TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/26 89/12/0032

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol;
63/02 Gehaltsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
LBG Tir 1982 §2 Z3;
PG 1965 §4 Abs1;
PG 1965 §5 Abs1;

Betreff

N I. gegen Tiroler Landesregierung vom 16. Dezember 1988, Zl. 44a/B, betreffend Pensionsbemessung, und II. gegen Tiroler Landesregierung vom 11. Juli 1989, Zl. 44a/Pz, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 2 Z. 3 des Landesbeamtengesetzes 1982

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 5.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Facharzt für Chirurgie mit dem Amtstitel Hofrat bis 31. Dezember 1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; er leitete das "Zentralinstitut für Bluttransfusion und Immunologische Abteilung" in der Organisationsform eines Landesinstitutes, aber in Unterstellung unter die Krankenhausleitung, und das "Zentrallabor der Chirurgischen Universitätsklinik", sowie das "Gastro-Enterologische Labor und Endoskopie" als ärztlicher Leiter.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde der Ruhegenuß des seit 1. Jänner 1989 im Ruhestand befindlichen Beschwerdeführers bemessen. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit Beschwerde Zl. 89/12/0032 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die ihm von Amts wegen zustehende Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden kurz: Leiterzulage) - eine solche war dem Beschwerdeführer während seiner Aktivzeit nicht bemessen worden - bei der Berechnung des Ruhegenusses unberücksichtigt geblieben sei.

In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 1989 die Zuerkennung einer Leiterzulage. Auf Grund dieses Antrages führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch und sprach mit dem zweitangefochtenen Bescheid aus, daß dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand, noch in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung eine Leiterzulage gebührt habe.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes im wesentlichen aus, die Anstaltsordnung und die Geschäftsordnung des a.ö. Landeskrankenhauses (Universitätsklinik) Innsbruck seien dafür maßgebend, welche Organe die Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu besorgen hätten und welche Kompetenzen ihnen dabei übertragen seien.

Nach auszugsweiser Wiedergabe der Anstaltsordnung wird insbesondere dargelegt, daß an der Spitze der Verwaltungshierarchie mehrere Personen, nämlich der ärztliche Direktor, der Verwaltungsdirektor, der Personaldirektor und der Wirtschaftsdirektor stünden. Zu den Aufgaben des ärztlichen Leiters gehöre nach § 5 der Anstaltsordnung die medizinische Beaufsichtigung der Krankenanstalt, die Aufsicht über das medizinische Personal, die Erstellung von Gutachten, von bestimmten Anzeigen und von Statistiken, die Beaufsichtigung der Krankenhaushygiene und die Überwachung des Medikamentenbedarfes sowie die Beratung des Verwaltungsdirektors bei Besorgung seiner Aufgaben, soweit sie medizinische Angelegenheiten berührten.

Die Leitung der Wirtschaftsführung sei gemäß § 6 der Anstaltsordnung dem Verwaltungsdirektor übertragen, dem ein Personal- und ein Wirtschaftsdirektor zugeteilt seien. Alle Bediensteten unterstünden, soweit sie Verwaltungsaufgaben zu erfüllen hätten, dem Verwaltungsdirektor, der als Dienststellenleiter der Krankenanstalt für die personellen, wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Krankenanstalt unter Bedachtnahme auf die medizinischen Erfordernisse zuständig sei. Die nach § 7 der Anstaltsordnung aufgezählten Agenden des Verwaltungsdirektors umfaßten insbesondere sämtliche Personalangelegenheiten, die Erstellung des Dienstpostenplans, die Rechnungs- und Kassengebarung, die Mitwirkung beim Abschluß von Verträgen, die Obsorge für die Instandhaltung der Gebäude, die Beratung und Durchführung von Maßnahmen, die medizinische und wirtschaftliche Fragen gemeinsam berührten, die Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Wirtschafts- und Versorgungseinrichtungen und alle Bedarfsanforderungen einschließlich der Medikamente. Die Vertretung des Verwaltungsdirektors liege beim Personaldirektor bzw. in weiterer Folge beim Wirtschaftsdirektor.

Nach § 10 der Anstaltsordnung seien alle Bediensteten der Krankenanstalt und die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften bestellten Personen zur Einhaltung des Dienstweges über die Direktion in allen wirtschaftlichen, personellen, administrativen und technischen Angelegenheiten verpflichtet. Zusammenfassend ergebe sich, daß die leitenden Funktionen für die Verwaltung den vorher genannten Funktionsträgern nach der Anstaltsordnung in der genau abgegrenzten und dargestellten Form übertragen seien; eine Tragung der Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung durch die einzelnen Institutsvorstände allein sei nicht ableitbar.

Aus der Geschäftsordnung ergebe sich das Ausmaß der Verantwortung der Klinik- bzw. Institutsvorstände in den Verwaltungsabläufen (insbesondere die Zeichnungsberechtigung). Demnach habe der ärztliche Direktor folgende Zeichnungsberechtigung:

"1. Alle Angelegenheiten gemäß § 5 der Anstaltsordnung.

2. Medizinische Berichte und Meldungen.

3.

Stellungnahmen zur Beschaffung beziehungsweise zum Ersatz von medizinischen Einrichtungen und Geräten.

4.

Stellungnahmen zu Dienstreisen von Ärzten und Pflegepersonal.

5. Medikamenten- und Suchtgiftanforderungen.

6. Ausgangsgenehmigungen für Patienten.

7. Geburten und Todesbescheinigungen.

Der Verwaltungsdirektor oder der Personaldirektor oder der Wirtschaftsdirektor haben folgende Zeichnungsberechtigung:

1. Organisatorische Angelegenheiten des Anstaltsbetriebes.

2. Grundsätzliche Weisungen und Verfügungen.

3.

Verträge und Vereinbarungen, soweit sie nicht der Zustimmung des Amtes der Tiroler Landesregierung bedürfen.

4.

Informationen, Anträge und Berichte an übergeordnete beziehungsweise gleichgeordnete Dienststellen.

5.

Budgetangelegenheiten, Zusatzkredite und Rechnungsabschlüsse.

6.

Personelle Verfügungen, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Tiroler Landesregierung fallen.

7. Dienstunterkunftsangelegenheiten.

8. Gehalts- und Lohnauszahlungsanweisungen.

9. Pflegegebührenrückstände und Rückstandsausweise.

10.

Bestellungen zu Lasten der Klasse 0, wenn sie im Einzelfall

S 2.000,-- überschreiten.

11.

Bestellungen der Klassen 4, 6 und 7, wenn sie den Betrag von S 5.000,-- überschreiten.

12.

Drucksortenanforderungen (HP 4570) sind grundsätzlich der Direktion zur Genehmigung vorzulegen.

13.

Bestellungen der Technischen Abteilung, die voraussichtlich den Betrag von S 1.000,-- überschreiten.

14. Bestellaufträge für Dienstsiegel und Stampiglien.

15.

Bestellungen von Taschenrufempfängern für UKW-Personenrufanlage.

16.

Zahlungsanweisungen ordnungsgemäß adjustierter Rechnungen sowie Zahlungs- und Einsichtsaufträge.

17.

Einzelanweisungen auf anstaltseigene Bankkonten in jeder Höhe.

18. Kassenauszahlungsanweisungen bis zum Betrag von S 5.000,--.

19.

Ankauf von Altmaterialien bis zum Wert von S 50.000,-- per Einzelfall.

20.

Ersatzleistungen für verlorene und beschädigte Dienstbekleidung beziehungsweise Ausrüstung.

Der zuständige Klinik- bzw. Institutionsvorstand oder ein von ihm bestellter Vertreter bzw. der geschäftsführende Oberarzt haben folgende Fertigungsbefugnis:

1. Anträge und Berichte an die Direktion der Anstalt.

2.

Beschaffung und Ersatz von medizinischen Einrichtungen und Geräten.

3.

Begründungen zu Bestellungen von bestimmten Einrichtungen und Geräten.

4.

Angelegenheiten des eigenen beziehungsweise übertragenen Wirkungsbereiches.

Gemäß der bestehenden Anstaltsordnung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des a.ö. Landeskrankenhauses (Univ.-Kliniken) Innsbruck sind dem Antragsteller wie auch allen übrigen Vorständen von Universitätskliniken, Universitätsinstituten, Landesinstituten und sonstigen Leitern von Teilbereichen (Prüfstelle für Radiologie, Tumorregister Tirol, Schulbereiche) die nachstehend aufgelisteten AUFGABEN zugewiesen, wobei sich diese nur auf den jeweiligen Teilbereich, im vorliegenden Fall nur auf das Zentralinstitut für Bluttransfusion und Immunologische Abteilung, erstrecken:

1. Antragsrecht für Personalmaßnahmen.

2. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten.

3. Mitarbeit bei Personalbeurteilungen, Beförderungen udgl.

4.

Vorschlagsrecht bei Bestellung von Funktionspersonal, Planstellen-Umwandlungen, Planstellen-Umschichtungen etc.

5. Diensteinteilungen des zugeordneten Personals.

6. Dienstaufsicht über das Personal gemäß Ziffer 5.

7.

Vorschlagsrecht und Mitwirkung beim Einkauf von Ver- und Gebrauchsgütern.

8.

Vorschlagsrecht und Beurteilung von Anschaffungen zu Lasten der Budgetpost "Ausgaben für Anlagen".

9. Vorschlagsrecht für bauliche Maßnahmen.

10.

Mitwirkung bei der Planung von Neubauten, Umbauten und Renovierungen im Bereich des betroffenen Institutes."

In allen personellen, wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Anstalt seien ausnahmslos nur die Organe der Krankenhausdirektion entsprechend der Anstaltsordnung und der Geschäftsordnung des a.ö.

Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Innsbruck entscheidungsbefugt. In den letzten drei Jahren vor der Antragstellung seien an den Beschwerdeführer nie Aufgaben (Zeichnungsberechtigungen), für die die Krankenhausdirektion nach der Anstaltsordnung und der Geschäftsordnung zuständig gewesen sei, zur selbständigen Erledigung delegiert worden.

Zur Stellung des Beschwerdeführers legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dann weiter dar, der Beschwerdeführer leite seit 1. Oktober 1960 das "Zentralinstitut für Bluttransfusion und Immunologische Abteilung" in der Organisationsform eines Landesinstitutes, das der Krankenhausleitung unterstellt sei. Diese Unterstellung ergebe sich aus dem Organigramm für das a.ö. Landeskrankenhaus Innsbruck, das nach Punkt 1.4.2. der Geschäftsordnung einen Bestandteil derselben bilde. Das "Zentrallabor der Chirurgischen Universitätsklinik" und das "Gastro-Enterologische Labor und Endoskopie", deren ärztliche Leitung der Beschwerdeführer ebenfalls übernommen habe, stellten nach den Organisationsvorschriften sowie nach dem UOG keine selbständigen Organisationseinheiten dar, sondern seien Teilbereiche der Ersten Chirurgischen Klinik und daher in diese Organisationseinheit eingebunden. Die Erste Chirurgische Klinik sei eine Organisationseinheit der Universitätskliniken und unterstehe als solche dem Bund.

Der "Rot-Kreuz-Blutspendedienst" sei durch den Vertrag vom 22. November 1982 zwischen dem Land Tirol als Träger des a.ö. Landeskrankenhauses Innsbruck und dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Tirol, geregelt worden. Er sehe vor, daß dem Landesverband des Roten Kreuzes die Organisation, Werbung und die Durchführung der freiwilligen Blutspendeaktionen in Zusammenarbeit mit dem "Zentralinstitut für Bluttransfusion und Immunologische Abteilung" obliege. Der Institutsvorstand habe die Möglichkeit, Bedienstete seines Institutes, welche gemäß dem Stellenplan dem Teilbereich "Ambulanz und Blutspendedienst" zugeordnet seien, für die Durchführung des freiwilligen Blutspendedienstes im Bundesland Tirol einzusetzen. Das Land Tirol stelle das "Zentralinstitut für Bluttransfusion und Immunologische Abteilung" des Landeskrankenhauses Innsbruck für die Durchführung des freiwilligen Blutspendedienstes zur Verfügung. Das Land Tirol trage den Sachaufwand und den Personalaufwand für jene Dienstleistungen, die während der normalen Dienstzeit erbracht würden. Aus dem Inhalt des Vertrages ergebe sich, daß der vom Landesverband des Roten Kreuzes geführte Blutspendedienst im Interesse einer möglichst einheitlichen Lenkung und optimalen Leitung für das Gebiet des Landes im "Zentralinstitut für Bluttransfusion und Immunologische Abteilung" zusammengefaßt worden sei. Von dort aus erfolge die Versorgung aller Krankenanstalten und Sanatorien sowie der Ärzte Tirols.

Anhand des Lohnzettels des Beschwerdeführers ergebe sich, daß ihm neben der Erschwerniszulage gemäß § 19a des Gehaltsgesetzes 1956 eine Überstundenvergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung für "selbständige Primare" ausbezahlt worden sei.

In seiner Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß ihm die fachliche und organisatorische Verantwortung für vier "Betriebe", das seien: das Zentralinstitut für Bluttransfusion und Immunologie, der Rot-Kreuz-Blutspendedienst, das Zentrallabor der Chirurgischen Universitätsklinik und das Zentrallabor für Gastro-Enterologie und Endoskopie, oblegen sei. Das "Zentralinstitut für Bluttransfusion und Immunologische Abteilung" sei von ihm von ganz klein aufgebaut und zur heutigen Bedeutung gebracht worden. Darüber hinaus habe er vom seinerzeitigen Landeshauptmannstellvertreter über Jahre hinweg als stellvertretender ärztlicher Direktor die Zeichnungsberechtigung innegehabt, für diese Tätigkeit aber keine Entschädigung erhalten. Auch habe das Finanzamt in einem steuerrechtlichen Verfahren festgestellt, daß nicht der Vorstand der Ersten Chirurgischen Abteilung, sondern der Beschwerdeführer für das Zentrallabor der Chirurgischen Universitätsklinik und das Gastro-Enterologische Labor und Endoskopie verantwortlich sei. Er habe über Wunsch der Vorstände des Hauses diese Aufgaben übernommen und die Leitung dieser Abteilungen innegehabt. Die Leitung des Rot-Kreuz-Blutspendedienstes sei im Interesse einer optimalen Zusammenarbeit im Zentralinstitut für Bluttransfusion und Immunologie zusammengefaßt und von ihm übernommen worden. Zum Beweis für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen werde die Einvernahme des Dekans der medizinischen Fakultät, des ehemaligen Vorstandes der Abteilung Vf des Amtes der Tiroler Landesregierung und des Leiters der Kontrollabteilung des Krankenhauses beantragt.

Bei der Beurteilung sei - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - von folgenden Feststellungen auszugehen: Der Beschwerdeführer habe in dem für die Zuerkennung der Verwendungszulage maßgebenden Zeitraum die Funktion des Leiters des "Zentralinstitutes für Bluttransfusion und Immunologische Abteilung" ausgeübt. Dieses Institut sei entsprechend der Anstaltsordnung und der Geschäftsordnung des a. ö. Landeskrankenhauses ein Teilbereich der Universitätskliniken, und zwar in der Organisationsform eines Landesinstitutes. Der Beschwerdeführer sei nach der Organisation sowohl im ärztlichen Dienst als auch in den Belangen der Wirtschaftsführung, welche alle personellen, wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Anstalt umfasse, der Krankenhausdirektion unterstellt gewesen. Er sei zwar in all diesen Angelegenheiten antrags- und vorschlagsberechtigt, jedoch nicht zu selbständigen Erledigungen und Entscheidungen befugt gewesen. Die Approbationsbefugnis in den genannten Angelegenheiten sei der Krankenhausdirektion zugestanden. Ähnlich liege der Sachverhalt bei der Leitung des Zentrallabors der Chirurgischen Universitätsklinik und des Gastro-Enterologischen Labors und Endoskopie, deren ärztliche Leitung vom Antragsteller freiwillig übernommen worden sei. Es handle sich bei diesen Organisationseinheiten um unselbständige Teile der Ersten Chirurgischen Klinik, der Beschwerdeführer sei in diesem Bereich noch zusätzlich dem Vorstand der Chirurgischen Universitätsklinik unterstanden.

Was die behauptete Leitung des Rot-Kreuz-Blutspendedienstes betreffe, sei festzustellen, daß der Landesverband des Roten Kreuzes eine Untergliederung des Österreichischen Roten Kreuzes darstelle und die diesbezüglich wahrgenommenen Funktionen keine unmittelbaren Tätigkeiten für den Rechtsträger Land Tirol darstellten. Dies komme auch im Vertrag zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Tirol, und dem Land Tirol als Träger des a.ö. Landeskrankenhauses Innsbruck vom 22. November 1982 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des freiwilligen Blutspendedienstes in Tirol zum Ausdruck, wonach das Land Tirol das "Zentralinstitut für Bluttransfusion und unologische Abteilung" des Landeskrankenhauses Innsbruck für die Durchführung des freiwilligen Blutspendedienstes zur Verfügung stelle und der vom Landesverband des Roten Kreuzes geführte Blutspendedienst für das Gebiet des Landes Tirol im "Zentralinstitut für Bluttransfusion und Immunologische Abteilung" im a.ö. Landeskrankenhaus zusammengefaßt sei.

Im Hinblick darauf habe auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme von Zeugen verzichtet werden können.

Nach Wiedergabe der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter dar, aus dem Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gehe hervor, daß er kein besonderes Maß an Verantwortung für die FÜHRUNG der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung getragen habe. Eine solche komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Unter Zugrundelegung der für das a.ö.

Landeskrankenhaus (Universitätsklinik) Innsbruck geltenden Anstaltsordnung sowie der Geschäftsordnung ergebe sich, daß von vornherein nur ein Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers sich auf Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung bezogen habe. Dieser für die Beurteilung im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 allein in Frage kommende Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers sei auf einer unteren Verwaltungsebene erbracht worden. Im Hinblick auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer sowohl im ärztlichen Dienst als auch in Belangen der Wirtschaftsführung, welche alle personellen, wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Anstalt umfasse, der Krankenhausdirektion unterstellt gewesen sei und in all diesen Angelegenheiten zwar antrags- und vorschlagsberechtigt, jedoch nicht zu selbständigen Erledigungen und Entscheidungen befugt gewesen sei, komme die Behörde zum Ergebnis, daß der Beschwerdeführer jedenfalls keine besondere Leitungsfunktion innegehabt habe. Mit einer leitenden Tätigkeit sei zweifellos eine Verantwortung verbunden, die sich sowohl auf den Personal- als auch auf den Facheinsatz erstrecke. Die vom Beschwerdeführer auszuführenden Befugnisse, die sich aus der Anstaltsordnung und der Geschäftsordnung ergäben, seien zu den üblichen Dienstpflichten eines Vorgesetzten im Sinne des § 45 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit § 2 Z. 2 des Landesbeamtengesetzes 1982 zu zählen. Schon aus diesem Punkt ergebe sich, daß die Voraussetzungen für eine Leiterzulage nicht vorlägen.

Im übrigen sei auch das vom Gesetz geforderte besondere Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte nicht gegeben. Die Verantwortung für den gesamten Klinikbetrieb liege bei den Organen der Krankenhausdirektion und nicht bei den Leitern sonstiger in der Klinik integrierter Organisationseinheiten. Nach der Natur der Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich vielmehr um die Besorgung von Hilfsfunktionen für die Erfüllung der Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung. In diesem Verfahren sei dabei nicht zu prüfen gewesen, ob in früherer Zeit einmal dem Beschwerdeführer eine derartige Verantwortung übertragen gewesen sei, weil für das gegenständliche Verfahren nur die letzten drei Jahre vor der Antragstellung maßgebend gewesen seien.

Gegen diesen zweitangefochtenen Bescheid richtet sich die unter Zl. 89/12/0164 protokollierte Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden und - so wie auch in der genannten ersten Beschwerde - kostenpflichtige Aufhebung verlangt wird.

Die belangte Behörde hat zu beiden Verfahren die Akten vorgelegt, Gegenschriften erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Verfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den zweitangefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung einer Leiterzulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 2 Z. 3 des Landesbeamtengesetzes 1982, Tiroler Landesgesetzblatt Nr. 62, und durch den erstangefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Berücksichtigung der Leiterzulage bei der Ruhegenußbemessung verletzt.

Zum zweitangefochtenen Bescheid bringt der Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe die von ihm beantragte Einvernahme von Zeugen, die ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen hätte vermitteln können unterlassen. Insbesondere hätte sich gezeigt, daß zwar das "Zentrallabor der Chirurgischen Universitätsklinik" und das "Gastro-Enterologische Labor und Endoskopie" auf dem einen integrierenden Bestandteil der Geschäftsordnung bildenden Organigramm "als selbständige Organisationseinheit ausgewiesen" sei, der Beschwerdeführer aber dennoch nicht dem Vorstand der chirurgischen Universitätskliniken unterstanden sei, sondern die Institute selbständig, lediglich der Krankenhausdirektion unterstellt, geführt habe. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer weiters geltend, daß es zwar grundsätzlich richtig sei, daß sich nur ein Teil seiner Tätigkeit auf die Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung bezogen hätte, die belangte Behörde habe aber auch die Tätigkeit in den vorher bezeichneten Labors und für den Rot-Kreuz-Blutspendedienst berücksichtigen müssen. Er habe seine Tätigkeit auch nicht auf einer unteren Verwaltungsebene erbracht, sondern seine Leitungsfunktionen in eigener Verantwortung übertragen ausgeübt, woran auch die eingeschränkte Approbationsbefugnis nichts ändere. Weiters sei ihm zumindest hinsichtlich der eingangs erwähnten Abteilung(en) auch die rechtliche Verantwortung gemäß § 54 Abs. 9 UOG zugekommen.

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 2 Z. 3 des Landesbeamtengesetzes 1982 gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, besteht ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nur, wenn

1. der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut ist,

2. der Beamte ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte trägt und

3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1979, Zl. 1441/78 und vom 2. Mai 1979, Zl. 3214/78 uva.). Bei Fehlen einer der unter Punkt 1 oder Punkt 2 bezeichneten Voraussetzungen erübrigt sich der nach Punkt 3 anzustellende Vergleich.

Auf Grund dieser Rechtslage hat die belangte Behörde, ausgehend von der geltenden Anstaltsordnung und der Geschäftsordnung, dargelegt, daß nur ein Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers sich auf Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung bezogen habe und daß dieser allein in Frage kommende Teil auf einer unteren Verwaltungsebene erbracht worden sei. Insoferne sich der Beschwerdeführer gegen letzteres wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß er - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - in allen Verwaltungsangelegenheiten jedenfalls der Krankenhausdirektion und diese wieder der Landesregierung unterstellt war. Daran ändert auch der ohne substantielle Ausführungen erstmals erhobene Hinweis des Beschwerdeführers auf § 54 Abs. 9 UOG nichts. Der Beschwerdeführer war daher auch in diesem Bereich in allen Aufgaben im Rahmen der Allgemeinen Verwaltung der Krankenhausdirektion unterstellt, sodaß mit Recht seiner Funktion - bezogen auf die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung - das Merkmal des Besonderen abgesprochen worden ist (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1983, Zl. 82/12/0034, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).

Bereits von dieser Überlegung ausgehend kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer bei seiner Verwaltungstätigkeit in den genannten Labors dem Organisationsplan entsprechend dem Leiter der Chirurgie unterstellt war oder ob diese Leistungen von diesem unabhängig erbracht worden sind; jedenfalls war der Beschwerdeführer auch diesbezüglich in Angelegenheiten der Verwaltung der Krankenhausdirektion unterstellt und fehlte daher auch diesbezüglich das nach der Hierarchiestufe zu beurteilende Merkmal des Besonderen. Inwieweit dem Beschwerdeführer eine besondere Leitungsfunktion in Fragen der Verwaltung hinsichtlich des Rot-Kreuz-Blutspendedienstes zugekommen ist, mußte für die Beurteilung des Zulagenanspruches ebenfalls ausgeklammert bleiben, weil es sich bei diesen Funktionen des Beschwerdeführers - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unbedenklich festgestellt hat - nicht um eine Wahrnehmung von Aufgaben für den Rechtsträger Land Tirol gehandelt hat.

Zusammenfassend ergibt sich bereits aus den vorstehenden Überlegungen, hinsichtlich derer auch eine allfällige Einvernahme der beantragten Zeugen keine Änderungen hätte erbringen können, daß die belangte Behörde zu Recht eine besondere Führungsverantwortung des Beschwerdeführers für Angelegenheiten der Verwaltung und damit auch zu Recht seinen Anspruch auf Leiterzulage verneint hat.

Daraus folgt auch für den erstangefochtenen Bescheid - abgesehen davon, daß die Berücksichtigung einer Verwendungszulage bei der Ruhegenußbemessung grundsätzlich deren vorher erfolgte Bemessung voraussetzt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1983, Zl. 82/09/0040) - daß der Beschwerdeführer auch durch diesen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes inhaltlich in keinem subjektiven Recht verletzt worden ist.

Beide Beschwerden mußten daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht verlautbarte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120032.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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