Index
55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Aufhebung einer Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Marktordnungsgesetz 1985 zur Erlassung von Regelungen betreffend Referenzmengen im Milchsektor zur Durchführung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot infolge Verweisung auf das gesamte gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht; in der Folge Aufhebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 mangels gesetzlicher GrundlageSpruch
I. In §101 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210/1985 idF BGBl. I Nr. 108/2001, wird die Wortfolge "Referenzmengen," als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. In §101 des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird die Wortfolge "Referenzmengen," als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Diese Bestimmung ist auf die am 11. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 wird in ihrer Stammfassung BGBl. II Nr. 28/1999 sowie in den Fassungen BGBl. II Nr. 188/2003 und BGBl. II Nr. 390/2003 als gesetzwidrig aufgehoben.römisch zwei. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 wird in ihrer Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, sowie in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2003, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.
Die aufgehobene Verordnung ist in allen von der Aufhebung erfassten Fassungen auf die am 11. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B817/04, zu B854/04, B1040/04 und B1174/04 Beschwerdeverfahren anhängig, denen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zu Grunde liegen:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B817/04, zu B854/04, B1040/04 und B1174/04 Beschwerdeverfahren anhängig, denen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zu Grunde liegen:
1.1 Die Beschwerdeführerin zu B817/04 führt einen Milchwirtschaftsbetrieb, verfügt über eine Anlieferungs-Referenzmenge (A-Quote) von 86.944 kg und begehrte mit Antrag vom 19. September 2003 die Zuteilung einer (zusätzlichen) Anlieferungs-Referenzmenge gemäß §§21f bis 21i der Milch-Garantiemengen-Verordnung (im Folgenden: MGV) 1999, idF BGBl. II Nr. 188/2003 und BGBl. II Nr. 390/2003 für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) vom 12. Dezember 2003 wurde dem Antrag keine Folge gegeben. 1.1 Die Beschwerdeführerin zu B817/04 führt einen Milchwirtschaftsbetrieb, verfügt über eine Anlieferungs-Referenzmenge (A-Quote) von 86.944 kg und begehrte mit Antrag vom 19. September 2003 die Zuteilung einer (zusätzlichen) Anlieferungs-Referenzmenge gemäß §§21f bis 21i der Milch-Garantiemengen-Verordnung (im Folgenden: MGV) 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2003, für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) vom 12. Dezember 2003 wurde dem Antrag keine Folge gegeben.
1.2 Die Beschwerdeführer zu B854/04, ebenfalls Milcherzeuger, haben am 20. Oktober 2003 einen Antrag auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 gemäß §§21f bis 21i MGV 1999 an die AMA gestellt. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 wurde dem Antrag keine Folge gegeben.
1.3 Die Beschwerdeführer zu B1040/04, ebenfalls Milcherzeuger, stellten einen Antrag auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 gemäß §§21f bis 21i MGV 1999 an die AMA. Diesem wurde mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 keine Folge gegeben.
1.4 Die dagegen jeweils erhobene Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde gemäß §289 BAO iVm §21g der MGV 1999 je mit Bescheid vom 26. Mai 2004, 7. und 18. Juni 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführer nicht die Zuteilungsvoraussetzungen im Hinblick auf eine Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 erfüllen würden, da auf ihren Betrieb für den relevanten Zeitraum weder im Wege der Handelbarkeit (§21g Abs1 Z1 MGV 1999) noch im Wege des Quotenleasings (§21g Abs1 Z2 MGV 1999) Referenzmengen im geforderten Ausmaß übertragen worden seien. 1.4 Die dagegen jeweils erhobene Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde gemäß §289 BAO in Verbindung mit §21g der MGV 1999 je mit Bescheid vom 26. Mai 2004, 7. und 18. Juni 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführer nicht die Zuteilungsvoraussetzungen im Hinblick auf eine Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 erfüllen würden, da auf ihren Betrieb für den relevanten Zeitraum weder im Wege der Handelbarkeit (§21g Abs1 Z1 MGV 1999) noch im Wege des Quotenleasings (§21g Abs1 Z2 MGV 1999) Referenzmengen im geforderten Ausmaß übertragen worden seien.
1.5 Gegen die obgenannten Bescheide richten sich die Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerden beschloss der Verfassungsgerichtshof am 27. Februar 2006, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §101 des Marktordnungsgesetzes (im Folgenden: MOG) 1985, BGBl. Nr. 210/1985 idF BGBl. I Nr. 108/2001, sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der §§21g bis 21i der MGV 1999, BGBl. II Nr. 28/1999 idF BGBl. II Nr. 390/2003, von Amts wegen zu prüfen. 1.5 Gegen die obgenannten Bescheide richten sich die Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerden beschloss der Verfassungsgerichtshof am 27. Februar 2006, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §101 des Marktordnungsgesetzes (im Folgenden: MOG) 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der §§21g bis 21i der MGV 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2003,, von Amts wegen zu prüfen.
2.1 Die Beschwerdeführer im Verfahren zu B1174/04 beantragten, die dem Almbetrieb Krinegg-Bechter zustehenden Referenzmengen II als Referenzmengen I (allgemeine Referenzmenge) anzusehen und die gesamte Referenzmenge auf den Betrieb Hittisau, Komma Nr. 56, der kein Almbetrieb ist, zu übertragen. Mit Bescheid der AMA vom 8. April 2004 wurde die am 2. Dezember 2002 angezeigte Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge II und der Direktverkaufsmenge des Almbetriebes Krinegg-Bechter auf den Betrieb der Beschwerdeführer in Hittisau für unzulässig bzw. unwirksam erklärt. 2.1 Die Beschwerdeführer im Verfahren zu B1174/04 beantragten, die dem Almbetrieb Krinegg-Bechter zustehenden Referenzmengen römisch zwei als Referenzmengen römisch eins (allgemeine Referenzmenge) anzusehen und die gesamte Referenzmenge auf den Betrieb Hittisau, Komma Nr. 56, der kein Almbetrieb ist, zu übertragen. Mit Bescheid der AMA vom 8. April 2004 wurde die am 2. Dezember 2002 angezeigte Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei und der Direktverkaufsmenge des Almbetriebes Krinegg-Bechter auf den Betrieb der Beschwerdeführer in Hittisau für unzulässig bzw. unwirksam erklärt.
2.2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde mit Bescheid vom 29. Juli 2004 gemäß §289 BAO iVm §§10, 14 und 15 der MGV 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, sowie §9 Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, mit der Begründung abgewiesen, dass Anlieferungs-Referenzmengen II an den Almbetrieb gebunden seien und ausschließlich auf den zugehörigen Almbetrieben von den jeweiligen Bewirtschaftern genutzt werden könnten und dass die Übertragung der Direktverkaufs-Referenzmenge deshalb unzulässig sei, da sie nicht gemäß §8 MGV 1999 im Wege der Handelbarkeit erworben worden sei. 2.2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde mit Bescheid vom 29. Juli 2004 gemäß §289 BAO in Verbindung mit §§10, 14 und 15 der MGV 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,, sowie §9 Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,, mit der Begründung abgewiesen, dass Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei an den Almbetrieb gebunden seien und ausschließlich auf den zugehörigen Almbetrieben von den jeweiligen Bewirtschaftern genutzt werden könnten und dass die Übertragung der Direktverkaufs-Referenzmenge deshalb unzulässig sei, da sie nicht gemäß §8 MGV 1999 im Wege der Handelbarkeit erworben worden sei.
2.3 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 27. Februar 2006, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §101 des MOG 1985, BGBl. Nr. 210/1985 idF BGBl. I Nr. 108/2001, sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des §15 Abs2 der MGV 1999, BGBl. II Nr. 28/1999 idF BGBl. II Nr. 188/2003 und des §15 Abs3 der MGV 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, von Amts wegen zu prüfen. 2.3 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 27. Februar 2006, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §101 des MOG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des §15 Abs2 der MGV 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2003, und des §15 Abs3 der MGV 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,, von Amts wegen zu prüfen.
3. Die Beschwerdeführerin zu B817/04 erstattete eine Äußerung, in der im Wesentlichen die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken geteilt werden und angeregt wird, §101 MOG 1985 sowie die §§21f bis 21i MGV 1999 zur Gänze aufzuheben.
4. Die Bundesregierung nahm von einer meritorischen Äußerung Abstand und beantragte für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen, eine Frist von einem Jahr (mit Ablauf des 30. Juni 2007) für das Außer-Kraft-Treten zu bestimmen. Diese Frist sei erforderlich, da im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu G104/05 eine Regierungsvorlage für ein Marktordnungsgesetz 2006 dem Nationalrat bereits zugeleitet worden, der Zeitpunkt einer entsprechenden Beschlussfassung jedoch nicht genau bestimmbar sei.
5. Die Beschwerdeführer zu B1040/04 erstatteten eine Äußerung, in der sie - zusätzlich zu den bereits in der Beschwerde dargelegten Bedenken - erneut die unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die belangte Behörde behaupteten.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren, die er in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren, die er in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:
1.1.1 Art5 der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor enthält Regelungen über die Aufstockung der einzelstaatlichen Reserve und über die Möglichkeit der spezifischen Zuteilung von Referenzmengen. Diese Bestimmung lautet:
"Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen der in Artikel 3 genannten Mengen nach einer linearen Verringerung der Gesamtheit der einzelbetrieblichen Referenzmengen die einzelstaatliche Reserve aufstocken, um Erzeugern, die nach objektiven, im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Kriterien bestimmt werden, zusätzliche oder spezifische Mengen zuzuteilen.
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 werden die Referenzmengen der Erzeuger, die während eines Zwölfmonatszeitraums weder Milch noch andere Milcherzeugnisse vermarktet haben, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen; sie können nach Maßgabe des Absatzes 1 neu zugeteilt werden. Nimmt der Erzeuger die Produktion von Milch oder anderen Milcherzeugnissen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzulegenden Frist wieder auf, so wird ihm nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 spätestens an dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden 1. April eine Referenzmenge zugeteilt.
Nimmt ein Erzeuger während mindestens eines Zwölfmonatszeitraums nicht mindestens 70 % der ihm zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge entweder in Form von Lieferungen oder in Form von Direktverkäufen in Anspruch, so können die Mitgliedstaaten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entscheiden,
Art 5 der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 überlässt es nun ausdrücklich den Mitgliedstaaten, näherer Regelungen darüber zu treffen, wie bzw. unter welchen Voraussetzungen die auf sie entfallenden Referenzmengen den Erzeugern zusätzlich zuzuteilen sind. Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 überlässt es nun ausdrücklich den Mitgliedstaaten, näherer Regelungen darüber zu treffen, wie bzw. unter welchen Voraussetzungen die auf sie entfallenden Referenzmengen den Erzeugern zusätzlich zuzuteilen sind.
1.1.2 Die innerstaatliche Ausführung der genannten Verordnungen erfolgte im Rahmen des MOG 1985 und der darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere der MGV 1999. Die für die Beschwerdeverfahren maßgebenden §§21f bis 21i MGV 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, in der für die Beschwerdeverfahren anzuwendenden Fassung, nämlich in der Fassung der 6. Änderung der MGV 1999, BGBl. II Nr. 390/2003, bestimmen Folgendes (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 1.1.2 Die innerstaatliche Ausführung der genannten Verordnungen erfolgte im Rahmen des MOG 1985 und der darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere der MGV 1999. Die für die Beschwerdeverfahren maßgebenden §§21f bis 21i MGV 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,, in der für die Beschwerdeverfahren anzuwendenden Fassung, nämlich in der Fassung der 6. Änderung der MGV 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2003,, bestimmen Folgendes (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Zuteilung von Referenzmengen im
Zwölfmonatszeitraum 2003/04
§21f. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04 stehen 36 000 t Anlieferungs-Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.
§21g. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,
1. auf deren Betriebe gemäß §8 - mit Ausnahme der Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei die Summe der Übertragungen abzüglich allfälliger Übertragungen auf andere Betriebe gemäß §8 eine um insgesamt mindestens 1 000 kg höhere Anlieferungs-Referenzmenge ergibt, 1. auf deren Betriebe gemäß §8 - mit Ausnahme der Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002, anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei die Summe der Übertragungen abzüglich allfälliger Übertragungen auf andere Betriebe gemäß §8 eine um insgesamt mindestens 1 000 kg höhere Anlieferungs-Referenzmenge ergibt,
a) mit Wirksamkeit für die Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 oder
§21h. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden drei Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß §8 oder gemäß §9, so ist
1. bei einer Übertragung gemäß §8 - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist, 1. bei einer Übertragung gemäß §8 - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002, anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,
2. bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß §9 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Reerenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung.
§21i. Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§21f bis 21g zugeteilten Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2003 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden."
1.2.1 Art7 der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor enthält Regelungen über die Übertragung von Referenzmengen mit Flächen bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung und lautet:
Der Teil der Referenzmenge, der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragen wird, wird der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen. Wenn jedoch bei einer Übertragung von Referenzmengen ein Teil der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, erfolgt im Falle der Rückübertragung kein Einbehalt.
Die gleichen Bestimmungen gelten für sonstige Fälle von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger.
Wird eine landwirtschaftliche Fläche jedoch an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und daß insbesondere der ausscheidende Milcherzeuger die Möglichkeit hat, die Milcherzeugung fortzusetzen, wenn er dies wünscht."
Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 überlässt somit die Regelung der Übertragung von Referenzmengen ausdrücklich den Mitgliedstaaten - mit der Auswahlmöglichkeit, die Bedingungen für die Übertragung entweder unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung genützten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien vorzunehmen. Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 überlässt somit die Regelung der Übertragung von Referenzmengen ausdrücklich den Mitgliedstaaten - mit der Auswahlmöglichkeit, die Bedingungen für die Übertragung entweder unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung genützten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien vorzunehmen.
1.2.2 Art17 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor enthält Regelungen über die Übertragung von Referenzmengen mit Flächen. Diese Bestimmung lautet:
"Übertragungen von Referenzmengen mit Flächen
1.2.3 Regelungen betreffend die Lieferungen von Almen enthalten §15 Abs2 MGV 1999, BGBl. II Nr. 28/1999 idF BGBl. II Nr. 188/2003, sowie Abs3 idF BGBl. II Nr. 28/1999. Diese lauten wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 1.2.3 Regelungen betreffend die Lieferungen von Almen enthalten §15 Abs2 MGV 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2003,, sowie Abs3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,. Diese lauten wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Lieferungen von Almen
§15. (1) Die den Almen gemäß §5 Abs2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß §39 umgewandelten Referenzmengen können - ausgenommen im Fall der Anwendung von §11 - nur genutzt werden, wenn die Erzeugung von Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des §14 eingehalten werden. Werden die Bedingungen des §14 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.§15. (1) Die den Almen gemäß §5 Abs2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei sowie die für diese Almen gemäß §39 umgewandelten Referenzmengen können - ausgenommen im Fall der Anwendung von §11 - nur genutzt werden, wenn die Erzeugung von Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des §14 eingehalten werden. Werden die Bedingungen des §14 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.
[...]"
1.3 Die angeführten Bestimmungen der MGV 1999 wurden auf Grund des §101 MOG 1985 erlassen.
§101 MOG 1985 in seiner hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 lautet wie folgt: §101 MOG 1985 in seiner hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, lautet wie folgt:
"Mengenregelungen
§101. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des §94 Abs2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen), über Voraussetzungen und Höhe solcher Mengenregelungen sowie über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften."
§94 MOG 1985, auf dessen Abs2 in §101 verwiesen wird, lautet:
"Gemeinsame Marktorganisationen
§94. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).§94. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang römisch zwei des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).
1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,