TE Bvwg Erkenntnis 2015/10/19 W201 2114542-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2015
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Entscheidungsdatum

19.10.2015

Norm

AuslBG §3 Abs8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W201 2114542-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Herr Senator Walter J. GERBAUTZ und Herr Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz 2, 1030 Wien, GZ: XXXX, vom 09.06.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Herr Senator Walter J. GERBAUTZ und Herr Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz 2, 1030 Wien, GZ: römisch 40 , vom 09.06.2015, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs.8 AuslBG, mit welcher festgestellt werden sollte, dass der Beschwerdeführer als Familienangehöriger eines österreichischen Staatsbürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von 3 Monaten in Anspruch genommen hat und dauerhaft wieder nach Österreich zurückgekehrt ist, nicht dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unterliege.Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, mit welcher festgestellt werden sollte, dass der Beschwerdeführer als Familienangehöriger eines österreichischen Staatsbürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von 3 Monaten in Anspruch genommen hat und dauerhaft wieder nach Österreich zurückgekehrt ist, nicht dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unterliege.

Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.06.2015 diesen Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht der Ehegatte einer EU-Bürgerin sondern einer kosovarischen Staatsbürgerin. Er sei der Schwiegersohn eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers. Der Schwiegersohn sei nicht als "Verwandter" im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG und nicht als "Familienangehöriger" gemäß Art. 2 Z 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzusehen.Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.06.2015 diesen Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht der Ehegatte einer EU-Bürgerin sondern einer kosovarischen Staatsbürgerin. Er sei der Schwiegersohn eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers. Der Schwiegersohn sei nicht als "Verwandter" im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG und nicht als "Familienangehöriger" gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie 2004/38/EG anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.06.2015, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, er sei serbischer Staatsbürger und verfüge über eine Aufenthaltskarte für den Zeitraum vom 24.09.2014 bis 24.09.2019. Die Gattin des Beschwerdeführers verfüge ebenfalls über eine Aufenthaltskarte, der Schwiegervater des Beschwerdeführers sei österreichischer Staatsbürger, der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers sei zu Unrecht erfolgt, da der Richtlinie nicht zu entnehmen sei, dass der Schwiegersohn nicht als Familienangehöriger zu sehen sei. Auch die belangte Behörde begründe nicht näher, wie sie zu dieser Rechtsansicht gelangt sei bzw. worauf sie sich hierbei stütze. Es sei sehr wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG sei. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Art. 2 lit d der Richtlinie, worin Schwiegereltern ebenfalls als Familienangehörige definiert seien, sodass auch umgekehrt gelten müsse, dass nämlich auch Schwiegerkinder Familienangehörige im Sinne der Richtlinie seien, sofern Unterhalt gewährt werde, was im vorliegenden Fall zutreffe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.06.2015, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, er sei serbischer Staatsbürger und verfüge über eine Aufenthaltskarte für den Zeitraum vom 24.09.2014 bis 24.09.2019. Die Gattin des Beschwerdeführers verfüge ebenfalls über eine Aufenthaltskarte, der Schwiegervater des Beschwerdeführers sei österreichischer Staatsbürger, der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers sei zu Unrecht erfolgt, da der Richtlinie nicht zu entnehmen sei, dass der Schwiegersohn nicht als Familienangehöriger zu sehen sei. Auch die belangte Behörde begründe nicht näher, wie sie zu dieser Rechtsansicht gelangt sei bzw. worauf sie sich hierbei stütze. Es sei sehr wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG sei. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Artikel 2, Litera d, der Richtlinie, worin Schwiegereltern ebenfalls als Familienangehörige definiert seien, sodass auch umgekehrt gelten müsse, dass nämlich auch Schwiegerkinder Familienangehörige im Sinne der Richtlinie seien, sofern Unterhalt gewährt werde, was im vorliegenden Fall zutreffe.

Im Übrigen sei die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung der Aufenthaltsbehörde, die durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte zum Ausdruck komme, gebunden. Mit der Ausfolgung der Aufenthaltskarte im Sinne des §§ 54 NAG habe die zuständige MA 35 rechtskräftig über die aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers abgesprochen und bestätigt, dass ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Es handle sich hierbei um eine Vorfrage im Sinne des §§ 38 AVG. Die belangte Behörde sei an diesen rechtskräftigen Bescheid der MA 35 gebunden und nicht berechtigt, über diese Frage nochmals zu entscheiden.Im Übrigen sei die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung der Aufenthaltsbehörde, die durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte zum Ausdruck komme, gebunden. Mit der Ausfolgung der Aufenthaltskarte im Sinne des Paragraphen 54, NAG habe die zuständige MA 35 rechtskräftig über die aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers abgesprochen und bestätigt, dass ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Es handle sich hierbei um eine Vorfrage im Sinne des Paragraphen 38, AVG. Die belangte Behörde sei an diesen rechtskräftigen Bescheid der MA 35 gebunden und nicht berechtigt, über diese Frage nochmals zu entscheiden.

Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass seine Gattin und er über eine Aufenthaltskarte verfügten schlechter gestellt als Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels seien. Wäre die Ehefrau im Besitz eines Aufenthaltstitels z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte plus und nicht einer Aufenthaltskarte, so hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem §§ 46 NAG zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und damit freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AusländerBG wäre in einem solchen Fall nicht notwendig. Für eine derartige Ungleichbehandlung sei keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, sodass der bekämpfte Bescheid auch gegen den Gleichheitssatz verstoße.Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass seine Gattin und er über eine Aufenthaltskarte verfügten schlechter gestellt als Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels seien. Wäre die Ehefrau im Besitz eines Aufenthaltstitels z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte plus und nicht einer Aufenthaltskarte, so hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem Paragraphen 46, NAG zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und damit freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AusländerBG wäre in einem solchen Fall nicht notwendig. Für eine derartige Ungleichbehandlung sei keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, sodass der bekämpfte Bescheid auch gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 f, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der §§ 17 ff. VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der Paragraphen 17, ff. VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Gemäß § 7 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..Gemäß Paragraph 7, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..

Ist ... die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der

Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. ....

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX, ist serbischer Staatsbürger. Er ist mit einer kosovarischen Staatsbürgerin verheiratet. Beide Ehegatten verfügen jeweils über Aufenthaltskarten gemäß § 54 NAG. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsbürger, der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.Der Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 , ist serbischer Staatsbürger. Er ist mit einer kosovarischen Staatsbürgerin verheiratet. Beide Ehegatten verfügen jeweils über Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 54, NAG. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsbürger, der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs 2 lit. l AuslBG, dem mit Bescheid vom 09.06.2015 durch die belangte Behörde nicht stattgegeben wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.06.2015 Beschwerde.Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG, dem mit Bescheid vom 09.06.2015 durch die belangte Behörde nicht stattgegeben wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.06.2015 Beschwerde.

4. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

5. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einem Ausländer, der gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einem Ausländer, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

Gemäß § 1 Abs. 2 lit.l leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.

Gemäß § 52 Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 52, Absatz eins, Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR- Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR- Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z. 1 gilt nicht.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

Art. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 lautet:Artikel 2, der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 lautet:

"Begriffsbestimmungen

.....

2. "Familienangehörige"

...

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird,

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird."

Dem Wortsinn der hier anzuwendenden Bestimmungen des Art.2 der Richtlinie 2004/38/EG und den darauf basierenden Regelungen des AuslBG ist eindeutig zu entnehmen, dass als "Familienangehöriger" im Sinne dieser Bestimmungen lediglich Verwandte in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und dessen Ehegatten bzw. Lebenspartners zu sehen sind sowie Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und dessen Ehegatten bzw. Lebenspartners. Die Richtlinie und das darauf basierende Gesetz billigen also ausschließlich Blutsverwandten in gerader Linie des Unionsbürgers bzw. Blutsverwandten von dessen Ehegatten oder Lebenspartner die sie begünstigenden Rechte zur Familienzusammenführung zu. Wie aus diesen Bestimmungen eindeutig hervorkommt, sind von diesen Begünstigungen selbst Geschwister und auch Schwiegerkinder nicht umfasst.Dem Wortsinn der hier anzuwendenden Bestimmungen des Artikel 2, der Richtlinie 2004/38/EG und den darauf basierenden Regelungen des AuslBG ist eindeutig zu entnehmen, dass als "Familienangehöriger" im Sinne dieser Bestimmungen lediglich Verwandte in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und dessen Ehegatten bzw. Lebenspartners zu sehen sind sowie Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und dessen Ehegatten bzw. Lebenspartners. Die Richtlinie und das darauf basierende Gesetz billigen also ausschließlich Blutsverwandten in gerader Linie des Unionsbürgers bzw. Blutsverwandten von dessen Ehegatten oder Lebenspartner die sie begünstigenden Rechte zur Familienzusammenführung zu. Wie aus diesen Bestimmungen eindeutig hervorkommt, sind von diesen Begünstigungen selbst Geschwister und auch Schwiegerkinder nicht umfasst.

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um den Schwiegersohn des Unionsbürgers. Also nicht um einen Blutsverwandten in gerader auf- oder gerader absteigender Linie. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist kosovarische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer kann daher weder von seinem Schwiegervater noch von seiner Ehefrau ein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß § 3 AuslBG ableiten.Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um den Schwiegersohn des Unionsbürgers. Also nicht um einen Blutsverwandten in gerader auf- oder gerader absteigender Linie. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist kosovarische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer kann daher weder von seinem Schwiegervater noch von seiner Ehefrau ein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Paragraph 3, AuslBG ableiten.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es liege ein Verstoß gegen die Bindungswirkung eines Bescheides vor, da mit der Ausfolgung der Aufenthaltskarte im Sinne des § 54 NAG bereits rechtskräftig über die aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers abgesprochen und bestätigt worden sei, dass ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme und es sich hierbei um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handle und die belangte Behörde somit an diesen rechtskräftigen Bescheid gebunden und nicht berechtigt sei, über diese Frage nochmals zu entscheiden, ist dem Beschwerdeführer folgendes entgegenzuhalten:Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es liege ein Verstoß gegen die Bindungswirkung eines Bescheides vor, da mit der Ausfolgung der Aufenthaltskarte im Sinne des Paragraph 54, NAG bereits rechtskräftig über die aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers abgesprochen und bestätigt worden sei, dass ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme und es sich hierbei um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG handle und die belangte Behörde somit an diesen rechtskräftigen Bescheid gebunden und nicht berechtigt sei, über diese Frage nochmals zu entscheiden, ist dem Beschwerdeführer folgendes entgegenzuhalten:

§ 54 NAG behandelt die Erteilung von Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR- Bürgers. Ankerperson ist im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer seine Ehefrau, die ebenfalls über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügt. Der Beschwerdeführer beantragte jedoch verfahrensgegenständlich eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG. Im Gegensatz zu § 54 NAG, der ausschließlich die Aufenthaltsberechtigung regelt, ist Regelungsgegenstand von § 3 AuslBG, unter welchen Voraussetzungen Ausländer beschäftigt werden dürfen. Es handelt sich somit um gänzlich unterschiedliche Regelungsinhalte, nämlich Aufenthalt (§ 54 NAG) einerseits und Beschäftigung (§ 3 AuslBG) andererseits. Dadurch, dass, keine Identität der durch die genannten Bestimmungen geregelten Rechtsverhältnisse vorliegt, gibt es auch keinen Verstoß gegen die Bindungswirkung eines Bescheides. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht aufgrund der Vermengung von zwei voneinander gänzlich verschiedenen Regelungsbereichen ins Leere.Paragraph 54, NAG behandelt die Erteilung von Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR- Bürgers. Ankerperson ist im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer seine Ehefrau, die ebenfalls über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügt. Der Beschwerdeführer beantragte jedoch verfahrensgegenständlich eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG. Im Gegensatz zu Paragraph 54, NAG, der ausschließlich die Aufenthaltsberechtigung regelt, ist Regelungsgegenstand von Paragraph 3, AuslBG, unter welchen Voraussetzungen Ausländer beschäftigt werden dürfen. Es handelt sich somit um gänzlich unterschiedliche Regelungsinhalte, nämlich Aufenthalt (Paragraph 54, NAG) einerseits und Beschäftigung (Paragraph 3, AuslBG) andererseits. Dadurch, dass, keine Identität der durch die genannten Bestimmungen geregelten Rechtsverhältnisse vorliegt, gibt es auch keinen Verstoß gegen die Bindungswirkung eines Bescheides. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht aufgrund der Vermengung von zwei voneinander gänzlich verschiedenen Regelungsbereichen ins Leere.

Die Ausführungen unter Punkt 3 der Beschwerde bezüglich "Rot-weiß-Rot-Karte plus" sind für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und gründen auf rein hypothetischen Annahmen durch den Beschwerdeführer.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).Der Sachverhalt war iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen vergleiche etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Beschäftigung, Bindungswirkung,
Familienangehöriger, Identität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2114542.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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