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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
N gegen Bundesminister für Inneres vom 28. Februar 1989, Zl. 237.183/3-II/6/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Juni 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist.
In der Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger und am 10. Februar 1988 in das Bundesgebiet eingereist. Am 19. Februar 1988 habe er beantragt, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Vernehmung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien habe der Beschwerdeführer am 17. März 1988 im wesentlichen angegeben, er sei Angehöriger der kurdischen Minderheit und hätte mit der "PKK" sympathisiert. Er habe in den Jahren 1980 bis 1984 für diese Organisation Aufklärungsarbeit geleistet, sei jedoch nicht deren Mitglied gewesen. 1988 sei sein Elternhaus mehrmals durchsucht worden. Da der Beschwerdeführer der türkischen Militärregierung nicht habe dienen wollen, sei er im Jahre 1981, als er eingezogen hätte werden sollen, "untergetaucht". Im Jahre 1984 sei er aufgegriffen und zum Militär eingezogen worden. Dort sei er oft schikaniert und verprügelt worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 1983 durch vier Monate hindurch inhaftiert gewesen, weil er trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Militär seine Waffen nicht abgegeben hätte. Tatsächlich habe sein Vater aber keine Waffen besessen. Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Türkei entschlossen und durch die Zahlung von
100.000 türkischen Lira einen Reisepaß erhalten. Er sei illegal nach Österreich gelangt, wo er bleiben wolle, um von hier aus das kurdische Volk gegen die türkische Regierung zu "mobilisieren".
Die Behörde erster Instanz sei zur Auffassung gelangt, daß der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention zu gewärtigen hätte, weshalb er nicht Flüchtling im Sinne der Konvention sei. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer im wesentlichen ausgeführt, die Bevölkerung seines Heimatdorfes habe stark unter dem Druck des türkischen Militärs gelitten. Der Beschwerdeführer sei deshalb in die Berge geflüchtet. Seine Eltern seien festgenommen, verhört und gefoltert worden. Nach einer weiteren Besetzung des Heimatdorfes des Beschwerdeführers im Jahr 1982 habe er seine Heimat wieder verlassen, weshalb sein Vater für vier Monate ins Gefängnis gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1984 eingerückt und physisch und psychisch gefoltert worden, weshalb er sich zur Flucht nach Österreich entschlossen habe.
Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, die Situation der Kurden in der Türkei sei bekannt, stelle jedoch ein allgemeines Problem dar und könne nicht als individuelle und konkrete Verfolgungshandlung des Beschwerdeführers im Sinne der Genfer Konvention angesehen werden. Weiters wird auf den Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Grund der Verhaftung seines Vaters hingewiesen.
Zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen beim Militär im Jahr 1984 wird ausgeführt, als Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention könnten allein Verhältnisse unmittelbar vor der Ausreise nach Österreich angesehen werden. Außerdem sei dem Beschwerdeführer trotz angeblicher Sympathie für die "PKK" und seine Tätigkeit für diese Organisation ein türkischer Reisepaß ausgestellt worden. Asylwerber machten erfahrungsgemäß bei der ersten Befragung jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kämen. Deshalb müsse auch das von den erstinstanzlichen Angaben abweichende Berufungsvorbringen als unglaubhaft angesehen werden. Die Verfolgungsbehauptungen aus Konventionsgründen seien daher nicht glaubwürdig. Die Furcht vor Verfolgung müsse sich auf konkrete und individuelle Umstände beziehen, die im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise aus dem Heimatland lägen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen habe können. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sei gemäß § 9 Abs. 3 AsylG gehört worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zutreffend auf die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Zeit und Grund der Verhaftung seines Vaters hingewiesen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese Widersprüche aufzuklären, weil der Beschwerdeführer nicht dartun konnte, warum er bei seiner Vernehmung vor der Behörde erster Instanz nur den angeblichen Vorwand für die Verhaftung seines Vaters als Haftgrund genannt hat, während er in der Berufung - ohne weitere Begründung - einen ganz anderen Haftgrund angeführt hat. Den Widerspruch betreffend die Zeit der Verhaftung seines Vaters hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht aufgeklärt. Der von der belangten Behörde aufgezeigte Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers beeinträchtigt daher die Glaubwürdigkeit seiner Angaben, sodaß die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht unschlüssig ist.
Vor allem aber trifft es im Beschwerdefall zu, daß die behaupteten Verfolgungshandlungen zu einer Zeit erfolgt sein sollen, die nicht unmittelbar vor der Flucht des Beschwerdeführers lag. Schon aus diesem Grund wurde der angefochtene Bescheid im Ergebnis zutreffend begründet. Selbst wenn der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes von 1984 bis 1986 schikaniert worden wäre, so wäre nicht zu erkennen, daß derartige Schikanen wegen seiner politischen Einstellung oder seiner ethnischen Herkunft erfolgt wären. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, sich von 1981 bis 1984 der Militärdienstpflicht entzogen zu haben, sodaß es naheliegt, daß mögliche Schikanen schon darin begründet gewesen sein könnten. Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht vorgebracht, daß er in der Zeit nach der Entlassung vom Militärdienst (richtig wohl 1986) irgendwelchen Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Daß der Beschwerdeführer vom Ende seines Militärdienstes an versucht habe, seine Flucht nach Österreich vorzubereiten und erst nach illegaler Erlangung des Reisepasses die Flucht angetreten habe, hat er weder in seiner niederschriftlichen Vernehmung noch in der Berufung vorgebracht. Sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde stellt daher eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar.
Da die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat, konnten die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel zu keiner Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.
Die Beschwerde mußte sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010314.X00Im RIS seit
20.02.1990