TE Bvwg Erkenntnis 2015/9/21 W224 2105101-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2015
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Entscheidungsdatum

21.09.2015

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31
VwGVG §40
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W224 2105101-1/3E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2015, Zl. 1045831808/140190859/BMI-BFA_STM_RD, hinsichtlich Spruchpunkt A.I. beschlossen, hinsichtlich Spruchpunkt A.II. zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2015, Zl. 1045831808/140190859/BMI-BFA_STM_RD, hinsichtlich Spruchpunkt A.I. beschlossen, hinsichtlich Spruchpunkt A.II. zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 31 und 40 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraphen 31 und 40 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Araber, stellte am 19.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am 20.11.2014 gab sie dazu u.a. an, sie stamme aus XXXX Umgebung und habe Syrien legal vor acht Monaten Richtung Libanon verlassen. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Syrien auf Grund des Krieges verlassen. Sie habe als Frau Angst, von Seiten der Terroristen oder der Regierung entführt und vergewaltigt zu werden. Da ihre Brüder von der Regierung gesucht würden, sei das Haus mehrmals gestürmt worden. Sie habe sich gezwungen gesehen, das Haus zu verlassen.Bei seiner Erstbefragung am 20.11.2014 gab sie dazu u.a. an, sie stamme aus römisch 40 Umgebung und habe Syrien legal vor acht Monaten Richtung Libanon verlassen. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Syrien auf Grund des Krieges verlassen. Sie habe als Frau Angst, von Seiten der Terroristen oder der Regierung entführt und vergewaltigt zu werden. Da ihre Brüder von der Regierung gesucht würden, sei das Haus mehrmals gestürmt worden. Sie habe sich gezwungen gesehen, das Haus zu verlassen.

2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.03.2015 legte die Beschwerdeführerin seinen syrischen Personalausweis vor und brachte darüber hinaus vor, ihre Familie (Eltern und Geschwister) würden sich noch in Syrien aufhalten. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen der Kriegsumstände geflüchtet. Man habe sehr viel Angst, weil man dort nicht leben könne. Sie sei mit ihren Brüdern geflüchtet, welche als Reservesoldaten einrücken hätten müssen. Nachgefragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe einmal in XXXX mitbekommen, dass es Kämpfe zwischen der Polizei und anderen Personen gegeben habe. Auch in dem Ort, in dem sie zuletzt wohnte, sei es immer zu Kämpfen gekommen.2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.03.2015 legte die Beschwerdeführerin seinen syrischen Personalausweis vor und brachte darüber hinaus vor, ihre Familie (Eltern und Geschwister) würden sich noch in Syrien aufhalten. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen der Kriegsumstände geflüchtet. Man habe sehr viel Angst, weil man dort nicht leben könne. Sie sei mit ihren Brüdern geflüchtet, welche als Reservesoldaten einrücken hätten müssen. Nachgefragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe einmal in römisch 40 mitbekommen, dass es Kämpfe zwischen der Polizei und anderen Personen gegeben habe. Auch in dem Ort, in dem sie zuletzt wohnte, sei es immer zu Kämpfen gekommen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2015, Zl. 1045831808/140190859/BMI-BFA_STM_RD, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.), und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.03.2016 (Spruchteil III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2015, Zl. 1045831808/140190859/BMI-BFA_STM_RD, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.), und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.03.2016 (Spruchteil römisch drei.).

Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin führte das BFA Folgendes aus:

Ihre Identität stehe fest; sie sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Sie leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Sie habe Syrien auf Grund des Bürgerkrieges verlassen und wolle in Ruhe und Sicherheit leben. Die Beschwerdeführerin habe weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme asylrelevante Gründe für sich behauptet. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.

Das BFA traf keine Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Brüder von der Regierung gesucht würden und als Reservesoldaten einrücken müssten, und inwiefern dies Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben könnte.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien zuerkannt.

4. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt, das BFA sei auf das Vorbringen aus der Erstbefragung nicht im Geringsten eingegangen und habe auch die Einvernahme nur sehr oberflächlich und kurz gestaltet. Das BFA habe die Angst der Beschwerdeführerin, als Frau den Repressionen des IS oder der Regierung ausgesetzt zu sein, völlig außer Acht gelassen und keine Feststellungen dazu getroffen.4. Gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt, das BFA sei auf das Vorbringen aus der Erstbefragung nicht im Geringsten eingegangen und habe auch die Einvernahme nur sehr oberflächlich und kurz gestaltet. Das BFA habe die Angst der Beschwerdeführerin, als Frau den Repressionen des IS oder der Regierung ausgesetzt zu sein, völlig außer Acht gelassen und keine Feststellungen dazu getroffen.

Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).

Zu A) I.Zu A) römisch eins.

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Das BFA traf keine Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Brüder von der Regierung gesucht werden und als Reservesoldaten einrücken müssten, und inwiefern dies Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben könnte. Das BFA traf auch keine Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin als Frau den Repressionen des IS oder der Regierung ausgesetzt sein könnte.

Sollten die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin glaubhaft sein, läge der Konventionsgrund in der der Beschwerdeführerin zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung.

Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Zu A) II. Zum Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers:Zu A) römisch zwei. Zum Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers:

In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete dies damit, dass die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25.6.2015, G 7/2015, nicht mit der Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG gleichwertig sei. Auf Grund der rechtlichen Komplexität des Verfahrens sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbst bei entsprechender Manuduktion durch das Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der beantragten mündlichen Verhandlung zu vertreten. Auf Grund "des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art. 47 GRC" stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm einen Verfahrenshelfer beizugeben.In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete dies damit, dass die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25.6.2015, G 7 aus 2015,, nicht mit der Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 40, VwGVG gleichwertig sei. Auf Grund der rechtlichen Komplexität des Verfahrens sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbst bei entsprechender Manuduktion durch das Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der beantragten mündlichen Verhandlung zu vertreten. Auf Grund "des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Artikel 47, GRC" stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm einen Verfahrenshelfer beizugeben.

Das VwGVG kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht, wobei diese Bestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wegen verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof sprach jedoch aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt. Ein Verfahrenshelfer ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.Das VwGVG kennt, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 40, VwGVG, das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht, wobei diese Bestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, wegen verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof sprach jedoch aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt. Ein Verfahrenshelfer ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.

Letztlich weist das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle auf darauf hin, dass Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (unter näher bezeichneten Umständen) die unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers lediglich bei strafrechtlichen Anklagen iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK vorsieht. Dennoch leitet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unter bestimmten Umständen ein Recht auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 EMRK selbst ab und hat hierfür beginnend mit seinem Urteil vom 9. Oktober 1979, Fall Airey, Appl. 6289/73, Z 26 ff., nähere Kriterien entwickelt. Zunächst hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse (EGMR 26.2.2002, Fall Del Sol, Appl. 46.800/99, Z 21). Diesem Gebot entspreche es nicht, wenn es für einen effektiven Zugang zum Gericht (auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche) unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde, eine solche Möglichkeit nach dem nationalen Recht jedoch nicht bestehe. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers könne beispielsweise geboten sein, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang bestehe, das Verfahrensrecht kompliziert sei oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliege. Zudem müsse der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Fall Laskowska, Appl. 77.765/01, Z 51, 54).Letztlich weist das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle auf darauf hin, dass Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK (unter näher bezeichneten Umständen) die unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers lediglich bei strafrechtlichen Anklagen iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK vorsieht. Dennoch leitet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unter bestimmten Umständen ein Recht auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK selbst ab und hat hierfür beginnend mit seinem Urteil vom 9. Oktober 1979, Fall Airey, Appl. 6289/73, Ziffer 26, ff., nähere Kriterien entwickelt. Zunächst hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse (EGMR 26.2.2002, Fall Del Sol, Appl. 46.800/99, Ziffer 21,). Diesem Gebot entspreche es nicht, wenn es für einen effektiven Zugang zum Gericht (auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche) unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde, eine solche Möglichkeit nach dem nationalen Recht jedoch nicht bestehe. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers könne beispielsweise geboten sein, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang bestehe, das Verfahrensrecht kompliziert sei oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliege. Zudem müsse der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Fall Laskowska, Appl. 77.765/01, Ziffer 51, 54,).

Der effektive Zugang zum Gericht sei jedoch nicht absolut und könne auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers könne beispielsweise von der finanziellen Situation der Partei, deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie den Rechten Dritter und der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR, Fall Laskowska, Z 52). Grundsätzlich kein Gebot zur Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers bestehe dann, wenn ein Fall nicht derart komplex sei, sodass die Partei ihre Interessen selbstständig vertreten könne (EGMR 23.5.2006, Fall Aliyeva, Appl. 272/03 [Zulässigkeitsentscheidung]). Die in der älteren Rechtsprechung noch vertretene Auffassung, wonach auch ein genereller Ausschluss der Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers in bestimmten Verfahren gerechtfertigt sein könne (EKMR 10.7.1986, Fall Winer, DR 48, 154 [171 f.], zu Verfahren wegen übler Nachrede), wurde mittlerweile aufgegeben; es komme stets auf die Umstände des Einzelfalles an (EGMR 15.2.2005, Fall Steel and Morris, Appl. 68.417/01, Z 61).Der effektive Zugang zum Gericht sei jedoch nicht absolut und könne auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers könne beispielsweise von der finanziellen Situation der Partei, deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie den Rechten Dritter und der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR, Fall Laskowska, Ziffer 52,). Grundsätzlich kein Gebot zur Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers bestehe dann, wenn ein Fall nicht derart komplex sei, sodass die Partei ihre Interessen selbstständig vertreten könne (EGMR 23.5.2006, Fall Aliyeva, Appl. 272/03 [Zulässigkeitsentscheidung]). Die in der älteren Rechtsprechung noch vertretene Auffassung, wonach auch ein genereller Ausschluss der Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers in bestimmten Verfahren gerechtfertigt sein könne (EKMR 10.7.1986, Fall Winer, DR 48, 154 [171 f.], zu Verfahren wegen übler Nachrede), wurde mittlerweile aufgegeben; es komme stets auf die Umstände des Einzelfalles an (EGMR 15.2.2005, Fall Steel and Morris, Appl. 68.417/01, Ziffer 61,).

Dem Beschwerdeführer wurde zugleich mit der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben, mit dessen unentgeltlicher Unterstützung offenkundig auch die gegenständliche Beschwerde verfasst wurde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gewährt § 52 BFA-VG durch die Bestellung eines Rechtsberaters vor dem Bundesverwaltungsgericht als "lex specialis" in Asylverfahren die Beistellung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK und genügt in weiterer Folge (vgl. VfSlg. 19.632/2012) auch den Garantien des Art. 47 GRC, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers (vertreten durch einen Rechtsberater) auch aus diesem Grund nicht Folge zu leisten gewesen wäre.Dem Beschwerdeführer wurde zugleich mit der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben, mit dessen unentgeltlicher Unterstützung offenkundig auch die gegenständliche Beschwerde verfasst wurde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gewährt Paragraph 52, BFA-VG durch die Bestellung eines Rechtsberaters vor dem Bundesverwaltungsgericht als "lex specialis" in Asylverfahren die Beistellung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK und genügt in weiterer Folge vergleiche VfSlg. 19.632 aus 2012,) auch den Garantien des Artikel 47, GRC, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers (vertreten durch einen Rechtsberater) auch aus diesem Grund nicht Folge zu leisten gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, geschlechtsspezifische
Verfolgung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
politische Gesinnung, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2105101.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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