TE Bvwg Erkenntnis 2016/1/27 W178 2101504-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2101504-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von Herrn XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 28.01.2015, Zl. XXXX, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht am 19.01.2016 erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von Herrn römisch 40 gegen die Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 28.01.2015, Zl. römisch 40 , betreffend Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht am 19.01.2016 erkannt:

A) Dem Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs1 und Abs 2 VwGVG teilweiseA) Dem Vorlageantrag wird gemäß Paragraph 28, Abs1 und Absatz 2, VwGVG teilweise

Folge gegeben und Herrn XXXX ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG in der Höhe von € 400,-- vorgeschrieben.Folge gegeben und Herrn römisch 40 ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in der Höhe von € 400,-- vorgeschrieben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.11.2014 hat die niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) dem Beschwerdeführer (BF) einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1300 vorgeschrieben, weil er die Anmeldung für Herrn XXXX XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe. Zur Begründung wurde angeführt, dass im Rahmen der am 12.08.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei bei der Autobahnabfahrt Haag festgestellt worden sei, dass für den Versicherten die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1. Mit Bescheid vom 13.11.2014 hat die niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) dem Beschwerdeführer (BF) einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1300 vorgeschrieben, weil er die Anmeldung für Herrn römisch 40 römisch 40 zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe. Zur Begründung wurde angeführt, dass im Rahmen der am 12.08.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei bei der Autobahnabfahrt Haag festgestellt worden sei, dass für den Versicherten die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid hat der BF rechtzeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sein Nachbar und Freund XXXX XXXX mit seinem Privatfahrzeug, das er nach Linz verkauft habe, freundschaftlich - da er beruflich als Schichtarbeiter verhindert gewesen sei - nach Linz gefahren sei. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei sei fälschlicherweise vermutet worden, Herr XXXX sei ein Dienstnehmer von ihm. Er habe überhaupt keine Dienstnehmer beschäftigt, da er das Gewerbe nicht ausübe. Er sei zwar beim Finanzamt mit dem Handelsgewerbe gemeldet, jedoch werde dieses nicht ausgeübt. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt liege durch diese einmalige freundschaftliche Hilfeleistung keine Abgabenpflicht vor. Vorgelegt wurde der Einkommensteuerbescheid 2013, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von null Euro ausweise. Das bei der BH Amstetten angemietete Gewerbe sei von ihm umgehend abgemeldet werden.2. Gegen diesen Bescheid hat der BF rechtzeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sein Nachbar und Freund römisch 40 römisch 40 mit seinem Privatfahrzeug, das er nach Linz verkauft habe, freundschaftlich - da er beruflich als Schichtarbeiter verhindert gewesen sei - nach Linz gefahren sei. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei sei fälschlicherweise vermutet worden, Herr römisch 40 sei ein Dienstnehmer von ihm. Er habe überhaupt keine Dienstnehmer beschäftigt, da er das Gewerbe nicht ausübe. Er sei zwar beim Finanzamt mit dem Handelsgewerbe gemeldet, jedoch werde dieses nicht ausgeübt. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt liege durch diese einmalige freundschaftliche Hilfeleistung keine Abgabenpflicht vor. Vorgelegt wurde der Einkommensteuerbescheid 2013, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von null Euro ausweise. Das bei der BH Amstetten angemietete Gewerbe sei von ihm umgehend abgemeldet werden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung des Bescheides wurde dahingehend ergänzt, dass der Bericht der Finanzpolizei aufgenommen wurde und festgestellt wurde, dass am 12.08.2014 um 9:45 Uhr ein VW Golf 4 von der Finanzpolizei angehalten worden sei und der Lenker des Fahrzeuges kontrolliert worden sei. Herr XXXX war im Auftrag vom BF als Lenker dieses Fahrzeuges tätig, ohne zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Pflichtversicherung gemeldet aufzuscheinen. Eigentümer des genannten Fahrzeuges sei der BF. Im Rahmen der gegenständlichen Tätigkeit wurde Herr XXXX beauftragt, eine Überstellungsfahrt nach Linz für ihn zu tätigen. Der BF ist nicht der Nachbar von Herrn3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung des Bescheides wurde dahingehend ergänzt, dass der Bericht der Finanzpolizei aufgenommen wurde und festgestellt wurde, dass am 12.08.2014 um 9:45 Uhr ein VW Golf 4 von der Finanzpolizei angehalten worden sei und der Lenker des Fahrzeuges kontrolliert worden sei. Herr römisch 40 war im Auftrag vom BF als Lenker dieses Fahrzeuges tätig, ohne zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Pflichtversicherung gemeldet aufzuscheinen. Eigentümer des genannten Fahrzeuges sei der BF. Im Rahmen der gegenständlichen Tätigkeit wurde Herr römisch 40 beauftragt, eine Überstellungsfahrt nach Linz für ihn zu tätigen. Der BF ist nicht der Nachbar von Herrn

XXXX. Zwischen den beiden Personen liegt kein derartiges Naheverhältnis vor, welches einen Freundschaftsdienst begründen könnte. Herr XXXX sei zum Zeitpunkt der Kontrolle ohne Beschäftigung gewesen. Er war mit Überstellungskennzeichen AM2MRS unterwegs. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass Herr XXXX der Nachbar und Freund vom BF sei. Nach Recherchen in Google Maps liege eine Entfernung von ca. 7,8 km zwischen den beiden Adressen vor. Ein Nachweis dafür, dass es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe liege nicht vor. Auch bei der Befragung habe Herr XXXX bekannt gegeben, dass er im Auftrag der Firma T eine Überstellungsfahrt mache. Es handle sich bei einer Überstellungsfahrt nach allgemeiner Lebenserfahrung um das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Es wird auf die Judikatur des VwGH zur Abgrenzung zwischen Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verwiesen. Ebenso wird drauf hingewiesen, dass der BF eine Gewerbeberechtigung für Einzelhandel mit Kfz-Bestandteilen, Kfz-Zubehör und Serviceeinrichtungen gehabt habe. Es liege auch keine Unentgeltlichkeit vor. Zwar handle es sich bei dem gegenständlichen Meldeverstoß um den ersten derartigen Meldeverstoß, jedoch sei eine Nachmeldung des Betretenen nicht erfolgt, so dass keine unbedeutenden Folgen im Sinne der angeführten Judikatur des VwGH vorlägen. Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages sei daher auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.römisch 40 . Zwischen den beiden Personen liegt kein derartiges Naheverhältnis vor, welches einen Freundschaftsdienst begründen könnte. Herr römisch 40 sei zum Zeitpunkt der Kontrolle ohne Beschäftigung gewesen. Er war mit Überstellungskennzeichen AM2MRS unterwegs. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass Herr römisch 40 der Nachbar und Freund vom BF sei. Nach Recherchen in Google Maps liege eine Entfernung von ca. 7,8 km zwischen den beiden Adressen vor. Ein Nachweis dafür, dass es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe liege nicht vor. Auch bei der Befragung habe Herr römisch 40 bekannt gegeben, dass er im Auftrag der Firma T eine Überstellungsfahrt mache. Es handle sich bei einer Überstellungsfahrt nach allgemeiner Lebenserfahrung um das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Es wird auf die Judikatur des VwGH zur Abgrenzung zwischen Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verwiesen. Ebenso wird drauf hingewiesen, dass der BF eine Gewerbeberechtigung für Einzelhandel mit Kfz-Bestandteilen, Kfz-Zubehör und Serviceeinrichtungen gehabt habe. Es liege auch keine Unentgeltlichkeit vor. Zwar handle es sich bei dem gegenständlichen Meldeverstoß um den ersten derartigen Meldeverstoß, jedoch sei eine Nachmeldung des Betretenen nicht erfolgt, so dass keine unbedeutenden Folgen im Sinne der angeführten Judikatur des VwGH vorlägen. Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages sei daher auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.

4. Im Vorlageantrag vom 12.02.2015 bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm mit der Bezeichnung von Herrn XXXX als Nachbarn ein Fehler unterlaufen sei. Es sei aber niemals gewillt gewesen, Schutzbehauptungen an den Tag zu legen und das Gesetz zu brechen. Er weise nochmals daraufhin, dass er überhaupt keine Dienstnehmer beschäftige. Es seien so viele Behauptungen an den Tag gelegt worden, von denen nicht einmal eine der Wahrheit entspreche. Nach mehrmaliger Rücksprache mit dem Finanzamt liege durch diese einmalige freundschaftliche Hilfeleistung auch weiterhin keine Abgabepflicht vor.4. Im Vorlageantrag vom 12.02.2015 bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm mit der Bezeichnung von Herrn römisch 40 als Nachbarn ein Fehler unterlaufen sei. Es sei aber niemals gewillt gewesen, Schutzbehauptungen an den Tag zu legen und das Gesetz zu brechen. Er weise nochmals daraufhin, dass er überhaupt keine Dienstnehmer beschäftige. Es seien so viele Behauptungen an den Tag gelegt worden, von denen nicht einmal eine der Wahrheit entspreche. Nach mehrmaliger Rücksprache mit dem Finanzamt liege durch diese einmalige freundschaftliche Hilfeleistung auch weiterhin keine Abgabepflicht vor.

5. Die BH Amstetten hat mit Bescheid vom 23.06.2015 das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 111 ASVG wegen des Verdachts der Beschäftigung des Herrn XXXX XXXX eingestellt.5. Die BH Amstetten hat mit Bescheid vom 23.06.2015 das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 111, ASVG wegen des Verdachts der Beschäftigung des Herrn römisch 40 römisch 40 eingestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bf war am Tag der Betretung durch die Finanzpolizei (am 12.08.2014) Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf Handelsgewerbe (vom 06.09.2013 bis 02.02.2015). Er arbeitete hauptberuflich als überlassene Arbeitskraft in der Autoindustrie.

Er hat im laufenden Betrieb keine Dienstnehmer beschäftigt. Er hatte einen sehr geringen Umsatz (Kauf/Verkauf von 2 Autos als Geschäftsumfang)

Am Tag der Betretung hat der Zeuge XXXX eine Fahrt im Auftrag des Bf unternommen.Am Tag der Betretung hat der Zeuge römisch 40 eine Fahrt im Auftrag des Bf unternommen.

Weitere Meldepflichtverletzungen des Bf als Dienstgeber sind nicht vorgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Bf und der Zeuge XXXX haben sich in den Aussagen zu der Fahrt des Zeugen bei der er von der Finanzpolizei angehalten worden war, mehrmals widersprochen. So hat der Bf mehrere Versionen der Vorgänge im Einspruch, im Vorlageantrag, bei der BH Amstetten und in der mündlichen Verhandlung dargelegt:Der Bf und der Zeuge römisch 40 haben sich in den Aussagen zu der Fahrt des Zeugen bei der er von der Finanzpolizei angehalten worden war, mehrmals widersprochen. So hat der Bf mehrere Versionen der Vorgänge im Einspruch, im Vorlageantrag, bei der BH Amstetten und in der mündlichen Verhandlung dargelegt:

Er hat im Einspruch und an der Stellungnahme an die BH Amstetten angegeben, dass er sein Privatauto nach Linz verkauft habe und Herr XXXX dieses überstellen sollte. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, dass der Zeuge XXXX eine Probefahrt mit dem Auto VW Golf 4 machen wollte und dabei in der Nähe von Linz ein anderes Auto besichtigen wollte, für dass sie sich beide interessierten.Er hat im Einspruch und an der Stellungnahme an die BH Amstetten angegeben, dass er sein Privatauto nach Linz verkauft habe und Herr römisch 40 dieses überstellen sollte. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, dass der Zeuge römisch 40 eine Probefahrt mit dem Auto VW Golf 4 machen wollte und dabei in der Nähe von Linz ein anderes Auto besichtigen wollte, für dass sie sich beide interessierten.

Der Zeuge XXXX hat bei der Finanzpolizei ein Protokoll unterschrieben, das von einer Überstellungsfahrt eines Autos nach Freistadt zum Inhalt hat, in der Vernehmung vor der BH hat er angegeben, dass er das Auto von Herrn XXXX (Verkäufer des VW Golf 4) abgeholt habe, um damit ein anderes Auto (Bus, Citroen) zu besichtigen.Der Zeuge römisch 40 hat bei der Finanzpolizei ein Protokoll unterschrieben, das von einer Überstellungsfahrt eines Autos nach Freistadt zum Inhalt hat, in der Vernehmung vor der BH hat er angegeben, dass er das Auto von Herrn römisch 40 (Verkäufer des VW Golf 4) abgeholt habe, um damit ein anderes Auto (Bus, Citroen) zu besichtigen.

Bezüglich des Beginnes der Fahrt wurde auch in der mündlichen Verhandlung Widersprüchliches ausgesagt: Der Bf gibt an, den Zeugen XXXX auf dem Weg getroffen zu haben, wo Autos getauscht wurden, der Zeuge XXXX behauptet, dass er mit dem Auto eines Freundes zum Bf nach Hause gefahren sei und die Überstellungskennzeichen montiert habe. Von der Probefahrt sprachen in der mündlichen Verhandlung beide.Bezüglich des Beginnes der Fahrt wurde auch in der mündlichen Verhandlung Widersprüchliches ausgesagt: Der Bf gibt an, den Zeugen römisch 40 auf dem Weg getroffen zu haben, wo Autos getauscht wurden, der Zeuge römisch 40 behauptet, dass er mit dem Auto eines Freundes zum Bf nach Hause gefahren sei und die Überstellungskennzeichen montiert habe. Von der Probefahrt sprachen in der mündlichen Verhandlung beide.

Nach den oben geschilderten Widersprüchen ist beiden grundsätzlich keine große Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Bezüglich der Qualifikation als "Probefahrt" bestand auch die Möglichkeit, sich zu verabreden. Gegen die Glaubwürdigkeit des Bf spricht auch, dass er den Zeugen XXXX als Nachbarn bezeichne hat, obwohl das - wie der Bf mittlerweile selbst einräumt - unbestrittenermaßen nicht ist.Nach den oben geschilderten Widersprüchen ist beiden grundsätzlich keine große Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Bezüglich der Qualifikation als "Probefahrt" bestand auch die Möglichkeit, sich zu verabreden. Gegen die Glaubwürdigkeit des Bf spricht auch, dass er den Zeugen römisch 40 als Nachbarn bezeichne hat, obwohl das - wie der Bf mittlerweile selbst einräumt - unbestrittenermaßen nicht ist.

Der Zeuge XXXX ist unbeteiligt und daher uneingeschränkt glaubwürdig, er hat eine klare und glaubwürdige Aussage gemacht.Der Zeuge römisch 40 ist unbeteiligt und daher uneingeschränkt glaubwürdig, er hat eine klare und glaubwürdige Aussage gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.3.1 Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im gegenständlichen Fall ist Gegenstand der Beschwerde ein Beitragszuschlag, daher von der Aufstellung im ersten Satz nicht umfasst; es ist die Pflichtversicherung als Vorfrage zu beurteilen.

Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde aber nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1 Zu A) In der Sache:

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung können den in Paragraph 111, Absatz eins, ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder 2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG nicht oder verspätet erstattet wurde oder 3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder 4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder 2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG nicht oder verspätet erstattet wurde oder 3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder 4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.2 Das bedeutete für den vorliegenden Fall:

Die Verantwortung des Bf ist nicht geeignet, die Feststellungen der Finanzpolizei zu widerlegen. Es ist daher von einer an sich meldepflichtigen Beschäftigung am 12.08.2014 auszugehen, weil Herr XXXX kurzfristig für den Gewerbeinhaber abhängig tätig war.Die Verantwortung des Bf ist nicht geeignet, die Feststellungen der Finanzpolizei zu widerlegen. Es ist daher von einer an sich meldepflichtigen Beschäftigung am 12.08.2014 auszugehen, weil Herr römisch 40 kurzfristig für den Gewerbeinhaber abhängig tätig war.

Der VwGH hat mit Erk vom 20.05.2014, 2012/08/0257, ausgesprochen, das als Freundschaft - und Gefälligkeitsdienst kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werde und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten.

Ein Gefälligkeitsdienst im Sinne der Judikatur des VwGH lag nicht vor, weil die Dienstleistung für eine Person erbracht worden ist, die im Besitze einer Gewerbeberechtigung war und die Arbeit in Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit, wenn auch einer geringfügigen, stand. Bei Erbringung der Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebes sind für das Bejahen eines reinen Freundschaftsdienstes stärkere Elemente für die sachliche Rechtfertigung notwendig.

Es wird daher eine Gefälligkeitsleistung ausgeschlossen.

Gegenständlich liegt eine erstmalige Nichtanmeldung vor Arbeitsantritt mit unbedeutenden Folge vor, der Bf hat die vor - und nach - dieser Pflichtverletzung keine Meldepflichtverletzung mehr begangen. Es handelte sich beim Bf um einen Kleinstunternehmer, dem die Bedeutung der Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht in der gebotenen Weise klar vor Augen lag, dem aber auch dies nicht als bewusste Schwarzarbeit auszulegen ist. Der Betrag für die gesonderte Bearbeitung hatte daher zu entfallen und der Betrag für den Prüfeinsatz war auf die Hälfte herabzusetzen.

3.3 Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2101504.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten