TE Bvwg Erkenntnis 2015/11/20 W122 2001523-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2015
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Entscheidungsdatum

20.11.2015

Norm

BDG 1979 §2
B-VG Art.133 Abs4
GehG §30
GehG §35
GehG §6 Abs3
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 30 heute
  2. GehG § 30 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 30 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 30 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 30 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 30 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. GehG § 30 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 30 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 30 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. GehG § 30 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  11. GehG § 30 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. GehG § 30 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. GehG § 30 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  14. GehG § 30 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  15. GehG § 30 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  16. GehG § 30 gültig von 01.01.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  17. GehG § 30 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  18. GehG § 30 gültig von 01.01.2016 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  19. GehG § 30 gültig von 01.01.2016 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  20. GehG § 30 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  21. GehG § 30 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  22. GehG § 30 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  23. GehG § 30 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  24. GehG § 30 gültig von 01.01.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  25. GehG § 30 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  26. GehG § 30 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  27. GehG § 30 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  28. GehG § 30 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  29. GehG § 30 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  30. GehG § 30 gültig von 01.02.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  31. GehG § 30 gültig von 01.01.2012 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  32. GehG § 30 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  33. GehG § 30 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  34. GehG § 30 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  35. GehG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  36. GehG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  37. GehG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  38. GehG § 30 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  39. GehG § 30 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  40. GehG § 30 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  41. GehG § 30 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  42. GehG § 30 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  43. GehG § 30 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  44. GehG § 30 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  45. GehG § 30 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  46. GehG § 30 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  47. GehG § 30 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  48. GehG § 30 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  49. GehG § 30 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  50. GehG § 30 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  51. GehG § 30 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  52. GehG § 30 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  53. GehG § 30 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  54. GehG § 30 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  55. GehG § 30 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  56. GehG § 30 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  57. GehG § 30 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  58. GehG § 30 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  59. GehG § 30 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  60. GehG § 30 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  61. GehG § 30 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  62. GehG § 30 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  63. GehG § 30 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1991
  64. GehG § 30 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  65. GehG § 30 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  66. GehG § 30 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  67. GehG § 30 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  68. GehG § 30 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985
  69. GehG § 30 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  70. GehG § 30 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 35 heute
  2. GehG § 35 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GehG § 35 gültig von 29.05.2002 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. GehG § 35 gültig von 12.08.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  6. GehG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. GehG § 35 gültig von 01.06.1977 bis 01.06.1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 318/1977
  1. GehG § 6 heute
  2. GehG § 6 gültig ab 29.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. GehG § 6 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. GehG § 6 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. GehG § 6 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. GehG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  7. GehG § 6 gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. GehG § 6 gültig von 01.01.1978 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 662/1977

Spruch

W122 2001523-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst in 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 22.08.2015, Zl. ePGP/BMF-00105764002-PA-MI/2013 betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst in 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 22.08.2015, Zl. ePGP/BMF-00105764002-PA-MI/2013 betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Finanzamt XXXX1. Verfahren vor dem Finanzamt römisch 40

Mit am 17.06.2013 bei der belangten Behörde eingelangten, undatierten Schreiben betreffend "Verleihung einer Planstelle (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2) mit Wirksamkeit vom XXXX (GZ.: 3530/2-PA-M/S/13) - Antrag auf bescheidmäßige Feststellung" ersuchte der Beschwerdeführer, dass über die "mit XXXX erfolgte Verwendungsänderung" auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2 Funktionsgruppe 2 bescheidmäßig abgesprochen werde.Mit am 17.06.2013 bei der belangten Behörde eingelangten, undatierten Schreiben betreffend "Verleihung einer Planstelle (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2) mit Wirksamkeit vom römisch 40 (GZ.: 3530/2-PA-M/S/13) - Antrag auf bescheidmäßige Feststellung" ersuchte der Beschwerdeführer, dass über die "mit römisch 40 erfolgte Verwendungsänderung" auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2 Funktionsgruppe 2 bescheidmäßig abgesprochen werde.

Mit am 28.08.2013 bei der belangten Behörde eingelangten, undatierten Schreiben betreffend "Differenzzahlung" beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Differenz seines derzeitigen Gehalts und der Summe die sich unter Anwendung des § 113e Gehaltsgesetz 1956 (Funktionsgruppe 4) ergeben würde.Mit am 28.08.2013 bei der belangten Behörde eingelangten, undatierten Schreiben betreffend "Differenzzahlung" beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Differenz seines derzeitigen Gehalts und der Summe die sich unter Anwendung des Paragraph 113 e, Gehaltsgesetz 1956 (Funktionsgruppe 4) ergeben würde.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem oben angeführten Bescheid vom 22.08.2013 wurde in Erledigung des "Antrages vom 17.06.2013" festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum XXXX in der Verwendungsgruppe A 2, Gehaltsstufe 19, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3 mit nächster Vorrückung am 01.01.XXXX eingestuft wäre.Mit dem oben angeführten Bescheid vom 22.08.2013 wurde in Erledigung des "Antrages vom 17.06.2013" festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum römisch 40 in der Verwendungsgruppe A 2, Gehaltsstufe 19, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3 mit nächster Vorrückung am 01.01.XXXX eingestuft wäre.

Begründend angeführt wurde - nach der Anführung der bisherigen Ernennungen und der Überleitung in das Schema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX im Zuge des Personaltransfers zum Bundesministerium für Finanzen für die Dauer von 15 Monaten dienstzugeteilt wurde. Die Dienststelle des Beschwerdeführers wäre das Finanzamt XXXX.Begründend angeführt wurde - nach der Anführung der bisherigen Ernennungen und der Überleitung in das Schema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom römisch 40 im Zuge des Personaltransfers zum Bundesministerium für Finanzen für die Dauer von 15 Monaten dienstzugeteilt wurde. Die Dienststelle des Beschwerdeführers wäre das Finanzamt römisch 40 .

Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 05.01.2012 sei der Beschwerdeführer von seinem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 4 abberufen und mit Wirksamkeit vom XXXX von Amts wegen auf einen Arbeitsplatz des Personal Providers, Dienstort XXXX versetzt worden und einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A 2, Grundlaufbahn unter Anwendung des § 113e Gehaltsgesetz zugewiesen worden.Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 05.01.2012 sei der Beschwerdeführer von seinem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 4 abberufen und mit Wirksamkeit vom römisch 40 von Amts wegen auf einen Arbeitsplatz des Personal Providers, Dienstort römisch 40 versetzt worden und einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A 2, Grundlaufbahn unter Anwendung des Paragraph 113 e, Gehaltsgesetz zugewiesen worden.

Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 sei der Beschwerdeführer zufolge Anforderung des BMF und Zustimmung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom XXXX zum BMF versetzt und dem Finanzamt XXXX zur dauernden Verwendung zugewiesen worden.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 sei der Beschwerdeführer zufolge Anforderung des BMF und Zustimmung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom römisch 40 zum BMF versetzt und dem Finanzamt römisch 40 zur dauernden Verwendung zugewiesen worden.

Aufgrund seiner Versetzung und seiner erteilten Zustimmung sei der Beschwerdeführer mit einem Arbeitsplatz im Fachbereich Finanzstrafrecht (A 2/2) im Finanzamt XXXX betraut worden. Durch diese Verwendungsänderung sei dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 - 4 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom XXXX eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 2 verliehen worden. Gemäß § 30 i.V.m. § 35 und unter Bedachtnahme auf § 6 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 würde dem Beschwerdeführer daher vom XXXX an die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3 gebühren.Aufgrund seiner Versetzung und seiner erteilten Zustimmung sei der Beschwerdeführer mit einem Arbeitsplatz im Fachbereich Finanzstrafrecht (A 2/2) im Finanzamt römisch 40 betraut worden. Durch diese Verwendungsänderung sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, - 4 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom römisch 40 eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 2 verliehen worden. Gemäß Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 35 und unter Bedachtnahme auf Paragraph 6, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 würde dem Beschwerdeführer daher vom römisch 40 an die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3 gebühren.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht. Unterstützt durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst führte der Beschwerdeführer an, dass nur besondere Formen der Freiwilligkeit des Funktionswechsels eine vom Beamten zu vertretende Maßnahme begründen würden. Dies gelte sowohl für § 35 Abs. 2 Gehaltsgesetz als auch für § 113e Gehaltsgesetz. Der Funktionswechsel des Beschwerdeführers hingegen wäre Teil eines groß angelegten intergouvermentalen Personalflexibilisierungs- und Mobilitätsplanes, der auf höchster politischer Ebene zwischen zwei Obersten Organen der Bundesverwaltung als Ressortleitung unter Einbindung des Bundeskanzleramtes akkordiert worden wäre. Es sei eine größere Anzahl von Beamten genannt worden, die nach Ansicht des damaligen Bundesministers für Landesverteidigung in seinem Ressort überflüssig wären.Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht. Unterstützt durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst führte der Beschwerdeführer an, dass nur besondere Formen der Freiwilligkeit des Funktionswechsels eine vom Beamten zu vertretende Maßnahme begründen würden. Dies gelte sowohl für Paragraph 35, Absatz 2, Gehaltsgesetz als auch für Paragraph 113 e, Gehaltsgesetz. Der Funktionswechsel des Beschwerdeführers hingegen wäre Teil eines groß angelegten intergouvermentalen Personalflexibilisierungs- und Mobilitätsplanes, der auf höchster politischer Ebene zwischen zwei Obersten Organen der Bundesverwaltung als Ressortleitung unter Einbindung des Bundeskanzleramtes akkordiert worden wäre. Es sei eine größere Anzahl von Beamten genannt worden, die nach Ansicht des damaligen Bundesministers für Landesverteidigung in seinem Ressort überflüssig wären.

In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, dass festgestellt werden möge, dass der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 19 in der Funktionsgruppe 3/Funktionsstufe 3 mit der nächsten Vorrückung am 01.01.XXXX eingestuft wäre und dass dem Beschwerdeführer die Funktionszulage der Funktionsgruppe 4 resultierend aus der Anwendbarkeit des § 113e Gehaltsgesetz 1956 über den XXXX weiter gebühre.In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, dass festgestellt werden möge, dass der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 19 in der Funktionsgruppe 3/Funktionsstufe 3 mit der nächsten Vorrückung am 01.01.XXXX eingestuft wäre und dass dem Beschwerdeführer die Funktionszulage der Funktionsgruppe 4 resultierend aus der Anwendbarkeit des Paragraph 113 e, Gehaltsgesetz 1956 über den römisch 40 weiter gebühre.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 12.09.2013 den angeführten Bescheid und die Beschwerde (damals: Berufung) vom 27.08.2013 dem Bundesminister für Finanzen als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vor, welche wiederum nach dem 01.01.2014 aufgrund des Zuständigkeitswechsels die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.

Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurde der Beschwerdeführer und die belangte Behörde aufgefordert, das BVwG hinsichtlich eines allfällig erbrachten Antrages auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu informieren.

Während sich die belangte Behörde verschwieg, legte der Vertreter des Beschwerdeführers die beiden bereits vorgelegten Anträge vor und bemerkte im Schreiben vom 16.10.2015, dass der Antrag auf Liquidierung der Differenzzahlung unbearbeitet geblieben ist. Weitere Anträge seien nicht gestellt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und es wurde ihm mit Wirksamkeit vom XXXX ein Arbeitsplatz der Grundlaufbahn im Personal Provider unter Anwendung des § 113e Gehaltsgesetz 1956 zugewiesen. Zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX für die Dauer von 15 Monaten dem Finanzamt XXXX zugeteilt. Mit XXXX wurde der Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung in das Bundesministerium für Finanzen versetzt. Mit seiner Zustimmung wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX mit dem Arbeitsplatz eines Team Experten (A 2/2) betraut.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und es wurde ihm mit Wirksamkeit vom römisch 40 ein Arbeitsplatz der Grundlaufbahn im Personal Provider unter Anwendung des Paragraph 113 e, Gehaltsgesetz 1956 zugewiesen. Zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom römisch 40 für die Dauer von 15 Monaten dem Finanzamt römisch 40 zugeteilt. Mit römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung in das Bundesministerium für Finanzen versetzt. Mit seiner Zustimmung wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom römisch 40 mit dem Arbeitsplatz eines Team Experten (A 2/2) betraut.

Der Antrag des Beschwerdeführers, der am 17.06.2013 protokolliert wurde und auf die Verwendungsänderung gerichtet war, wurde mit dem gegenständlichen Bescheid durch Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung erledigt. Der zuvor eingebrachte Antrag auf Auszahlung der Differenz hinsichtlich der Funktionsgruppe 4 wurde durch den gegenständlichen Bescheid inhaltlich nicht erledigt.

Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung wurde nicht beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den wesentlichen Sachverhalt im behördlichen Verfahren übereinstimmend mit der Beschwerde, jedoch nicht in Bezug auf den antragsgebundenen Verfahrensgegenstand.

Ob der Beschwerdeführer die behauptete Verwendungsänderung tatsächlich bekämpft hat, kann derzeit im Zuge des nun vorliegenden Bescheides und der diesbezüglichen Beschwerde dahingestellt bleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (Verwaltungsgerichtshof, 21.02.2001, Zl. 95/12/0141, 29.11.2005, Zl. 2005/12/0155, 04.02.2009, Zl. 2008/12/0209).

Eine derartige gesetzliche Regelung, die die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die besoldungsrechtliche Stellung losgelöst von einem diesbezüglichen Antrag oder Anlass begründen würde existiert nicht.

Auch wenn der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde nicht rügt, so ist das Verwaltungsgericht aufgrund der weiten Kognitionsbefugnis dennoch gehalten, die Einschränkungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beachten. Der Bescheid war in Ermangelung eines auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gerichteten Antrages zu beheben.

Ob der Beschwerdeführer durch seine Zustimmungen die Verwendungsänderung und Versetzung selbst zu vertreten hat, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.

Betreffend der im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachten Säumnis der Behörde, über die Auszahlung eines Gehaltsteiles zu entscheiden, stünde allenfalls das Institut der Säumnisbeschwerde zur Verfügung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage der Voraussetzungen für die Erlassung von besoldungsrechtlichen Feststellungsbescheiden von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

antragsbedürftiger Verwaltungsakt, besoldungsrechtliche Stellung,
ersatzlose Behebung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,
Verwendungsänderung - schlichte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2001523.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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