Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
18.12.2015Norm
WG 2001 §20Rechtssatz
Rechtssatz 9
Mit der Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft sind Rechte aber auch Pflichten verbunden. Eine wesentliche Pflicht für männliche österr. Staatsbürger, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Wehrpflicht (§ 10 WG 2001). Die tauglichen Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen (§ 20 WG 2001).Mit der Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft sind Rechte aber auch Pflichten verbunden. Eine wesentliche Pflicht für männliche österr. Staatsbürger, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Wehrpflicht (Paragraph 10, WG 2001). Die tauglichen Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen (Paragraph 20, WG 2001).
Der Aufenthalt im Ausland ist kein Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehls, auch wenn der dort faktisch nicht durchgesetzt werden kann.
Schlagworte
Befreiung, familiäre Interessen, Interessenabwägung, Profifußballer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2116471.1.09Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016