TE Bvwg Erkenntnis 2015/11/30 W129 2110087-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2015
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Entscheidungsdatum

30.11.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W129 2110087-1/3E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX vom 10.05.2015 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz vom 27.03.2015, ohne Zl., betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet, zu Recht erkannt :Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 vom 10.05.2015 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz vom 27.03.2015, ohne Zl., betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet, zu Recht erkannt :

A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 iVm § 15 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 08.04.2014, Zl. 3111122201, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von € 3.266,24 Euro verpflichtet (aufgrund des Ruhens des Anspruches des BF auf Studienbeihilfe gem. § 49 Abs 3 StudFG wegen eigener, die Bemessungsgrundlage von € 8.000 übersteigender Einkünfte des BF).1.1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 08.04.2014, Zl. 3111122201, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von € 3.266,24 Euro verpflichtet (aufgrund des Ruhens des Anspruches des BF auf Studienbeihilfe gem. Paragraph 49, Absatz 3, StudFG wegen eigener, die Bemessungsgrundlage von € 8.000 übersteigender Einkünfte des BF).

1.2. Der bei der Stipendienstelle Linz eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde wies das dagegen eingebrachte Rechtsmittel des Vorlageantrages mit Bescheid vom 22.09.2014, Zl. 317843901, ab und hielt im Spruch weiters fest, dass der angefochtene Bescheid vom 08.04.2014 abzuändern sei, ohne jedoch im Spruch selbst die Höhe der (geänderten) Rückzahlungsforderung anzuführen. Lediglich in der Begründung des Bescheides findet sich der im Endergebnis rückzufordernde Betrag von (nunmehr) € 3.408,15.

Der Bescheid wurde am 06.10.2014 zugestellt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 31.10.2014 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung des bei der Stipendienstelle Linz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 20.11.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 08.04.2014 bestätigt - dieser habe zu lauten "Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während des Kalenderjahres 2012 im Ausmaß von € 3.408,15. Diesen Betrag müssen Sie daher zurückzahlen."1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung des bei der Stipendienstelle Linz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 20.11.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 08.04.2014 bestätigt - dieser habe zu lauten "Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während des Kalenderjahres 2012 im Ausmaß von € 3.408,15. Diesen Betrag müssen Sie daher zurückzahlen."

Der Bescheid wurde laut ausgefülltem Rückschein am 02.12.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

1.5. Am 04.01.2015 übermittelte der BF der belangten Behörde einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

1.6. Mit Bescheid des bei der Stipendienstelle Linz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 27.03.2015, ohne Zl., wurde der Vorlageantrag des BF als verspätet zurückgewiesen. Die Rechtsmittelfrist für die Erhebung eines Vorlageantrages habe mit 16.12.2014 geendet, der Vorlageantrag sei jedoch erst am 05.01.2015 eingebracht worden.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.04.2015 zugestellt.

1.7. Mit Schreiben vom 10.05.2015 brachte der BF gegen genannten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser brachte er vor, dass er keine Verständigung über die Hinterlegung eines Dokumentes erhalten habe. Im Zuge eines Einkaufes im Nah&Frisch-Markt, welcher der örtlich zuständige Postpartner sei, sei am 22.12.2014 mündlich auf die Hinterlegung eines Bescheides hingewiesen worden. Darüber hinaus sei er im Zeitraum 02.12. bis 22.12.2014 an seinem Nebenwohnsitz in Linz aufhältig gewesen und nicht am Hauptwohnsitz, wohin die belangte Behörde jedoch zugestellt habe.

1.8. Auf Anfrage der belangten Behörde teilte das Kundenservice der Österreichischen Post AG per Mail vom 01.06.2015 mit, dass der RSb-Brief für den BF von dessen Mutter am 22.12.2014 von seiner Mutter behoben worden sei. Der Mitarbeiter der Postservice-Stelle habe dabei ein Duplikat der Hinterlegungsanzeige verfasst, da die Mutter diese Hinterlegungsanzeige nicht bei sich gehabt habe.

1.9. Mit Schreiben vom 01.06.2015 teilte die belangte Behörde dem BF das Rechercheergebnis mit und räumte ihm eine fünftägige Frist zur Stellungnahme ein.

1.10. Mit Schreiben vom 03.06.2015 teilte der BF mit, dass nunmehr feststehe, dass er keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe und dass diese "im Nachhinein" ausgestellt worden sei. Seine Mutter sei lediglich zufälligerweise am Tag der geplanten Rücksendung des Bescheides an die belangte Behörde im Geschäft des Postpartners einkaufen gewesen und mündlich auf die Hinterlegung des Bescheides hingewiesen worden. Nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen im Zustellgebiet seines Hauptwohnsitzes könne eine Fehlzustellung der Hinterlegungsanzeige nicht ausgeschlossen werden. Erneut weise er darauf hin, dass er im besagten Zeitraum 02.12.-22.12.2014 nicht an seinem Hauptwohnsitz, sondern an seinem Nebenwohnsitz aufhältig gewesen sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die 2-Monats-Frist für die Erstellung eines Bescheides nicht eingehalten.

1.11. Mit Schreiben vom 06.07.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verfahrensakt vor.

1.12. Am 08.07.2015 erfolgte zunächst eine Zuteilung an die Gerichtsabteilung W150. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W129 am 27.11.2015 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1 Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Hinsichtlich der strittigen Hinterlegungsanzeige hat die Österreichische Post AG nachvollziehbar angegeben, dass seitens des Postpartners ein Duplikat der Hinterlegungsanzeige angefertigt wurde (und nicht wie vom BF vermutet, eine erstmalige Verständigung von der Hinterlegung). Dieses Duplikat weist als Datum der Hinterlegung zudem den 02.12.2015 aus und nicht den Tag der Anfertigung des Duplikates bzw. den Tag der Übernahme des Bescheides (22.12.2015). Aus der serviceorientierten Duplikatausstellung einer Hinterlegungsanzeige ist nicht zwingend zu schließen, dass am 02.12.2015 keine solche Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Soweit der BF - erstmals - in seiner im Rahmen des Parteiengehörs erbrachten Stellungnahme bestimmte generelle Mängel im Zustellwesen des Zustellbezirkes seines Hauptwohnsitzes andeutet, erweist sich dieses Vorbringen als höchst vage sowie kaum substantiiert und somit jedenfalls nicht geeignet, begründete Zweifel an der Rechtskonformität des gegenständlichen Zustellvorganges zu wecken. Insbesondere bleibt der BF diesbezüglich jegliches Beweisanbot (insbesondere Namhaftmachung von Zeugen) schuldig.

2.2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

2.2.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs 1 StudFG idgF kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erhoben werden.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StudFG idgF kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (im Folgenden: VwGVG), sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden: VwGVG), sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 Abs 4 StudFG ist - soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist - zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, StudFG ist - soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist - zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

2.2.2. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.2.2.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

2.2.3. Gemäß §§ 14 sowie 15 VwGVG gilt:2.2.3. Gemäß Paragraphen 14, sowie 15 VwGVG gilt:

Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

2.2.4. Gemäß § 17 ZustellG gilt:2.2.4. Gemäß Paragraph 17, ZustellG gilt:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

2.3. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

2.3.1. Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 15 Abs 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG)2.3.1. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (Paragraph 12, VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu Paragraph 15, VwGVG)

2.3.2. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2014 erfolgte wie beweiswürdigend gezeigt wurde am Dienstag, 02.12.2014. Somit endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am Dienstag, 16.12.2014 (vgl. § 32 Abs 2 AVG). Der erst am 04.01.2015 eingebrachte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet und wurde zu Recht vom Senat der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Linz zurückgewiesen.2.3.2. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2014 erfolgte wie beweiswürdigend gezeigt wurde am Dienstag, 02.12.2014. Somit endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am Dienstag, 16.12.2014 vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Der erst am 04.01.2015 eingebrachte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet und wurde zu Recht vom Senat der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Linz zurückgewiesen.

2.3.3. Soweit der BF auf seine Ortsabwesenheit am Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Zustellung verweist, ist ihm zu entgegnen, dass er diesbezüglich weder die belangte Behörde noch die Post in Kenntnis setzte und somit seine Mitwirkungspflichten verletzte (vgl. § 8 Abs 1 ZustellG). Nicht zuletzt aufgrund der Angabe des Hauptwohnsitzes als Adresse in den Schriftsätzen des BF musste die belangte Behörde davon ausgehen, dass sich der BF regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhält.2.3.3. Soweit der BF auf seine Ortsabwesenheit am Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Zustellung verweist, ist ihm zu entgegnen, dass er diesbezüglich weder die belangte Behörde noch die Post in Kenntnis setzte und somit seine Mitwirkungspflichten verletzte vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG). Nicht zuletzt aufgrund der Angabe des Hauptwohnsitzes als Adresse in den Schriftsätzen des BF musste die belangte Behörde davon ausgehen, dass sich der BF regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhält.

2.3.4. Soweit der BF die Verletzung der Zweimonatsfrist des § 14 VwGVG durch die Zurückweisung des Vorlageantrages durch belangte Behörde moniert, ist zunächst festzuhalten, dass diese Frist lediglich für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vorgesehen ist und dass die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2014 unbestrittenermaßen auch innerhalb der genannten Frist erlassen hat.2.3.4. Soweit der BF die Verletzung der Zweimonatsfrist des Paragraph 14, VwGVG durch die Zurückweisung des Vorlageantrages durch belangte Behörde moniert, ist zunächst festzuhalten, dass diese Frist lediglich für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vorgesehen ist und dass die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2014 unbestrittenermaßen auch innerhalb der genannten Frist erlassen hat.

Für die Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages sieht § 15 Abs 3 VwGVG hingegen keine spezielle Frist vor, innerhalb derer eine solche verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen wäre.Für die Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages sieht Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG hingegen keine spezielle Frist vor, innerhalb derer eine solche verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen wäre.

2.3.5 Der belangten Behörde könnte allenfalls die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 15 Abs 3 VwGVG zur Last gelegt werden, wonach eine belangte Behörde im Falle einer verfahrensrechtlichen Zurückweisung eines Vorlageantrages unverzüglich dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorzulegen hat (im gegenständlichen Beschwerdefall unternahm die belangte Behörde jedoch noch Recherchen und räumte dem Beschwerdeführer diesbezüglich Parteiengehör ein), doch ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach diese - nachträglich erfolgte - Recherchetätigkeit den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.2.3.5 Der belangten Behörde könnte allenfalls die Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zur Last gelegt werden, wonach eine belangte Behörde im Falle einer verfahrensrechtlichen Zurückweisung eines Vorlageantrages unverzüglich dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorzulegen hat (im gegenständlichen Beschwerdefall unternahm die belangte Behörde jedoch noch Recherchen und räumte dem Beschwerdeführer diesbezüglich Parteiengehör ein), doch ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach diese - nachträglich erfolgte - Recherchetätigkeit den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienbeihilfenaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.2.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienbeihilfenaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Mitwirkungspflicht, Ortsabwesenheit,
verspäteter Antrag, Vorlageantrag, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2110087.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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