TE Bvwg Erkenntnis 2015/9/22 W103 2114131-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.09.2015

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs5
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 2114131-1/2E

W103 2114132-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Eritrea, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Eritrea, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 Abs. 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Eritrea, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Eritrea, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 Abs. 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Eritreas, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Eritreas, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 25.07.2014 wurden diese von Beamten der LPD-OOE niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2. Am 25.07.2014 wurden diese von Beamten der LPD-OOE niederschriftlich einvernommen.

I.3. Am 31.07.2015 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG ein.römisch eins.3. Am 31.07.2015 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG ein.

Es wurden die Anträge gestellt:

1. Die belangte Behörde wolle den versäumten Bescheid umgehend nachholen und die säumige Entscheidung spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten erlassen.

2. allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem BVwG vorlegen.

I.4. Mit Schreiben vom 24.07.2015, eingelangt beim BFA am 30.07.2015 wurde für den am XXXX in Österreich nachgeborenen Sohn ( XXXX ) ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 24.07.2015, eingelangt beim BFA am 30.07.2015 wurde für den am römisch 40 in Österreich nachgeborenen Sohn ( römisch 40 ) ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

I.5 Am 10.09.2015 (Schreiben vom 03.09.2015) langte die Akten beim Bundesverwaltungsgericht mit der Bemerkung ein, die Säumnisbeschwerde werde übermittelt, ohne dass die Behörde - dem Antrag gemäß innerhalb einer Frist von 3 Monaten - einen Bescheid erlassen hätte.römisch eins.5 Am 10.09.2015 (Schreiben vom 03.09.2015) langte die Akten beim Bundesverwaltungsgericht mit der Bemerkung ein, die Säumnisbeschwerde werde übermittelt, ohne dass die Behörde - dem Antrag gemäß innerhalb einer Frist von 3 Monaten - einen Bescheid erlassen hätte.

Ebenfalls übermittelt wurde der Akt des am 16.07.2015 in Österreich nachgeborenen Sohnes ( XXXX ) unter Hinweis auf die eingebrachte Säumnisbeschwerde, obwohl hinsichtlich des Sohne keine Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, diesfalls wird der Akt zusammen mit diesem Erkenntnis mit AV zuständigkeitshalber rückübermittelt werden.Ebenfalls übermittelt wurde der Akt des am 16.07.2015 in Österreich nachgeborenen Sohnes ( römisch 40 ) unter Hinweis auf die eingebrachte Säumnisbeschwerde, obwohl hinsichtlich des Sohne keine Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, diesfalls wird der Akt zusammen mit diesem Erkenntnis mit AV zuständigkeitshalber rückübermittelt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der oa. Sachverhalt wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Bei der Übermittlung des Aktes an das BVwG mit Schreiben vom 03.09.2015 war die 3- monatige Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen (Säumnisbeschwerde vom 31.07.2015).Bei der Übermittlung des Aktes an das BVwG mit Schreiben vom 03.09.2015 war die 3- monatige Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG noch nicht abgelaufen (Säumnisbeschwerde vom 31.07.2015).

Das Verfahren auf internationalen Schutz des Sohnes welcher sich gemäß § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren mit den Eltern befindet, läuft seit 30.07.2015, daher ist die 6-monatige Frist des § 73 AVG noch nicht abgelaufen.Das Verfahren auf internationalen Schutz des Sohnes welcher sich gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 im Familienverfahren mit den Eltern befindet, läuft seit 30.07.2015, daher ist die 6-monatige Frist des Paragraph 73, AVG noch nicht abgelaufen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht, Säumnisrömisch zwei.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht, Säumnis

II.3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.römisch zwei.3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Soweit sich in dem im Vorabsatz genannten Normen keine Sondernormen über das Verfahren vor dem BFA angegeben ist, gilt grundsätzlich das AVG (vgl. §§ 1 ff EGVG).Soweit sich in dem im Vorabsatz genannten Normen keine Sondernormen über das Verfahren vor dem BFA angegeben ist, gilt grundsätzlich das AVG vergleiche Paragraphen eins, ff EGVG).

II.3.2.2. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher wie folgt lautet:römisch zwei.3.2.2. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, welcher wie folgt lautet:

" (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."" (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."

§ 8 VwGVG lautet:Paragraph 8, VwGVG lautet:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

----------

1.-die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2.-die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.

Gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG hat die Säumnisbeschwerde das Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG hat die Säumnisbeschwerde das Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.

§ 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet:

"Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Warum die Behörde nicht von ihrer Möglichkeit Gebraucht macht, den versäumten Bescheid innerhalb der in § 16 VwGVG angeführten Frist von 3 Monaten nachzuholen, bleibt im Abadressat des BFA unerwähnt.Warum die Behörde nicht von ihrer Möglichkeit Gebraucht macht, den versäumten Bescheid innerhalb der in Paragraph 16, VwGVG angeführten Frist von 3 Monaten nachzuholen, bleibt im Abadressat des BFA unerwähnt.

Aufgrund der oa. Ausführungen ergibt sich einzelfallspezifisch Folgendes:

3.2.3. Der Antrag der der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde am 15.08.2013 beim Bundesasylamt eigebracht und ist seit 01.01.2014 beim Bundesamt anhängig. Die bereits vor dem 01.01.2014 bestehende Anhängigkeit des Verfahrens wurde in der Beschwerde durch den Hinweis auf die Ladung zu einer Einvernahme am 24.09.2013 dargetan. Im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz verfügt die Antragstellerin über Parteistellung und wird durch die Untätigkeit des Bundesamtes in ihrem Recht auf Entscheidung über ihren Antrag beeinträchtigt. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG war das Bundesasylamt verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zu erlassen. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes am 07.07.2014 bereits abgelaufen.3.2.3. Der Antrag der der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde am 15.08.2013 beim Bundesasylamt eigebracht und ist seit 01.01.2014 beim Bundesamt anhängig. Die bereits vor dem 01.01.2014 bestehende Anhängigkeit des Verfahrens wurde in der Beschwerde durch den Hinweis auf die Ladung zu einer Einvernahme am 24.09.2013 dargetan. Im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz verfügt die Antragstellerin über Parteistellung und wird durch die Untätigkeit des Bundesamtes in ihrem Recht auf Entscheidung über ihren Antrag beeinträchtigt. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG war das Bundesasylamt verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zu erlassen. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes am 07.07.2014 bereits abgelaufen.

3.2.4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Nach § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.3.2.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Nach Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 16 Abs. 3 BFA-VG lautet: Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG lautet: Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

3.2.5. Da im vorliegenden Fall eine Säumnisbeschwerde nur von den Eltern erhoben wurde, nicht jedoch für ihre minderjähriges Kinder, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren über die Anträge der Angehörigen der Familie gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG 2005, unter einem zu führen. Da eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Prüfung der Anträge des minderjährigen Kindes der Eltern (Beschwerdeführer) nicht gegeben ist, besteht auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den im Familienverfahren zu führenden und prüfenden Antrag der Beschwerdeführer. Daher ist die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.3.2.5. Da im vorliegenden Fall eine Säumnisbeschwerde nur von den Eltern erhoben wurde, nicht jedoch für ihre minderjähriges Kinder, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren über die Anträge der Angehörigen der Familie gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005, unter einem zu führen. Da eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Prüfung der Anträge des minderjährigen Kindes der Eltern (Beschwerdeführer) nicht gegeben ist, besteht auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den im Familienverfahren zu führenden und prüfenden Antrag der Beschwerdeführer. Daher ist die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.

Wie aus dem klaren Wortlaut von § 16 Abs. 3 BFA-VG hervorgeht, erstreckt sich eine Beschwerde eines betroffenen Familienmitglieds im Familienverfahren zwar auch auf andere Familienangehörige betreffende zurückweisende oder abweisende Entscheidungen, nicht jedoch auf Fälle der Säumnis bei der Entscheidung der Behörde über Anträge der anderen Familienangehörigen.Wie aus dem klaren Wortlaut von Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG hervorgeht, erstreckt sich eine Beschwerde eines betroffenen Familienmitglieds im Familienverfahren zwar auch auf andere Familienangehörige betreffende zurückweisende oder abweisende Entscheidungen, nicht jedoch auf Fälle der Säumnis bei der Entscheidung der Behörde über Anträge der anderen Familienangehörigen.

Da der Antrag auf internationalen Schutz für den mj. Sohn am 30.07.2015 beim BFA eingelangt ist, endet daher die Entscheidungsfrist für diesen Antrag bzw. auch für die Anträge der Eltern im Familienverfahren gemäß § 73 Abs. 1 AVG erst am 30.01.2016.Da der Antrag auf internationalen Schutz für den mj. Sohn am 30.07.2015 beim BFA eingelangt ist, endet daher die Entscheidungsfrist für diesen Antrag bzw. auch für die Anträge der Eltern im Familienverfahren gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG erst am 30.01.2016.

Verwiesen wird auch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2014, zur Zl. W 192 2009824-1/4E, in der bei identer Sachlage (Familienverfahren) ebenfalls die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde.

3.2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.2.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde in Fällen, in denen der Beschwerdeführer in einem Familienverfahren nach § 34 AsylG steht, aber nicht alle Familienangehörigen eine Säumnisbeschwerde eingebracht haben, sondern Verfahren über ihre Anträge weiter bei der Behörde anhängig sind.Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde in Fällen, in denen der Beschwerdeführer in einem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG steht, aber nicht alle Familienangehörigen eine Säumnisbeschwerde eingebracht haben, sondern Verfahren über ihre Anträge weiter bei der Behörde anhängig sind.

Schlagworte

Familienverfahren, Revision zulässig, Säumnisbeschwerde,
Zurückweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W103.2114131.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten