TE Vfgh Beschluss 2006/10/11 G171/06

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AHG §2 Abs3, §9 Abs5
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes als aussichtslos infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des Zivilrechtsweges

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der selbst verfassten Eingabe vom 31. August 2006 beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der §§2 Abs3 und 9 Abs5 AHG.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtssprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 16.722/2002, 16.867/2003).

Wie bereits mit den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.877/1986 und 14.458/1996 für Individualanträge auf Aufhebung des §2 Abs3 AHG ausgesprochen, steht einem Antragsteller ein solcher zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit der einzelnen Bestimmungen des AHG grundsätzlich offen. Gemäß §8 ff AHG hat der Antragsteller nämlich die Möglichkeit, nach Durchführung des Aufforderungsverfahrens Klage gegen den Rechtsträger auf Ersatz des Schadens im ordentlichen Rechtsweg zu erheben und nach der zu gewärtigenden Abweisung des Klagebegehrens bereits im Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung seine verfassungsrechtlichen Bedenken mit der Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages zu unterbreiten. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre dieses Gericht bei Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet.

Dass der Antragsteller diesfalls seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschrift nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof vorbringen kann, vermag an der Zumutbarkeit dieses Verfahrenswegs nichts zu ändern. Dieser Umstand ist nämlich zwingende Folge der vom Bundesverfassungsgesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidung, die Initiative zur Kontrolle genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor ordentlichen Gerichten stattfindet. Dabei ist die Frage, ob und inwieweit das in zweiter Instanz zuständige Gericht - auf Grund der vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. August 1993, 1 Ob 10/93, geäußerten Rechtsansicht - sich veranlasst sieht, der Kritik der Partei an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung zu folgen, nicht ausschlaggebend (vgl. zB VfSlg. 9926/1984). Denn es kommt nicht auf die materiellen Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges an, sondern darauf, dass im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit besteht, die vom Antragsteller angenommenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzesbestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. etwa VfSlg. 10.592/1985 und 14.458/1996). Dass der Antragsteller diesfalls seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschrift nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof vorbringen kann, vermag an der Zumutbarkeit dieses Verfahrenswegs nichts zu ändern. Dieser Umstand ist nämlich zwingende Folge der vom Bundesverfassungsgesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidung, die Initiative zur Kontrolle genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor ordentlichen Gerichten stattfindet. Dabei ist die Frage, ob und inwieweit das in zweiter Instanz zuständige Gericht - auf Grund der vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. August 1993, 1 Ob 10/93, geäußerten Rechtsansicht - sich veranlasst sieht, der Kritik der Partei an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung zu folgen, nicht ausschlaggebend vergleiche zB VfSlg. 9926/1984). Denn es kommt nicht auf die materiellen Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges an, sondern darauf, dass im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit besteht, die vom Antragsteller angenommenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzesbestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche etwa VfSlg. 10.592/1985 und 14.458/1996).

Auch könnte ein derartiges Verfahren weder als aufwendig bezeichnet werden, noch wäre eine längere Prozessdauer anzunehmen, weshalb von einer besonderen Härte für den Antragsteller nicht gesprochen werden kann, wenn er auf den erörterten Weg verwiesen wird (VfSlg. 14.458/1996).

3. Vor diesem Hintergrund erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos (vgl. auch VfGH 14.8.2001, B1110/01), zumal der Einschreiter die Zurückweisung des intendierten Individualantrages auf Aufhebung einzelner Bestimmungen des AHG zu gewärtigen hätte. 3. Vor diesem Hintergrund erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos vergleiche auch VfGH 14.8.2001, B1110/01), zumal der Einschreiter die Zurückweisung des intendierten Individualantrages auf Aufhebung einzelner Bestimmungen des AHG zu gewärtigen hätte.

4. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). 4. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Amtshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G171.2006

Dokumentnummer

JFT_09938989_06G00171_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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