TE Vwgh Erkenntnis 1987/7/7 85/07/0344

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AgrVG §7 Abs2;
FlVfGG §26;
FlVfGG §32;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §20;
FlVfLG Tir 1978 §23 Abs2 litb Z7;
FlVfLG Tir 1978 §47;
FlVfLG Tir 1978 §53 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §53 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §59 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1978 §59;
FlVfLG Tir 1978 §60 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:3123/79 B 14. Dezember 1979;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des JK in H, vertreten durch Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. Oktober 1985, Z1. LAS-84/62- 80, betreffend Sonderteilung X-Alpe (mitbeteiligte Partei:

Agrargemeinschaft X-Alpe, vertreten durch den kommissarischen Verwalter Hofrat Dr. WB in I), hat

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist den gegenüber derselben beschwerdeführenden und derselben mitbeteiligten Partei wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1980, Zl. 3124/79, und vom 7. Oktober 1980, Zl. 3374/79, Slg. Nr. 10.252/A, zu entnehmen. Mit dem erstgenannten Erkenntnis war das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24. Mai 1978 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, soweit mit ihm Spruchabschnitt E 15 des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 24. Februar 1978 (zusammenfassender Sonderteilungsplan) eine neue Fassung erhalten hatte; dabei war zum Ausdruck gekommen, die Behörde habe zwar insofern nicht rechtswidrig gehandelt, als sie die als gemeinsame wirtschaftliche Anlage zu qualifizierende Abzäunung der Ausscheidungsfläche "B" an sich für erforderlich und nicht unwirtschaftlich gehalten, dementsprechend deren Errichtung angeordnet sowie dem Beschwerdeführer dem Grund nach Kosten der Errichtung und Erhaltung der Abzäunung auferlegt habe; es sei jedoch in Rechte des Beschwerdeführers dadurch eingegriffen worden, dass sie den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, für welchen grundsätzlich das Verhältnis der Werte der Abfindungsgrundstücke (Ausscheidungsflächen) entscheidend sei, nicht ermittelt und auch nicht geprüft habe, ob die Voraussetzungen für eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Kostentragung vorlägen. Mit dem zweitgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Oktober 1979 insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, als mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abänderung des Spruchpunktes E 2 des schon erwähnten Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz vom 24. Februar 1978 (zusammenfassender Sonderteilungsplan) durch das ebenfalls bereits genannte Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24. Mai 1978 abgewiesen worden war; hier hatte der Gerichtshof ausgeführt, Lage und Ausmaß der Abfindungsflächen seien in dem betreffenden - auch nun in Rede stehenden - Sonderteilungsverfahren bereits rechtskräftig festgelegt worden; der Beschwerdeführer sei jedoch dadurch in seinen Rechten verletzt worden, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, über Bestand oder Nichtbestand bestimmter Grunddienstbarkeiten abzusprechen und dabei gegebenenfalls auch eine Entschädigungsregelung vorzunehmen. Im fortgesetzten Verfahren auf Grund des erstgenannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes einerseits, des zweitgenannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sowie des hierauf ergangenen Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates vom 1. Juli 1981 - mit welchem das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24. Mai 1978 im korrespondierenden Umfang aufgehoben worden war - andererseits erließ der Landesagrarsenat das mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Erkenntnis vom 10. Oktober 1985, mit welchem auf Grund der noch offenen Berufungspunkte in den Berufungen verschiedener Parteien, unter anderem des Beschwerdeführers, Punkt E 2 und Punkt E 15 des erstinstanzlichen Bescheides vom 24. Februar 1978 abgeändert wurden. Punkt E 2 wurde in Spruchpunkt I wie folgt neu bestimmt:

Auf den Grundstücken nnnn/6 und nnnn/7 besteht dem Verlaufe nach, wie im Lageplan der Abteilung IIId3 vom 20.5.1985 blau eingetragen, im Sinne des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages vom 18.6., 6.12. und 20.11.1964, Vertragspunkt III 2) die Dienstbarkeit der Duldung, der Errichtung und Erhaltung der erforderlichen Wasserleitung (derzeit C-OZl. 6 in EZl. nnn II KG. T), welche mit diesen Ausscheidungsgrundstücken mit zu übernehmen ist, im übrigen jedoch erfolgt die Übertragung der Ausscheidungsflächen A und B in das Eigentum des Ausscheidungswerbers ohne Mitübertragung bücherlicher Lasten laut derzeitigem Grundbuchsstand im C-Blatt der EZl. nnn II KG. T.

Punkt E 15 wurde durch Spruchpunkt II in der nachstehend bezeichneten Weise neu gefasst:

Entlang der Ausscheidungsfläche B an der nördlichen, westlichen und südlichen Grenze ist ein Weidezaun nach Maßgabe der in der agrarbehördlichen Stellungnahme vom 7.8.1985, III d Lienz - nnn/a, enthaltenen Projektsbeschreibung und wie im Lageplan vom 17.7.1985 dargestellt, zu errichten und zu erhalten.

Der Ausscheidungswerber (das ist der Beschwerdeführer) und seine Rechtsnachfolger hinsichtlich der Ausscheidungsfläche B (Gst. nnnn/8, nnnn/b) haben die projektsgemäße Errichtungs- und Erhaltungsverpflichtung für 136 lfm Weidezaun an der Grenze des nördlichen Teiles seiner Abfindung B vom T-bach beginnend, zunächst in westlicher Richtung und dann in südlicher Richtung nahezu parallel zum T-bach an der Abfindungsgrenze bis zu jenem Punkt, der im Lageplan vom 17.7.1985 rot markiert ist, während der Rest des im vorgenannten Lageplan eingezeichneten Zaunes von der Agrargemeinschaft X-Alpe projektsgemäß zu errichten und zu erhalten ist.

Die Entscheidung in Spruchpunkt II - nur die Ausführungen zu diesem Spruchpunkt sind im folgenden von näherem Interesse - wurde im wesentlichen wie folgt begründet: Der Landesagrarsenat habe das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme des Operationsleiters, durch eine mündliche Verhandlung am 17. Juli 1985 sowie durch Einholung einer agrartechnischen Stellungnahme seitens des agrartechnischen Senatsmitgliedes vom 7. August 1985 ergänzt. In der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 1985 sei der Abschluss eines Parteienübereinkommens auch hinsichtlich der Kostentragung zwischen Beschwerdeführer und mitbeteiligter Partei des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens angestrebt, aber nicht erreicht worden. Einvernehmen habe nur über die Notwendigkeit der Errichtung eines Weidezaunes bestanden. Entlang der Felswände (südliche Felswand, Felskopf) und entlang der Bachschlucht seien nach Ansicht beider Parteien keine Zäune erforderlich. Die Abfindungsgrenzen seien einvernehmlich festgestellt und vermessen worden. Am 23. Juli 1985 habe das agrartechnische Senatsmitglied im Beisein des Operationsleiters und eines weiteren Beamten entlang der Abfindungsgrenze B zum Gebiet der Mitbeteiligten hin einen Ortsaugenschein vorgenommen und das Gelände genau begangen. Die tatsächlichen Zaunlängen seien in der Natur dem Gelände nach mit Maßband gemessen worden. Danach habe sich eine Gesamtzaunlänge von 801 lfm ergeben. (Es folgt eine Berechnung der Zaunkosten, aufgegliedert nach Material, Arbeit und Transport einerseits, nach durch verschiedenen Arbeitsaufwand gekennzeichneten Geländeabschnitten andererseits, wobei eine Gesamtsumme von 32.880 S ausgewiesen wird.) Stelle man nun, heißt es weiter, den Abfindungswert der Mitbeteiligten mit 8.657,52 Wertpunkten dem Abfindungswert des Beschwerdeführers mit 1.467,26 Punkten gegenüber, so bedeute dies, dass die Mitbeteiligte mit 85,51 % und der Beschwerdeführer mit 14,49 an der gemeinsamen Anlage Zaun beteiligt sei. Dies ergebe die Verpflichtung zur Erstellung und Erhaltung von 136 lfm Zaun (in einem näher bezeichneten Abschnitt) für den Beschwerdeführer. Der Landesagrarsenat schließe sich der fachlichen Stellungnahme vom 7. August 1985 an und erachte sie für gesetzmäßig. Die Frage einer Grenzberichtigung könne nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein, weil hierüber die Erstbehörde nicht entschieden habe und nur die noch offenen Berufungspunkte zu behandeln gewesen seien; davon abgesehen müsse festgestellt werden, dass bezüglich des Grenzverlaufes des T-baches zur Ausscheidungsfläche des Beschwerdeführers hin bereits eine Zustimmungserklärung der berührten Grundeigentümer nach dem Vermessungsgesetz vorliege und die Mappenberichtigung entsprechend diesen Erklärungen dem (verwendeten) Teilungsplan vorangehe. Der Beschwerdeführer habe ferner die Ansicht vertreten, bei der Verteilung der Kostentragung für den Zaun entlang der Abfindungsfläche B wäre der Punktewert der Abfindungsfläche A des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen, da diese letztere bereits auf Grund einer behördlichen Verfügung durch den Beschwerdeführer eingezäunt worden sei. Es gehe aber nur um die Kosten für den Zaun an der Ausscheidungsfläche B, wobei eine gänzliche oder teilweise Kostenbefreiung für den Beschwerdeführer nur in Betracht käme, wenn dieser davon keinen oder nur einen geringfügigen Vorteil hätte, was jedoch nicht zutreffe; die Notwendigkeit der Abzäunung für die zweckmäßige Bewirtschaftung dieser Fläche sei vielmehr unbestritten, der Zaun allen Parteien des Verfahrens dienlich; er habe den Zweck des Sonderteilungsverfahrens gefördert, ja ermöglicht. Die Zäunungspflicht des Beschwerdeführers entlang der Grenze seiner Abfindung A sei mit dem baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 9. (richtig: 19.) Oktober 1977, darüberhinaus auch mit dem Sonderteilungsplan vom 24. Februar 1978 zu Spruchpunkt E 8 rechtskräftig verfügt und dabei sei festgestellt worden, dass das Interesse an der Viehhaltung (richtig: Viehabhaltung) auf Seiten des Beschwerdeführers liege. Die die Abzäunung betreffenden Verpflichtungen für die Ausscheidungsfläche A und für die Ausscheidungsfläche B stünden miteinander in keinem Zusammenhang. Die Zaunlast sei daher entsprechend dem Punktewert der Abfindungsansprüche zu verteilen gewesen. Um eine genaue Abgrenzung der Errichtungs- und Erhaltungsverpflichtungen zu schaffen, werde Länge und Verlauf der auf den Beschwerdeführer entfallenden Strecke der Abzäunung nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und der Darstellung im Lageplan vom 17. Juli 1985, wie im Spruch näher bezeichnet, verfügt.

Dieses Erkenntnis des Landesagrarsenates wird "in seinem Spruchpunkt I und II, in eventu lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes II" mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf gesetzmäßige Festlegung der in Rede stehenden Zaunerrichtungs- und -erhaltungspflicht auf der Grundlage seines Abfindungsanspruches verletzt erachtet; in der Beschwerde wird ausdrücklich erklärt, dass eine Rechtsverletzung durch die in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides enthaltenen Verfügung nicht erblickt werde.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten; der Beschwerdeführer gab seinen Rechtsstandpunkt weiter erläuternde Äußerungen ab, auf die seitens der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei mit Gegenäußerungen erwidert wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich gegen "Spruchpunkt I und II"; der Beschwerdeführer hat jedoch erklärt, dass er sich durch die in Spruchpunkt I getroffene Verfügung nicht beschwert erachte. Zur Prüfung eines Verwaltungsaktes, durch dessen Inhalt ein Beschwerdeführer in einem Recht verletzt zu sein nicht behauptet, ist der Verwaltungsgerichtshof indessen nicht zuständig, in Hinsicht des (den vorangegangenen erstinstanzlichen Bescheid abändernden) Spruchpunktes I wäre darüberhinaus auch der Instanzenzug nicht erschöpft gewesen (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, § 7 Abs. 2 Z. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Novelle 1974, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1980, 3374/79, Slg. Nr. 10.252/A). Die vorliegende Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde in Bezug auf Spruchpunkt II im wesentlichen vor - die Einzelheiten ergeben sich aus den folgenden Ausführungen -, sie gehe von einer falschen Größe der Abfindungsfläche B und damit von einem falschen Abfindungswert, bezogen auf den Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers, aus - nämlich von 1.467,26 statt richtig 1.582,01 ihm zustehenden Wertpunkten von insgesamt 10.124,78 Wertpunkten, wobei der jeweilige Rest an Wertpunkten für die mitbeteiligte Partei verbleibe -, ferner auch von einer falschen Lage und Ausformung der Abfindungsfläche B, und zwar entlang des derzeitigen Bachbettes des T-baches, und sie habe überdies die Zaunerhaltungspflicht des Beschwerdeführers für die auf ihn entfallende Abfindungsfläche A bei der ihm nun auferlegten Zaunerhaltungspflicht in Bezug auf die Abfindungsfläche B zu Unrecht (als Moment, das zu einer Verminderung der dem Beschwerdeführer auferlegten Last hätte führen müssen) unberücksichtigt gelassen.

Bei der Prüfung dieses Beschwerdevorbringens ist vorweg zu beachten, dass die belangte Behörde nach dem Inhalt des dem angefochtenen Bescheid vorausgegangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1980 lediglich den "Beitragsschlüssel für die Kostentragung zu ermitteln" und anschließend zu prüfen hatte, "ob die Voraussetzungen für eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Kostentragung" vorliegen. Es war nun insofern nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde - welche beide genannten Fragen behandelte - die danach geforderte Bestimmung in der Weise traf, dass sie - in Anbetracht der streckenweise unterschiedlichen Kosten einer Abzäunung - die auf die Parteien entfallenden Anteile näher bezeichneten Abschnitten der Abfindungsgrenze, welche anhand eines Lageplanes beschrieben wurde, zuordnete. Gegen die Art der Kostenermittlung und die Lokalisierung der festgesetzten Verpflichtung hat der Beschwerdeführer Bedenken im besonderen nicht geltend gemacht; solche sind auch im Gerichtshof nicht entstanden.

Es ist ferner daran zu erinnern, dass in dem schon erwähnten, im selben Sonderteilungsverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 7. Oktober 1980, Slg. Nr. 10.252/A, ausgesprochen worden war, es seien "die flächenmäßige Abfindung bereits durch den Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 1. April 1975 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 9. Oktober 1975 und dem Erkenntnis der belangten Behörde vom 3. November 1976; berichtigt durch deren Erkenntnis vom 5. Oktober 1977, rechtskräftig festgelegt" sowie "Lage und Ausmaß der Abfindungsflächen" vom Beschwerdeführer "mit seiner Berufung an die belangte Behörde auch nicht mehr bekämpft" worden. Der Beschwerdeführer behauptet nun, gerade durch den für die Bestimmung der Kostenanteile im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde verwendeten Lageplan sei von jenen längst rechtskräftigen Bestimmungen in Hinsicht der Abfindung zu seinem Nachteil abgewichen worden. Diesem Vorbringen ist der Reihe nach folgendes entgegenzuhalten:

Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Erkenntnisses wurde der erstinstanzliche Bescheid in keiner anderen Hinsicht als in Punkt E 15 geändert; dieser Punkt handelt allein von der Abzäunung der Ausscheidungsfläche B und der Kostenaufteilung für die Errichtung und Erhaltung des Zaunes zwischen Beschwerdeführer und mitbeteiligter Partei; auch die Änderung betraf nur die Abzäunung der eben genannten Ausscheidungsfläche sowie die Bestimmung der anteilsmäßigen Errichtungs- und Erhaltungspflicht. Es wurde daher weder die Bestimmung der Abfindung insgesamt noch jene einer einzelnen Abfindungsfläche, insbesondere der Ausscheidungsfläche B, spruchmäßig geändert (neu festgelegt) und ebenso wenig ein (gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG 1950) in einem Plan bestehender eigener (neuer) Bescheid erlassen, also keine Entscheidung über die Zuweisung von Ausscheidungsflächen getroffen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher, soweit es eine durch den angefochtenen Bescheid herbeigeführte Änderung der Abfindung selbst behauptet, unzutreffend; demgemäß entspricht auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid, die eine weitere Berufung für nicht zulässig erklärt, in Hinsicht des Spruchpunktes II dem Gesetz (§ 7 AgrBehG). Der administrative Instanzenzug im vorliegenden Beschwerdefall war daher insoweit mit dem angefochtenen Erkenntnis erschöpft (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG).-1

Was die Abfindungsflächen des Beschwerdeführers anlangt, ist mit dem im Instanzenzug ergangenen, den Sonderteilungsplan abändernden Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 3. November 1976, berichtigt durch das Erkenntnis vom 5. Oktober 1977, dem Beschwerdeführer "die in der angeschlossenen, einen Bestandteil des Erkenntnisses bildenden Mappenkopie rot schraffierte Fläche des Sonderteilungsgebietes A mit 0,4322 ha und 1.151,38 Wertpunkten als Abfindung zugewiesen" und es sind, von einer im Beschwerdefall nicht weiter interessierenden Dienstbarkeitsregelung zu Gunsten der eben gekennzeichneten Abfindungsfläche abgesehen, im übrigen alle Berufungen - die Berufung des Beschwerdeführers zur Gänze - als unbegründet abgewiesen worden. Die dem Erkenntnis beigeschlossene Mappenkopie bezeichnet die in der Folge, nämlich im (zusammenfassenden) Sonderteilungsplan vom 24. Februar 1978 als "Ausscheidungsfläche A" benannte erste Ausscheidungsfläche und gibt unverändert im Vergleich zu dem Stand, wie er im Vorerkenntnis des Landesagrarsenates vom 9. Oktober 1975 ausgewiesen war, auch noch den nördlichen Teil der später (mit dem Bescheid vom 24. Februar 1978) als "Ausscheidungsfläche B" benannten zweiten Ausscheidungsfläche wieder. Durch die Kennzeichnung in der Mappenkopie und die spruchmäßige Beschreibung der Ausscheidungsfläche im Erkenntnis des Obersten Agrarsenates ist flächen- und damit größenmäßig irgendeine Änderung in einem sonstigen Bereich der Abfindung nicht vorgenommen worden. Auch in der Begründung des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates vom 3. November 1976 wird betont, Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Obersten Agrarsenat sei "nur mehr die Abfindung des aus der Agrargemeinschaft ausscheidenden (Beschwerdeführers) im Bereich der Teilfläche A grün, A gelb und A rot auf der Gp. nnnn/1". (Bei diesen genannten drei Teilflächen handelt es sich um die zur Ausscheidungsfläche A gehörenden Teilflächen, bei der Teilfläche "A rot" auch um eine der Ausscheidungsfläche B zuzurechnende Teilfläche in deren zuvor erwähnten nördlichen Bereich.) "Die übrigen Abfindungen des (Beschwerdeführers) im Bereich der Teilflächen C auf Gp. nnnn/2 sowie D, E, F, M, Wald I und Wald II, alle auf Gp. nnnn" - das sind die Restflächen der Ausscheidungsfläche B - "werden mit den vorliegenden Berufungen nicht mehr angefochten. Sie können im gegenständlichen Berufungsverfahren außer Betracht bleiben". Es ergibt sich ferner aus dem Erkenntnis des Obersten Agrarsenates nicht, dass dieser, was die Abfindung des Beschwerdeführers anlangt, noch eine weitere bescheidmäßige Festlegung für erforderlich gehalten hätte. Ein in diesen Zusammenhang gehörender Hinweis des Beschwerdeführers auf einen "Größe, Lage und Ausformung der Abfindungsgrundstücke" betreffenden Passus in der Begründung desselben Erkenntnisses (Seite 16), beruht offensichtlich auf einem Missverständnis des Beschwerdeführers; mit diesen Ausführungen wurde lediglich auf den Vorwurf der Berufungswerber (Seite 15) erwidert, im damals bekämpften Erkenntnis des Landesagrarsenates wäre eine Behandlung der Frage der Abzäunungskosten zu Unrecht unterblieben; dass "Größe, Lage und Ausformung der Abfindungsgrundstücke" erst künftig "rechtswirksam festgestellt" werden müssten, wie der Beschwerdeführer meint, wird damit nicht ausgedrückt. Im "(zusammenfassenden) Sonderteilungsplan" vom 24. Februar 1978 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 13. April 1978 wird sodann das Abfindungsergebnis unter anderem in der Weise dargelegt, dass sich die "Lage, der Umfang und das Ausmaß" der Ausscheidungsflächen "aus den den Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 9.10.1975, LAS-76/29, sowie des Obersten Agrarsenates vom 3.11.1976, Zl. 710.104/07-OAS/76 (samt Berichtigungserkenntnis vom 5.10.1977, Zl. 710.104/08-OAS/77) angeschlossenen Lageplänen" ergäben; bezüglich der Ausscheidungsfläche B wird darüberhinaus lediglich erklärt, diese sei noch "in der Natur zu vermarken und zu vermessen", wobei die Grenzlinie in der Natur der Möglichkeit der Errichtung eines Zaunes anzupassen und bei der Vermessung "ein Wertausgleich für eine Mehrabfindung von insgesamt 25,17 Wertpunkten zu versuchen" sei. (Von einer zu Gunsten des Beschwerdeführers entstandenen Mehrabfindung von 23,93 Wertpunkten, die zunächst bei der Vermessung des gesamten Sonderteilungsgebietes auszugleichen sei, war schon in der Begründung des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates die Rede gewesen.) Davon, dass etwa eine Minderabfindung zu berücksichtigen wäre, ist an keiner Stelle die Rede. Im anschließenden Berufungserkenntnis des Landesagrarsenates vom 24. Mai 1978 wurde der Sonderteilungsplan nur noch so abgeändert, wie dies in den schon erwähnten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1980 und vom 7. Oktober 1980 dargetan ist, wobei im zweitgenannten Erkenntnis bekanntlich festgehalten wurde, die flächenmäßige Abfindung sei durch die mehrfach genannten Bescheide aus 1975 und 1976 rechtskräftig bestimmt worden, was für die Gesamtabfindung einschließlich der Ausscheidungsfläche B gilt.

Für den Standpunkt des Beschwerdeführers lässt sich in diesem Zusammenhang nichts gewinnen, wenn darauf verwiesen wird, der zuletzt im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 9. Oktober 1975 erwähnte Gesamtabfindungsanspruch betrage 1.582,01 Wertpunkte, und dieser Anspruch sei mit den folgenden rechtskräftig gewordenen Entscheidungen nicht geändert worden. Denn rechtkräftig festgelegte Abfindungsbestimmungen, die im Ergebnis mit dem Abfindungsanspruch nicht übereinstimmen, korrigieren sich nicht von selbst, so als ob das die Abfindung betreffende, abgeschlossene Verfahren zum Zweck einer Ergänzung im Hinblick auf möglicherweise noch offene Abfindungsansprüche eine Fortsetzung finden könnte. Gemäß § 60 Abs. 3 und § 59 TFLG 1978 ist die Abfindungsberechnung (die den Abfindungsanspruch enthält) wohl Grundlage, aber nicht Bestandteil des Sonderteilungsplanes.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, wie die Abfindung bestimmt wurde. Für die Berechnung des Beitragsschlüssels für gemeinsame wirtschaftliche Anlagen (§§ 60 Abs. 3, 59 Abs. 2 lit. d, 53 Abs. 2, 47, 23 Abs. 2 lit. b Z. 7, 17 Abs. 2 TFLG 1978) ist das Verhältnis der Werte der Abfindungsgrundstücke (Ausscheidungsflächen) des ausscheidenden Mitgliedes und der der Agrargemeinschaft verbleibenden Flächen maßgebend; der Abfindungsanspruch stellt keine Komponente dieser Berechnung dar. Unter der vom Beschwerdeführer, wie gezeigt, zu Unrecht bezweifelten Voraussetzung rechtskräftiger, planlich ausgewiesener flächenmäßiger Bestimmung ist das Wertpunkte-Verhältnis als solches (Summe der Wertpunkte für die auf den Beschwerdeführer entfallenden und Summe der Wertpunkte aller übrigen Flächen) im angefochtenen Bescheid richtig angesetzt worden; dies gilt auch für die aus der Bewertung stammenden Wertpunkte für den Wertevergleich. Der im angefochtenen Erkenntnis vom 10. Oktober 1985 bei der Kostenberechnung verwendete Lageplan vom 17. Juli 1985 (inhaltsgleich mit jenem vom 20. Mai 1985) gibt die Grenzen der Abfindungsfläche jedenfalls in jenem Bereich, der für die Abzäunung vorgesehen ist, also abgesehen von der östlichen Grenze am T-bach, die nicht abzuzäunen ist und daher in die Kostenberechnung nicht einbezogen wurde - weshalb sich eine Erörterung des den Verlauf dieser östlichen Grenze betreffenden Beschwerdevorbringens erübrigt - unter Bedachtnahme auf die vorausgegangenen verbindlichen Vorentscheidungen, ferner auf die bei der Verhandlung am 12. Juni 1984 einvernehmlich beschriebene Grenzziehung und den in den Verwaltungsakten liegenden vermessungstechnischen Bericht vom 12. Februar 1985, wonach die Ist- und Sollwertdifferenz der Wertpunkte so weit angeglichen wurde, dass sie nur 0,09 beträgt - richtig wieder. Bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 10. Oktober 1985 hat der Beschwerdeführer seinerseits erklärt, es sei richtig, "dass die der Zaunlast zugrundeliegenden Wertpunkte jenen Flächen entsprechen, wie sie nunmehr, vermessen und in der Natur als Abfindung A und B vorhanden sind". (Darauf, dass vom Beschwerdeführer gleichzeitig eine Vergrößerung der Abfindung entsprechend seinem Punkteanspruch verlangt wurde, braucht nach allem Vorgesagten nicht mehr eingegangen zu werden.) Das für die Abzäunungskosten maßgebende Wertverhältnis ist im angefochtenen Bescheid somit auch im einzelnen nicht unrichtig berechnet worden. In diesem Zusammenhang ist die Bemerkung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei zutreffend, dass ein für den Beschwerdeführer günstigeres Verhältnis zu einem höheren Zaunkostenanteil geführt hätte und insofern eine Verletzung seiner Rechte durch die vorgenommene Anteilsberechnung schon deswegen nicht eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich den Vorwurf erhoben, die belangte Behörde hätte bei der Kostenaufteilung in Bezug auf die Abzäunung der Abfindungsfläche B berücksichtigen müssen, dass ihn bereits die volle Verpflichtung zur Abzäunung der Abfindungsfläche A treffe. Auch dieser Einwand kann aber die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Denn einerseits wurde die Einzäunungspflicht für die Abfindungsfläche A dem Beschwerdeführer bereits mit dem Sonderteilungsplan der Agrarbehörde erster Instanz vom 24. Februar 1978 - insoweit vom Beschwerdeführer unangefochten - auferlegt (Spruchpunkt E 8), andererseits im nun angefochtenen Erkenntnis - insoweit in der Beschwerde unwidersprochen - in Bezug auf die Abfindungsfläche B im Ergebnis verneint, dass sich für den Beschwerdeführer aus der Abzäunung etwa kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergäbe. Wenn nun aber die Einzäunungs- und Zaunerhaltungspflicht für die Fläche A aus spezifischen, gerade mit dieser Fläche zusammenhängenden Gründen allein dem Beschwerdeführer auferlegt wurde, widerspräche es der rechtskräftigen behördlichen Anordnung, wenn die A betreffende Verpflichtung in eine (auch die Fläche A erfassende) Gesamtverpflichtung eingerechnet würde, weil damit in Bezug auf die Abfindungsfläche A die allein den Beschwerdeführer treffende Verpflichtung nachträglich zu einer bloßen Lokalisierung des an der gesamten Zaunstrecke (für A und B) bemessenen Anteiles des Beschwerdeführers umgedeutet würde.

Da sich demnach insgesamt nicht erkennen ließ, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis im Umfang des Spruchpunktes II in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985; die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft die Stempelgebühren (360 S), von deren Entrichtung sie gemäß § 2 Z. 3 des Gebührengesetzes 1957 befreit war, sowie die Umsatzsteuer, die wegen der gesetzlichen Kostenpauschalierung nicht gesondert vergütet werden kann.

Wien, am 7. Juli 1987

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070344.X00

Im RIS seit

14.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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