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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Aufhebung einer Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Marktordnungsgesetz 1985 zur Erlassung von Vorschriften über Erzeugerprämien zur Durchführung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot; pauschale Verweisung auf Gemeinschaftsrecht unzulässig; in der Folge Aufhebung der Tierprämienverordnung 2000 mangels gesetzlicher GrundlageSpruch
In §99 Abs1 Z5 des Marktordnungsgesetzes 1985, idF BGBl. I 2001/108 wird die Wortfolge "Erzeuger- und" als verfassungswidrig aufgehoben. In §99 Abs1 Z5 des Marktordnungsgesetzes 1985, in der Fassung BGBl. römisch eins 2001/108 wird die Wortfolge "Erzeuger- und" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Im Verfassungsgerichtshof ist zu B1317/02 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:römisch eins. 1. Im Verfassungsgerichtshof ist zu B1317/02 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
Der Beschwerdeführer betreibt seinen Angaben zu Folge in Tirol einen Rinderhaltungsbetrieb. Er ist nicht Mitglied einer Zuchtorganisation, sein Viehbestand weist aber - seinen Behauptungen zu Folge - jene Kennzeichnung und Registrierung auf, die vom Gemeinschaftsrecht und den innerstaatlichen Regelungen, insbesondere vom Tiroler Tierzuchtgesetz, verlangt werden.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden kurz: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Agrarmarkt Austria abgewiesen, womit (unter anderem) die Gewährung der beantragten Mutterkuhprämie für acht Kalbinnen mit der Begründung versagt wurde, der Antragsteller gehöre keiner anerkannten Zuchtorganisation an; laut Datenbestand der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der Rinderzüchter sei der Betrieb kein Zuchtbetrieb.
Gegen diesen (Berufungs-)Bescheid richtet sich die oben genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 7.10.2004, die Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes im Abs2 und des Abs3 des §9 der Tierprämienverordnung 2000 BGBl. II 1999/497 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen. 2. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 7.10.2004, die Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes im Abs2 und des Abs3 des §9 der Tierprämienverordnung 2000 BGBl. römisch zwei 1999/497 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.
3. In diesem, zu V70/04 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren beschloss der Verfassungsgerichtshof am 17.6.2005 die Wortfolge "Erzeuger- und" in §99 Abs1 Z5 des Marktordnungsgesetzes 1985 idF BGBl. I 2001/108, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. 3. In diesem, zu V70/04 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren beschloss der Verfassungsgerichtshof am 17.6.2005 die Wortfolge "Erzeuger- und" in §99 Abs1 Z5 des Marktordnungsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins 2001/108, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Dazu erstattete die Bundesregierung eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufheben; für den Fall der Aufhebung wird begehrt, für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von 18 Monaten zu bestimmen; diese Frist sei erforderlich, um im Gefolge einer Aufhebung der geprüften Bestimmung das Marktordnungsgesetz 1985 umfassend neu zu fassen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1.1. Art6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. 1999 L 160, S 21 (29), enthält Regelungen über die "Mutterkuhprämie". Demnach können Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes erhalten, wenn diese Erzeuger weder Milch noch Milcherzeugnisse aus ihrem Betrieb abgeben oder die abgegebene Menge an Milch und Milcherzeugnissen in näher umschriebener Weise begrenzt ist (Abs1 und 2); der Prämienanspruch jedes Erzeugers ist individuell begrenzt (Abs3 iVm. Art7); zur Anwendung dieser Regelungen werden nur diejenigen Färsen berücksichtigt, die einer Fleischrasse angehören oder aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind und einem Aufzuchtbetrieb angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden (Abs6). Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten gehalten werden, können von Art6 Abs3 abweichende Sonderregelungen beschließen (Art10 Abs1). 1.1. Art6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. 1999 L 160, S 21 (29), enthält Regelungen über die "Mutterkuhprämie". Demnach können Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes erhalten, wenn diese Erzeuger weder Milch noch Milcherzeugnisse aus ihrem Betrieb abgeben oder die abgegebene Menge an Milch und Milcherzeugnissen in näher umschriebener Weise begrenzt ist (Abs1 und 2); der Prämienanspruch jedes Erzeugers ist individuell begrenzt (Abs3 in Verbindung mit Art7); zur Anwendung dieser Regelungen werden nur diejenigen Färsen berücksichtigt, die einer Fleischrasse angehören oder aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind und einem Aufzuchtbetrieb angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden (Abs6). Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten gehalten werden, können von Art6 Abs3 abweichende Sonderregelungen beschließen (Art10 Abs1).
Art 29 der - zur Durchführung der oben genannten (EG-) Verordnung ergangenen - Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, ABl. 1999 L 281, S 30 (39), enthält eine "Sonderregelung für Färsen", die auszugsweise wie folgt lautet: Artikel 29, der - zur Durchführung der oben genannten (EG-) Verordnung ergangenen - Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, ABl. 1999 L 281, S 30 (39), enthält eine "Sonderregelung für Färsen", die auszugsweise wie folgt lautet:
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2000 ... mit, ob sie die Regelung des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (im folgenden: 'Sonderregelung') in Anspruch nehmen. Jede spätere Änderung ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mitzuteilen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres die von ihnen festgelegten Kriterien mit. Jede spätere Änderung ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres bekanntzugeben.
..."
1.2. In - mitgliedstaatlicher - Durchführung dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung bestimmt - unter dem Titel:
"Mutterkuhprämie für Kalbinnen" - §9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Prämien für Rinder, Mutterschafe und Mutterziegen (Tierprämien-Verordnung 2000 - TPV 2000), BGBl. II 1999/497, (ausgegeben am 28. Dezember 1999) in Abs2 und 3 Folgendes:"Mutterkuhprämie für Kalbinnen" - §9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Prämien für Rinder, Mutterschafe und Mutterziegen (Tierprämien-Verordnung 2000 - TPV 2000), BGBl. römisch zwei 1999/497, (ausgegeben am 28. Dezember 1999) in Abs2 und 3 Folgendes:
1.3. Diese Bestimmungen der Tierprämienverordnung 2000 wurden auf Grund des §99 Abs1 Z5 des Marktordnungsgesetzes 1985 erlassen.
§99 des Marktordnungsgesetzes 1985, in seiner hier maßgeblichen - derzeit geltenden - Fassung BGBl. I 2001/108, lautet wie folgt (die in Prüfung gezogene Wortfolge in Abs1 Z5 ist hervorgehoben): §99 des Marktordnungsgesetzes 1985, in seiner hier maßgeblichen - derzeit geltenden - Fassung BGBl. römisch eins 2001/108, lautet wie folgt (die in Prüfung gezogene Wortfolge in Abs1 Z5 ist hervorgehoben):
"Besondere Förderungsbestimmungen
§99. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des §94 Abs2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe von Vergünstigungen insbesondere bei
§94 MarktordnungsG, auf dessen Abs2 in §99 Abs1 und 2 leg. cit. verwiesen wird, lautet wie folgt:
"Gemeinsame Marktorganisationen
§94. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).§94. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang römisch zwei des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).
1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,
2. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts vorgebracht worden und auch nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit dieses Verfahrens spräche. Es ist daher zulässig.
3.1. Im Prüfungsbeschluss äußerte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung aus den folgenden Überlegungen dem aus Art18 Abs1 B-VG abzuleitenden, den Gesetzgeber bindenden Determinierungsgebot widerspricht:
"Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 15.354/1998 mwH) die Auffassung, dass durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union der Verwaltung keine generelle Ermächtigung zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch Rechtsverordnungen erteilt wurde; auch wurde Art18 Abs2 B-VG nicht so weit verändert, dass den Verwaltungsorganen die Befugnis übertragen worden wäre, Regelungen des Gemeinschaftsrechts - soweit sie einer mitgliedstaatlichen Durchführung überhaupt zugänglich sind (was auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht von vornherein nicht zutrifft) - unter Ausschaltung des Gesetzgebers zu konkretisieren (VfSlg. 15.189/1998, 15.354/1998). "Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche zB VfSlg. 15.354/1998 mwH) die Auffassung, dass durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union der Verwaltung keine generelle Ermächtigung zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch Rechtsverordnungen erteilt wurde; auch wurde Art18 Abs2 B-VG nicht so weit verändert, dass den Verwaltungsorganen die Befugnis übertragen worden wäre, Regelungen des Gemeinschaftsrechts - soweit sie einer mitgliedstaatlichen Durchführung überhaupt zugänglich sind (was auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht von vornherein nicht zutrifft) - unter Ausschaltung des Gesetzgebers zu konkretisieren (VfSlg. 15.189/1998, 15.354/1998).
Ausgehend davon scheint sich im hier vorliegenden Zusammenhang Folgendes zu ergeben:
Zwar dürfte §99 iVm. §94 MOG eine - gesetzliche - Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft enthalten, durch Verordnung Vorschriften über Verfahren, Voraussetzungen und die Höhe von Vergünstigungen insbesondere bei Erzeugerprämien zu erlassen, soweit dies zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen betreffend gemeinsame Marktorganisationen erforderlich oder geboten ist. Eine derartige gesetzliche Ermächtigung scheint aber nur dann bzw. nur insoweit dem aus Art18 B-VG abzuleitenden, an den Gesetzgeber gerichteten Gebot zu genügen, das Verwaltungshandeln inhaltlich hinreichend vorherzubestimmen, wenn bzw. als diese gesetzliche Ermächtigung iVm. der durchzuführenden gemeinschaftsrechtlichen Norm den Inhalt der zur Durchführung vorgesehenen - österreichischen - Verordnung in einer dem Art18 B-VG entsprechenden Weise vorherbestimmt (ähnlich VfSlg. 15.354/1998: hinreichende Determinierung des Verordnungsgebers durch eine Bestimmung des - österreichischen - GüterbeförderungsG im Hinblick auf deren gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung). Wenn hingegen der Spielraum, den die durchzuführende gemeinschaftsrechtliche Norm den sie durchführenden mitgliedstaatlichen Regelungen gewährt, jenen überschreitet, den das österreichische Verfassungsrecht mit Blick auf Art18 B-VG der Verwaltung einräumt, dann dürfte eine gesetzliche Regelung wie die hier in Rede stehende - als eine bloß 'formalgesetzliche Delegation' - dem aus Art18 B-VG abzuleitenden, an den Gesetzgeber gerichteten Determinierungsgebot widersprechen. Stellt also die durchzuführende gemeinschaftsrechtliche Norm den Mitgliedstaaten ausdrücklich mehrere Möglichkeiten zur Wahl, die eine Entscheidung des Gesetzgebers erfordern würde, oder machte die durchzuführende gemeinschaftsrechtliche Norm Maßnahmen erforderlich, die nach innerstaatlichem Recht dem Gesetzgeber vorbehalten wären [wie im vorliegenden Zusammenhang die Entscheidung für die Prämiengewährung an einen beschränkten Erzeugerkreis und somit die Differenzierung zwischen Mitgliedern anerkannter Zuchtorganisationen und anderen Rinderzuchtbetrieben], so dürfte eine gesetzliche Verordnungsermächtigung wie die des §99 MarktordnungsG 1985 als gesetzliche Ermächtigung für die Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen im Verordnungswege gemessen an Art18 B-VG nicht ausreichen. Bei all dem ist zu berücksichtigen, dass Art18 B-VG ein an den österreichischen Gesetzgeber gerichtetes Gebot ist und dessen mangelnde Beachtung daher diesem Gesetzgeber anzulasten sein wird. Zwar dürfte §99 in Verbindung mit §94 MOG eine - gesetzliche - Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft enthalten, durch Verordnung Vorschriften über Verfahren, Voraussetzungen und die Höhe von Vergünstigungen insbesondere bei Erzeugerprämien zu erlassen, soweit dies zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen betreffend gemeinsame Marktorganisationen erforderlich oder geboten ist. Eine derartige gesetzliche Ermächtigung scheint aber nur dann bzw. nur insoweit dem aus Art18 B-VG abzuleitenden, an den Gesetzgeber gerichteten Gebot zu genügen, das Verwaltungshandeln inhaltlich hinreichend vorherzubestimmen, wenn bzw. als diese gesetzliche Ermächtigung in Verbindung mit der durchzuführenden gemeinschaftsrechtlichen Norm den Inhalt der zur Durchführung vorgesehenen - österreichischen - Verordnung in einer dem Art18 B-VG entsprechenden Weise vorherbestimmt (ähnlich VfSlg. 15.354/1998: hinreichende Determinierung des Verordnungsgebers durch eine Bestimmung des - österreichischen - GüterbeförderungsG im Hinblick auf deren gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung). Wenn hingegen der Spielraum, den die durchzuführende gemeinschaftsrechtliche Norm den sie durchführenden mitgliedstaatlichen Regelungen gewährt, jenen überschreitet, den das österreichische Verfassungsrecht mit Blick auf Art18 B-VG der Verwaltung einräumt, dann dürfte eine gesetzliche Regelung wie die hier in Rede stehende - als eine bloß 'formalgesetzliche Delegation' - dem aus Art18 B-VG abzuleitenden, an den Gesetzgeber gerichteten Determinierungsgebot widersprechen. Stellt also die durchzuführende gemeinschaftsrechtliche Norm den Mitgliedstaaten ausdrücklich mehrere Möglichkeiten zur Wahl, die eine Entscheidung des Gesetzgebers erfordern würde, oder machte die durchzuführende gemeinschaftsrechtliche Norm Maßnahmen erforderlich, die nach innerstaatlichem Recht dem Gesetzgeber vorbehalten wären [wie im vorliegenden Zusammenhang die Entscheidung für die Prämiengewährung an einen beschränkten Erzeugerkreis und somit die Differenzierung zwischen Mitgliedern anerkannter Zuchtorganisationen und anderen Rinderzuchtbetrieben], so dürfte eine gesetzliche Verordnungsermächtigung wie die des §99 MarktordnungsG 1985 als gesetzliche Ermächtigung für die Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen im Verordnungswege gemessen an Art18 B-VG nicht ausreichen. Bei all dem ist zu berücksichtigen, dass Art18 B-VG ein an den österreichischen Gesetzgeber gerichtetes Gebot ist und dessen mangelnde Beachtung daher diesem Gesetzgeber anzulasten sein wird.
Art 29 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 scheint es nun - sogar ausdrücklich - den Mitgliedstaaten, die die (Möglichkeit der) Sonderregelung für (die 'Mutterkuhprämie' für) Färsen iSd. Art10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Anspruch nehmen (wollen), zu überlassen, die Kriterien festzulegen, die gewährleisten, dass die Prämie den Erzeugern gezahlt wird, deren Färsenbestand zur Erneuerung von Kuhbeständen bestimmt ist, wobei diese Kriterien insbesondere eine Altersgrenze und/oder Rassenauflagen umfassen können. Artikel 29, der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 scheint es nun - sogar ausdrücklich - den Mitgliedstaaten, die die (Möglichkeit der) Sonderregelung für (die 'Mutterkuhprämie' für) Färsen iSd. Art10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Anspruch nehmen (wollen), zu überlassen, die Kriterien festzulegen, die gewährleisten, dass die Prämie den Erzeugern gezahlt wird, deren Färsenbestand zur Erneuerung von Kuhbeständen bestimmt ist, wobei diese Kriterien insbesondere eine Altersgrenze und/oder Rassenauflagen umfassen können.
Zur mitgliedstaatlichen Durchführung dieser Regelung in Österreich scheint im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des §93 MOG der Bundesgesetzgeber zuständig zu sein. Dieser dürfte sich dabei auf die Verordnungsermächtigung des §99 Abs1 leg. cit. beschränkt haben, die - für sich alleine betrachtet - eine verfassungsrechtlich unzulässige formalgesetzliche Delegation zu sein scheint.
Aber auch iVm. der durchzuführenden gemeinschaftsrechtlichen Norm dürfte sich nichts anderes ergeben. Für den VfGH ist nämlich - jedenfalls vorläufig - nicht zu erkennen, inwiefern das Tatbestandselement 'zur Erneuerung von Kuhbeständen' in Art29 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 im Kontext einer Regelung, die den Mitgliedstaaten ausdrücklich aufträgt, die Kriterien für die Prämiengewährung festzulegen, geradezu ein gemeinschaftsrechtliches Gebot bedeutete, Mutterkuhprämien nur Mitgliedern einer (von der Landwirtschaftskammer oder der Landesregierung) anerkannten Zuchtorganisationen zu gewähren; auch aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 77/504/EWG und aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 87/328/EWG - auf die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in seiner Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren diesbezüglich verweist - scheint sich nichts Derartiges zu ergeben." Aber auch in Verbindung mit der durchzuführenden gemeinschaftsrechtlichen Norm dürfte sich nichts anderes ergeben. Für den VfGH ist nämlich - jedenfalls vorläufig - nicht zu erkennen, inwiefern das Tatbestandselement 'zur Erneuerung von Kuhbeständen' in Art29 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 im Kontext einer Regelung, die den Mitgliedstaaten ausdrücklich aufträgt, die Kriterien für die Prämiengewährung festzulegen, geradezu ein gemeinschaftsrechtliches Gebot bedeutete, Mutterkuhprämien nur Mitgliedern einer (von der Landwirtschaftskammer oder der Landesregierung) anerkannten Zuchtorganisationen zu gewähren; auch aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 77/504/EWG und aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 87/328/EWG - auf die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in seiner Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren diesbezüglich verweist - scheint sich nichts Derartiges zu ergeben."
3.2. Die Bundesregierung hält dem in ihrer Äußerung Folgendes entgegen:
"Im Bereich des Wirtschaftsrechts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an den Gesetzgeber weniger hohe Anforderungen zu stellen [Rill, Art18 B-VG, in Rill/Schäffer (Hrsg.), B-VG Komm Rz 67]. So ist für Regelungen im Bereich des Wirtschaftsrechts keine so weitgehende gesetzliche Vorherbestimmung erforderlich wie in Bereichen, in denen eine exaktere Determinierung möglich ist und in denen das Rechtsschutzbedürfnis (wie etwa im Strafrecht, im Sozialversicherungsrecht oder im Steuerrecht) eine besonders genaue gesetzliche Determinierung verlangt. Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelung sein können, ist jedoch ganz allgemein davon auszugehen, dass Art18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (VfSlg. 13.785/1994, 15.468/1999, 16.993/2003). Der Grundsatz der Vorherbestimmung verwaltungsbehördlichen Handelns darf nicht in Fällen überspannt werden, in denen ein rascher Zugriff und die Berücksichtigung vielfältiger örtlicher und zeitlicher Verschiedenheiten für eine sinnvolle und wirksame Regelung wesensnotwendig sind (VfSlg. 1983/1950; vgl. auch 2660/1954, 2768/1954, 3295/1957, 3860/1960, 4988/1965, 10.275/1984). Das gilt insbesondere bei der Regelung wirtschaftlicher Tatbestände (VfSlg. 3027/1956, 5923/1969, 7338/1974, 8203/1977 und 8813/1980). Der Gesetzgeber darf die Feststellung sich ändernder volks- und betriebswirtschaftlicher Umstände und sonstiger Faktoren, von denen nach dem Gesetz der Inhalt der Verordnung abhängt, dem Verordnungsgeber überlassen (VfSlg. 8212/1977, 9261/1981, 10.275/1984; zuletzt Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2004, G67/04). "Im Bereich des Wirtschaftsrechts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an den Gesetzgeber weniger hohe Anforderungen zu stellen [Rill, Art18 B-VG, in Rill/Schäffer (Hrsg.), B-VG Komm Rz 67]. So ist für Regelungen im Bereich des Wirtschaftsrechts keine so weitgehende gesetzliche Vorherbestimmung erforderlich wie in Bereichen, in denen eine exaktere Determinierung möglich ist und in denen das Rechtsschutzbedürfnis (wie etwa im Strafrecht, im Sozialversicherungsrecht oder im Steuerrecht) eine besonders genaue gesetzliche Determinierung verlangt. Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelung sein können, ist jedoch ganz allgemein davon auszugehen, dass Art18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (VfSlg. 13.785/1994, 15.468/1999, 16.993/2003). Der Grundsatz der Vorherbestimmung verwaltungsbehördlichen Handelns darf nicht in Fällen überspannt werden, in denen ein rascher Zugriff und die Berücksichtigung vielfältiger örtlicher und zeitlicher Verschiedenheiten für eine sinnvolle und wirksame Regelung wesensnotwendig sind (VfSlg. 1983/1950; vergleiche auch 2660/1954, 2768/1954, 3295/1957, 3860/1960, 4988/1965, 10.275/1984). Das gilt insbesondere bei der Regelung wirtschaftlicher Tatbestände (VfSlg. 3027/1956, 5923/1969, 7338/1974, 8203/1977 und 8813/1980). Der Gesetzgeber darf die Feststellung sich ändernder volks- und betriebswirtschaftlicher Umstände und sonstiger Faktoren, von denen nach dem Gesetz der Inhalt der Verordnung abhängt, dem Verordnungsgeber überlassen (VfSlg. 8212/1977, 9261/1981, 10.275/1984; zuletzt Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2004, G67/04).
Die durch das MOG eingeräumten Verordnungsermächtigungen scheinen auf den ersten Blick sehr vielfältig und umfassend zu sein. Zu berücksichtigen ist aber, dass im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen gemeinschaftsrechtliche Verordnungen bestehen, die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Der den Mitgliedstaaten vorbehaltene oder eingeräumte Gestaltungsspielraum ist daher - im Gegensatz zu gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien - von vorne herein sehr begrenzt.
Wesentlich für die Verordnungsermächtigungen ist vor allem aber die Tatsache, dass Entscheidungen du