TE Bvwg Beschluss 2015/10/22 W139 2115517-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2015
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Entscheidungsdatum

22.10.2015

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2
BVergG 2006 §129 Abs2
BVergG 2006 §292 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W139 2115517-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang POINTNER als Beisitzer der Auftraggeberseite und den fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred KATZENSCHLAGER als Beisitzer der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der XXXX , vertreten durch Mecenovic Rechtsawalt GmbH, Burggasse 16/III, 8010 Graz, betreffend das Vergabeverfahren "ABM Wels, ABM Golling, ABM Lieserhofen und ABM Liefering A1, A8, A10, A25 - Errichtung WC-Anlagen", der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (in der Folge auch ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vom 08.10.2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang POINTNER als Beisitzer der Auftraggeberseite und den fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred KATZENSCHLAGER als Beisitzer der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der römisch 40 , vertreten durch Mecenovic Rechtsawalt GmbH, Burggasse 16/III, 8010 Graz, betreffend das Vergabeverfahren "ABM Wels, ABM Golling, ABM Lieserhofen und ABM Liefering A1, A8, A10, A25 - Errichtung WC-Anlagen", der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (in der Folge auch ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vom 08.10.2015 beschlossen:

A)

Das Nachprüfungsverfahren zu obiger Zahl wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 08.10.2015 stellte die Antragstellerin das im Spruch ersichtliche Begehren in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden. Begründend führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Auftraggeberin über die erforderliche finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfüge, zumal in den Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen (B.1) unter Punkt 1.1.25.4 keine konkreten Festlegungen hinsichtlich des Nachweises getroffen worden seien. Die Auftraggeberin stütze die Ausscheidensentscheidung ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Antragstellerin während des laufenden Insolvenzverfahrens und lasse die Rechtswirkungen des rechtskräftig abgeschlossenen Sanierungsplanes, der bereits zu einem Drittel erfüllt worden sei, nämlich die Restschuldbefreiung des § 150 IO, vollkommen unberücksichtigt.Mit Schriftsatz vom 08.10.2015 stellte die Antragstellerin das im Spruch ersichtliche Begehren in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden. Begründend führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Auftraggeberin über die erforderliche finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfüge, zumal in den Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen (B.1) unter Punkt 1.1.25.4 keine konkreten Festlegungen hinsichtlich des Nachweises getroffen worden seien. Die Auftraggeberin stütze die Ausscheidensentscheidung ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Antragstellerin während des laufenden Insolvenzverfahrens und lasse die Rechtswirkungen des rechtskräftig abgeschlossenen Sanierungsplanes, der bereits zu einem Drittel erfüllt worden sei, nämlich die Restschuldbefreiung des Paragraph 150, IO, vollkommen unberücksichtigt.

Am 13.10.2015 übermittelte die ASFINAG dem Bundesverwaltungsgericht die Widerrufserklärung im gegenständlichen Vergabeverfahren.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2015 eingelangt, zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag "infolge Widerrufs" zurück und beantragte die Refundierung von 25% der entrichteten Pauschalgebühr. Mit Schriftsatz vom 22.10.2015 zog die Antragstellerin auch ihren Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Auftraggeberin ist die ASFINAG. Sie schrieb die gegenständliche Leistung "ABM Wels, ABM Golling, ABM Lieserhofen und ABM Liefering A1, A8, A10, A25 - Errichtung WC-Anlagen" in einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich nach dem Billigstbieterprinzip aus.

Am 01.10.2015 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin über AVA-online mit, dass ihr Angebot gemäß § 129 Abs 1 Z 2 und Abs 2 BVergG auszuscheiden war.Am 01.10.2015 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin über AVA-online mit, dass ihr Angebot gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, BVergG auszuscheiden war.

Am 08.10.2015 brachte die Antragstellerin einen auf die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 01.10.2015 gerichteten Nachprüfungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Antragstellerin entrichtete für ihren Antrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 3.078,--.

Am 12.10.2015 erklärte die Auftraggeberin den Widerruf des gegenständlichen Vergabeverfahrens und verständigte hiervon die Antragstellerin und den weiteren im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2015 eingelangt, zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag vom 08.10.2015 zurück. Mit Schriftsatz vom 22.10.2015 zog sie auch ihren Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr zurück.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den vorgelegten Stellungnahmen sowie den Bezug nehmenden Beilagen (Unterlagen des Vergabeverfahrens). Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 291,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 311, BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragstellerin zog mit Schriftsatz vom 15.10.2015 ihren Nachprüfungsantrag vom 08.10.2015 zurück. Das Nachprüfungsverfahren ist somit beendet.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Ausscheidensentscheidung,
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,
Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz,
Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Widerruf des
Vergabeverfahrens, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W139.2115517.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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