TE Bvwg Beschluss 2015/12/2 W173 2117437-1

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Veröffentlicht am 02.12.2015
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Entscheidungsdatum

02.12.2015

Norm

BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2117437-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 13.10.2015, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung bzw. Einziehung des Behindertenpasses beschlossen:römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 13.10.2015, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung bzw. Einziehung des Behindertenpasses beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 13.10.2015 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 13.10.2015 wird behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge BF) beantragte am 28.4.2011 die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines Befundes des FA für Radiologie, XXXX , vom 3.2.2011, einer Bestätigung des FA für Orthopädie u. orthopädische Chirurgie, XXXX vom 14.1.2011, einer Bestätigung des XXXX vom 16.4.2003, eines Entlassungsbefundes der XXXX vom 11.12.2002, eines Befundes des XXXX vom 21.8.2002 und eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.1. römisch 40 (in der Folge BF) beantragte am 28.4.2011 die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines Befundes des FA für Radiologie, römisch 40 , vom 3.2.2011, einer Bestätigung des FA für Orthopädie u. orthopädische Chirurgie, römisch 40 vom 14.1.2011, einer Bestätigung des römisch 40 vom 16.4.2003, eines Entlassungsbefundes der römisch 40 vom 11.12.2002, eines Befundes des römisch 40 vom 21.8.2002 und eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.

1.2. Am 25.6.2011 erfolgte die Erstbegutachtung im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der BF durch den Sachverständigen XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin. Im Gutachten war auszugsweise Folgendes1.2. Am 25.6.2011 erfolgte die Erstbegutachtung im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der BF durch den Sachverständigen römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin. Im Gutachten war auszugsweise Folgendes

festgehalten:".....................

Anamnese, derzeitige Beschwerden: besitzt § 29b Parkausweis, Hüftdysplasie links, Z.n. Dreifacheosteotomie links 2002; Heilgymnastik, Physiotherapie. Längere Strecken könne sie nicht gehen (länger als 10 Minuten), sie habe dann Schmerzen, Blockaden. Stock verwende sie keinen. Metall sei entfernt worden. Rö beider Hüftgelenke v.3.2.2011 - li. deutlich entrundeter verplumpter Femurkopf, Gelenkspfanne abgeflacht, deutliche Sekundärarthrose,Anamnese, derzeitige Beschwerden: besitzt Paragraph 29 b, Parkausweis, Hüftdysplasie links, Z.n. Dreifacheosteotomie links 2002; Heilgymnastik, Physiotherapie. Längere Strecken könne sie nicht gehen (länger als 10 Minuten), sie habe dann Schmerzen, Blockaden. Stock verwende sie keinen. Metall sei entfernt worden. Rö beider Hüftgelenke v.3.2.2011 - li. deutlich entrundeter verplumpter Femurkopf, Gelenkspfanne abgeflacht, deutliche Sekundärarthrose,

Verschmälerung des Gelenksspalts, FAM: Vater 3x MCI, Mutter Nierenversagen.

Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: Parkemed b.B.,

Sozialanamnese: .............

Gesamtmobilität - Gangbild: stark hinkend

Status - Fachstatus: ...........Hüftgelenk bds: li.AR, IR hochgradig

red, Flex. 80°, dolent; re.bland, Knie: bland, Sprunggelenke bds bland, Vene: bland, Neurologisch: bland, Psyche: unauffällig;

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 25. Mai 2011:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB

01

Hüftdysplasie links, Zustand nach Dreifachosteotomie

020511

50 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

 

 

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: 1 Unterer

Rahmensatz, da freies Gehen ohne Gehhilfe möglich. ..............

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2002; eine

rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt

hinaus ist nicht möglich.

Nachuntersuchung: 05/2014, weil Besserungsmöglichkeit von Leiden 1

durch eventuelle Operation. ................."

1.3. In der Folge wurde der BF ein bis 31.5.2014 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH mit den Zusatzeintragungen a.) Gehbehindert/dauernd stark gehbehindert, b.) Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und c.) Ausweis nach § 29b StVO ausgestellt.1.3. In der Folge wurde der BF ein bis 31.5.2014 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH mit den Zusatzeintragungen a.) Gehbehindert/dauernd stark gehbehindert, b.) Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und c.) Ausweis nach Paragraph 29 b, StVO ausgestellt.

2. Am 19.3.2014 beantragte die BF die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. Dazu legte sie einen Befund des FA für Radiologie, XXXX , vom 3.3.2014 vor.2. Am 19.3.2014 beantragte die BF die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. Dazu legte sie einen Befund des FA für Radiologie, römisch 40 , vom 3.3.2014 vor.

2.1. Am 11.6.2014 erfolgte die Begutachtung im Rahmen einer

persönlichen Untersuchung der BF durch den Sachverständigen XXXX ,

Arzt für Allgemeinmedizin. Im Gutachten war Folgendes

festgehalten:".....................

Anamnese: Anerkanntes Leiden: Hüftdysplasie links, Z.n.

Dreifachosteotomie 50%, Hüftschmerzen idem, bisher noch keine

Operation, sie versuche das so lange wie möglich hinauszuzögern, sie

sei aber oft beim Therapeuten. Probleme mit der WS, Schmerzen, öfter

"einrenken". Lt Rö.v.3.3.14 besteht eine höhergradige deformierende

Coxarthrose links. Lt Rö LWS besteht eine leichte linkskonvexe

Skoliose sowie Spondylarthrosen.

Derzeitige Beschwerden: ............

Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkend, keine Gehhilfe

Pscho(patho)logischer Status: ...........Wirbelsäule im Lot, SN und

RT endlagig red., FBA 30 cm, Zehen und Fersengang li angedeutet möglich, Lasegue bds neg., Einbeinstand li. unsicher, leichtes Einknicken, mäßig Atrophie li. Bein; UE: bland, Hüftgelenk bds:

li.Flex. 70°, dolent; AR und IR hochgradig red., re.bland, Knie bds:

bland, SG bds: bland, Füße bds: bland, Varizen: keine, Psyche: bland

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB

01

Hüftdysplasie links, Zustand nach Dreifachosteotomie Unterer Rahmensatz, da freies Gehen ohne Gehhilfe möglich, Inkludiert auch die beginnende Abnützung der Wirbelsäule

020511

50 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

 

 

Nachuntersuchung:

06/2017, Begründung: Besserung durch Operation möglich........."

2.2. In der Folge wurde der BF ein bis zum 30.6.2017 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert sowie den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" ausgestellt. Zur Zusatzeintragung wurde darauf hingewiesen, dass diese aufgrund des § 29b Ausweises eingetragen worden sei.2.2. In der Folge wurde der BF ein bis zum 30.6.2017 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert sowie den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" ausgestellt. Zur Zusatzeintragung wurde darauf hingewiesen, dass diese aufgrund des Paragraph 29 b, Ausweises eingetragen worden sei.

3. Mit E-Mail vom 26.1.2015 teilte die BF der belangten Behörde mit, die Hüftoperation gut überstanden zu haben und nunmehr einen Rehabilitationsaufenthalt bewilligt bekommen zu haben. Sie sei jedoch von einem Bandscheibenleiden betroffen. Einen Antrag auf Neufestsetzung werde bei Erhalt aller Befunde gestellt. Dazu übermittelte die BF samt Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (datiert mit 31.3.2015) die medizinischen Unterlagen zu ihren Leiden. Diese umfassten die mit 14.1.2015, 15.1.2015 bzw. 19.1.2015 datierten Befundberichte des XXXX in XXXX zum Hüftvergleich, die mit 23.1.2015 datierte Aufenthaltsbestätigung des XXXX in XXXX , den Bericht der XXXX vom 27.3.2015 und die diesbezügliche Bestätigung über den Rehabilitationsaufenthalt der BF. Im Bericht ist unter dem Punkt "Befundauswertung" abschließend festgehalten, dass die Schmerzen in der LWS noch vorhanden seien. Es sei ein effizientes und regelmäßiges Krafttraining im Bereich der medialen Glutealmuskulatur, sowie ein Dehnungsprogramm im Bereich der ventralen und medialen Oberschenkelmuskulatur erforderlich. Auf Grund dieser Defizite und der Schmerzen sei eine weitere führende ambulante Physiotherapie zu empfehlen.3. Mit E-Mail vom 26.1.2015 teilte die BF der belangten Behörde mit, die Hüftoperation gut überstanden zu haben und nunmehr einen Rehabilitationsaufenthalt bewilligt bekommen zu haben. Sie sei jedoch von einem Bandscheibenleiden betroffen. Einen Antrag auf Neufestsetzung werde bei Erhalt aller Befunde gestellt. Dazu übermittelte die BF samt Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (datiert mit 31.3.2015) die medizinischen Unterlagen zu ihren Leiden. Diese umfassten die mit 14.1.2015, 15.1.2015 bzw. 19.1.2015 datierten Befundberichte des römisch 40 in römisch 40 zum Hüftvergleich, die mit 23.1.2015 datierte Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 in römisch 40 , den Bericht der römisch 40 vom 27.3.2015 und die diesbezügliche Bestätigung über den Rehabilitationsaufenthalt der BF. Im Bericht ist unter dem Punkt "Befundauswertung" abschließend festgehalten, dass die Schmerzen in der LWS noch vorhanden seien. Es sei ein effizientes und regelmäßiges Krafttraining im Bereich der medialen Glutealmuskulatur, sowie ein Dehnungsprogramm im Bereich der ventralen und medialen Oberschenkelmuskulatur erforderlich. Auf Grund dieser Defizite und der Schmerzen sei eine weitere führende ambulante Physiotherapie zu empfehlen.

3.1. Am 16.7.2015 erfolgte die Begutachtung im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der BF durch die Sachverständige, XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, wobei die BF noch eine Magnetresonanz-Tomographie vom 10.4.2015 zu ihrer Lumbioschialgien bzw. zum Discusprolaps vorlegte. Im Gutachten war Folgendes3.1. Am 16.7.2015 erfolgte die Begutachtung im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der BF durch die Sachverständige, römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, wobei die BF noch eine Magnetresonanz-Tomographie vom 10.4.2015 zu ihrer Lumbioschialgien bzw. zum Discusprolaps vorlegte. Im Gutachten war Folgendes

festgehalten:".....................

Anamnese u. derzeitige Beschwerden: die Operation der li. Hüfte verlief zufriedenstellend. Sie verbrachte einen Rehab-Aufenthalt in XXXX . Sie benötigt weiter eine Stützkrücke. Nach 250-300 m Gehstrecke treten Schmerzen im linken Hüftgelenk auf. Es stehen nun jedoch die Schmerzen der LWS im Vordergrund. Es werden morgendliche Anlaufschmerzen angegeben. Es besteht ein permanenter Druck in der Wirbelsäule. Beim Liegen am Rücken treten Schmerzen im Bereich der LWS auf, die nach vorne ausstrahlen und in das linke Bein ausstrahlen. Sie nimmt eine Schmerz-Bedarfsmedikation und erhält laufend Physiotherapie.Anamnese u. derzeitige Beschwerden: die Operation der li. Hüfte verlief zufriedenstellend. Sie verbrachte einen Rehab-Aufenthalt in römisch 40 . Sie benötigt weiter eine Stützkrücke. Nach 250-300 m Gehstrecke treten Schmerzen im linken Hüftgelenk auf. Es stehen nun jedoch die Schmerzen der LWS im Vordergrund. Es werden morgendliche Anlaufschmerzen angegeben. Es besteht ein permanenter Druck in der Wirbelsäule. Beim Liegen am Rücken treten Schmerzen im Bereich der LWS auf, die nach vorne ausstrahlen und in das linke Bein ausstrahlen. Sie nimmt eine Schmerz-Bedarfsmedikation und erhält laufend Physiotherapie.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: bei Bed. Parkemed

Sozialanamnese: .................

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: unauffällig

Ernährungszustand: unauffällig ................

Wirbelsäule: LWS klopfempfindlich, ISG bds. frei; HWS: frei beweglich, Seitneigen Rumpf: beids. bis zu den Kniegelenken; FBV:

-5cm; Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar;

Extremitäten: Obere Extremitäten: Grobe Kraft: seitengleich;

Faustschluß: beidseits komplett; Gelenke äußerlich unauffällig;

Gelenke frei beweglich; Sensibilität: beidseits gleich; Schürzen- und Nackengriff beidseits durchführbar; keine signifikante Umfangdifferenz; Narbenbildung: keine;

Untere Extremitäten: blande Narbe li.Hüftgelenk, Aktives Heben re frei, li.30° Hüftgelenk: Beweglichkeit re. nicht eingeschränkt, Beugen li. 90°, Rotation 1/2 eingeschränkt; Kniegelenk: beidseits frei beweglich; Sprunggelenk: beidseits ohne Einschränkung; Knie anheben beidseits über 20cm möglich: ja; Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden; Fußpulse: A.dors.ped und A.tib.post.beidseits tastbar; Varizen: keine, Ödeme: keine; grob neurologisch unauffällig;

Gesamtmobilität-Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe; problemloses An-/Ausziehen im Stehen möglich; Gangbild: im Raum freies Gehen sicher, unauffällige Abrollbewegungen, Schrittlänge symmetrisch unauffällig; kommt mit Stock zur Untersuchung; wohnt in einer Wohnung im Erdgeschoß, wenige Stufen; Stiegensteigen mit Anhalten möglich, Socken anziehen morgens erschwert.

Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB

01

Zustand nach Hüftgelenksendoprothesenimplantation links 01/2015 Fixer Rahmensatz, berücksichtigt auch die nachweisbaren Abnützungserscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen oder Nervenausfallserscheinungen Zustand nach Hüftgelenksendoprothesenimplantation links 01 aus 2015, Fixer Rahmensatz, berücksichtigt auch die nachweisbaren Abnützungserscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen oder Nervenausfallserscheinungen

02.05.09

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

 

......................

Stellungnahme zum Vorgutachten: Der Zustand präsentiert sich nach

Operation und abgeschlossener Rehabilitation deutlich gebessert. Der

GdB wird gegenüber dem Vorgutachten um 2 Stufen herabgesetzt und

erreicht nunmehr 30%. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen

nicht mehr vor.

Dauerzustand................"

3.2. Mit Bescheid vom 13.10.2015 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der BF mit 30% neu fest. Der Behindertenpass der BF, Nr. XXXX , ausgestellt am 14.6.2011, sei einzuziehen. Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl Nr. 283/1990 idgF, hielt die belangte Behörde fest, dass die BF nach ihrem Antrag auf Neufestsetzung am 26.1.2015 auf Grund des medizinsichen Beweisverfahrens nunmehr einen Grad der Behinderung von 30% habe. Damit würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 leg.cit. nicht mehr vorliegen. Der Behindertenpass sei einzuziehen.3.2. Mit Bescheid vom 13.10.2015 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der BF mit 30% neu fest. Der Behindertenpass der BF, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 14.6.2011, sei einzuziehen. Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hielt die belangte Behörde fest, dass die BF nach ihrem Antrag auf Neufestsetzung am 26.1.2015 auf Grund des medizinsichen Beweisverfahrens nunmehr einen Grad der Behinderung von 30% habe. Damit würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, leg.cit. nicht mehr vorliegen. Der Behindertenpass sei einzuziehen.

4. Mit Schreiben vom 9.11.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2015 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Einziehung des Behindertenpasses. Dazu legte die BF eine Bestätigung des FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,

XXXX , vom 5.11.2015 vor. Die BF wies darauf hin, für längere Strecken noch immer den Gehstock zu benötigen, um das Hinken und die Schmerzen zu minimieren. Das Hinken sei zu erkennen. Insofern sei nicht nachvollziehbar, wie im Raum ihr Gangbild als sicheres Gehen beschrieben werden könne. Nach einer Strecke von 250-300 Meter würden die Schmerzen in der linken Hüfte und im Lendenwirbelbereich auftreten. Morgens beim Aufstehen würde sie 20 Minuten benötigen, um sich bücken zu können. Hilfe benötige sie beim Anziehen der Socken. Beim Stehen über eine 1/2 Stunde hinausgehend würden Schmerzen in der Hüfte und im Lendenwirbelbereich auftreten. Auch beim Liegen würden diese auftreten. Ziehen in den Bauchbereich bzw. im linken Fuß würde täglich auftreten. Längeres Sitzen mit angewinkelten Beinen sei schmerzhaft im Lendenwirbelbereich bzw. beim Aufstehen im Hüftbereich. Der Einbeinstand sei auf Grund der Muskelschwäche im linken Bein äußerst unsicher und mit starkem Schwanken verbunden. Zur Gesamtmobilität merkte die BF an, dass sie im Sommer leichte Ballerina getragen habe, um diese An-/Ausziehen zu können, ohne sich zu bücken. Sonst würden von ihr MBT-Schuhe bzw .Schuhe mit Fußbett getragen.römisch 40 , vom 5.11.2015 vor. Die BF wies darauf hin, für längere Strecken noch immer den Gehstock zu benötigen, um das Hinken und die Schmerzen zu minimieren. Das Hinken sei zu erkennen. Insofern sei nicht nachvollziehbar, wie im Raum ihr Gangbild als sicheres Gehen beschrieben werden könne. Nach einer Strecke von 250-300 Meter würden die Schmerzen in der linken Hüfte und im Lendenwirbelbereich auftreten. Morgens beim Aufstehen würde sie 20 Minuten benötigen, um sich bücken zu können. Hilfe benötige sie beim Anziehen der Socken. Beim Stehen über eine 1/2 Stunde hinausgehend würden Schmerzen in der Hüfte und im Lendenwirbelbereich auftreten. Auch beim Liegen würden diese auftreten. Ziehen in den Bauchbereich bzw. im linken Fuß würde täglich auftreten. Längeres Sitzen mit angewinkelten Beinen sei schmerzhaft im Lendenwirbelbereich bzw. beim Aufstehen im Hüftbereich. Der Einbeinstand sei auf Grund der Muskelschwäche im linken Bein äußerst unsicher und mit starkem Schwanken verbunden. Zur Gesamtmobilität merkte die BF an, dass sie im Sommer leichte Ballerina getragen habe, um diese An-/Ausziehen zu können, ohne sich zu bücken. Sonst würden von ihr MBT-Schuhe bzw .Schuhe mit Fußbett getragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Bereits mit dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurden von der BF umfangreiche medizinische Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die BF eindeutig von Leiden der medizinischen Fachrichtung der Orthopädie/orthopädischen Chirurgie betroffen ist. Dies war der belangten Behörde bekannt. Zu den vorgelegten Beweismitteln zählt auch der nach ihrer Hüftoperation erfolgte, anschließende Rehabilitationsaufenthalt. Sie legte auch eine Magnetresonanz-Tomographie zu ihrem Wirbelsäulenleiden vor. Auf Grund dieser Unterlagen ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass die BF primär an Gesundheitsschädigungen der medizinischen Fachrichtung der Orthopädie/orthopädische Chirurgie leidet.

Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung ein Gutachten einer Allgemeinmedizinerin eingeholt. Dieses ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Neufestsetzung des Grades der Behinderung. So wurde im der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten auf die von der BF vorgelegten medizinischen, sowie sonstigen Unterlagen insbesondere im Hinblick auf die Schmerzen der BF in keiner Weise genau eingegangen. Vielmehr findet sich auch nur eine sehr allgemein gehaltene Begründung für den Grad der Behinderung.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/orthopädische Chirurgie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der von der BF vorgelegten Beweismittel zu ihren Leiden, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach der Hüftoperation als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie/orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Neubewertung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2117437.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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