TE Vfgh Beschluss 1987/6/25 A3/87

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Veröffentlicht am 25.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art137 / ord Rechtsweg
Bgld GBedG 1971 §§25 ff
VfGG §41

Leitsatz

Klage eines Gemeindebediensteten gegen die Gemeinde wegen eines Anspruches aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Gemeinde die mit S 1.287,-- bestimmten Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu Handen des bevollmächtigten Rechtsanwaltes binnen 14 Tagen bei Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I.       1. Mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt E K,

der VfGH möge die Gemeinde ... schuldig erkennen, dem Kläger S

95.319,-- samt 4 Prozent Zinsen ab 1. Mai 1984 sowie die Kosten dieses Verfahrens zu bezahlen.

2. Der Kläger sei seit 1950 bis 30. April 1984 bei der beklagten Gemeinde als Beamter, und zwar seit 1. August 1950 als Leiter des Gemeindeamtes mit dem letzten Amtstitel Oberamtsrat, tätig gewesen. Auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur beklagten Gemeinde sei das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 1971 anzuwenden gewesen.

Am 21. Dezember 1983 sei der Bürgermeister der beklagten Gemeinde an den Kläger herangetreten, er möge - im Zuge verschiedener geplanter Einsparungsmaßnahmen der Gemeinde - von sich aus um die Versetzung in den Ruhestand ansuchen. Der Kläger habe sich schließlich gegenüber dem Bürgermeister bereit erklärt, einer Pensionierung nach Vollendung des 57. Lebensjahres zuzustimmen, wenn ihm anläßlich der Versetzung in den Ruhestand einerseits von der Gemeinde eine Treueprämie in der Höhe von drei Monatsbezügen ausgezahlt und andererseits von der Burgenländischen Landesregierung - als zuständige Behörde für die Pensionslast - ein Pensionsbezug zuerkannt würde, den der Kläger bei Erreichung des 60. Lebensjahres, das sei der 9. Jänner 1987, beziehen würde.

Bereits in den nächsten Tagen habe der Bürgermeister den Kläger um eine Entscheidung betreffend die Versetzung in den Ruhestand gedrängt, wobei er dem Kläger mitgeteilt habe, daß die an die Gemeinde gerichtete Bedingung auf Auszahlung von drei Monatsbezügen als Treueprämie erfüllt werden würde. Über Vorhalt des Klägers, daß der vom Gemeindevorstand bereits erstellte Voranschlag für das Jahr 1984 hinsichtlich der Ansätze für die Bezüge des Klägers abzuändern wäre, weil in diesem noch 14 Monatsbezüge vorgesehen seien und daher der Voranschlag der Gemeinde unter der Annahme der vorgesehenen Pensionierung des Klägers mit Stichtag 31. März 1984 auf drei Monatsbezüge zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen sowie drei Monatsgehälter an Treueprämie um diesen Betrag zu ändern wäre, habe der Bürgermeister den Kläger als den dafür zuständigen Beamten angewiesen, den Gemeindevoranschlag 1984 entsprechend zu modifizieren.

Die aktive Dienstzeit des Klägers sei - entgegen dem ursprünglichen Übereinkommen - über Ersuchen der beklagten Gemeinde um einen Monat bis 30. April 1984 deshalb verlängert worden, weil der für den Beamten vorgesehene Nachfolger nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden sei.

Am 17. Jänner 1984 habe der Kläger an die beklagte Gemeinde den - schriftlichen - Antrag auf Pensionierung unter Hinweis auf die daran verknüpften Bedingungen gestellt. Am 27. Jänner 1984 habe die beklagte Gemeinde dem Amt der Burgenländischen Landesregierung den Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand vorgelegt und gleichzeitig bekanntgegeben, daß im Zuge des Voranschlages 1984 die Pensionierung im Dienstpostenplan unter Berücksichtigung der Treueprämie im Ausmaß von drei Monatsgehältern ausgewiesen und genehmigt werde. In der Sitzung des Gemeinderates der beklagten Gemeinde vom 29. Jänner 1984 sei die vom Kläger vorgenommene Abänderung des Jahresvoranschlages 1984, der nunmehr drei Monatsgehälter samt anteiligen Sonderzahlungen - als Bezüge für die Monate Jänner bis März 1984 - und drei Monatsgehälter als Treueprämie für den Kläger enthalten habe, vom Gemeinderat genehmigt worden; der Gemeinderat sei vor dieser Beschlußfassung vom Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand mit den daran geknüpften Bedingungen in Kenntnis gesetzt worden.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 11. April 1984 sei der Kläger gemäß §3 Gemeindebedienstetengesetz 1971 iVm §14 Abs1 Z1 und Abs5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wegen - unterstellter Dienstunfähigkeit infolge Krankheit in den Ruhestand versetzt worden.

Aufgrund des Antrages der beklagten Gemeinde vom 27. Jänner 1984 an die Burgenländische Landesregierung habe der Landeshauptmann für die Landesregierung dem Kläger mit Mitteilung vom 17. September 1984 zur Kenntnis gebracht, daß - aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung - gemäß §3 Gemeindebedienstetengesetz 1971 eine außerordentliche Pensionszulage in der Höhe des Eineinhalbfachen des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen den Ansätzen der Gehaltsstufen 8 und 9 der Dienstklasse VI als Zulage zum Ruhegenuß gewährt werde. Damit sei die an die Landesregierung gestellte, die Höhe der Pension betreffende Bedingung von der dafür zuständigen Behörde erfüllt worden.

Die beklagte Gemeinde jedoch habe die zugesagte Treueprämie nicht ausgezahlt und trotz mehrfacher - auch schriftlicher - Urgenz keine Erklärung für ihre Weigerung abgegeben. Eine beim Arbeitsgericht Eisenstadt eingebrachte Klage auf Zahlung der Treueprämie sei wegen der von der beklagten Gemeinde erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 5. Juni 1985 abgewiesen worden.

Offenbar aufgrund eines Antrages des Klägers an das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde, den Bürgermeister der beklagten Gemeinde anzuweisen, die Auszahlung der Treueprämie vorzunehmen, habe der Gemeinderat der in der Sitzung vom 29. November 1985 beschlossen, das Ansuchen des Klägers vom 17. Jänner 1984 auf Gewährung einer Treueprämie mit der Begründung abzuweisen, daß es sich bei der Regelung um Auszahlung einer Treueprämie um eine "Kann-Bestimmung" handle, die angespannte finanzielle Situation der Gemeinde Markt St. Martin die Zuerkennung nicht rechtfertige und im übrigen vor dem ersten Jänner 1985 als Treueprämie nur eine Zuwendung in der Höhe des 2-fachen Monatsbezuges vorgesehen gewesen sei.

Auf eine neuerliche Aufforderung zur Zahlung durch den Vertreter des Klägers habe die beklagte Gemeinde mit Schreiben vom 9. September dieses Jahres unter Hinweis auf den abweisenden Beschluß des Gemeinderates die Zahlung der Treueprämie wiederum abgelehnt.

Der Kläger ist der Auffassung, daß die beklagte Gemeinde durch ihr Verhalten im internen Bereich (Voranschlag 1984) und nach außen (gegenüber dem Amt der Burgenländischen Landesregierung) zumindest implizit zu erkennen gegeben habe, die Auszahlung einer Treueprämie als Bedingung für den vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand zu akzeptieren. Bereits aus diesem Grunde sei die beklagte Gemeinde verpflichtet, die Bedingung zu erfüllen. Selbst wenn man eine rechtlich verbindliche Zusage zur Erfüllung der gestellten Bedingung nicht annehmen wollte, sei die beklagte Gemeinde zur Leistung verpflichtet, weil durch den Gemeinderatsbeschluß vom 29. November 1985 der Eintritt der vom Kläger gestellten Bedingung wider Treu und Glauben verhindert werde. Die beklagte Gemeinde habe den finanziellen Vorteil der von ihr angestrebten vorzeitigen Pensionierung des Klägers in Anspruch genommen, welcher in der Ersparnis der Differenz zwischen den dem Kläger auf Grund seiner langjährigen Dienstzeit zustehenden höheren Bezügen und jenen - beträchtlich geringeren Bezügen für den an Dienstalter jüngeren Nachfolger für die Zeit vom 1. Mai 1984 bis jedenfalls 31. Jänner 1987 - dem frühest möglichen Zeitpunkt einer von der Beklagten auch gegen den Willen des Klägers herbeizuführenden Versetzung in den Ruhestand liege.

Den Anspruch auf Zahlung der Treueprämie in der Höhe von drei Monatsbezügen an Gemeindebedienstete stützt der Kläger auf eine praktizierte analoge Anwendung von Bestimmungen zur Einführung von Treueprämien und Jubiläumszuwendungen für Landesbeamte aufgrund eines Beschlusses der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 1979. Daher sei der Anspruch auf Auszahlung einer Treueprämie mit der Versetzung in den Ruhestand - 30. April 1984 - fällig geworden, sodaß dem Kläger ein Betrag von S 95.319,-- samt den gesetzmäßigen Zinsen von 4 Prozent ab 1. Mai 1984 zustünden.

Zur sachlichen Zuständigkeit des VfGH gemäß Art137 B-VG führt die Klage aus, daß zwar aufgrund des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis fließenden Ansprüche des Klägers grundsätzlich im Verwaltungswege geltend zu machen seien. Die vorzeitige und mit dauernder Dienstunfähigkeit formal begründete Versetzung in den Ruhestand sei jedoch mit einer ausschließlich privat-rechtlichen Bedingung verknüpft, für deren isolierte Geltendmachung grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten wäre. Da der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Pensionsbezüge, über den mit Bescheid bereits entschieden worden sei, mit einem privat-rechtlichen Anspruch verknüpft sei, für dessen Geltendmachung weder die ordentlichen Gerichte noch die Verwaltungsbehörden zuständig seien, sei für die Entscheidung des Klagebegehrens die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art137 B-VG gegeben.

3. Die beklagte Gemeinde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit des VfGH, hilfsweise die Abweisung der Klage.

Unbestritten sei, daß der ehemalige Bürgermeister der beklagten Gemeinde die Auszahlung einer Treueprämie in der Höhe von drei Monatsbezügen zugesichert habe, obwohl dafür gemäß der Bestimmung des §25 der Burgenländischen Gemeindeordnung ausschließlich der Gemeinderat als beschließendes Organ der Gemeinde zuständig sei, welcher Umstand dem Kläger als langjährigen Leiter des Gemeindeamtes selbstverständlich bekannt gewesen sei. Die vom Kläger beantragte Treueprämie sei nicht ausbezahlt worden, weil in der Sitzung des Gemeinderates vom 29. November 1985 dieses Ansuchen abgewiesen worden sei, es sich bei der Bestimmung des Burgenländischen Gehaltsgesetzes über Treueprämien um Ermessensbestimmungen handle, die angespannte finanzielle Situation der beklagten Gemeinde eine derartige Zuwendung nicht rechtfertige und schließlich im Zeitpunkt des Ansuchens des Klägers nach den gesetzlichen Bestimmungen nur eine Treueprämie von zwei Monatsbezügen gesetzlich möglich gewesen sei. Überdies schaffe ein Beschluß des Gemeinderates über den Voranschlag nur die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme allenfalls nötiger Geldmittel, begründe aber keinerlei Verpflichtung gegenüber Dritten.

4. Den von der beklagten Gemeinde vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, der Bürgermeister der beklagten Gemeinde habe dem Kläger am 9. Dezember 1985 mitgeteilt, daß der Gemeinderat in der Sitzung vom 29. November 1985 beschlossen habe, sein Ansuchen um die Treueprämie abzuweisen.

Weiters ist ersichtlich, daß der Bürgermeister dem Kläger am 9. Juni 1986 auf ein Schreiben des Klägers vom 12. Mai 1986 mitgeteilt hat, bei der Auszahlung der Treueprämie handle es sich um eine Kann-Bestimmung und daß der Gemeinderat die Auszahlung der Treueprämie abgelehnt habe.

II. Der VfGH hat über die Zulässigkeit der Klage erwogen:

1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentliche Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Art137 B-VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsordnung, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des VfGH einzuführen oder jene abzuändern (vgl. bereits VfSlg. 3287/1957).

Mit der vorliegenden Klage wird ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen eine Gemeinde geltend gemacht. Der Anspruch gründet sich auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu dieser Gebietskörperschaft. Da es sich somit um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, also nicht um eine bürgerliche Rechtssache gemäß §1 JN handelt, ist eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung nicht gegeben.

Es ist aber zu prüfen, ob über den Klagsanspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist.

2.a) Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtsstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodaß für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art137 B-VG gegeben ist (so die ständige, mit VfSlg. 3259/1957 eingeleitete Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang ihrer Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage der Auslegung besoldungsrechtlicher Bestimmungen, so ist darüber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. die mit VfSlg. 7172 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung ua.).

b) Gemäß der Bestimmung des §1 Abs1 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972 (GBedG 1971), stand der Kläger als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Gemeinde. Dem Bürgermeister obliegt - unbeschadet der Bestimmungen über die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung (§§11ff.) und das Disziplinarverfahren (§§17ff.) - die Durchführung aller Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebeamten, soweit durch Gesetz nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates gegeben ist §25 Abs1 GBedG 1971).

Gemäß §20c Abs1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, der - gemäß §3 GBedG 1971 iVm §2 Landesbeamtengesetz 1971, LGBl. für das Burgenland Nr. 14 - in seiner jeweils geltenden Fassung auf Gemeindebeamte sinngemäß anzuwenden ist, kann dem Beamten aus Anlaß der Vollendung von näher festgelegten Dienstjahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung bestimmten Ausmaßes gewährt werden. Über die Zuerkennung von Jubiläumszuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat gemäß §25 Abs2 Z5 GBedG 1971 der Gemeinderat zu entscheiden, wobei die in diesen Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse des Gemeinderates der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde - das ist nach §26 GBedG 1971 die Burgenländische Landesregierung - bedürfen (§27 Abs1 GBedG 1971); diese Genehmigung ist unter bestimmten Voraussetzungen zu versagen (§27 Abs2 leg.cit.).

Aus diesen Rechtsausführungen ist aber - übereinstimmend mit der Rechtsauffassung der beklagten Gemeinde - zu schließen, daß über einen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung (Treueprämie) mit Bescheid des Gemeinderates der beklagten Gemeinde unter Beachtung des oben aufgezeigten Verfahrens zu erkennen ist.

Der Bürgermeister der beklagten Gemeinde hat zwar dem Kläger mit den Schreiben vom 9. Dezember 1985 und vom 9. Juni 1986 mitgeteilt, daß der Gemeinderat mit Beschluß vom 29. November 1986 entschieden habe, das Ansuchen des Klägers um die Treueprämie abzuweisen. Eine nach Inhalt und Form einem Bescheid entsprechende Erledigung über die Abweisung des Anspruches auf eine Jubiläumszuwendung hat der Kläger jedoch selbst nach den Behauptungen der beklagten Gemeinde - nicht erhalten. Der VfGH hat in den Erk. VfSlg. 3728/1960 und 9247/1981 ausgesprochen, daß in Fällen dieser Art das Vorliegen eines Bescheides zu Lasten einer Partei nicht angenommen werden dürfe. Der Kläger hat daher Anspruch auf Erlassung eines Bescheides des Gemeinderates der beklagten Gemeinde, mit dem über seinen Anspruch auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung abgesprochen wird (vgl. den Beschluß des VfGH vom 28.2.1986, A13/85, und die dort angeführte Rechtsprechung).

3. Da somit über den Klagsanspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist, sind die Voraussetzungen des Art137 B-VG für die Entscheidung über den Klagsanspruch nicht gegeben. Der VfGH ist daher nicht zuständig, über das Klagsbegehren zu entscheiden. Die Klage war daher wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

4. Der Spruch über den Kostenersatz stützt sich auf §41 VfGG 1953. Der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gemeinde sind nur die Kosten nach TP2 des Rechtsanwaltstarifs für einen einfachen Schriftsatz zu ersetzen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Liquidierungsklage, Bescheidbegriff, Auslegung eines Bescheides, Dienstrecht, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:A3.1987

Dokumentnummer

JFT_10129375_87A00003_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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