RS Bvwg 2015/12/18 W208 2116471-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2015
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Rechtssatznummer

9

Entscheidungsdatum

18.12.2015

Norm

WG 2001 §20
WG 2001 §26 Abs1 Z2
  1. WG 2001 § 20 heute
  2. WG 2001 § 20 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 20 gültig von 30.06.2015 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. WG 2001 § 20 gültig von 01.01.2008 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. WG 2001 § 20 gültig von 22.12.2001 bis 31.12.2007
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Rechtssatz

Rechtssatz 9

Mit der Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft sind Rechte aber auch Pflichten verbunden. Eine wesentliche Pflicht für männliche österr. Staatsbürger, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Wehrpflicht (§ 10 WG 2001). Die tauglichen Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen (§ 20 WG 2001).Mit der Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft sind Rechte aber auch Pflichten verbunden. Eine wesentliche Pflicht für männliche österr. Staatsbürger, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Wehrpflicht (Paragraph 10, WG 2001). Die tauglichen Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen (Paragraph 20, WG 2001).

Der Aufenthalt im Ausland ist kein Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehls, auch wenn der dort faktisch nicht durchgesetzt werden kann.

Schlagworte

Befreiung, familiäre Interessen, Interessenabwägung, Profifußballer,
Wehrpflicht, wirtschaftliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2116471.1.09

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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