Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.01.2016Norm
UG §79 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 79 Abs. 1 erster Satz UG). Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitätsstudiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1167 BlgNR 22. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR 20. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz UG). Diese Bestimmung ist Paragraph 60, Absatz eins, Universitätsstudiengesetz - UniStG nachgebildet vergleiche Regierungsvorlage 1167 BlgNR 22. GP, 22). Die Erläuterungen zu Paragraph 60, Absatz eins, UniStG Regierungsvorlage 588 BlgNR 20. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig.
Schlagworte
Antrag auf Aufhebung einer Prüfung, schwerer MangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2101168.1.01Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016