Entscheidungsdatum
17.09.2015Norm
ASVG §410Text
W145 2104785-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde (tituliert als: Einspruch) von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde (tituliert als: Einspruch) von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015 wurde das mit Bescheid vom 31.07.2012 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Anspruch auf Alterspension von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wieder aufgenommen (Spruchpunkt I.) und der Bescheid vom 31.07.2012 hinsichtlich der Pensionshöhe behoben. Die Pension beträgt ab 01.07.2011 € 2.266,10, ab 01.01.2013 € 2.306,89, ab 01.01.2014 € 2.343,80 sowie ab 01.01.2015 € 2.383,64 (Spruchpunkt II.).1.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015 wurde das mit Bescheid vom 31.07.2012 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Anspruch auf Alterspension von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wieder aufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Bescheid vom 31.07.2012 hinsichtlich der Pensionshöhe behoben. Die Pension beträgt ab 01.07.2011 € 2.266,10, ab 01.01.2013 € 2.306,89, ab 01.01.2014 € 2.343,80 sowie ab 01.01.2015 € 2.383,64 (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das als Einspruch titulierte Rechtsmittel der Beschwerde.
1.3. Die Pensionsversicherungsanstalt hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015, mit welchem das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom 31.07.2012 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben wurde, dem hinsichtlich Spruchpunkt I. (Wiederaufnahme des Verfahrens) zuständigen Bundesverwaltungsgericht (einlangend am 11.05.2015) zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorlage angeschlossen waren der bezughabende Verwaltungsakt und eine Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.05.2015.1.3. Die Pensionsversicherungsanstalt hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015, mit welchem das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom 31.07.2012 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben wurde, dem hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Wiederaufnahme des Verfahrens) zuständigen Bundesverwaltungsgericht (einlangend am 11.05.2015) zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorlage angeschlossen waren der bezughabende Verwaltungsakt und eine Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.05.2015.
1.4. Mit Schreiben vom 16.08.2015 (OZ 7) hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sie das Rechtsmittel/den Einspruch zu der im Betreff angeführten Geschäftszahl XXXX bezüglich Pensionsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015, Zahl PVA - XXXX , vorbehaltlos zurückzieht.1.4. Mit Schreiben vom 16.08.2015 (OZ 7) hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sie das Rechtsmittel/den Einspruch zu der im Betreff angeführten Geschäftszahl römisch 40 bezüglich Pensionsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015, Zahl PVA - römisch 40 , vorbehaltlos zurückzieht.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aufgrund der Aktenlage.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin indizierten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde und Anerkennung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015 (siehe Schreiben vom 16.08.2015 (OZ 7)) besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der gegenständlichen Angelegenheit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der gegenständlichen Angelegenheit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.4. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Da die Beschwerdeführerin ihre verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015 mit Schreiben vom 16.08.2015 zurückgezogen hat, besteht kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Da die Beschwerdeführerin ihre verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015 mit Schreiben vom 16.08.2015 zurückgezogen hat, besteht kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das diesbezügliche Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2104785.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015