Entscheidungsdatum
19.11.2015Norm
ASVG §113Spruch
W131 2004277-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den als Beschwerde zu behandelnden und daher folgend auch derart bezeichneten Einspruch der anwaltlich vertretenen Frau XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (= WGKK) vom 09.07.2013, XXXXGse, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 und einer in dieser Verhandlung erfolgten Beschwerdezurückziehung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den als Beschwerde zu behandelnden und daher folgend auch derart bezeichneten Einspruch der anwaltlich vertretenen Frau römisch 40 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (= WGKK) vom 09.07.2013, XXXXGse, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 und einer in dieser Verhandlung erfolgten Beschwerdezurückziehung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein als Bescheidbeschwerde zu behandelnder Einspruch aus dem Kalenderjahr 2013 iZm einem bereits verwaltungsbehördlich auf 400,00 Euro ermäßigten Beitragzuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorgelegt. Nachdem die Beschwerdeführerin (= Bf) gegen einen parallel ergangenen Verwaltungsstrafbescheid ein Rechtsmittel eingelegt hatte, hat das LVwG Wien mit Erkenntnis vom 21.02.2014 gemäß § 50 VwGVG iVm § 45 Abs 1 2. Satz VStG gegenüber der Bf eine Ermahnung iZm § 111 ASVG ausgesprochen, siehe OZ 4 des Akts des BVwG. Nach summarischer Erörterung der Sachfragen und der Rechtslage jeweils mit der Bf und den Parteienvertretern wurde das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel von der anwaltlich vertretenen Bf in der Verhandlung vor dem BVwG am 22.10.2013 zurückgezogen.Dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein als Bescheidbeschwerde zu behandelnder Einspruch aus dem Kalenderjahr 2013 iZm einem bereits verwaltungsbehördlich auf 400,00 Euro ermäßigten Beitragzuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgelegt. Nachdem die Beschwerdeführerin (= Bf) gegen einen parallel ergangenen Verwaltungsstrafbescheid ein Rechtsmittel eingelegt hatte, hat das LVwG Wien mit Erkenntnis vom 21.02.2014 gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, 2. Satz VStG gegenüber der Bf eine Ermahnung iZm Paragraph 111, ASVG ausgesprochen, siehe OZ 4 des Akts des BVwG. Nach summarischer Erörterung der Sachfragen und der Rechtslage jeweils mit der Bf und den Parteienvertretern wurde das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel von der anwaltlich vertretenen Bf in der Verhandlung vor dem BVwG am 22.10.2013 zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bf hat die Bescheidbeschwerde rechtswirksam zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt. Die Zurückziehung ist durch die Verhandlungsschrift, OZ 7 des Gerichtsakts, dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags (§ 414 Abs 2 ASVG) über die vorliegende Verfahrenseinstellung durch den Einzelrichter.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags (Paragraph 414, Absatz 2, ASVG) über die vorliegende Verfahrenseinstellung durch den Einzelrichter.
Zu A)
Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte.Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2004277.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015