Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.12.2015Norm
DMSG §1 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154 mwN,). Die Behörde und auch das Bundesverwaltungsgericht kann und muss sich solange auf ein Amtssachverständigen-gutachten stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH E vom 24.10.2011, Gz. 2010/10/0009).
Schlagworte
Amtssachverständiger, Denkmalbedeutung, mangelhaftes GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000809.1.02Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016