TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/13 89/08/0197

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §58 Abs2 idF 1986/111;
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
ASVG §68 Abs2 idF 1986/111;
AusgleichsO §48;
BAO §80;
BAO §9;
KO §151;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Mai 1989, MA 14-C 12/89, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer wurde von der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 21. Februar 1989 als Geschäftsführer der (im Ausgleich befindlichen) A-Gesellschaft mbH zur Bezahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 571.702,84 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet.

Diesem Bescheid lag ein von der mitbeteiligten Partei am 16. Februar 1989 ausgefertigter Rückstandsausweis betreffend das Beitragskonto der Gesellschaft über die genannte Summe zugrunde, in welchem unter anderem für Dezember 1986 restliche Beiträge von S 42.006,02 und für Jänner 1987 ein Beitragsrückstand von S 62.155,80 ausgewiesen waren.

1.2. In seinem Einspruch gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid wendete der Beschwerdeführer ein, daß die Wirkungen des von den Gläubigern in der Tagsatzung vom 15. September 1988 angenommenen, vom Gericht bestätigten und teilweise bereits erfüllten Ausgleichs auch dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausmaßes seiner Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zugute kämen, ferner, daß ihn an der Nichtentrichtung der Beiträge kein Verschulden treffe sowie schließlich, daß Teilbeträge im Sinne des § 68 ASVG verjährt seien und sich überdies durch Teilzahlungen der Gesellschaft alle Positionen des Rückstandsausweises vom 16. Februar 1989 verhältnismäßig verringert hätten.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch teilweise stattgegeben und festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet sei, die auf dem näher bezeichneten Beitragskonto der genannten Gesellschaft rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 14. Februar 1989) im Betrag von S 428.188,57 zuzüglich Verzugszinsen seit 15. Februar 1989 in der sich aus § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von S 360.165,88, binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.

Die belangte Behörde erachtete den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand der Verjährung hinsichtlich der restlichen Beiträge für Dezember 1986 und der Beiträge für Jänner 1987 als berechtigt und verminderte den Haftungsbetrag um die im Rückstandsausweis für diese Zeiträume ausgewiesenen Beträge von insgesamt S 104.161,82 auf S 360.165,88 zuzüglich 10,5 Prozent Verzugszinsen berechnet bis 14. Februar 1989 in der Höhe von S 68.022,69, woraus sich der im Bescheid ausgewiesene Endbetrag von S 428.188,57 samt Verzugszinsen ab 15. Februar 1989 aus S 360.165,88 ergibt.

1.4. Gegen den nicht stattgebenden Teil des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. 1.5.Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und (ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse) eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der gegenständliche Beschwerdefall entspricht in Ansehung des maßgebenden Sachverhaltes und der entscheidenden Rechtsfrage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/08/0198, zugrunde liegt. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte aus den dort dargelegten Erwägungen, auf die im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Aus denselben Ewägungen ist auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

2.3. Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, machte den Abspruch über diesen Antrag entbehrlich (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080197.X00

Im RIS seit

13.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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