RS Bvwg 2015/12/21 W170 2000809-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.12.2015

Norm

DMSG §1 Abs2
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154 mwN,). Die Behörde und auch das Bundesverwaltungsgericht kann und muss sich solange auf ein Amtssachverständigen-gutachten stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH E vom 24.10.2011, Gz. 2010/10/0009).

Schlagworte

Amtssachverständiger, Denkmalbedeutung, mangelhaftes Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000809.1.02

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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