TE Bvwg Erkenntnis 2016/1/27 W177 1314353-1

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Veröffentlicht am 27.01.2016
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Entscheidungsdatum

27.01.2016

Norm

AVG 1950 §73 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W177 1314353-1/-12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den Devolutionsantrag vom XXXXvon XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den Devolutionsantrag vom XXXXvon römisch 40 , StA.:

XXXX, auf Herausgabe von Originaldokumenten, zu Recht erkannt:römisch 40 , auf Herausgabe von Originaldokumenten, zu Recht erkannt:

I. In Erledigung des Devolutionsantrags wird der Antrag vonXXXX auf Herausgabe der im Akt befindlichen Heiratsurkunde abgewiesen.römisch eins. In Erledigung des Devolutionsantrags wird der Antrag vonXXXX auf Herausgabe der im Akt befindlichen Heiratsurkunde abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Antragstellerin stellte gem. § 35 (3) AsylG 2005 im Juni 2005 - samt einem minderjährigen REZWAN Hassan und einem minderjährigen REZWAN Hossein - via Österreichische Botschaft Teheran einen Einreise- und Asylantrag im Familienverfahren, da sie angeblich mit Ali REZWANI, geb. 01.01.1985 alias 24.01.1985, StA.: Afghanistan, verheiratet ist, der in Österreich subsidiär Schutz berechtigt ist. Die beiden Minderjährigen seien dessen Kinder.1. Die Antragstellerin stellte gem. Paragraph 35, (3) AsylG 2005 im Juni 2005 - samt einem minderjährigen REZWAN Hassan und einem minderjährigen REZWAN Hossein - via Österreichische Botschaft Teheran einen Einreise- und Asylantrag im Familienverfahren, da sie angeblich mit Ali REZWANI, geb. 01.01.1985 alias 24.01.1985, StA.: Afghanistan, verheiratet ist, der in Österreich subsidiär Schutz berechtigt ist. Die beiden Minderjährigen seien dessen Kinder.

2. Mit Schreiben des Bundesasylamt Traiskirchen an die ÖB Teheran erging an die Antragstellerin der Auftrag zur Vorlage der Original-Heiratsurkunde, was stattfand.

3. Das Bundesasylamt Traiskirchen ließ auf Grund von Ungereimtheiten hinsichtlich der angeblich vorliegenden Ehe die Heiratsurkunde seitens des Bundeskriminalamts überprüfen. Die Überprüfung ergab, dass im Dokument auf 2 Seiten behördliche Eintragungen abge-ändert wurden, sich das Dokument als verfälscht darstellt.

4. Im Dezember 2005 erfolgte seitens des BAA Traiskirchen die Mitteilung an die ÖB Teheran, dass kein Einreisevisum auszustellen sei, da aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht von einer rechtmäßigen Eheschließung ausgegangen werden könne, somit kein Per-sonenkreis mit Berechtigung auf Familienantrag gem. § 10 AsylG vorliege, gleichzeitig der gegenständliche Antrag als gegenstandslos abgelegt würde.4. Im Dezember 2005 erfolgte seitens des BAA Traiskirchen die Mitteilung an die ÖB Teheran, dass kein Einreisevisum auszustellen sei, da aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht von einer rechtmäßigen Eheschließung ausgegangen werden könne, somit kein Per-sonenkreis mit Berechtigung auf Familienantrag gem. Paragraph 10, AsylG vorliege, gleichzeitig der gegenständliche Antrag als gegenstandslos abgelegt würde.

5. Die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, 1010 Wien, Schottengasse 3a, legte im April 2006 Vertretungsvollmachten der Antragstellerin vor und begehrte im Mai 2006 Akteneinsicht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 21.08.2006, Zl. 05 09.881-BAT, zurückgewiesen, da keine Parteistellung festgestellt werden habe können.

6. Im Februar 2007 stellte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung beim BAA Traiskirchen den schriftlichen Antrag auf Herausgabe der im Akt befindlichen Heiratsurkunde, ebenso die einer Bestätigung der afghanischen Botschaft in Teheran. Gleichzeitig wurde angemerkt, dass "Auf die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages wird ausdrücklich nicht verzichtet."

7. Dieser Antrag wurde seitens des BAA Traiskirchen nicht erledigt und erfolgte auch keine weitere Veranlassung.

8. Im September 2007 erfolgte beim Unabhängigen Bundesasylsenat die Vorlage des (in der Präambel zitierten) Devolutionsantrages der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung vom 03.09.2007.

9. Am 17.09.2007 wurde mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenats das BAA Traiskirchen - unter Kopienübermittlung des Devolutionsantrages - zur Vorlage des Bezug habenden Verwaltungsaktes , und gleichzeitig um Mitteilung für die Gründe der Verspätung ersucht.

10. Im Antwortschreiben des BAA Traiskirchen vom 25.09.2007 vertritt die Erstbehörde die Ansicht nicht zuständig zu sein, da sich der Antrag auf Dokumentenherausgabe im Rahmen des Einreiseverfahrens bezieht, die verfahrensführende Behörde die Österreichische Botschaft in Islamabad sei, bei welcher der Antrag hätte eingebracht werden müssen. Das Bundesasylamt nehme bei derartigen Einreiseverfahren lediglich gutachterliche Stellung für die Österreichische Botschaft ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Antragstellerin legte dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Jahr 2005 eine Heiratsurkunde im Original vor.

1.2. Die von der Antragstellerin bevollmächtigte Deserteurs- und Flüchtlingsberatung stellte im Februar 2007 für die Klientin den schriftlichen Antrag auf Herausgabe des Dokuments.

1.3. Nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gem. § 73 Abs.1 AVG stellte die bevollmächtigte Deserteurs- und Flüchtlingsberatung im September 2007 für die Klientin den Devolutionsantrag an den Unabhängigen Bundesasylsenat.1.3. Nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gem. Paragraph 73, Absatz eins, AVG stellte die bevollmächtigte Deserteurs- und Flüchtlingsberatung im September 2007 für die Klientin den Devolutionsantrag an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

1.4. Am 18.08.2015 erfolgte eine telefonische Anfrage bei der bevollmächtigten Deserteurs- und Flüchtlingsberatung hinsichtlich der Frage, inwieweit die damalige Vollmacht noch aktuell sei. Am gleichen Tag erging seitens der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eine E-Mail, in welcher die Vollmacht zurückgezogen wurde.

1.5. Im seitens der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt finden sich keine Originaldoku-mente, der Verbleib dieser Dokumente konnte nicht eruiert werden.

2. Beweiswürdigung

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem dem Gericht vorliegenden Asylakt der Antragstellerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof (Anm.d.BVwG: vormalig Unabhängiger Bundesasylsenat) anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht [...] zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof (Anm.d.BVwG: vormalig Unabhängiger Bundesasylsenat) anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht [...] zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzu-wenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzu-wenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu Spruchpunkt I.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Die Prüfung der Frage, ob die Antragstellerin einen verwaltungsrechtlichen Herausgabe-anspruch hinsichtlich der erwähnten Dokumente hat kann dahingestellt bleiben, da das Faktum vorliegt, dass im behördlichen Verwaltungsakt keine Originaldokumente auffindbar sind. Schon aus diesem Primärgrund wäre eine Herausgabe nicht vorhandener Dokumente nicht möglich. Demnach konnte dem Antragsbegehren nicht stattgegeben werden, und war schon deshalb der zugrundeliegende Antrag abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Devolution, Säumnisbeschwerde, Urkunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W177.1314353.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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