TE Bvwg Beschluss 2016/1/12 W170 2119099-1

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Veröffentlicht am 12.01.2016
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Entscheidungsdatum

12.01.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs9
B-VG Art.135 Abs4
B-VG Art.140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art.89 Abs2
VwGG §25a Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W170 2119099-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geb. 5.3.1967, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zahl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , geb. 5.3.1967, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zahl.:

1081189510/151018636, beschlossen, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), folgenden Antrag samt Eventualanträgen an den Verfassungsgerichtshof zu stellen:1081189510/151018636, beschlossen, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2014, (in Folge: B-VG), folgenden Antrag samt Eventualanträgen an den Verfassungsgerichtshof zu stellen:

Antrag

Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG),Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, Paragraph 16, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015, (in Folge: BFA-VG),

in eventu

1. § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG;1. Paragraph 16, Absatz eins, 1. Satz BFA-VG;

2. in § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG die Wortfolge ‚1,',2. in Paragraph 16, Absatz eins, 1. Satz BFA-VG die Wortfolge ‚1,',

als verfassungswidrig aufzuheben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zahl.: 1081189510/151018636, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.); unter einem wurde Genanntem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zahl.: 1081189510/151018636, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); unter einem wurde Genanntem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Der genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (Aktenseite 145).

Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde seitens der beschwerdeführenden Partei am 23.12.2015 per Telefax bei der genannten Behörde eingebracht.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde seitens der beschwerdeführenden Partei am 23.12.2015 per Telefax bei der genannten Behörde eingebracht.

Die Beschwerde und die dazugehörigen Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 4.1.2016 vorgelegt.

II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet (samt Überschrift):Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG lautet (samt Überschrift):

"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."Paragraph 16, (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

§ 3 Abs. 2 lautet (samt Überschrift):Paragraph 3, Absatz 2, lautet (samt Überschrift):

"Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 3. ...Paragraph 3, ...

(2) Dem Bundesamt obliegt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und6. die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren."7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren."

Der durch § 16 Abs. 1 BFA-VG in Verfahren hinsichtlich (Z 1) der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), (Z 2) der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, (Z 4) der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015 und (Z 7) der Führung von Verfahren nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: Grundversorgungsgesetz - Bund), mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren verdrängte § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) lautet (samt Überschrift):Der durch Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verfahren hinsichtlich (Ziffer eins,) der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (in Folge: AsylG 2005), (Ziffer 2,) der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, (Ziffer 4,) der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2015, und (Ziffer 7,) der Führung von Verfahren nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (in Folge: Grundversorgungsgesetz - Bund), mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren verdrängte Paragraph 7, Absatz 4, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in Folge: VwGVG) lautet (samt Überschrift):

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. ...Paragraph 7, ...

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."5. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."

Im Regime des § 16 Abs. 1 BVA-VG, der für Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, zur Anwendung kommt, gilt daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist während im Regime des VwGVG grundsätzlich eine vierwöchige Entscheidungsfrist normiert ist.Im Regime des Paragraph 16, Absatz eins, BVA-VG, der für Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, zur Anwendung kommt, gilt daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist während im Regime des VwGVG grundsätzlich eine vierwöchige Entscheidungsfrist normiert ist.

Wie sich die - hier allerdings nicht relevante - Rechtslage hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger darstellt, ist dem Gesetz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht klar zu entnehmen, da § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG - dieser nimmt unbegleitete Minderjährige nicht aus - als lex specialis dem § 7 Abs. 4 VwGVG vorgehen würde, während § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG wiederum nahelegt, dass bezüglich unbegleiteter Minderjähriger die vierwöchige Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG zu gelten hat.Wie sich die - hier allerdings nicht relevante - Rechtslage hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger darstellt, ist dem Gesetz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht klar zu entnehmen, da Paragraph 16, Absatz eins, 1. Satz BFA-VG - dieser nimmt unbegleitete Minderjährige nicht aus - als lex specialis dem Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgehen würde, während Paragraph 16, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG wiederum nahelegt, dass bezüglich unbegleiteter Minderjähriger die vierwöchige Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zu gelten hat.

III. Zur Zulässigkeit des Antragesrömisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrages

1. Anfechtungsberechtigtes Gericht

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.

Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts gegen § 16 Abs. 1 BVA-VG aus Anlass des Verfahrens über die unter Punkt I. erwähnte Beschwerde entstanden. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 7 BFA-VG zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig und daher zur Anfechtung berechtigt und verpflichtet.Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts gegen Paragraph 16, Absatz eins, BVA-VG aus Anlass des Verfahrens über die unter Punkt römisch eins. erwähnte Beschwerde entstanden. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Paragraph 7, BFA-VG zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig und daher zur Anfechtung berechtigt und verpflichtet.

2. Zur Anfechtung zuständiger Spruchkörper

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichtezuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichtezuständigkeit vor.

3. Präjudizialität

Zum bisherigen Verfahrensgang siehe oben unter I.; in der Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171/2015, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese zwar außerhalb der zweiwöchigen Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG, allerdings innerhalb der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG ergriffen wurde und daher im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes rechtzeitig sei.Zum bisherigen Verfahrensgang siehe oben unter römisch eins.; in der Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171 aus 2015,, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese zwar außerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, allerdings innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ergriffen wurde und daher im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes rechtzeitig sei.

Wie oben unter II. dargestellt beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß § 7 Abs. 4 1. SatzWie oben unter römisch zwei. dargestellt beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz

1. Fall VwGVG vier Wochen, gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren zwei Wochen, sofern nicht anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.1. Fall VwGVG vier Wochen, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren zwei Wochen, sofern nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf einen volljährigen Fremden; daher ist nach der einfachgesetzlichen Rechtslage in Verdrängung des § 7 Abs. 4 VwGVG § 16 Abs. 1 BFA-VG anzuwenden und dieser - die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist vom Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu prüfen - für das gegenständliche Verfahren präjudiziell.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf einen volljährigen Fremden; daher ist nach der einfachgesetzlichen Rechtslage in Verdrängung des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG anzuwenden und dieser - die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist vom Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu prüfen - für das gegenständliche Verfahren präjudiziell.

Darüber hinaus ist die gegenständliche Beschwerde zwar nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG, aber innerhalb der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG erstattet worden und folglich würde die vom Bundesverwaltungsgericht aus den unten angeführten Gründen als verfassungswidrig angesehene Norm zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung führen, während die Beschwerde im Regime des § 7 Abs. 4 VwGVG als rechtzeitig zu beurteilen wäre.Darüber hinaus ist die gegenständliche Beschwerde zwar nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, aber innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG erstattet worden und folglich würde die vom Bundesverwaltungsgericht aus den unten angeführten Gründen als verfassungswidrig angesehene Norm zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung führen, während die Beschwerde im Regime des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als rechtzeitig zu beurteilen wäre.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG bildet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine untrennbare Einheit, deren bloß teilweise Aufhebung eine diesfalls sinnlose Bestimmung zurücklassen würde; aus advokatorischer Vorsicht wird im Eventualantrag auch bloß der 1. Satz der leg.cit. angefochten, der den Kern der gegenständlichen Bestimmung bildet bzw. bloß auf die Wortfolge "1," im 1. Satz der leg.cit., da durch die Behebung dieser Wortfolge für das gegenständliche Verfahren eine verfassungsgesetzlich unbedenkliche Rechtslage hergestellt werden könnte.Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG bildet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine untrennbare Einheit, deren bloß teilweise Aufhebung eine diesfalls sinnlose Bestimmung zurücklassen würde; aus advokatorischer Vorsicht wird im Eventualantrag auch bloß der 1. Satz der leg.cit. angefochten, der den Kern der gegenständlichen Bestimmung bildet bzw. bloß auf die Wortfolge "1," im 1. Satz der leg.cit., da durch die Behebung dieser Wortfolge für das gegenständliche Verfahren eine verfassungsgesetzlich unbedenkliche Rechtslage hergestellt werden könnte.

IV. Zu den Bedenken:römisch vier. Zu den Bedenken:

§ 16 Abs. 1 BFA-VG scheint gegen Art. 136 Abs. 2 B VG zu verstoßen.Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG scheint gegen Artikel 136, Absatz 2, B VG zu verstoßen.

Art. 136 Abs. 2 B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen in einem besonderen Bundesgesetz an. Davon abweichende verfahrensrechtliche Regelungen können durch Bundes- oder Landesgesetz nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.Artikel 136, Absatz 2, B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen in einem besonderen Bundesgesetz an. Davon abweichende verfahrensrechtliche Regelungen können durch Bundes- oder Landesgesetz nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.

Das Bundesgesetz, welches im Sinne des Art. 136 Abs. 2 erster Satz B-VG die einheitliche Regelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthält ist das VwGVG; dieses legt in seinem § 7 Abs. 4 die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest. § 16 Abs. 1 BFA-VG verkürzt diese Frist für Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide des BFA, ausgenommen Verwaltungsstrafverfahren, auf zwei Wochen, jedenfalls, soweit die beschwerdeführende Partei keine unbegleitete Minderjährige oder kein unbegleiteter Minderjähriger ist. Eine Ermächtigung zur Festlegung einer abweichenden Beschwerdefrist ist im VwGVG nicht enthalten. Daher wäre die Festlegung einer solchen abweichenden Frist nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.Das Bundesgesetz, welches im Sinne des Artikel 136, Absatz 2, erster Satz B-VG die einheitliche Regelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthält ist das VwGVG; dieses legt in seinem Paragraph 7, Absatz 4, die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verkürzt diese Frist für Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide des BFA, ausgenommen Verwaltungsstrafverfahren, auf zwei Wochen, jedenfalls, soweit die beschwerdeführende Partei keine unbegleitete Minderjährige oder kein unbegleiteter Minderjähriger ist. Eine Ermächtigung zur Festlegung einer abweichenden Beschwerdefrist ist im VwGVG nicht enthalten. Daher wäre die Festlegung einer solchen abweichenden Frist nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 148/2014 ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51 (1618 BlgNR 24. GP) ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrige § 16 Abs. 1 BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sind.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 148 aus 2014, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 (1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Artikel 136, Absatz 2, dritter Satz B-VG jenem des Artikel 11, Absatz 2, letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrige Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sind.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171/2015, wurde § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Ertei-lung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben; diese Bestimmung war im Wesentlichen gleichlautend zur nunmehr angefochtenen Bestimmung, auch wenn die nunmehr angefochtene Bestimmung insoweit einschränkender ist, als sie die Beschwerdefrist nur für bestimmte Arten von Verfahren verkürzt. Im Wesentlichen erfolgte die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, da die Erforderlichkeit der vom Regime des VwGVG abweichenden Regelung, also der Verkürzung der Rechtsmittelfrist, nicht zu erkennen war.Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171 aus 2015,, wurde Paragraph 16, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Ertei-lung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als verfassungswidrig aufgehoben; diese Bestimmung war im Wesentlichen gleichlautend zur nunmehr angefochtenen Bestimmung, auch wenn die nunmehr angefochtene Bestimmung insoweit einschränkender ist, als sie die Beschwerdefrist nur für bestimmte Arten von Verfahren verkürzt. Im Wesentlichen erfolgte die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, da die Erforderlichkeit der vom Regime des VwGVG abweichenden Regelung, also der Verkürzung der Rechtsmittelfrist, nicht zu erkennen war.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG (in der nunmehr geltenden Fassung) wurde (noch vor Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171/2015) mit BGBl. I Nr. 70/2015 in Geltung gesetzt; nach den Gesetzesmaterialien wurde die leg.cit. im Rahmen des parlamentarischen Prozesses als Änderung in der Plenarsitzung des Nationalrates in das Gesetz eingebracht. Eine Begründung für die abweichende, im Hinblick auf das Regime des VwGVG verkürzte Beschwerdefrist ist den Materialien nicht zu entnehmen.Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG (in der nunmehr geltenden Fassung) wurde (noch vor Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171 aus 2015,) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Geltung gesetzt; nach den Gesetzesmaterialien wurde die leg.cit. im Rahmen des parlamentarischen Prozesses als Änderung in der Plenarsitzung des Nationalrates in das Gesetz eingebracht. Eine Begründung für die abweichende, im Hinblick auf das Regime des VwGVG verkürzte Beschwerdefrist ist den Materialien nicht zu entnehmen.

Eine Unerlässlichkeit dieser abweichenden Norm vermag das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zu erkennen, zumal das Gesetz nicht zwischen verschieden gelagerten Fällen - wie etwa Verfahren von straffälligen Asylwerbern - unterscheidet.Eine Unerlässlichkeit dieser abweichenden Norm vermag das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG nicht zu erkennen, zumal das Gesetz nicht zwischen verschieden gelagerten Fällen - wie etwa Verfahren von straffälligen Asylwerbern - unterscheidet.

Daher sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe, welche die Unerlässlichkeit dieser Abweichung darlegen, erkennbar, zumal nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für die Beschwerdeführer angesichts des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012,

BGBl. I 51/2012, neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit verbundenen beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof verglichen mit dem früheren Rechtsschutzsystem gestiegen sein dürfte.Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit verbundenen beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof verglichen mit dem früheren Rechtsschutzsystem gestiegen sein dürfte.

Daher scheint § 16 Abs. 1 BFA-VG wegen eines Verstoßes gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG verfassungswidrig zu sein.Daher scheint Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 136, Absatz 2, B-VG verfassungswidrig zu sein.

V. Unzulässigkeit der Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, eine Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, eine Revision nicht zulässig.

Hinweis:

Eine Rechtsmittelbelehrung ist gemäß § 31 Abs. 3 letzter Satz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), nicht vorgesehen.Eine Rechtsmittelbelehrung ist gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), nicht vorgesehen.

Schlagworte

Gesetzprüfungsantrag, rechtliche Bedenken, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2119099.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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