TE Vfgh Erkenntnis 1987/6/16 G141/86, G142/86

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/03 Weinrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
WeinG 1985 §4 Abs3 idF der Novelle BGBl 372/1986
MRK Vorbehalt zu Art5
WeinG 1985 §28 Abs4
WeinG 1985 §65 Abs1 idF BGBl 372/1986
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §4 Abs3 WeinG 1985 idF BGBl. 372/1986 (betreffend das Verbot der Abgabe von Wein ua. in Tetrapacks) - unmittelbare Betroffenheit des Erstantragstellers (Weinhauer und -händler); Provokation eines Verwaltungsstrafverfahrens nach §65 Abs1 Z1 nicht zumutbar; Zulässigkeit des Antrages; §4 Abs3 verbietet nicht, Verpackungsmaterial aller Art zu produzieren und zu verkaufen; lediglich faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkungen; keine Antragslegitimation der zweitantragstellenden Gesellschaft (Hersteller von Verpackungsmaterial); deshalb auch Rechtseingriff bei dem drittantragstellenden Gesellschaftsführer der Gesellschaft ausgeschlossen; Zurückweisung des Antrags in diesem Umfang (unter angemessener Strafsanktion stehendes) Verbot, Wein etwa in Tetrapacks und Dosen an den Verbraucher abzugeben, sachlich gerechtfertigt; Strafsanktion des §65 Abs1 Z1 iVm §4 Abs3 WeinG stellt systemimmanente Fortentwicklung der zum Zeitpunkt der Abgabe des Vorbehaltes zu Art5 MRK geltenden Verwaltungsstrafvorschriften des LMG 1951 und des UWG 1923 dar - vom österreichischen Vorbehalt zu Art5 MRK erfaßt; §§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben Individualantrag auf Feststellung, daß §4 Abs3 WeinG in der Stammfassung verfassungswidrig war; jedenfalls schon dadurch, daß die novellierte Bestimmung nicht aufgehoben wird, keine rechtliche Betroffenheit der Antragsteller durch die Bestimmung in der Stammfassung; Zurückweisung des Antrags

Spruch

1.) Der Antrag festzustellen, daß §4 Abs3 des WeinG 1985 in der Stammfassung verfassungswidrig war, wird zurückgewiesen.

2.) Auch die weiteren Anträge, soweit sie von der zweitantragstellenden Gesellschaft und vom Drittantragsteller eingebracht wurden, werden zurückgewiesen.

3.) Der auf Aufhebung von Stellen des Weingesetzes 1985 in der Fassung der Nov. BGBl. 372/1986 gerichtete Antrag des Erstantragstellers wird abgewiesen. 3.) Der auf Aufhebung von Stellen des Weingesetzes 1985 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 372 aus 1986, gerichtete Antrag des Erstantragstellers wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Rechtslage römisch eins. Die Rechtslage

1.a) Das Weingesetz 1985, BGBl. 444/1985 in der Stammfassung, bestimmte im §4 Abs3: 1.a) Das Weingesetz 1985, Bundesgesetzblatt 444 aus 1985, in der Stammfassung, bestimmte im §4 Abs3:

  1. "(3)Absatz 3,Wein darf nur in Glasflaschen (im folgenden Flaschen genannt) abgefüllt an den Letztverbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll."

§65 Abs1 Z1 des WeinG 1985 id Stammfassung stellte die Verletzung des §4 Abs3 unter Verwaltungsstrafsanktion (Geld bis zu S 12.000,-- oder Arrest bis zu einer Woche).

b) Die RV zum WeinG 1985 id Stammfassung (693 BlgNR, XVI. GP) erläutert §4 Abs3 wie folgt: b) Die Regierungsvorlage zum WeinG 1985 id Stammfassung (693 BlgNR, römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode erläutert §4 Abs3 wie folgt:

"Wein soll in Zukunft mehr als bisher als Qualitätsprodukt hervorgehoben werden. Aus diesem Grund und auch aus Gründen des Umweltschutzes soll Wein an den Letztverbraucher nur mehr in Glasflaschen, nicht aber in anderen Verpackungsformen, wie Tetrapack oder Aluminiumdosen, abgegeben werden."

2.a) Mit BG vom 3. Juli 1986, BGBl. 372 (in Kraft getreten mit 23. Juli 1986) wurde u.a. das WeinG 1985 novelliert. 2.a) Mit BG vom 3. Juli 1986, Bundesgesetzblatt 372 (in Kraft getreten mit 23. Juli 1986) wurde u.a. das WeinG 1985 novelliert.

§4 Abs3 lautet nunmehr:

  1. "(3)Absatz 3,Wein darf nur in Glasflaschen (im folgenden Flaschen genannt), in Holzfässern oder in Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll."

Die dazugehörende Strafbestimmung des §65 Abs1 Z1 lautet jetzt:

"§65. (1) Wer

1. Wein entgegen §4 Abs3 an den Verbraucher abgibt,

.......

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 12.000,-- oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen."

b) Die RV, die den soeben wiedergegebenen Text des §4 Abs3 vorschlug, (973 BlgNR, XVI. GP) erläuterte diese Bestimmung wie folgt: b) Die RV, die den soeben wiedergegebenen Text des §4 Abs3 vorschlug, (973 BlgNR, römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode erläuterte diese Bestimmung wie folgt:

"Durch das Weingesetz 1985 sollte Wein als Qualitätsprodukt besonders hervorgehoben werden. Aus diesem Grund und auch aus Gründen des Umweltschutzes wurde normiert, daß Wein an den Verbraucher nur mehr in Glasflaschen abgegeben werden darf. Unter Beibehaltung dieser Gesichtspunkte soll nunmehr auch die Abgabe von Wein in Sinterkeramikgefäßen und in Holzfässern zugelassen werden. Bei beiden Verpackungsformen handelt es sich um solche, die einerseits das angestrebte Image des Weines als hochwertiges Qualitätsprodukt betonen, andererseits wegen der Wiederverwendbarkeit die Umwelt nicht belasten."

II. Die Anträge samt Begründung römisch zwei. Die Anträge samt Begründung

1.a) R A, Weinhauer und -händler (Erstantragsteller), die T Gesellschaft mbH (Zweitantragstellerin) und deren Geschäftsführer C. R H (Drittantragsteller) begehren mit den auf Art140 Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Anträgen,

§4 Abs3 und §65 Abs1 Z1 WeinG 1985 idF der Nov. BGBl. 372/1986 als verfassungswidrig aufzuheben und §4 Abs3 und §65 Abs1 Z1 WeinG 1985 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 372 aus 1986, als verfassungswidrig aufzuheben und

festzustellen, daß §4 Abs3 WeinG 1985 (id Stf.) bis 23. Juli 1986 verfassungswidrig war.

Außerdem wird der Zuspruch von Kosten verlangt.

b) Zur Zulässigkeit der Anträge (insbesondere zur Antragslegitimation) wird ausgeführt:

"Der Erstantragsteller ist, wie bereits aus der Bezeichnung hervorgeht, ein Unternehmer, der sich mit dem Verkauf (Abgabe) von Wein, unter anderem an Letztverbraucher, befaßt.

Vor Inkrafttreten des WeinG 1985, im Jahr 1984 hatte ich eine Verpackungsanlage aufgestellt und 3 Millionen Liter Wein/anno in Kartonverpackung abgepackt. Von diesem Wein wurden 10-15 % von mir selbst im Detailhandel vertrieben. Die Verpackungsanlage erforderte Investitionen von 1,7 Millionen Schilling und eine jährliche Miete von S 60.000,--. Bei Inkrafttreten des WeinG, das ist im allgemeinen 1.11.1985, bei der hier maßgeblichen Bestimmung aber erst 1.6.1986, hatte ich für den Verkauf an Letztverbraucher einen durchschnittlichen Lagerbestand an Wein in 1 Liter umfaßenden Umhüllungen aus beschichtetem Papier auf Lager und zwar zum erstgenannten Zeitpunkt im Umfang von etwa 100 Hektoliter.

Jedenfalls der Detailverkauf von derart abgepacktem Wein ist seit 1. Juni 1985 unmöglich.

Durch das BG vom 3.7.1986 (betreffend hier: Änderung des WeinG 1985) erhält §4 Abs3 nunmehr folgende Fassung:

'(3) Wein darf nur in Glasflaschen (im folgenden Flaschen genannt), in Holzfässern oder in Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll'.

Diese Norm trat an Stelle der ursprünglichen Bestimmung, in der von einer Abgabe in Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen noch nicht die Rede war, überdies nur die Abgabe an den Letztverbraucher dieser Regelung unterworfen war; sie trat mangels abweichender Anordnung am 23.7.1986 in Kraft, sodaß die Abgabe von Wein in Sintergefäßen und Holzfässern an Letztverbraucher zwischen dem 1.6.1986 und dem 23.7.1986 verboten war. Im übrigen war aber die Abgabe in anderen Umhüllungen als in Glasflaschen ab 1.6.1986 verboten. Gem §65 Abs1 Z1 WeinG 1985 begeht, wer Wein entgegen §4 Abs3 nicht in Glasflaschen abgefüllt abgibt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis S 12.000,-- oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen. Die Strafbestimmung ist durch die WeinG-Nov. 1986 inhaltlich nicht geändert worden, wenngleich ArtII Z52 die Worte 'nicht in Glasflaschen abgefüllt' aufgehoben hat, um der Änderung des §4 Abs3 gerecht zu werden.

Der Zweitantragsteller ist eine Gesellschaft mit dem satzungsmäßigen Zweck der Erzeugung und des Handels von Verpackungsmaterial, mit dem Sitz in W.

Dementsprechend verfügt sie auch über eine Gewerbeberechtigung gem. §103 b) Z30 GewO.

Im Jahre 1984 (also im letzten Jahr, das in bezug auf die Verpackung von Wein vom WeinG 1985 völlig unberührt geblieben war) betrug der Umsatz am derartigen Verpackungsmaterial, das an Winzergenossenschaften, Weinhändler etc. geliefert wurde, 40 Millionen Schilling.

Im Jahre 1985 sank der einschlägige Umsatz im Hinblick auf die vorauseilende Berücksichtigung des §4 Abs3 WeinG 1985 um 20 %.

Beweis: Satzung des Zweitantragstellers, Gewerbescheine

Der Drittantragsteller ist das zur Vertretung des Zweitantragstellers nach außen berufene Organ. Im Hinblick auf §9 VStG wäre der Drittantragsteller der bei Übertretung des §4 Abs3 WeinG mit Verwaltungstrafe zu belegende Organwalter. Der Zweitantragsteller würde gem. §9 Abs7 VStG für eine derartige Strafe haften.

Infolge der oben dargestellten Lage der Antragsteller sind wir durch die angefochtene Bestimmung des WeinG, ohne daß es zur Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung oder zur Erlassung eines Bescheides kommen kann, in unserem Recht auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) durch den - wie zu zeigen sein wird verfassungswidrigen Inhalt der Bestimmung des §4 Abs3 WeinG 1985 - sowohl in seiner ursprünglichen als auch in der Fassung der Nov. 1986/372 - verletzt und sind die Antragsteller, ohne daß es zur Erlassung eines Bescheides oder eines gerichtlichen Aktes kommen könnte, in ihrem Recht auf Erwerbsfreiheit beeinträchtigt, weil die Gesetzesbestimmung für sie unmittelbar wirksam ist bzw. gewesen ist.

Nach der ständigen Judikatur des VfGH ist für die Zulässigkeit des sog. Individualantrags nach §139 bzw. 140 B-VG Voraussetzung, daß das Gesetz (die Verordnung) in die Rechtssphäre des Anfechtungswerbers eingreift und diese - im Falle der Verfassungswidrigkeit (Gesetzeswidrigkeit) des Gesetzes (der Verordnung) - verletzt (VfGH Slg. 8009/1977, 8784/1980).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist es keinem Rechtsunterworfenen zuzumuten, in Verletzung einer - wenn auch gesetzwidrigen (verfassungswidrigen) - Vorschrift zu handeln und dadurch eine Strafsanktion, sei es auch nur eine verwaltungsbehördliche, hervorzurufen (VfGH Slg. 9826/1983, 9253/1981, 8396/1978).

Die Anfechtungswerber sind durch die hier angefochtene Gesetzesbestimmung unmittelbar in ihrer rechtlichen Position, die ihnen aufgrund des Art6 StGG iVm §§5,6,103 GewO bzw. aufgrund von Art6 (Art18) StGG iVm §39 GewO als Geschäftsführer bzw. unmittelbar aufgrund des §2 GewO, zukommt, verletzt." Die Anfechtungswerber sind durch die hier angefochtene Gesetzesbestimmung unmittelbar in ihrer rechtlichen Position, die ihnen aufgrund des Art6 StGG in Verbindung mit §§5,6,103 GewO bzw. aufgrund von Art6 (Art18) StGG in Verbindung mit §39 GewO als Geschäftsführer bzw. unmittelbar aufgrund des §2 GewO, zukommt, verletzt."

c) Ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen führen die Antragsteller so aus:

"1. §4 Abs3 WeinG verstößt sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner jetzt anwendbaren Fassung gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz.

Der Gleichheitssatz erfordert, daß tatsächlich Gleiches gleich und tatsächlich Ungleiches ungleich behandelt wird. Daraus läßt sich ableiten, daß nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen getroffen werden dürfen und daß eine sachlich nicht gerechtfertigte Rechtsregel Art7 B-VG widerspricht (VfGH Slg. 10064/1984, 10084/1984, Korinek, FS Melichar 1983, 39ff, Öhlinger ebenda 140ff, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes5, 395ff, alle samt weiteren Judikaturnachweisen).

Aus den Normen des §4 Abs3 iVm mit §65 WeinG läßt sich ableiten, daß das Inverkehrbringen von Wein an Letztverbraucher, von hier irrelevantem Fall der Abgabe zum unmittelbaren Konsum an Ort und Stelle abgesehen, nur in Glasflaschen und ab 23.7.1986 nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen erfolgen darf. Es erhebt sich sohin die Frage, was eine Regelung sachlich rechtfertigt, die die Abgabe an Letztverbraucher nur in Verpackungen erlaubt, die vorhin angeführt wurden, während alle anderen Verpackungen, darunter auch die vom Erstbeschwerdeführer jahrelang anstandsfrei verwendeten, vom Zweitbeschwerdeführer erzeugten, Verpackungen, zur Abgabe des Weins an die Letztverbraucher bei sonstiger Verwaltungsstrafe nicht verwendet werden dürfen. Aus den Normen des §4 Abs3 in Verbindung mit mit §65 WeinG läßt sich ableiten, daß das Inverkehrbringen von Wein an Letztverbraucher, von hier irrelevantem Fall der Abgabe zum unmittelbaren Konsum an Ort und Stelle abgesehen, nur in Glasflaschen und ab 23.7.1986 nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen erfolgen darf. Es erhebt sich sohin die Frage, was eine Regelung sachlich rechtfertigt, die die Abgabe an Letztverbraucher nur in Verpackungen erlaubt, die vorhin angeführt wurden, während alle anderen Verpackungen, darunter auch die vom Erstbeschwerdeführer jahrelang anstandsfrei verwendeten, vom Zweitbeschwerdeführer erzeugten, Verpackungen, zur Abgabe des Weins an die Letztverbraucher bei sonstiger Verwaltungsstrafe nicht verwendet werden dürfen.

2. Für die Frage der Sachgerechtigkeit der Regelung des §4 Abs3 WeinG ist also maßgeblich, ob die Verpackung in bezug auf Wein aus sachlichen Gründen nur in Glasflaschen, Holzfässern und Sinterkeramikgefäßen erfolgen darf. Beigefügt sei, daß die Verpackung in Holzfässern nun ab sehr großen Volumen tatsächlich üblich sein dürfte, während Sinterkeramikgefäße im Tatsächlichen eher bedeutungslos sein dürften.

Dabei kann der Bundesgesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Kompetenzen und des ihm zustehenden rechtspolitischen Spielraums sicher verschiedene Zielsetzungen verfolgen, wobei allerdings ein Mittel, das zur Erreichung des angestrebten Ziels keinesfalls hinreichend ist, dazu führt, daß die Regelung dem Gleichheitssatz widerspricht (VfGH 8457/1978).

Um diese Mittel-Zweck-Relation zu überprüfen ist es notwendig, die Gesetzesmaterialien zu untersuchen, um festzustellen, welche Zielsetzungen der Gesetzgeber mit einer bestimmten Regelung überhaupt verbunden hat. Zu §4 Abs3 WeinG 1985 wird in den Erl. zu RV (693 BlgNR. 16. GP 38) ausgeführt, daß der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift einerseits Wein in Zukunft mehr als bisher als Qualitätsprodukt hervorheben will, andererseits dem 'Umweltschutz' dienen will. In den Erl. zur WeinG-Nov. (973 BlgNR. 16. GP, 12) wird neuerlich auf diese früher zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung verwiesen und ausgeführt, daß unter Beibehaltung dieser Gesichtspunkte nunmehr auch die Abgabe in Sinterkeramikgefäßen und in Holzfässern zugelassen werden soll, weil bei beiden Verpackungsformen es sich um solche handelt, die einerseits das angestrebte 'Image' des Weins als hochwertiges Qualitätsprodukt betonen, andererseits wegen der Wiederverwertbarkeit die Umwelt nicht belasten. Um diese Mittel-Zweck-Relation zu überprüfen ist es notwendig, die Gesetzesmaterialien zu untersuchen, um festzustellen, welche Zielsetzungen der Gesetzgeber mit einer bestimmten Regelung überhaupt verbunden hat. Zu §4 Abs3 WeinG 1985 wird in den Erl. zu Regierungsvorlage (693 BlgNR. 16. Gesetzgebungsperiode 38) ausgeführt, daß der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift einerseits Wein in Zukunft mehr als bisher als Qualitätsprodukt hervorheben will, andererseits dem 'Umweltschutz' dienen will. In den Erl. zur WeinG-Nov. (973 BlgNR. 16. GP, 12) wird neuerlich auf diese früher zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung verwiesen und ausgeführt, daß unter Beibehaltung dieser Gesichtspunkte nunmehr auch die Abgabe in Sinterkeramikgefäßen und in Holzfässern zugelassen werden soll, weil bei beiden Verpackungsformen es sich um solche handelt, die einerseits das angestrebte 'Image' des Weins als hochwertiges Qualitätsprodukt betonen, andererseits wegen der Wiederverwertbarkeit die Umwelt nicht belasten.

3. Bei der Frage, ob dies zutrifft, geht es also darum, ob die Verschiedenheit der objektiven Lebensverhältnisse (Korinek, 45), die ausschließlich eine differenzierende Regelung sachlich rechtfertigen können, vorliegt.

Was die Qualitätsfrage betrifft, ist zunächst ganz offenkundig, daß die Frage, ob ein Qualitätsprodukt vorliegt oder nicht, nicht davon abhängig sein kann, welche Verpackung der Wein hat.

Tatsächlich gibt es natürlich Wein von unterschiedlichster Qualität, nämlich einfachen Tischwein, Qualitätswein, Prädikatswein etc. Dieser unterschiedlichen Tatsachensituation tragen auch die §§28-30 WeinG Rechnung, wobei sowohl der Zeitpunkt des Inverkehrsbringens als auch die Größe der Behältnisse (§28 Abs4) und auch bestimmte Arten der Verpackung beim Export von Prädikatsweinen (potentiell auch beim Qualitätswein) bestimmt werden. Insbesondere ist auch aus der Festlegung der allein zulässigen unterschiedlichen Gefäßgrößen keineswegs abzuleiten, daß Wein zwingend und ausnahmslos in den von §4 Abs3 WeinG zulässigen Verpackungsarten abgegeben werden kann. So gesehen liegt in §4 Abs3 WeinG und in §28 Abs4 WeinG aber ein Widerspruch. Während §28 Abs4 WeinG davon ausgeht, daß Tafelund Landwein am Rauminhalt der Verpackung, nämlich Mengen bis zu 1/4 Liter oder von mindestens 1 Liter oder einem Vielfachen eines Liters erkennbar ist und die höherwertigen Weinsorten dadurch zu erkennen sind, daß sie in Gefäßen mit Volumsinhalten von mehr als 1/4 bis zu 1 Liter (wohl tatsächlich in Flaschen zu 0,7 bzw. 0,75 Liter oder der Hälfte dieses Maßes) abgegeben werden, weil sie nur so abgefüllt werden dürfen, wovon nur für gewisse Schilchersorten und für Bergwein Ausnahmen gemacht werden (§33 Abs8 und 10 WeinG), wird die auf diese Weise den höherwertigen Weinsorten (potentiell) vorbehaltene Flaschenabfüllung im Export (§29 Abs2, §30 Abs4 WeinG) dadurch, daß sie als einer der (wenigen zulässigen Verpackungsart) für Wein schlechthin vorgesehen ist, nichtmehr als besondere Qualitätskennzeichnung in Betracht kommen.

Der Gesetzgeber verwischt geradezu dadurch, daß er in §4 Abs3 WeinG Glasflaschen, Holzfässer und Sinterkeramikgefäße zwingend vorschreibt im inländischen Verkehr (für den Export vgl. §30 Abs3 und §29 Abs2 WeinG) die naturnotwendigerweise gegebenen Qualitätsunterschiede von Wein, weil insbesondere auch der Absatz von Landwein und Tafelwein in anderen Verpackungsformen gar nicht zulässig ist. Eine Regelung, die im inländischen Verkehr mit Wein an den (Letzt)Verbraucher eine Differenzierung zwar durch bestimmte Volumsinhalte vorschreibt, aber andererseits durch den Ausschluß von anderen Verpackungsarten als den in §4 Abs3 WeinG genannten schlechterdings, ausnahmslos und zwingend jede Anpassung der Verpackung an die Weinqualität in einer anderen Weise als durch das zulässige Volumen ausschließt, verstößt jedoch gegen den Gleichheitssatz (VfGH Slg. 10155/1984), weil es die Kenntlichmachung der Unterschiede im Tatsächlichen nur in der Volumsgröße, nicht aber durch die Zulassung anderen Verpackungsmaterials als Glas, Sinterkeramik, Holzfässer, für Tafel- und Landwein ermöglicht. Die Regelung ist also sachlich nicht gerechtfertigt, soweit das Qualitätsargument herangezogen wird und daher insbesondere wegen des unbedingten und rigiden Verbots (vgl. VfGH 29.6.85 G42/85, Anw 1985/473) ein Verstoß gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz. Natürlich könnte der Gesetzgeber eine Regelung des Verpackungsmaterials überhaupt unterlassen. Wenn aber das Verpackungsmaterial für die Qualität in ebensolcher Weise wie der Volumsinhalt des Verpackungsmaterials maßgeblich sein soll, dann ist der Ausschluß anderen als des vorhin genannten Verpackungsmaterials aus dem Gesichtspunkt des Bewußtseins der besonderen Qualität sachlich nicht gerechtfertigt, weil wesentlichen Unterschieden im Tatsachenbereich nicht durch entsprechend unterschiedliche Regelungen Rechnung getragen wird (VfGH Slg. 8217/1972, 8806/1980, 10155/1984). Der Gesetzgeber verwischt geradezu dadurch, daß er in §4 Abs3 WeinG Glasflaschen, Holzfässer und Sinterkeramikgefäße zwingend vorschreibt im inländischen Verkehr (für den Export vergleiche §30 Abs3 und §29 Abs2 WeinG) die naturnotwendigerweise gegebenen Qualitätsunterschiede von Wein, weil insbesondere auch der Absatz von Landwein und Tafelwein in anderen Verpackungsformen gar nicht zulässig ist. Eine Regelung, die im inländischen Verkehr mit Wein an den (Letzt)Verbraucher eine Differenzierung zwar durch bestimmte Volumsinhalte vorschreibt, aber andererseits durch den Ausschluß von anderen Verpackungsarten als den in §4 Abs3 WeinG genannten schlechterdings, ausnahmslos und zwingend jede Anpassung der Verpackung an die Weinqualität in einer anderen Weise als durch das zulässige Volumen ausschließt, verstößt jedoch gegen den Gleichheitssatz (VfGH Slg. 10155/1984), weil es die Kenntlichmachung der Unterschiede im Tatsächlichen nur in der Volumsgröße, nicht aber durch die Zulassung anderen Verpackungsmaterials als Glas, Sinterkeramik, Holzfässer, für Tafel- und Landwein ermöglicht. Die Regelung ist also sachlich nicht gerechtfertigt, soweit das Qualitätsargument herangezogen wird und daher insbesondere wegen des unbedingten und rigiden Verbots vergleiche VfGH 29.6.85 G42/85, Anw 1985/473) ein Verstoß gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz. Natürlich könnte der Gesetzgeber eine Regelung des Verpackungsmaterials überhaupt unterlassen. Wenn aber das Verpackungsmaterial für die Qualität in ebensolcher Weise wie der Volumsinhalt des Verpackungsmaterials maßgeblich sein soll, dann ist der Ausschluß anderen als des vorhin genannten Verpackungsmaterials aus dem Gesichtspunkt des Bewußtseins der besonderen Qualität sachlich nicht gerechtfertigt, weil wesentlichen Unterschieden im Tatsachenbereich nicht durch entsprechend unterschiedliche Regelungen Rechnung getragen wird (VfGH Slg. 8217/1972, 8806/1980, 10155/1984).

4. Man könnte gegen diese Überlegungen einwenden, daß die Regelung des §4 Abs3 WeinG Wein, im Gegensatz zu allen übrigen Getränken, als 'besonderes' Getränk hervorhebt. Dieser Einwand hätte aber nur dann seine Richtigkeit, wenn nur besondere oder besonders hochwertige oder teuere Getränke auf diese Weise in den Verkehr gelangen. Dies trifft aber nicht zu, weil auch Bier, Mineralwasser und Fruchtsäfte überwiegend in Glasflaschen abgegeben werden. Die Verbrauchererwartung ist ja selbst bei den höherwertigen Produkten einer Produktgruppe nicht mit Absolutheit auf die Glasflasche konzentriert wie z.B. die Abgabe der sog. 'Baby-Milch' im gleichen Verpackungsmaterial wie die übrige Milch zeigt.

Ebensowenig läßt sich behaupten, daß Wein, der nach den Vorschriften, die vor Erlassung des WeinG 1985 galten, in den Verkehr gelangte, ein qualitativ wesentlich anderes Produkt sei als Wein, der nach dem WeinG 1985 (sei es in der Stammfassung oder idF der Nov. 1986/372) in den Verkehr gelangte. Auch im Zuge der als 'Weinskandal' bekannten Ereignisse spielte die Verpackung des Weins bei der Abgabe an den Letztverbraucher keine, wie immer geartete Rolle, sodaß nicht angenommen werden kann, daß der Letztverbraucher aus der Art der Verpackung des Weins irgendwelche Schlüsse auf eine qualitativ entsprechende oder qualitativ unzulässige Beschaffenheit des Weins zieht. Jedenfalls waren auch Flaschenweine von diesen Vorkommnissen berührt und wurde in der Presse ausdrücklich vor Flaschenweinen mit bestimmter Bezeichnung und deren Genuß gewarnt. Es kann daher auch nicht als Hebung des Qualitätsstandards und daraus erfließende sachliche Konsequenz angesehen werden, wenn §4 Abs3 WeinG ursprünglich andere als Glasflaschenverpackung von Wein, nunmehr andere als diese, Holzfässerverpackungen oder Sinterkeramikverpackungen für unzulässig erklärt. Ebensowenig läßt sich behaupten, daß Wein, der nach den Vorschriften, die vor Erlassung des WeinG 1985 galten, in den Verkehr gelangte, ein qualitativ wesentlich anderes Produkt sei als Wein, der nach dem WeinG 1985 (sei es in der Stammfassung oder in der Fassung der Nov. 1986/372) in den Verkehr gelangte. Auch im Zuge der als 'Weinskandal' bekannten Ereignisse spielte die Verpackung des Weins bei der Abgabe an den Letztverbraucher keine, wie immer geartete Rolle, sodaß nicht angenommen werden kann, daß der Letztverbraucher aus der Art der Verpackung des Weins irgendwelche Schlüsse auf eine qualitativ entsprechende oder qualitativ unzulässige Beschaffenheit des Weins zieht. Jedenfalls waren auch Flaschenweine von diesen Vorkommnissen berührt und wurde in der Presse ausdrücklich vor Flaschenweinen mit bestimmter Bezeichnung und deren Genuß gewarnt. Es kann daher auch nicht als Hebung des Qualitätsstandards und daraus erfließende sachliche Konsequenz angesehen werden, wenn §4 Abs3 WeinG ursprünglich andere als Glasflaschenverpackung von Wein, nunmehr andere als diese, Holzfässerverpackungen oder Sinterkeramikverpackungen für unzulässig erklärt.

5. Die zweite Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit der Erlassung des §4 Abs3 WeinG verfolgte, ist die Zielsetzung des Umweltschutzes. Es müßte also gefragt werden, ob die ausschließlich zulässigen Glasflaschen diesen Zielen besser entsprechen. Ob dieses Ziel erreicht wird, kann freilich nicht an Hand aller möglicher Verpackungssysteme geprüft werden, sondern an Hand des Verpackungssystems, das in den Erläuterungen 693 BlgNR., 16 GP, 38, ausdrücklich genannt wurde, nämlich dem unter den Namen 'Tetrapack' bekannten Kartonverpackungen. Es wird zwar eine Gegenüberstellung von Glasflasche und Kartonverpackung vorgenommen, ohne freilich einer näheren Begründung dafür, warum die Glasflasche vorgezogen wird. Ebenso fehlt in den Erl. zur Nov. BGBl. 1986/155 eine nähere Auseinandersetzung, warum die durch §4 Abs3 der WeinG-Nov. für zulässig erklärte Verpackungsform, gegenüber dem Kartonverpackungssystem vorzuziehen sein soll. Es wird dort lediglich gesagt, daß die Wiederverwendbarkeit der Verpackung Holzfässer und Sinterkeramikgefäße keine Belastung der Umwelt nach sich ziehe.

Geht man zunächst von der Glasflasche als Verpackungsform aus, so ist zu erkennen, daß die Glasflasche sowohl in Form der sog. Einweg- als auch der sog. Mehrwegflasche bekannt ist. Die Einwegflasche kann nur als vom Standpunkt der Umweltbelastung schlechteste Lösung angesehen werden, was wohl keiner weiteren Begründung bedarf.

6. Geht man vom System der Mehrwegflasche aus, so ist dem Gesetzgeber sicher zuzugeben, daß die Mehrwegflasche wiederverwendbar ist. Es ist aber die Frage, ob diese Wiederverwendbarkeit allein schon eine geringe Umweltbelastung indiziert. Es ist offenkundig, daß auch eine Mehrwegflasche, die wegen der anderen Vertriebsstruktur wohl kaum die Zahl der Wiederverwendungen von Bierflaschen erreichen wird, jedenfalls einer Reinigung bedarf. Diese Reinigung ist zweifellos energieaufwendig und muß mit Hilfe von Reinigungsmitteln vorgenommen werden. Der Einsatz von Reinigungsmitteln belastet den Wasserhaushalt, sodaß allenfalls größere Kanaleinrichtungen und Kläranlagen vorhanden sein müssen, was z.B. auch dadurch zum Ausdruck kommt, daß die Gesetzgeber verschiedener Landesgesetze, die mit dieser Frage befaßt sind, den erhöhten Aufwand für derartige Sonderanlagen durch erhöhte Gebühren - in sachlich wohl gerechtfertigter Weise - abgelten lassen (vgl. z.B. §5 Abs2 Z2 litj des Burgenländischen KanalabgabeG, LGBl 1984/41). 6. Geht man vom System der Mehrwegflasche aus, so ist dem Gesetzgeber sicher zuzugeben, daß die Mehrwegflasche wiederverwendbar ist. Es ist aber die Frage, ob diese Wiederverwendbarkeit allein schon eine geringe Umweltbelastung indiziert. Es ist offenkundig, daß auch eine Mehrwegflasche, die wegen der anderen Vertriebsstruktur wohl kaum die Zahl der Wiederverwendungen von Bierflaschen erreichen wird, jedenfalls einer Reinigung bedarf. Diese Reinigung ist zweifellos energieaufwendig und muß mit Hilfe von Reinigungsmitteln vorgenommen werden. Der Einsatz von Reinigungsmitteln belastet den Wasserhaushalt, sodaß allenfalls größere Kanaleinrichtungen und Kläranlagen vorhanden sein müssen, was z.B. auch dadurch zum Ausdruck kommt, daß die Gesetzgeber verschiedener Landesgesetze, die mit dieser Frage befaßt sind, den erhöhten Aufwand für derartige Sonderanlagen durch erhöhte Gebühren - in sachlich wohl gerechtfertigter Weise - abgelten lassen vergleiche z.B. §5 Abs2 Z2 litj des Burgenländischen KanalabgabeG, LGBl 1984/41).

Darüberhinaus besteht ein erheblicher Unterschied der Transportmöglichkeit. Nicht nur das erhöhte Eigengewicht des Verpackungsmaterials (Glas gegenüber der Kartonverpackung), sondern auch die Volumsverluste, die dadurch entstehen, daß Flaschen jedenfalls nur in Rundform, Kartons aber in Quader- oder Würfelform aufgepackt werden können, führen dazu, daß allein der Transport des Weins erheblich größere Belastungen der Umwelt durch den Energieeinsatz in Verbrennungskraftmaschinen, der entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten in PKW oder KKW erfolgt (Abgabe an den Verbraucher oder bei Zulieferung durch den Weinproduzenten auch in LKW) durch die höhere Last und geringere Transportkapazität bedingt, entwickelt.

Die in diesem und im vorigen Punkt angestellten Erwägungen gelten auch in der Relation Kartonverpackung Holz-/Keramikverpackung.

7. Wenngleich sich die Zielsetzungen des Gesetzgebers insofern nicht als Rechtfertigung für die Regelung des §4 Abs3 WeinG heranziehen lasssen, weil selbst, wenn man ein subjektives Bemühen des Gesetzgebers nach einer Sachlichkeit der Regelung anerkennt, eben der objektive Gehalt derartige Sachlichkeit nicht erkennen läßt, weil die angestrebten Ziele durch die Regelung des §4 Abs3 WeinG in keiner Weise erreicht werden können (VfGH Slg. 8457/1978, 9287/1981, 10.090/1984), kann man auch die Frage stellen, ob nicht andere Gesichtspunkte die Sachlichkeit der Regelung des §4 Abs3 erweisen.

In Lehre und Judikatur wird stets betont, daß bei der Prüfung der 'Sachlichkeit' von Gesetzen stets auch die Relation der geprüften Norm zu anderen, ähnliche Sachverhalte regelnde Normen zu beachten ist (Korinek, 44, Walter, Gleichheitsgrundsatz und Schadenersatzrecht, ZVR 1979, 38). Regelungen, die in ähnlichen Sachverhalten regelnden Normen keine Entsprechung finden, also gewissermaßen besondere Ausnahmeregelungen darstellen und Regelungen, die von anderen Regelungen vergleichbarer Sachverhalte völlig abweichen, müssen in höherem Maße ihre 'sachliche Rechtfertigung' aufweisen, als bei Beibehaltung des bisher bestehenden Regelungsmusters.

In der Folge ist daher zu fragen, ob in Rechtsvorschriften, die 'ähnliche' Rechtsgebiete regeln wie das WeinG 1985, eine dem §4 Abs3 WeinG 1985 vergleichbare Regelung aufweisen, ob also Verpackungsvorschriften bestimmte Verpackungsarten zulassen und andere mögliche oder übliche Verpackungen bei Strafe verbieten. Heranzuziehen ist hiebei das LMG 1975, das Bundesgrundsatzgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (BGBl 1958/272 samt Ausführungsgesetzen), das UWG und das Arzneimittelgesetz.

Hält man sich das dem WeinG nähest verwandte LMG 1975 vor Augen, so ist auf die Regel des §10 Abs1 Z7 LMG zu verweisen, wonach durch V des BMGU angeordnet werden kann, daß bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe nur in bestimmten Verpackungen oder Gebinden in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine solche Regelung darf aber nur dann getroffen werden, wenn dies zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist. Damit zeigt sich bereits eine ganz wesentliche Unterscheidung. Während das WeinG alle denkmöglichen Verpackungen in §4 Abs3 auf drei reduziert, läßt das LMG grundsätzlich alle Möglichkeiten offen. Nur wenn dies im Sinne der von LMG normierten Zielsetzung erforderlich ist, kann für bestimmte Produkte durch V eine beschränkende Regelung vorgesehen werden. Diese könnte für ein bestimmtes Produkt eine bestimmte Verpackung zwingend vorschreiben (z.B. für die Sicherung der Qualität Kartonverpackung für 'Baby-Milch'), jedoch nur in der Zielsetzung des LMG. Eine derartige Einschränkung für bestimmte Weine wäre dann, wenn die vom WeinG vorausgesetzte Zielsetzung, Gesundheitsschutz, Schutz der Qualität oder Verhinderung der Täuschung der Verbraucher gegeben ist. Ein derartiges Ziel zu erreichen, ist die einschränkende Regelung des §4 Abs3 WeinG objektiv nicht in der Lage bzw. handelt es sich dabei auch gar nicht um den Zweck der vorgedachten Regelung. Sie unterscheidet sich grundsätzlich vom Regelungssystem des LMG 1975 und ein Vergleich zwischen dem LMG 1975 und dem WeinG 1985 läßt damit keinen Anhaltspunkt für eine sachliche Rechtfertigung des §4 Abs3 WeinG erkennen. Hält man sich das dem WeinG nähest verwandte LMG 1975 vor Augen, so ist auf die Regel des §10 Abs1 Z7 LMG zu verweisen, wonach durch römisch fünf des BMGU angeordnet werden kann, daß bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe nur in bestimmten Verpackungen oder Gebinden in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine solche Regelung darf aber nur dann getroffen werden, wenn dies zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist. Damit zeigt sich bereits eine ganz wesentliche Unterscheidung. Während das WeinG alle denkmöglichen Verpackungen in §4 Abs3 auf drei reduziert, läßt das LMG grundsätzlich alle Möglichkeiten offen. Nur wenn dies im Sinne der von LMG normierten Zielsetzung erforderlich ist, kann für bestimmte Produkte durch römisch fünf eine beschränkende Regelung vorgesehen werden. Diese könnte für ein bestimmtes Produkt eine bestimmte Verpackung zwingend vorschreiben (z.B. für die Sicherung der Qualität Kartonverpackung für 'Baby-Milch'), jedoch nur in der Zielsetzung des LMG. Eine derartige Einschränkung für bestimmte Weine wäre dann, wenn die vom WeinG vorausgesetzte Zielsetzung, Gesundheitsschutz, Schutz der Qualität oder Verhinderung der Täuschung der Verbraucher gegeben ist. Ein derartiges Ziel zu erreichen, ist die einschränkende Regelung des §4 Abs3 WeinG objektiv nicht in der Lage bzw. handelt es sich dabei auch gar nicht um den Zweck der vorgedachten Regelung. Sie unterscheidet sich grundsätzlich vom Regelungssystem des LMG 1975 und ein Vergleich zwischen dem LMG 1975 und dem WeinG 1985 läßt damit keinen Anhaltspunkt für eine sachliche Rechtfertigung des §4 Abs3 WeinG erkennen.

Das BG über natürliche Heilvorkommen trifft über die Art der zulässigen Verpackung keine Regelung, §10 Abs3 sieht vor, daß die 'zum Versand gelangenden Flaschen und Abpackungen' in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind; die Landesausführungsgesetze haben diese Vorschrift im wesentlichen übernommen (dazu Walter, in Rechtsvorschriften zum Umweltschutz und Raumordnung, Band I, Ö 25-0-01, 3,26). Die Gesetzgebung geht in diesem Bereich offenbar davon aus, daß jede mögliche Verpackung zulässig ist, die besondere Erwähnung der 'Flaschen' stellt auf den praktischen Regelfall ab; aus der nachfolgenden Wendung 'und Abpackung' ist zu erkennen, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß auch andere - und zwar irgendwelche und keineswegs bestimmte - 'Abpackungen' zum Versand gelangen. §10 Abs3 des erwähnten Gesetzes regelt auch ebensowenig wie die Ausführungsgesetze die Zulässigkeit von 'Abpackungen' von Heilwässern, sondern deren Kennzeichnung. Auch aus dem Regelungssystem des BG über Heilvorkommen, kann daher bei einem Normvergleich kein Argument für die sachliche Rechtfertigung des §4 Abs3 WeinG 1985 gewonnen werden. Das BG über natürliche Heilvorkommen trifft über die Art der zulässigen Verpackung keine Regelung, §10 Abs3 sieht vor, daß die 'zum Versand gelangenden Flaschen und Abpackungen' in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind; die Landesausführungsgesetze haben diese Vorschrift im wesentlichen übernommen (dazu Walter, in Rechtsvorschriften zum Umweltschutz und Raumordnung, Band römisch eins, Ö 25-0-01, 3,26). Die Gesetzgebung geht in diesem Bereich offenbar davon aus, daß jede mögliche Verpackung zulässig ist, die besondere Erwähnung der 'Flaschen' stellt auf den praktischen Regelfall ab; aus der nachfolgenden Wendung 'und Abpackung' ist zu erkennen, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß auch andere - und zwar irgendwelche und keineswegs bestimmte - 'Abpackungen' zum Versand gelangen. §10 Abs3 des erwähnten Gesetzes regelt auch ebensowenig wie die Ausführungsgesetze die Zulässigkeit von 'Abpackungen' von Heilwässern, sondern deren Kennzeichnung. Auch aus dem Regelungssystem des BG über Heilvorkommen, kann daher bei einem Normvergleich kein Argument für die sachliche Rechtfertigung des §4 Abs3 WeinG 1985 gewonnen werden.

Das UWG sieht in §32 Abs1 (idF UWG-Nov. 1980, BGBl 120) vor, daß mit V ua angeordnet werden kann, daß bestimmte Waren 'nur in vorgeschriebenen ...Verpackungen' in Verkehr gesetzt werden dürfen. Obwohl §32 selbst keine näheren Determinanten enthält, ist bei Beachtung des Gebotes 'verfassungskonformer Interpretation' (vgl. dazu Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht5 48f und die dort zit Jud) anzunehmen, daß eine solche V nur erlassen werden darf, wenn dies i.S. der Zielsetzungen des UWG ist, insbesondere also zur Hintanhaltung von Irreführung und Täuschung des Konsumenten. Das UWG enthält damit eine Zielsetzung, die auch das WeinG 1985 mit §4 Abs3 verwirklichen wollte. Nur besteht auch hier ein entscheidender Unterschied: das UWG läßt zunächst einmal jede Verpackung zu; nur wenn dies zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes erforderlich ist, kann für bestimmte Waren eine bestimmte Verpackung vorgeschrieben werden. Die Verpackung soll den Konsumenten nicht täuschen dürfen, sondern - so könnte man es formulieren - dem Inhalt entsprechen. Es liegt also eine Konkretisierung des allgemeinen Gebots des §2 (bzw. §6a) UWG vor (vgl. Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, 1981, 335ff). Es wurde bereits ausführlich dargetan, daß die undifferenzierte Regelung des §4 Abs3 WeinG 1985 diesem Ziel nicht nur nicht gerecht zu werden vermag, sondern diesem Ziel geradezu zuwiderläuft; die Regelung, daß die Weine höchst unterschiedlicher Qualität unterschiedslos alle anderen Verpackungen als Glasflaschen, Sinterkeramikgefäßen und Holzfässern bei Strafe verboten sind, ist nicht nur ungeeignet, die Absicht des Gesetzgebers (vgl. EB 693 BlgNR, 16. GP, 38) zu verwirklichen, sondern auch im Hinblick auf das UWG geradezu systemwidrig. Der zentrale Unterschied der beiden Regelungssysteme besteht - es sei nochmals wiederholt - darin, daß das UWG grundsätzlich alle Verpackungen zuläßt und nur eine eingeschränkte 'Mißbrauchsregelung' enthält, während das WeinG 1985 ein - noch dazu ungeeignetes - undifferenziertes 'Verbotsprinzip' mit einer einzigen in der Realität bedeutenden Ausnahme - der Glasflasche - normiert, während die sonstigen zwei Ausnahmen ohnedies eher dekorativen Charakter haben. Es erweist sich somit, daß auch aus dem Regelungssystem des UWG keine sachliche Rechtfertigung der undifferenzierten Regelung des §4 Abs3 WeinG 1985 ableitbar ist. Das UWG sieht in §32 Abs1 in der Fassung UWG-Nov. 1980, Bundesgesetzblatt 120) vor, daß mit römisch fünf ua angeordnet werden kann, daß bestimmte Waren 'nur in vorgeschriebenen ...Verpackungen' in Verkehr gesetzt werden dürfen. Obwohl §32 selbst keine näheren Determinanten enthält, ist bei Beachtung des Gebotes 'verfassungskonformer Interpretation' vergleiche dazu Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht5 48f und die dort zit Jud) anzunehmen, daß eine solche römisch fünf nur erlassen werden darf, wenn dies i.S. der Zielsetzungen des UWG ist, insbesondere also zur Hintanhaltung von Irreführung und Täuschung des Konsumenten. Das UWG enthält damit eine Zielsetzung, die auch das WeinG 1985 mit §4 Abs3 verwirklichen wollte. Nur besteht auch hier ein entscheidender Unterschied: das UWG läßt zunächst einmal jede Verpackung zu; nur wenn dies zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes erforderlich ist, kann für bestimmte Waren eine bestimmte Verpackung vorgeschrieben werden. Die Verpackung soll den Konsumenten nicht täuschen dürfen, sondern - so könnte man es formulieren - dem Inhalt entsprechen. Es liegt also eine Konkretisierung des allgemeinen Gebots des §2 (bzw. §6a) UWG vor vergleiche Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, 1981, 335ff). Es wurde bereits ausführlich dargetan, daß die undifferenzierte Regelung des §4 Abs3 WeinG 1985 diesem Ziel nicht nur nicht gerecht zu werden vermag, sondern diesem Ziel geradezu zuwiderläuft; die Regelung, daß die Weine höchst unterschiedlicher Qualität unterschiedslos alle anderen Verpackungen als Glasflaschen, Sinterkeramikgefäßen und Holzfässern bei Strafe verboten sind, ist nicht nur ungeeignet, die Absicht des Gesetzgebers vergleiche EB 693 BlgNR, 16. GP, 38) zu verwirklichen, sondern auch im Hinblick auf das UWG geradezu systemwidrig. Der zentrale Unterschied der beiden Regelungssysteme besteht - es sei nochmals wiederholt - darin, daß das UWG grundsätzlich alle Verpackungen zuläßt und nur eine eingeschränkte 'Mißbrauchsregelung' enthält, während das WeinG 1985 ein - noch dazu ungeeignetes - undifferenziertes 'Verbotsprinzip' mit einer einzigen in der Realität bedeutenden Ausnahme - der Glasflasche - normiert, während die sonstigen zwei Ausnahmen ohnedies eher dekorativen Charakter haben. Es erweist sich somit, daß auch aus dem Regelungssystem des UWG keine sachliche Rechtfertigung der undifferenzierten Regelung des §4 Abs3 WeinG 1985 ableitbar ist.

Zuletzt ist noch das Arzneimittelrecht zu erwähnen. Das ArzneimittelG (BGBl 1983/185) verfolgt zum Teil ähnliche Ziele wie das WeinG 1985; Arzneimittel sollen qualitativ unbedenklich sein und es soll eine ausreichende Information des Verbrauchers erfolgen. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß gerade bei Arzneimitteln die Verpackung, insbesondere soweit sie mit dem Arzneimittel in Berührung kommt, eine besondere Rolle spielt. Dies kommt z.B. in §15 Abs1 Z14 AMG, aber auch in anderen Bestimmungen des AMG (§§22ff) und der Arzneispezialitätenverordnung (BGBl 1985/82; vgl. insbesondere §43) zum Ausdruck; nirgendwo findet sich im AMG aber eine Bestimmung, die für ein bestimmtes Arzneimittel eine bestimmte Art der Verpackung vorschreibt. Das AMG, in dessen Anwendungsbereich die Sicherung der Qualität und der Schutz vor Irreführung eine geradezu überragende Bedeutung hat, sieht davon ab, bestimmte Verpackungen ausdrücklich bei Strafe zu verbieten oder bloß eine bestimmte Art der Verpackung als zulässig zu erklären, sondern läßt grundsätzlich alle Verpackungsarten zu und sieht nur Beschränkungsmöglichkeiten aus bestimmten Gründen, insbesondere aus denen der Arzneimittelsicherheit, vor; auch nach dem AMG gilt sohin in gewisser Weise ein 'Mißbrauchsprinzip'. Eine vergleichende Betrachtung muß auch hier zum Ergebnis kommen, daß die Regelung des §4 Abs3 WeinG 1985 über das Ziel schießt und den rechtspolitischen Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers geradezu exzessiv überschreitet (vgl. dazu z.B. 5854/1968, 5862/1968, 9583/1982). Zuletzt ist noch das Arzneimittelrecht zu erwähnen. Das ArzneimittelG (BGBl 1983/185) verfolgt zum Teil ähnliche Ziele wie das WeinG 1985; Arzneimittel sollen qualitativ unbedenklich sein und es soll eine ausreichende Information des Verbrauchers erfolgen. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß gerade bei Arzneimitteln die Verpackung, insbesondere soweit sie mit dem Arzneimittel in Berührung kommt, eine besondere Rolle spielt. Dies kommt z.B. in §15 Abs1 Z14 AMG, aber auch in anderen Bestimmungen des AMG (§§22ff) und der Arzneispezialitätenverordnung (BGBl 1985/82; vergleiche insbesondere §43) zum Ausdruck; nirgendwo findet sich im AMG aber eine Bestimmung, die für ein bestimmtes Arzneimittel eine bestimmte Art der Verpackung vorschreibt. Das AMG, in dessen Anwendungsbereich die Sicherung der Qualität und der Schutz vor Irreführung eine geradezu überragende Bedeutung hat, sieht davon ab, bestimmte Verpackungen ausdrücklich bei Strafe zu verbieten oder bloß eine bestimmte Art der Verpackung als zulässig zu erklären, sondern läßt grundsätzlich alle Verpackungsarten zu und sieht nur Beschränkungsmöglichkeiten aus bestimmten Gründen, insbesondere aus denen der Arzneimittelsicherheit, vor; auch nach dem AMG gilt sohin in gewisser Weise ein 'Mißbrauchsprinzip'. Eine vergleichende Betrachtung muß auch hier zum Ergebnis kommen, daß die Regelung des §4 Abs3 WeinG 1985 über das Ziel schießt und den rechtspolitischen Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers geradezu exzessiv überschreitet vergleiche dazu z.B. 5854/1968, 5862/1968, 9583/1982).

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Regelung des §4 Abs3 WeinG 1985 keine Entsprechung in den Rechtsvorschriften verwandter Rechtsgebiete hat. Diese Rechtsvorschriften schützen zumindest ebenso bedeutende und differenziert zu betrachtende Rechtsgüter wie das WeinG. Sie begnügen sich aber mit Vorschriften, die im lediglich geringeren Umfang Einschränkungen vornehmen und sind insgesamt an einem Mißbrauchsverbot orientiert. Demgegenüber normiert §4 Abs3 WeinG 1985 auch in der Fassung der Nov. 1986/372 ein rigoroses Verbotsprinzip. ES kann also der Normvergleich keine sachliche Rechtfertigung der Bestimmung liefern. Vielmehr ergibt sich aus ihm, daß die Regelung des §4 Abs3 WeinG so auffallend (exzessiv) abweichend ist, daß die Gleichheitswidrigkeit des §4 Abs3 WeinG unter dem Aspekt des Art7 B-VG offenkundig ist.

8. Versucht man aus den globalen Zielsetzungen des WeinG (vgl. Erl. zu RV 693 16. GP, 37, AB ebenda 694/1) Zielsetzungen zu finden, so wird als Schwerpunkt die Bezeichnungswahrheit und die Verbesserung der Information des Konsumenten durch vermerkte Deklarationen auf dem Etikett als eine solche Zielsetzung angegeben. Daran hat auch die Nov. 1986/372 nichts geändert. 8. Versucht man aus den globalen Zielsetzungen des WeinG vergleiche Erl. zu Regierungsvorlage 693 16. GP, 37, Ausschussbericht ebenda 694/1) Zielsetzungen zu finden, so wird als Schwerpunkt die Bezeichnungswahrheit und die Verbesserung der Information des Konsumenten durch vermerkte Deklarationen auf dem Etikett als eine solche Zielsetzung angegeben. Daran hat auch die Nov. 1986/372 nichts geändert.

Was die Bezeichnungswahrheit und die vermehrte Deklaration anlangt ist offenkundig, daß die Glasflasche oder auch das Sinterkeramikgefäß oder das Weinfaß weder die einzige Möglichkeit ist, diese Zielsetzung zu erreichen. Es liegt auf der Hand, daß auf der Kartonverpackung jedenfalls gegenüber der Glasflasche mehr Informationen enthalten sein können als auf dem Etikett. Ähnliches muß auch für die anderen Ver

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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