TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/27 89/08/0039

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §38;
AVG §69;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs3;
AVG §71;
AVG §72 Abs1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

N gegen Landesarbeitsamt Niederösterreich:

a) vom 29. Dezember 1988, Zl. IVc 7022/7100 B, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG 1950, und b) vom 29. März 1989, Zl. IVc 7022/7121 B, wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 71 und 72 AVG 1950

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von je S 2.300,-- (Schriftsatzaufwand), sowie S 460,-- (Vorlageaufwand), insgesamt somit S 5.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Am 27. November 1984 beantragte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsamt Gänserndorf Karenzurlaubsgeld nach ihrem am 8. September 1984 geborenen Kind Sandra. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 25. Jänner 1985 abgewiesen. Mit Eingabe vom 3. Mai 1988, gerichtet an das Arbeitsamt Versicherungsdienste, eingelangt beim Arbeitsamt Gänserndorf am 13. Mai 1988, teilte die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdevertreter mit, daß mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 12. August 1987, Zl. 121.985/1-7/87, eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei und beantragte (neuerlich) die Zahlung des "Karenzgeldes im gesetzlichen Ausmaß". Am 8. Juni 1988 fand (nach dem Inhalt eines in den Verwaltungsakten befindlichen Aktenvermerks) ein Telefonat zwischen der Mitarbeiterin des Arbeitsamtes und der Kanzlei des Beschwerdevertreters statt, wonach

a) ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht werde und b) mitgeteilt wurde, daß der Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales am 27. August 1987 in der Kanzlei des Beschwerdevertreters eingelangt sei.

Am 13. Juni 1988 langte beim Arbeitsamt ein mit 9. Juni 1988 datiertes und am 10. Juni 1988 zur Post gegebenes Schreiben des Beschwerdevertreters ein, worin namens der Beschwerdeführerin und gestützt auf den Umstand, daß diese "doch in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis in der Zeit vom 5. März 1984 bis 15. Juli 1984" gestanden sei, ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 25. Jänner 1985 abgeschlossenen Verfahrens gestellt wird. Zur Rechtzeitigkeit wird darin wörtlich ausgeführt: "Meiner Mandantin ist die den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme begründende neue Tatsache am 8. Juni 1988 bekannt geworden".

2. Mit Bescheid vom 29. Juni 1988 hat das Arbeitsamt diesem Antrag "wegen Fristversäumnis keine Folge gegeben", worin somit inhaltlich eine Zurückweisung des Antrages zu erblicken ist. In der Begründung führt das Arbeitsamt aus, daß der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales dem Beschwerdevertreter am 27. August 1987 nachweislich zugestellt worden sei. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei von der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 3. Mai 1988 abgesendet worden und am 5. Mai 1988 beim Arbeitsamt Versicherungsdienste, nach Weiterleitung an das Arbeitsamt Gänserndorf bei diesem am 13. Mai 1988 eingelangt. Beide Fristen des § 69 Abs. 1 AVG 1950 seien offensichtlich versäumt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter am 1. Juli 1988 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 1988 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Berufung und stellte (im gleichen Schriftsatz) aus "Gründen prozessualer Vorsicht den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Gewährung des Karenzurlaubsgeldes". Darin wird behauptet, die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdevertreter "ausnahmslos bevollmächtigt, im Verfahren vor der Wiener Gebietskrankenkasse zu vertreten, nicht jedoch in einem anderen Verfahren". Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdevertreter "über das Bestehen des negativen Bescheides des Arbeitsamtes Gänserndorf vom 25. Jänner 1985 bisher auch nicht informiert". Mangels Information habe "daher auch kein Vertretungsauftrag erteilt und angenommen werden" können. "Erstmals aufgrund der Ladung am 1. Juni 1988" sei die Beschwerdeführerin "darüber in Kenntnis gesetzt worden, worauf mit Schriftsatz vom 9. Juni 1988, zur Post gegeben am 10. Juni 1988, sogleich der Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme gestellt" worden sei. Erstmals durch den Bescheid vom 29. Juni 1988 sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, daß allenfalls eine Fristversäumung vorliege. Mangels Kenntnis des negativen Bescheides vom 25. Jänner 1985 sei der Beschwerdeführerin eine frühere Antragstellung als mit Schriftsatz vom 9. Juni 1988 nicht möglich gewesen. Sollte der Antrag hingegen tatsächlich verspätet gestellt worden sein, so sei dies durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne Verschulden geschehen.

3. Mit Bescheid vom 10. Jänner 1989 hat das Arbeitsamt dem Antrag auf Wiedereinsetzung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine Folge gegeben. Das "Nichterinnern bzw. Vergessen auf den Bescheid des Arbeitsamtes" sei kein Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Jänner 1989 Berufung.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 1988 wurde die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens, abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, durch den Bescheid vom 25. Jänner 1985 "(zugestellt am 29. Jänner 1985)" sei dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Karenzurlaubsgeld keine Folge gegeben worden. Dieser Bescheid sei mit Ablauf des 12. Februar 1985 in Rechtskraft erwachsen. Der (die Frage der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin in deren Sinne erledigende) Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales sei am 27. August 1987 in der Kanzlei des Beschwerdevertreters zugestellt worden; der Antrag auf Wiederaufnahme sei somit erst zehn Monate nach Kenntnis des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes gestellt worden. Es erscheine der Berufungsbehörde wenig glaubwürdig, daß der Beschwerdevertreter, ebenso wie die Beschwerdeführerin vom Bescheid des Arbeitsamtes vom 25. Jänner 1985, dessen Zustellung ausgewiesen sei, keine Kenntnis (oder keine mehr) hätten, da die beiden Verfahren (betreffend Versicherungspflicht und Karenzurlaubsgeld) in einem "unübersehbaren Zusammenhang" stünden. Auch die objektive Frist von drei Jahren sei überschritten worden.

Dagegen wendet sich die zu hg. 89/08/0039 protokollierte, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

5. Mit Bescheid vom 29. März 1989 hat die belangte Behörde auch der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung ablehnenden Bescheid keine Folge gegeben. Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens begründet die belangte Behörde den Bescheid der Sache nach damit, daß es an der Voraussetzung mangle, wonach die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffen dürfe; wenn der Beschwerdevertreter, der für die Beschwerdeführerin ein Verfahren betreffend die Versicherungspflicht, welches wiederum eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Karenzurlaubes gewesen sei, vor dem Landeshauptmann und anschließend vor dem Bundesminister für Arbeit und Soziales geführt habe, wirklich nie gewußt habe, daß der gestellte Antrag auf Karenzurlaubsgeld tatsächlich bereits am 25. Jänner 1985 bescheidmäßig abgelehnt worden sei, so stelle dies nach Ansicht der Behörde kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis dar, sondern lasse eher den Rückschluß auf mangelnde Information des Rechtsanwaltes durch die Vertretene bzw. schlechte Kommunikation mit der Vertretenen bzw. unzureichende Beratung der Vertretenen zu. Im Sinne des genannten Sorgfaltsmaßstabes wäre für die Beschwerdeführerin auch dann nichts gewonnen, wenn sie auf den Bescheid vom 25. Jänner 1985 vergessen hätte.

Dagegen richtet sich die zu hg. 89/08/0131 protokollierte, ebenfalls Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und je eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zu verbinden und darüber erwogen:

6.1. Zum Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem Beschwerdevorbringen durch den Bescheid der belangten Behörde in ihrem Recht auf Bewilligung der Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG 1950 als verletzt "wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme gegeben sind". Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die belangte Behörde das Berufungsverfahren nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 38 AVG 1950 ausgesetzt habe.

Die Beschwerdeführerin ist durch die Vorgangsweise der belangten Behörde in ihren Rechten schon deshalb nicht verletzt worden, weil die Frage der Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrages keine Vorfrage für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages ist; die belangte Behörde durfte vielmehr ohne weiters Zuwarten in der Sache selbst entscheiden, wobei der den Wiederaufnahmsantrag wegen Verspätung zurückweisende Bescheid im Falle der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 72 Abs. 1 AVG 1950 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten wäre (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. N.F. 12275/A).

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die belangte Behörde den Bescheid ohne "Ladung zur Vorhaltung des Ermittlungsergebnisses" erlassen hätte. Bei Unterbleiben dieses nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegebenen Verfahrensmangels hätte die Beschwerdeführerin "auch im Berufungsverfahren allenfalls neues Vorbringen erstatten" können, wodurch "der belangten Behörde eine Entscheidungsgrundlage zur Kenntnis gebracht worden wäre, wonach dem Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die belangte Behörde stattgegeben hätte werden müssen".

Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c VwGG können nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzutun ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1983, Zl. 83/02/0138, sowie - aus jüngerer Zeit - das Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 87/08/0282).

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde nicht dargetan, hinsichtlich welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde kein Parteiengehör gewährt hat, welche Beweisanträge sie andernfalls im Verfahren gestellt hätte und welche sich daraus ergebenden Umstände zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens hätten führen können.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens liegt daher nicht vor.

6.2. Zum Bescheid betreffend die Wiedereinsetzung:

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

a) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen oder b) die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei. Gemäß § 71 Abs. 3 AVG 1950 hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Grundsätzlich würde es der Beschwerdeführerin nicht geschadet haben, daß der Wiedereinsetzungsantrag erst nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides des Arbeitsamtes betreffend die Wiederaufnahme und gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid gestellt wurde, ohne NEUERLICH die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. 9226/A). Die Beschwerdeführerin zeigt allerdings weder in ihrem Wiedereinsetzungsantrag noch in der vorliegenden Beschwerde Wiedereinsetzungsgründe auf: wenn sie neuerlich darauf hinweist, sie hätte dem Beschwerdevertreter "aufgrund offenbar mangelnder Rechtskenntnis" nicht rechtzeitig einen entsprechend umfassenden Vertretungsauftrag erteilt oder einen Wiederaufnahmsantrag gestellt, so sei darauf verwiesen, daß Rechtsunkenntnis (mag sie zur Unterlassung der Verfahrenshandlung oder der Bevollmächtigung geführt haben) nicht als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zu werten ist, welches die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. den hg. Beschluß vom 26. November 1980, VwSlg. 10309/A und die darin zitierte weitere Rechtsprechung). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ändert daran auch der Umstand nichts, daß "aus dem der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Akteninhalt nicht zu ersehen sei, daß der Beschwerdeführerin eine Rechtsbelehrung dahingehend erteilt worden sei, daß ihr das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens zustehe". Sollte die Beschwerdeführerin damit einen Wiedereinsetzungsgrund analog § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 oder § 46 Abs. 2 VwGG geltend machen, so ist darauf hinzuweisen, daß nicht die Versäumung einer Frist infolge einer UNRICHTIGEN RECHTSMITTELBELEHRUNG durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde, sondern daß sie den Wiedereinsetzungsgrund IM FEHLEN EINER SOLCHEN BELEHRUNG erblickt. Abgesehen davon, daß § 13 a AVG 1950 die Behörde nicht verpflichtet, vorsorgliche Rechtsbelehrungen über die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren zu erteilen, kann jedenfalls in einer NICHT STATTGEFUNDENEN BELEHRUNG kein für die Beschwerdeführerin unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis (etwa im Sinne einer Irreführung) erblickt werden.

7. Damit erweisen sich die bekämpften Bescheide weder mit einer von den Beschwerden geltend gemachten, noch vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit behaftet; die Beschwerden waren sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hat erwarten lassen, konnte ungeachtet der vorliegenden Parteienanträge von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080039.X00

Im RIS seit

18.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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