Bezug von "Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" sowie "Pflegeheim für hilfsbedürftige Personen" geltend gemacht.

Auf diesem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis: "Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (...) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei."

Die Beschwerdeführerin legte mit dem Antrag nachstehende Unterlagen vor:

? Ein Begleitschreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX : In diesem führt sie im Wesentlichen aus, ihr Ehegatte sei aufgrund einer XXXX -Erkrankung nun dauerhaft in einem Alters- und Pflegeheim untergebracht, wo er jetzt auch seinen ständigen Wohnsitz habe. Ihr Gatte sei aufgrund seines Gesundheitszustandes vom zuständigen Bundesland in die Pflegestufe XXXX eingestuft worden. Gleichzeitig sei ein Teil seiner Pension, von der auch sie lebe, für die stationäre Pflege im Alten- und Pflegeheim einbehalten worden. Ihr verbleibe somit nunmehr eine Rente von Euro 857,73 monatlich und ihrem Gatten ein Taschengeld von Euro XXXX . Aus diesem Grunde stelle sie für ihren Gatten den Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten, beginnend ab XXXX .? Ein Begleitschreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 : In diesem führt sie im Wesentlichen aus, ihr Ehegatte sei aufgrund einer römisch 40 -Erkrankung nun dauerhaft in einem Alters- und Pflegeheim untergebracht, wo er jetzt auch seinen ständigen Wohnsitz habe. Ihr Gatte sei aufgrund seines Gesundheitszustandes vom zuständigen Bundesland in die Pflegestufe römisch 40 eingestuft worden. Gleichzeitig sei ein Teil seiner Pension, von der auch sie lebe, für die stationäre Pflege im Alten- und Pflegeheim einbehalten worden. Ihr verbleibe somit nunmehr eine Rente von Euro 857,73 monatlich und ihrem Gatten ein Taschengeld von Euro römisch 40 . Aus diesem Grunde stelle sie für ihren Gatten den Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten, beginnend ab römisch 40 .

? Eine Vereinbarung vom XXXX zwischen dem Bundesland XXXX und dem Gatten der Beschwerdeführerin über die Gewährung einer stationären Hilfeleistung für pflegebedürftige Personen durch die Unterbringung auf einem Pflegeplatz, unterschrieben von der Beschwerdeführerin als Antragstellerin und einer Vertreterin der zuständigen Landesregierung, mit nachstehenden Inhalt:? Eine Vereinbarung vom römisch 40 zwischen dem Bundesland römisch 40 und dem Gatten der Beschwerdeführerin über die Gewährung einer stationären Hilfeleistung für pflegebedürftige Personen durch die Unterbringung auf einem Pflegeplatz, unterschrieben von der Beschwerdeführerin als Antragstellerin und einer Vertreterin der zuständigen Landesregierung, mit nachstehenden Inhalt:

"Die Prüfung des Antrages auf Gewährung einer "Hilfe zur stationären Pflege" [des Gatten der Beschwerdeführerin] vom XXXX hat ergeben, dass sich [derselbe] in einer Notlage im Sinne des §§ 1, 2 Abs. 1 lit. b und 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz befindet."Die Prüfung des Antrages auf Gewährung einer "Hilfe zur stationären Pflege" [des Gatten der Beschwerdeführerin] vom römisch 40 hat ergeben, dass sich [derselbe] in einer Notlage im Sinne des Paragraphen eins, 2, Absatz eins, Litera b und 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz befindet.

Das Land Tirol als Träger der Mindestsicherung gewährter daher [dem Gatten der Beschwerdeführerin] in Ausführung des zwischen dem Einrichtungsträger und dem Land Tirol geschlossenen Rahmenvertrages diese Hilfeleistung durch Unterbringung auf einem Pflegeplatz in [einer näher bestimmten Einrichtung] ab dem XXXX in der Folge Pflege auf die Dauer der gesetzlichen Voraussetzungen.Das Land Tirol als Träger der Mindestsicherung gewährter daher [dem Gatten der Beschwerdeführerin] in Ausführung des zwischen dem Einrichtungsträger und dem Land Tirol geschlossenen Rahmenvertrages diese Hilfeleistung durch Unterbringung auf einem Pflegeplatz in [einer näher bestimmten Einrichtung] ab dem römisch 40 in der Folge Pflege auf die Dauer der gesetzlichen Voraussetzungen.

Aufgrund dieser Unterbringung bestehen folgende Zahlungsverpflichtungen [des Gatten der Beschwerdeführerin]:

Für den Zeitraum vom XXXX :Für den Zeitraum vom römisch 40 :

a) Zahlung aus Pflegegeld der XXXX abzüglich Taschengeld von €a) Zahlung aus Pflegegeld der römisch 40 abzüglich Taschengeld von €

44,30, derzeit € XXXX44,30, derzeit € römisch 40

Für den Zeitraum ab XXXX (unbefristet):Für den Zeitraum ab römisch 40 (unbefristet):

b) 80 % der Nettopension(en) einschl. Zulagen, abzgl. € 857,73 Unterhalt für die Gattin, derzeit € XXXXb) 80 % der Nettopension(en) einschl. Zulagen, abzgl. € 857,73 Unterhalt für die Gattin, derzeit € römisch 40

c) 80 % der Nettopension(en) einschl. Zulagen, derzeit € XXXXc) 80 % der Nettopension(en) einschl. Zulagen, derzeit € römisch 40

Für diese Zahlungen ist [einen näher bestimmten Einrichtung] Zahlstelle und haben diese Zahlungen daher direkt an diese zur Folge.

Ab XXXX erfolgte der gesetzliche Übergang der Pfleggeldansprüche:Ab römisch 40 erfolgte der gesetzliche Übergang der Pfleggeldansprüche:

XXXX Zahlung von 80 % des Pflegegeldes der Stufe XXXX , das sind derzeit monatlich € XXXXrömisch 40 Zahlung von 80 % des Pflegegeldes der Stufe römisch 40 , das sind derzeit monatlich € römisch 40

Die angeführten Pflegegeldzahlungen werden ab diesem Zeitpunkt jeweils zum Monatsende von Pflegegeldträger aufgrund der gesetzlichen Zessionsbestimmungen in § 13 Bundespflegegeldgesetz und § 9 Tiroler Pflegegeldgesetz direkt an das Land Tirol als Mindestsicherung überwiesen.Die angeführten Pflegegeldzahlungen werden ab diesem Zeitpunkt jeweils zum Monatsende von Pflegegeldträger aufgrund der gesetzlichen Zessionsbestimmungen in Paragraph 13, Bundespflegegeldgesetz und Paragraph 9, Tiroler Pflegegeldgesetz direkt an das Land Tirol als Mindestsicherung überwiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Empfänger der Mindestsicherung im Rahmen und nach Maßgabe der Bestimmung des § 22 iVm § 43 Abs. 1 lit. a,h Tiroler Mindestsicherungsgesetz und dessen unterhaltspflichtige Personen im Rahmen und nach Maßgabe des § 23 iVm § 43 Abs. 1 lit. a Tiroler Mindestsicherungsgesetz verpflichtet sind, den Mindestsicherungsaufwand zu ersetzen.Es wird darauf hingewiesen, dass der Empfänger der Mindestsicherung im Rahmen und nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Litera a,,h Tiroler Mindestsicherungsgesetz und dessen unterhaltspflichtige Personen im Rahmen und nach Maßgabe des Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, Tiroler Mindestsicherungsgesetz verpflichtet sind, den Mindestsicherungsaufwand zu ersetzen.

Sie werden ersucht, jede Änderung der Einkommens-oder Vermögensverhältnisse umgehend der Heimverwaltung oder dem Land Tirol, Abteilung Soziales, nachweislich bekanntzugeben."

? Einen Kontoauszug des auf die Beschwerdeführerin und ihren Gatten lautenden Kontos, vom XXXX , der unter anderem eine Auszahlung vom XXXX in der Höhe von € XXXX des Auftraggebers XXXX , ausweist.? Einen Kontoauszug des auf die Beschwerdeführerin und ihren Gatten lautenden Kontos, vom römisch 40 , der unter anderem eine Auszahlung vom römisch 40 in der Höhe von € römisch 40 des Auftraggebers römisch 40 , ausweist.

2. Mit Schreiben vom XXXX ("Meldebestätigung") informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin - indirekt - über die Ummeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen (von ihrem Gatten) auf ihre Person unter Angabe der neuen Teilnehmernummer " XXXX ", in dem sie ihr die Rundfunkmeldung bestätigte und die Daten (neue Teilnehmernummer, Beschwerdeführerin als Rundfunkteilnehmer, Wohnadresse der Beschwerdeführerin als Standort) bekannt gab.2. Mit Schreiben vom römisch 40 ("Meldebestätigung") informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin - indirekt - über die Ummeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen (von ihrem Gatten) auf ihre Person unter Angabe der neuen Teilnehmernummer " römisch 40 ", in dem sie ihr die Rundfunkmeldung bestätigte und die Daten (neue Teilnehmernummer, Beschwerdeführerin als Rundfunkteilnehmer, Wohnadresse der Beschwerdeführerin als Standort) bekannt gab.

Dieses Schreiben fehlt im erstbehördlichen Akt und wurde dessen Vorlage mit hg Schreiben vom XXXX beauftragt.Dieses Schreiben fehlt im erstbehördlichen Akt und wurde dessen Vorlage mit hg Schreiben vom römisch 40 beauftragt.

3. Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, bereits unter Angabe ihrer neuen Teilnehmernummer " XXXX ", auf, nachstehende Angaben bzw Unterlagen beizubringen:3. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, bereits unter Angabe ihrer neuen Teilnehmernummer " römisch 40 ", auf, nachstehende Angaben bzw Unterlagen beizubringen:

  • "-Strichaufzählung
    Kopie des Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)

  • -Strichaufzählung
    Nachweis über alle Bezüge des/der Antragstellerin/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben."
(Unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise, wie zB "bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge".)

Zudem wurde im selben Schreiben angeführt: "Aktuelle Anspruchsberechtigung und sämtliche aktuellen Einkommen nachweisen."

Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (...)."

Dem genannten Schreiben war ein an die Beschwerdeführerin adressiertes "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" beigeschlossen.

4. Die Beschwerdeführerin ergänzte hierauf die gestellten Anträge mit Eingabe an die belangte Behörde vom XXXX , dort eingegangen am4. Die Beschwerdeführerin ergänzte hierauf die gestellten Anträge mit Eingabe an die belangte Behörde vom römisch 40 , dort eingegangen am

XXXX . In dieser führte die Beschwerdeführerin aus:römisch 40 . In dieser führte die Beschwerdeführerin aus:

"Ergänzend zum damals bereits geschilderten Sachverhalt teile ich mit, dass ich

a) alleine in meinem Haushalt lebe (Ehegatte lebt in Pflegeheim)

b) über kein eigenes Einkommen verfüge

c) über keine eigene Pension verfüge und

d) dass ich als nichtverdienende Ehegattin Unterhalt aus der Pension meines Ehemannes beziehe.

Der Unterhaltsanspruch und die Höhe des daraus resultierenden Unterhaltes von € 857,73 monatlich, können sie dem neuerlich angeschlossenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom XXXX entnehmen.Der Unterhaltsanspruch und die Höhe des daraus resultierenden Unterhaltes von € 857,73 monatlich, können sie dem neuerlich angeschlossenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom römisch 40 entnehmen.

Nachdem ich mittlerweile von GIS die Verständigung erhielt, dass anstelle meines Gatten nun ich die Verpflichtete für GIS bin, stelle nunmehr ich für mich den Antrag auf die im Betreff angeführten Befreiungen."

Dieser Eingabe sind die nachstehenden zwei Beilagen angeschlossen:

? Nochmals die bereits vorgelegte Vereinbarung vom XXXX zwischen dem Bundesland Tirol und dem Gatten der Beschwerdeführerin über die Gewährung einer stationären Hilfeleistung für pflegebedürftige Personen durch die Unterbringung auf einem Pflegeplatz.? Nochmals die bereits vorgelegte Vereinbarung vom römisch 40 zwischen dem Bundesland Tirol und dem Gatten der Beschwerdeführerin über die Gewährung einer stationären Hilfeleistung für pflegebedürftige Personen durch die Unterbringung auf einem Pflegeplatz.

? Das "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen". Auf diesem sind die folgenden "Kästchen" angekreuzt: "Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben." sowie "Aktuelle Anspruchsberechtigung und sämtliche aktuellen". Handschriftlich ist auf diesem vermerkt:

"2 Beilagen".

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX zur Teilnehmernummer der Beschwerdeführerin " XXXX " und Geschäftszahl " XXXX " wies die belangte Behörde den gestellten Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 zur Teilnehmernummer der Beschwerdeführerin " römisch 40 " und Geschäftszahl " römisch 40 " wies die belangte Behörde den gestellten Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Der angefochtene Bescheid enthält weder Sachverhaltsfeststellungen, noch eine zugehörige Beweiswürdigung.

Eine (konkrete) rechtliche Subsumtion enthält der angefochtene Bescheid ebenso nicht.

Insbesondere würdigt der angefochtene Bescheid in keiner Weise die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vereinbarung mit dem XXXX zur Unterbringung ihres Gatten in einem Pflegeheim und den dort festgehaltenen, an sie zur Auszahlung zu gelangenden Teil der Pension ihres Gatten.Insbesondere würdigt der angefochtene Bescheid in keiner Weise die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vereinbarung mit dem römisch 40 zur Unterbringung ihres Gatten in einem Pflegeheim und den dort festgehaltenen, an sie zur Auszahlung zu gelangenden Teil der Pension ihres Gatten.

Vielmehr führt der angefochtene Bescheid in seiner Begründung lediglich aus: "In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen:

  • -Strichaufzählung
    Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

Wir haben sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden."

Additional führt der angefochtene Bescheid "nur noch" nachstehende Rechtsgrundlagen (vor der Rechtsmittelbelehrung) an:

"Rechtsgrundlage:

  • -Strichaufzählung
    §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (BGBl. Nr. 159/1999 i.d.g.F.)Paragraphen 4, Absatz eins und 6 Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1999, i.d.g.F.)

im Verbindung mit §§ 47 ff. der Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970 i.d.g.F)im Verbindung mit Paragraphen 47, ff. der Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, i.d.g.F)

  • -Strichaufzählung
    § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3 ff.Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 3, ff.
Fernsprechentgeltzuschussgesetz (BGBl. I Nr. 142/2000 i.d.g.F.)Fernsprechentgeltzuschussgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, i.d.g.F.)

  • -Strichaufzählung
    § 9 Abs. 1 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (BGBl. I Nr. 142/2000 i. d.g.F.)Paragraph 9, Absatz eins, Fernsprechentgeltzuschussgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, i. d.g.F.)

in Verbindung mit § 1 Fernsprechentgeltzuschussverordnung (Bundesgesetzblatt II Nr. 90/2001 i.d.g.F.)in Verbindung mit Paragraph eins, Fernsprechentgeltzuschussverordnung (Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 90 aus 2001, i.d.g.F.)

  • -Strichaufzählung
    §§ 56 ff. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/1013Paragraphen 56, ff. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 161/1013

  • -Strichaufzählung
    Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundesverfassungsgesetz (BGBl. Nr. 1/130 i. d.g.F.)Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (BGBl. Nr. 1/130 i. d.g.F.)

  • -Strichaufzählung
    § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (BGBl. I Nr. 142/2000 i.d.g.F.) bzw. § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (BGBl. I Nr. 142/2000i.d.g.F.) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)"Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, i.d.g.F.) bzw. Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (BGBl. römisch eins Nr. 142/2000i.d.g.F.) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.)"

6. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des behördlichen und hiergerichtlichen Akts und der in beiden enthaltenen Unterlagen.

Weiters ist im Detail zu würdigen: Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde erschließen sich ua aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2).

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

3.1 Zuständigkeiten und Prüfungsumfang:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Ebenso kann nach § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Ebenso kann nach Paragraph 9, Absatz 6, FezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013,, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an den Inhalt der Beschwerde iSd § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG und somit an das Beschwerdebegehren und Beschwerdegründe bzw an die Erklärung über den Umfang der Anfechtung iSd § 9 Abs 3 VwGVG gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG).Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an den Inhalt der Beschwerde iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG und somit an das Beschwerdebegehren und Beschwerdegründe bzw an die Erklärung über den Umfang der Anfechtung iSd Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG).

3.2 Rechtsnormen:

a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

§ 24 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet wortwörtlich: "(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."Paragraph 24, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet wortwörtlich: "(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

§ 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wortwörtlich: "2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (...) § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wortwörtlich: "2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (...) Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."

b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

c) Fernsprechentgeltzuschussgesetz:

Die §§ 1, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)Paragraph 9, (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist. (...)

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8)

In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

3.3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:

Die belangte Behörde hatte somit im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG sowie gemäß § 9 Abs 8 FezG das AVG anzuwenden.Die belangte Behörde hatte somit im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 8, FezG das AVG anzuwenden.

Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom römisch 40 nicht explizit auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, leg cit zu sehen.

a) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, Zl 2005/17/0242, aus.

Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (Vgl VwGH 21.3.2013, Zl 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27.6. 2002, 98/07/0147, oder 16.9.2009, Zl 2008/05/0206.)

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind vergleiche VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach § 13 Abs 3 leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der IV. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach Paragraph 13, Absatz 3, leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der römisch vier. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.

Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, Paragraph 13, AVG, Seite 169.)

Dies wurde zuletzt durch den Verwaltungsgerichtshof eingehend in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bestätigt, in der er dazu ausführt: Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".Dies wurde zuletzt durch den Verwaltungsgerichtshof eingehend in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bestätigt, in der er dazu ausführt: Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".

b) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag:

1. Die belangte Behörde hatte im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG sowie gemäß § 9 Abs 8 FezG das AVG anzuwenden.1. Die belangte Behörde hatte im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 8, FezG das AVG anzuwenden.

2. Da der angefochtene Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurückweist, ist jener ausweislich § 58 Abs 2 AVG zu begründen.2. Da der angefochtene Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurückweist, ist jener ausweislich Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen.

3. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.3. Nach Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus anderen Beschwerdefällen durchaus bekannt, dass die belangte Behörde den Sachstand darzulegen vermag. Doch im vorliegenden Fall hat sie, wie oben festgestellt, Sachverhaltsfeststellungen und eine zugehörige Beweiswürdigung gänzlich (!) unterlassen und sich nicht zu der sich stellenden und von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, inwieweit wiederkehrende Zahlungen aus der Pension des Ehegattens, der sich dauerhaft in einem Pflegeheim befindet, unter § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung fallen können, geäußert. Sie hat vielmehr lediglich einen allgemeinen Textbaustein ohne (konkreten) Fallbezug und ohne nähere Begründung verwendet.Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus anderen Beschwerdefällen durchaus bekannt, dass die belangte Behörde den Sachstand darzulegen vermag. Doch im vorliegenden Fall hat sie, wie oben festgestellt, Sachverhaltsfeststellungen und eine zugehörige Beweiswürdigung gänzlich (!) unterlassen und sich nicht zu der sich stellenden und von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, inwieweit wiederkehrende Zahlungen aus der Pension des Ehegattens, der sich dauerhaft in einem Pflegeheim befindet, unter Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung fallen können, geäußert. Sie hat vielmehr lediglich einen allgemeinen Textbaustein ohne (konkreten) Fallbezug und ohne nähere Begründung verwendet.

Sie belastet damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel (Verfahrensmangel), nimmt sie doch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich gegen diesen zurückweisenden Bescheid qualifiziert zur Wehr zu setzen, weiß diese (und auch das erkennende Gericht) auf dem Boden des angefochtenen Bescheides keinesfalls, warum aus Sicht der Behörde kein Leistungsbezug iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung, zB iSd Ziffer 3 leg cit, vorliegt und auf welchen Sachverhalt sie sich hiebei stützt.Sie belastet damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel (Verfahrensmangel), nimmt sie doch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich gegen diesen zurückweisenden Bescheid qualifiziert zur Wehr zu setzen, weiß diese (und auch das erkennende Gericht) auf dem Boden des angefochtenen Bescheides keinesfalls, warum aus Sicht der Behörde kein Leistungsbezug iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung, zB iSd Ziffer 3 leg cit, vorliegt und auf welchen Sachverhalt sie sich hiebei stützt.

Schon aus diesem Grunde war die erfolgte Zurückweisung nicht rechtskonform und spruchgemäß zu entscheiden.

(Soweit die belangte Behörde im hg Beschwerdeverfahren in ihrem Schreiben vom XXXX ausführt, der Antrag sei zurückgewiesen worden, weil nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Gatte der Pensions- und Pflegegeldbezieher sei, ist festzuhalten, der angefochtene Bescheid spricht dies nicht aus.)(Soweit die belangte Behörde im hg Beschwerdeverfahren in ihrem Schreiben vom römisch 40 ausführt, der Antrag sei zurückgewiesen worden, weil nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Gatte der Pensions- und Pflegegeldbezieher sei, ist festzuhalten, der angefochtene Bescheid spricht dies nicht aus.)

4. Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus § 28 Abs 5 VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).4. Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).

Allenfalls mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und Informationen gelten als rechtzeitig eingebracht. Die belangte Behörde hat das behördliche Antragsverfahren fortzuführen und wird im neu zu erlassenden Bescheid beweiswürdigend festhalten, auf welchen Sachverhalt sie ihre Entscheidung stützt und diesen einer rechtlichen Subsumtion zuführen, die einer Nachkontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist.

4.1. Wenn die belangte Behörde im hg Beschwerdeverfahren nun vorbringt, der Antrag sei zurückgewiesen worden, weil nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Gatte der Pensions- und Pflegegeldbezieher sei (was nicht dem aufzuhebenden Bescheid zu entnehmen ist), übersieht sie ua § 324 Abs 3 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 122/2011 (1.1.2012 bis 31.12.2014) als auch idF BGBl I Nr 2/2015 (ab 1.1.2015), der gleichermaßen auf Pensionsansprüche, die nicht auf dem ASVG beruhen, analog zur Anwendung gelangt, und übersieht damit, dass die Beschwerdeführerin bereits den Bezug von Leistungen nach einer pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Ziffer 3 Fernmeldegebührenordnung nachgewiesen hat.4.1. Wenn die belangte Behörde im hg Beschwerdeverfahren nun vorbringt, der Antrag sei zurückgewiesen worden, weil nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Gatte der Pensions- und Pflegegeldbezieher sei (was nicht dem aufzuhebenden Bescheid zu entnehmen ist), übersieht sie ua Paragraph 324, Absatz 3, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2011, (1.1.2012 bis 31.12.2014) als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2015, (ab 1.1.2015), der gleichermaßen auf Pensionsansprüche, die nicht auf dem ASVG beruhen, analog zur Anwendung gelangt, und übersieht damit, dass die Beschwerdeführerin bereits den Bezug von Leistungen nach einer pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3 Fernmeldegebührenordnung nachgewiesen hat.

Denn der an sie zur Auszahlung gelangende Geldbetrag ist unzweifelhaft eine (monatlich) wiederkehrende Leistung in Form eines Geldbezuges, dem eindeutig versorgungsrechtlicher Charakter zukommt. Auch handelt es sich hiebei um Gelder der öffentlichen Hand (Pension), die auf Grund der Legalzession des § 324 Abs 3 ASVG gleich direkt vom Versicherungsträger an die Angehörigen (hier die Beschwerdeführerin) zur Auszahlung gelangt.Denn der an sie zur Auszahlung gelangende Geldbetrag ist unzweifelhaft eine (monatlich) wiederkehrende Leistung in Form eines Geldbezuges, dem eindeutig versorgungsrechtlicher Charakter zukommt. Auch handelt es sich hiebei um Gelder der öffentlichen Hand (Pension), die auf Grund der Legalzession des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG gleich direkt vom Versicherungsträger an die Angehörigen (hier die Beschwerdeführerin) zur Auszahlung gelangt.

Wenngleich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Teil der Pension ihres Ehemannes auch im Ehegattenunterhalt begründet sein mag, ist er - im vorliegenden Fall - dennoch insbesondere durch § 324 Abs 3 ASVG determiniert, nach dessen letztem Satz der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag sich in dem Maße vermindert, als der der Beschwerdeführerin verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich ihres sonstigen Nettoeinkommens den jeweiligen Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG - und somit die hier einschlägige Mindestpension - nicht erreicht.Wenngleich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Teil der Pension ihres Ehemannes auch im Ehegattenunterhalt begründet sein mag, ist er - im vorliegenden Fall - dennoch insbesondere durch Paragraph 324, Absatz 3, ASVG determiniert, nach dessen letztem Satz der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag sich in dem Maße vermindert, als der der Beschwerdeführerin verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich ihres sonstigen Nettoeinkommens den jeweiligen Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG - und somit die hier einschlägige Mindestpension - nicht erreicht.

§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG in der zum Datum des "Heimvertrages" vom XXXX geltenden Fassung, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl II Nr 434/2013, weist hier eine Mindestpension in der Höhe von 857,73 Euro aus. Genau jenen Betrag führt dazu kongruent der genannte "Heimvertrag" für die Beschwerdeführerin an. (Aktuell liegt der Betrag ausweislich BGBl II Nr 288/2014 bei 872,31 Euro).Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG in der zum Datum des "Heimvertrages" vom römisch 40 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 434 aus 2013,, weist hier eine Mindestpension in der Höhe von 857,73 Euro aus. Genau jenen Betrag führt dazu kongruent der genannte "Heimvertrag" für die Beschwerdeführerin an. (Aktuell liegt der Betrag ausweislich Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 288 aus 2014, bei 872,31 Euro).

Bei verfassungsgemäßer Interpretation ist hier zweifelsfrei von einer pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Ziffer 3 Fernmeldegebührenordnung auszugehen und die Beschwerdeführerin von den Rundfunkgebühren (vorbehaltlich der Prüfung des Haushaltseinkommens) zu befreien.Bei verfassungsgemäßer Interpretation ist hier zweifelsfrei von einer pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3 Fernmeldegebührenordnung auszugehen und die Beschwerdeführerin von den Rundfunkgebühren (vorbehaltlich der Prüfung des Haushaltseinkommens) zu befreien.

Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, er würde der Beschwerdeführerin zumuten, auf das Ableben ihre Ehegatten warten zu müssen, um sodann über den Bezug einer Hinterbliebenenpension (bzw "Witwenpension") von den Rundfunkgebühren befreit zu werden. Zumal dies zu einer Ungleichbehandlung von Ehegatten mit stark pflegebedürftigen Ehepartnern und solchen mit zwischenzeitig verstorbenen Ehepartnern führte.

4.2. Die soeben angestellten Überlegungen treffen auch auf das Verhältnis von § 324 Abs 3 ASVG zu § 3 Abs 2 Z 1 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zu.4.2. Die soeben angestellten Überlegungen treffen auch auf das Verhältnis von Paragraph 324, Absatz 3, ASVG zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Fernsprechentgeltzuschussgesetz zu.

c) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Frage zu klären, inwieweit ein erlassener Bescheid, der keine Sachverhaltsfeststellungen, keine Beweiswürdigung und keine konkrete (fallbezogene) rechtliche Beurteilung aufweist, an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Begründungsmangel) leidet bzw mit diesem eine rechtskonforme Zurückweisung eines Antrages erfolgen konnte.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich, vielmehr bewegt sich das vorliegende Erkenntnis auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des Hohen Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich, vielmehr bewegt sich das vorliegende Erkenntnis auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des Hohen Verwaltungsgerichtshofes.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

angemessene Frist, Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behebung
der Entscheidung, Bindungswirkung, Ermittlungspflicht, ersatzlose
Behebung, Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Kassation,
Mängelbehebung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Pflegegeld,
Prüfungsumfang, Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2007288.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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