Entscheidungsdatum
16.12.2015Norm
BBG §41Spruch
W141 2115864-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 17.09.2015, VN XXXX betreffend die Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 17.09.2015, VN römisch 40 betreffend die Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 41 und § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 41 und Paragraph 43, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor, der Behindertenpass ist einzuziehen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 04.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Aufgelistete Operationen der Beschwerdeführerin, Stand Jänner 2015
? Entlassungsbefund, XXXX vom 23.07.2009? Entlassungsbefund, römisch 40 vom 23.07.2009
? Rehabilitationsbericht, XXXX vom 06.03.2010? Rehabilitationsbericht, römisch 40 vom 06.03.2010
? Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom 13.07.2011? Ärztlicher Entlassungsbericht, römisch 40 vom 13.07.2011
? Ärztlicher Entlassungsbericht PVA XXXX vom 02.01.2012? Ärztlicher Entlassungsbericht PVA römisch 40 vom 02.01.2012
? Rehabilitationsbericht XXXX vom11.05.2013? Rehabilitationsbericht römisch 40 vom11.05.2013
? Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom 27.05.2014? Ärztlicher Entlassungsbericht, römisch 40 vom 27.05.2014
? Vorläufiger Patientenbrief,XXXX vom 02.12.2014 und 25.11.2014? Vorläufiger Patientenbrief,römisch 40 vom 02.12.2014 und 25.11.2014
? Entlassungsbericht, XXXX vom 19.05.2009, 17.12.2009, 28.03.2011, 03.05.2011, 13.10.2011, 29.02.2012, 08.01.2014, 04.02.2014, 25.02.2014, 03.04.2014 und 07.01.2015? Entlassungsbericht, römisch 40 vom 19.05.2009, 17.12.2009, 28.03.2011, 03.05.2011, 13.10.2011, 29.02.2012, 08.01.2014, 04.02.2014, 25.02.2014, 03.04.2014 und 07.01.2015
? Übersicht über Pflegegeldinformation
Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurden seitens der Beschwerdeführerin folgende medizinische Beweismittel und Unterlagen vorgelegt:
? Langzeit EKG, OA Dr. XXXXr vom 22.04.2015? Langzeit EKG, OA Dr. römisch 40 r vom 22.04.2015
? Bericht über CAP Einstellung, XXXX, Schlaflabor vom 15.05.2015? Bericht über CAP Einstellung, römisch 40 , Schlaflabor vom 15.05.2015
? Aufenthaltsbestätigung, XXXX vom 06.05.2015? Aufenthaltsbestätigung, römisch 40 vom 06.05.2015
? CT-Angiografie der Becken- und Beingefäße, XXXX vom 27.05.2015? CT-Angiografie der Becken- und Beingefäße, römisch 40 vom 27.05.2015
? End-Befund, XXXX vom 26.05.2015? End-Befund, römisch 40 vom 26.05.2015
? Entlassungsbericht, XXXX vom 12.05.2015? Entlassungsbericht, römisch 40 vom 12.05.2015
? Peripherer Art. Gefäßduplex, XXXX vom 17.04.2015? Peripherer "Art". Gefäßduplex, römisch 40 vom 17.04.2015
? Befundbericht, XXXX vom 15.04.2015, 16.04.2015 und 20.04.2015? Befundbericht, römisch 40 vom 15.04.2015, 16.04.2015 und 20.04.2015
? Transthorakale Echokardiographie, Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom 21.01.2015? Transthorakale Echokardiographie, Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin vom 21.01.2015
? Laborbefund,XXXX vom 05.05.2015? Laborbefund,römisch 40 vom 05.05.2015
? Echokardiografiebefund,XXXX vom 23.04.2015? Echokardiografiebefund,römisch 40 vom 23.04.2015
? Aufenthaltsbestätigung,XXXXvom 24.06.2015
? Auflistung Operationen Stand Juni 2015
? Vorläufiger Entlassungsbericht, XXXX vom 23.06.2015? Vorläufiger Entlassungsbericht, römisch 40 vom 23.06.2015
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von MR Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 25.06.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 25.06.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese :
HTEP links, HTEP rechts, KTEP links, KTEP rechts, Venenbypass linkes Bein, Augenoperation beidseits.
Derzeitige Beschwerden:
Kann schlecht gehen, Wirbelsäulenbeschwerden.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Blopress, Blopress plus, Xarelto, Aspirin, Iterium, Lyrica, Novalgin, Tramal.
Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken.
Sozialanamnese:
Pension, verheiratet.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundnachreichungen: Z.n. KTEP rechts, Z.n. KTEP links, Z.n. HTEP beidseits, Enthesiopathie Pes anserinus dext.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Norma.l Ernährungszustand: Adipös.
Größe: 159cm. Gewicht: 80 kg. Blutdruck: 130/80.
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: Inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.
Abdomen: Über TN, unauffällige Organgrenzen.
Obere Extremitäten: Geringe Endlageneinschränkungen rechtes Schultergelenk.
Untere Extremitäten: HTEP links mit funktionell sehr gutem Ergebnis.
KTEP links mit funktionell sehr gutem Ergebnis, Beugung zumindest 110° möglich.
HTPE rechts - Beugung: 80° möglich.
KTEP rechts - Beugung: 100° möglich.
Wirbelsäule: Unauffällig strukturiert, FBA im Stehen 30 cm, Beine annähernd gleich lang.
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit 2 Unterarmstützkrücken ins Zimmer; kann im Zimmer selbst ohne Hilfsmittel gehen - leichtergradig hinkend, verlangsamt.
Status Psychicus: Voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Hüftgelenksersatz rechts.
02.05.09
30 vH
02
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule. Unterer Rahmensatz, da mittelgradige lumbale Funktionseinschränkung.
02.01.02
30 vH
03
Kniegelenksersatz rechts. Oberer Rahmensatz, da Beugung > 90° möglich, aber Enthesiopathie am Pes aserinus.
02.05.18
20 vH
04
Kniegelenksersatz links. Unterer Rahmensatz, da funktionell sehr gutes Ergebnis vorliegt.
02.05.18
10 vH
05
Hüftgelenksersatz links. Unterer Rahmensatz, da funktionell sehr gutes Ergebnis vorliegt.
02.05.07
10 vH
06
Bewegungseinschränkung rechte Schulter.
02.06.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das klinisch führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch die Leiden 3 - 6 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender funktioneller Zusatzrelevanz.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Differenzierte Bewertung beider Hüftgelenke unter den Punkten 1 und 5, Neuaufnahme der Leiden 3 und 4.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Anwendung der EVO, differenzierte Auflistung der einzelnen Leiden; durch die Besserung des Hüftleidens - im Vergleich zu Punkt 2 des Vorgutachtens - kommt es zu einer Absenkung des Gesamt-GdB.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.08.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.08.2015 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 17.08.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme abgegeben.
Die Beschwerdeführerin bringt neben einer neuerlichen Auflistung ihrer Operationen und Rehabilitationen im Wesentlichen vor, dass sie schlecht gehen und kaum Stufen steigen könne sowie dass sie nicht in hohe Straßenbahnen einsteigen könne. Daher ersuche sie um Neubewertung ihres Antrages.
1.3. Seitens der belangten Behörde wurde zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin eine ärztliche Stellungnahme von MR XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Aus dieser geht im Wesentlichen Folgendes hervor:1.3. Seitens der belangten Behörde wurde zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin eine ärztliche Stellungnahme von MR römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Aus dieser geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
"Die Beschwerdeführerin wurde am 25.06.2015 im SMS, Landesstelle XXXX, nach Anamneseerhebung antragsrelevant untersucht und dabei wurde festgestellt, dass der Gesamt-GdB 40 % beträgt und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist."Die Beschwerdeführerin wurde am 25.06.2015 im SMS, Landesstelle römisch 40 , nach Anamneseerhebung antragsrelevant untersucht und dabei wurde festgestellt, dass der Gesamt-GdB 40 % beträgt und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Dagegen wird Einspruch erhoben. Neue Befundberichte werden nicht nachgereicht.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass der Untersucher - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - die vorliegenden Befunde sehr wohl berücksichtigt hat. In Kombination mit Anamnese und persönlicher Untersuchung wurde die Liste der Gesundheitsschädigungen laut Abl. 73 erstellt. An dieser ist auch nach dem Einwand keine Änderung vorzunehmen, da weitere einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen mit zu erwartender Änderung des Gesamt-GdB bzw. der möglichen Zusatzeintragungen nicht vorliegen.
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der bisherigen getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG mit ihren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die XXXX Beschwerdeführerin korrekt bewertet und berücksichtigt wurden."Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der bisherigen getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG mit ihren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die römisch 40 Beschwerdeführerin korrekt bewertet und berücksichtigt wurden."
2. Mit Bescheid vom 17.09.2015 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 40 vH gemäß § 41 und § 43 BBG nicht mehr vorliegen.2. Mit Bescheid vom 17.09.2015 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 40 vH gemäß Paragraph 41 und Paragraph 43, BBG nicht mehr vorliegen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses seien somit nicht mehr erfüllt. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 17.08.2015 wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass auch nach Durchsicht der neu vorgelegten Befunde keine neuen Erkenntnisse getroffen werden können.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 07.10.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Ohne Vorlage von neuen Beweismitteln wurde erneut eine Auflistung der Operationen und Krankheiten vorgelegt und im Wesentlichen vorgebracht, dass das linke Bein durch die sechs Knieoperationen derart kraftlos sei, dass es beim Einsteigen in ein Auto hineingehoben werden müsse. Da sie jetzt auch am rechten Knie dreimal x operiert wurde, seien dies insgesamt neun Knieoperationen. Sie könne daher noch schlechter gehen, kaum Stufen steigen und nicht in hohe Straßenbahnen einsteigen. Außerdem müsse die Beschwerdeführerin permanent hochdosierte Schmerzmittel sowie Schlaftabletten nehmen um überhaupt schlafen zu können.
3.1. Laut einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 09.10.2015 finde sich in der Auflistung der Beschwerdeführerin über ihre Operationen und Krankheiten keine, welche nicht schon im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung bekannt gewesen sei und auch berücksichtigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 02.12.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten und die abgegebene Stellungnahme von MR XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten und die abgegebene Stellungnahme von MR römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
In der Beurteilung wurden alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.
In den Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass das klinisch führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht wird, aber es kommt zu keiner Erhöhung durch die Leiden 3-6 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender funktioneller Zusatzrelevanz kommt. Außerdem ist es zu einer differenzierten Bewertung beider Hüftgelenke unter den Punkten 1 und 5 gekommen, sowie zu einer Neuaufnahme der Leiden 3 und 4. Darüber hinaus kommt es durch die Anwendung der EVO zu einer differenzierten Auflistung der einzelnen Leiden und durch die Besserung des Hüftleidens - im Vergleich zu Punkt 2 des Vorgutachtens - kommt es auch zu einer Absenkung des Gesamt-GdB.
In der ärztlichen Stellungnahme von XXXX wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin alle vorliegenden Befunde sehr wohl berücksichtigt wurden. In Kombination mit der Anamnese und der persönlichen Untersuchung wurde die Liste der Gesundheitsschädigungen lautIn der ärztlichen Stellungnahme von römisch 40 wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin alle vorliegenden Befunde sehr wohl berücksichtigt wurden. In Kombination mit der Anamnese und der persönlichen Untersuchung wurde die Liste der Gesundheitsschädigungen laut
Abl. 73 erstellt. An dieser ist laut Sachverständigengutachter auch nach dem Einwand der Beschwerdeführerin keine Änderung vorzunehmen, da keine weiteren einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen mit zu erwartender Änderung des Gesamt-GdB nicht vorliegen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten und die ärztliche Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des BundesgesetzesParagraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen
(§ 45 Abs. 1 BBG).(Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(§ 24 Abs. 2 VwGVG)2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/3.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/3.
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten und eine ärztliche Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten und eine ärztliche Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Neubewertung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2115864.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016