TE Vwgh Beschluss 1990/1/8 AW 89/04/0073

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Veröffentlicht am 08.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
24/01 Strafgesetzbuch;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §13 Abs1 Z2;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
KO §72 Abs3;
StGB §223;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

N gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. August 1989, Zl 311.924/6-III/4/89, betreffend aufschiebende Wirkung (Entziehung der Gewerbeberechtigung)

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. August 1989 wurden dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen für "Tischler, beschränkt auf die Erzeugung von Keilrahmen" sowie für "Drexler, beschränkt auf die Herstellung von Faßspunden", je im Standort Z, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 entzogen. Dieser Ausspruch wurde im wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei - wie in der Bescheidbegründung näher dargestellt - insgesamt viermal wegen Übertretung des § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) straffällig geworden und die gewinnsüchtige Absicht ergebe sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Wechselfälschung aus dem Umstand, daß sich dieser durch die Einreichung des gefälschten Wechsels zur Eskontierung liquide Mittel habe verschaffen wollen. In den übrigen Fällen sei eine als Gewinnsucht zu qualifizierende Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, in dem Umstand zu erblicken, daß der Beschwerdeführer versucht habe, durch von ihm verfälschte Zahlungsbelege exekutive Maßnahmen - zumindest vorübergehend - hintanzuhalten, wobei besondere Bedeutung den Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Mai 1989, betreffend die Vermeidung "der drohenden Verschleuderung von Vermögenswerten durch Exekutionsverfahren" zukomme. Die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sei grundsätzlich geeignet, Gelegenheit und Motivation zur Fälschung von Urkunden zu bieten, zumal die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten tatsächlich im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt seien. Zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei auszuführen, daß dieser auch durch bereits mehrfach anhängig gewordene Strafverfahren nicht daran gehindert worden sei, rückfällig zu werden und im übrigen, folge man den Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Mai 1989, der Ansicht sei, der Vorwurf der Allgemeinschädlichkeit seiner Verfehlungen werde dadurch entkräftet, daß es ihm durch die Vermeidung der Verwertung von Vermögenswerten durch Exekutionsverfahren möglich gewesen sei, seine Gläubiger zu befriedigen. Auf Grund dieser Umstände sei zu befürchten, daß der Beschwerdeführer im Falle erneuter wirtschaftlicher Schwierigkeiten wiederum in ähnlicher Weise straffällig werden würde, wobei nur der Vollständigkeit halber - ohne daß die Entscheidung darauf gestützt werde - der Konkursabweisungsbeschluß des Kreisgerichtes Wels gemäß § 72 Abs. 3 KO vom 7. Juli 1989 erwähnt werde. Die aus der wiederholten Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen sowie dem offensichtlichen Mangel des diesbezüglichen Unrechtsbewußtseins ersichtliche Verfestigung der schädlichen Neigung des Beschwerdeführers setzte die Behörde außer Stande abzusehen, wann die Befürchtung einer mißbräuchlichen Gewerbeausübung nicht mehr gegeben sein könnte. Die im vorinstanzlichen Bescheid unbefristet ausgesprochene Entziehung sei deshalb zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 89/04/0241 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung hiefür wird ausgeführt, es ergebe sich bereits aus der Natur der Sache, daß dem Beschwerdeführer durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung ein erheblicher Nachteil entstehen würde, da er trotz der erhobenen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde seine Tätigkeit als Selbständiger mit den angeführten Gewerberechtigungen nicht mehr ausüben könnte. Dadurch würde ein unwiederbringlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen. Nach Lage des gegenständlichen Falles stünden die Interessen der Republik Österreich der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde nicht entgegen.

Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 1989 abschließend aus, vom Beschwerdeführer werde nichts vorgebracht, wodurch die im angefochtenen Bescheid näher ausgeführte Befürchtung, er werde bei weiterer Gewerbeausübung (bzw. bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) neuerlich straffällig werden, entkräftet werden könnte.

Gemäß § 30 Abs. 2 Z. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers gegeben sind, so insbesondere auch die Befürchtung, daß der Beschwerdeführer bei der Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehe, wie jene, deretwegen er verurteilt wurde. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im vorliegenden Provisorialverfahren vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 30. September 1983, Zl. 83/04/0201, u.a.). Im Hinblick darauf war es entbehrlich, das Zutreffen der weiteren tatbestandsbezogenen Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu prüfen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989040073.A00

Im RIS seit

30.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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