TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/19 89/12/0070

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;
72/02 Studienrecht allgemein;
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

Norm

AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;
AHStG §21;
AHStG §40 Abs1;
AHStG §40 Abs4;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §14 Abs1;
UOG 1975 §15 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide betreffend Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse sowie über Berufungen gegen Bescheide betreffend die Zulassung zum Studium eingesetzte Kommission des Akademischen Senates der Universität Innsbruck vom 16. Februar 1989, Zl. 18.202/51-88, betreffend

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die ihr Studium im Studienfach "Pharmazie" an der Fakultät für Chemie und Pharmazie der Ludwig-Maximilian-Universität München mit der pharmazeutischen Prüfung am 7. Dezember 1983 abgeschlossen und die Approbation als Apotheker am 16. Jänner 1984 erhalten hatte, ersuchte mit dem an das Dekanat der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck gerichteten Antrag vom 26. Jänner 1988 (dort eingelangt am 12. April 1988) um Nostrifizierung ihres ausländischen Studiums und Verleihung des akademischen Grades "Magister der Pharmazie". Sie wies darauf hin, daß ihr mit Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission für die Doktoratstudien (Dr.rer.nat. und Dr.techn.) an der Universität Linz vom 2. November 1987 (betreffend Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Beschwerdeführerin absolvierten ausländischen Studien gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen und in Verbindung mit § 21 AHStG) die von ihr an den Universitäten Passau und München im Studienfach "Pharmazie" im Sinne des Approbationsordnung für Apotheker absolvierten Studien gemäß § 21 Abs. 1 und 5 AHStG als gleichwertig mit dem Abschluß der inländischen Studienrichtung Pharmazie anerkannt worden seien. Mit Bescheid des Rektors der Universität Linz vom 11. November 1987 sei sie zur Immatrikulation und Inskription des Studiums zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften zum Wintersemester 1987/88 zugelassen worden.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Vorsitzenden der Studienkommission Pharmazie an der Universität Innsbruck sprach die vom Fakultätskollegium der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck gemäß § 15 Abs. 7 UOG eingesetzte und mit Entscheidungsbefugnis ausgestattete Nostrifizierungskommission mit dem vom Dekan dieser Fakultät ausgefertigten Bescheid vom 16. August 1988 aus, dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Nostrifizierung ihres an der Fakultät für Chemie und Pharmazie der Ludwig-Maximilian-Universität München absolvierten Studiums (pharmazeutische Prüfung) sowie um Verleihung des akademischen Grades "Magister der Pharmazie" könne nur entsprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin folgende Bedingungen erfülle:

-

Anfertigung und Approbation einer Diplomarbeit gemäß § 8 der Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie, BGBl. Nr. 99/1973,

-

erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung aus dem Fach "Gesetzeskunde für Pharmazeuten",

-

erfolgreiche Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Pharmazie,

-

Inskription und erfolgreicher Abschluß der im Studienplan für die Studienrichtung Pharmazie an der Universität Innsbruck aus dem Fach "Pharmakodynamik und Toxikologie einschließlich Bromatologie" in § 5 Abs. 1 lit. d Z. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen drei Lehrveranstaltungen.

Die Nostrifizierung des ausländischen Studiums sowie die Verleihung des akademischen Grades könne erst nach Erfüllung der genannten Bedingungen erfolgen.

In der Begründung wurde unter Hinweis auf die Stellungnahme des Vorsitzenden der Studienkommission Pharmazie näher dargelegt, warum das von der Beschwerdeführerin abgeschlossene ausländische Studium dem österreichischen Pharmaziestudium weder umfangmäßig noch anforderungsmäßig und zum Teil auch inhaltlich nicht entspreche, weshalb dessen Nostrifizierung und die Verleihung des akademischen Grades "Magister der Pharmazie" nach § 40 Abs. 4 AHStG nicht in Betracht gekommen sei. Die bestehende umfangmäßige Differenz scheine jedoch durch die (nach § 40 Abs. 5 AHStG) aufgetragenen Ergänzungen weitgehend kompensiert.

In ihrer innerhalb offener Frist eingebrachten Berufung, mit der die Beschwerdeführerin den Bescheid der Behörde erster Instanz mit Ausnahme der oben angeführten zweitgenannten Bedingung (erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung aus dem Fach "Gesetzeskunde für Pharmazeuten") bekämpfte, brachte sie (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist) unter anderem vor, der Bescheid der Behörde erster Instanz übergehe völlig, daß sich schon aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission für Doktoratstudien der Universität Linz vom 2. November 1987 rechtsverbindlich die Gleichwertigkeit des von der Beschwerdeführerin absolvierten ausländischen Studiums mit dem Abschluß der inländischen Studienrichtung "Pharmazie" ergebe. Daraus folge zwingend der Wegfall der im Bescheid der Behörde erster Instanz enthaltenen Bedingungen (mit Ausnahme der nicht angefochtenen Bedingung).

Im Zuge der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen wurde bekannt, daß die Beschwerdeführerin schon zuvor mit dem an das Dekanat der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz gerichteten Antrag vom 29. Juni 1986 (dort laut Eingangsstempel am 29. September 1986 eingelangt) um Nostrifizierung ihres im Ausland abgeschlossenen Studiums angesucht hatte. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Pharmazeutischen Fachgruppenkommission der Karl-Franzens-Universität Graz vom 7. April 1987 hatte die genannte Behörde gemäß § 40 Abs. 1 und 6 AHStG der Beschwerdeführerin ihr ausländisches Studium "UNTER FOLGENDEN BEDINGUNGEN als gleichwertig mit dem Abschluß des ordentlichen Studiums der Studienrichtung Pharmazie und den damit verbundenen inländischen akademischen Grad 'Magister der Pharmazie (Mag. pharm.)'ANERKANNT (nostrifiziert):

(Es folgen unter lit. a bis d nur in anderer Reihenfolge dieselben Vorschreibungen wie im Bescheid der Behörde erster Instanz der Universität Innsbruck)"

Dies wurde der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mit der Bemerkung mitgeteilt, die belangte Behörde beabsichtige in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides das Nostrifizierungsansuchen der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

In ihrer Stellungnahme vom 11. November 1988 vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, entschiedene Sache läge nicht vor, weil gegenüber dem Verfahren der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz (abgeschlossen mit Bescheid vom 7. April 1987) der Sachverhalt durch die Erlassung der Bescheide vom 2. November 1987 und vom 11. November 1987 (durch akademische Behörden der Universität Linz) eine wesentliche Änderung erfahren habe, ergebe sich doch aus den beiden zuletzt zitierten Bescheiden rechtsverbindlich die Gleichwertigkeit der von der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Studien mit dem Abschluß des inländischen Studiums der Pharmazie.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und änderte den Bescheid der Behörde erster Instanz dahin ab, daß das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 26. Jänner 1988 um Nostrifizierung des an der Ludwig-Maximilian-Universität München absolvierten Studiums der Pharmazie und um Verleihung des akademischen Grades "Magister der Pharmazie" gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.

In der Begründung führte die belangte Behörde (nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe des § 68 Abs. 1 AVG 1950) im wesentlichen aus, dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides stehe ein Ansuchen gleich, das eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke, da § 68 Abs. 1 AVG 1950 in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache ohne nachträgliche maßgebende Änderung der Sach- oder Rechtslage verhindern solle. Die objektive Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft werde demgemäß durch die entschiedene Sache, das heiße durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen worden sei, mit der im neuen Antrag intendierten Verwaltungssache bestimmt. Die Identität der Sache liege dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und sich anderseits das neue Parteienbegehren im wesentlichen mit dem früheren decke. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 11. November 1988, durch die Bescheide der akademischen Behörden der Universität Linz vom 2. und 11. November 1987 sei eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, sei entgegenzuhalten, daß diese Bescheide im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Doktoratstudium gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, ergangen seien. Nach der zitierten Gesetzesbestimmung sei Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratstudium die Ablegung der zweiten Diplomprüfung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG). Die Gleichwertigkeit des absolvierten Studiums als Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratstudium sei nach den Grundsätzen des § 21 Abs. 1 und 5 AHStG zu beurteilen, wobei als Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit die Eignung des zurückgelegten Studiums als Voraussetzung für die Absolvierung des Doktoratstudiums in den vom Bewerber gewählten Fächern zu gelten habe. Im Nostrifizierungsverfahren hingegen habe gemäß § 40 Abs. 4 AHStG die zuständige akademische Behörde unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften zu prüfen, ob das ausländische Studium des Bewerbers umfangmäßig, anforderungsmäßig sowie inhaltlich als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Studium anzusehen sei, ob dem Bewerber daher auf Grund des von ihm nachgewiesenen Studiums, der Prüfungen und der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen der angestrebte akademische Grad an einer inländischen Hochschule zuerkannt werden könnte. Mit der Nostrifizierung würden alle Rechte erworben, welche nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit dem Besitz des inländischen akademischen Grades oder mit dem Abschluß des ordentlichen Studiums verbunden seien (§ 40 Abs. 6 AHStG). An der Universität Linz sei das Studium der Pharmazie nicht eingerichtet (§ 1 Abs. 2 der Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie, BGBl. Nr. 99/1973). Die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses aus Pharmazie als gleichwertig mit dem Abschluß des österreichischen Studiums der Studienrichtung Pharmazie könne daher an dieser Universität nicht erfolgen (§ 40 Abs. 1 AHStG). Durch die im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Doktoratstudium gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen erlassenen Bescheide der akademischen Behörden der Universität Linz sei gegenüber der seinerzeitigen in einem Nostrifizierungsverfahren nach § 40 AHStG ergangenen Entscheidung der pharmazeutischen Fachgruppenkommission der Universität Graz in der Sachlage keine maßgebende Änderung eingetreten. Da die Behörde erster Instanz in Unkenntnis des rechtskräftigen Nostrifizierungsbescheides der Pharmazeutischen Fachgruppenkommission der Universität Graz vom 7. April 1987 eine Sachentscheidung gefällt habe, sei die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen gewesen, daß der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zwar richtig, daß der Bescheid der Pharmazeutischen Fachgruppenkommission der Universität Graz vom 7. April 1987 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission für die Doktoratstudien (Dr.ret.nat. und Dr.techn.) an der Universität Linz vom 2. November 1987 sowie des Rektors der Universität Linz vom 11. November 1987 seien aber als neu entstandene Tatsachen anzusehen, denen auch Bindungswirkung für die belangte Behörde zukomme und die zu einer wesentlichen Änderung in den maßgeblichen tatsächlichen Umständen geführt hätten, sodaß keine Identität der Sache vorliege. Mit dem Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission für die Doktoratstudien an der Universität Linz sei die Gleichwertigkeit der von der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Studien mit dem Abschluß der inländischen Studienrichtung Pharmazie anerkannt worden. Auch wenn dies gemäß § 21 AHStG geschehen sei, ergebe sich auf Grund dieser Gesetzesbestimmung, daß die von der Beschwerdeführerin besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang den Anforderungen der zum Abschluß der inländischen Studienrichtung Pharmazie notwendigen Studien gleichwertig seien. § 21 AHStG verlange nicht die volle Anrechnung der ausländischen Studien einer Studienrichtung, sondern regle die Anrechung auf die vorgeschriebene Studiendauer. § 21 Abs. 5 AHStG spreche ausdrücklich von der Anerkennung von Prüfungen, nicht jedoch von der Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Studien; hiedurch sei jedoch nicht die Anerkennung ausländischer Studien als gleichwertig mit inländischen Studien bzw. Studienabschlüssen ausgeschlossen. Selbst dem von einer allenfalls unzuständigen Behörde erlassenen Bescheid komme Bindungswirkung zu; die belangte Behörde hätte daher im Nostrifizierungsverfahren gemäß § 40 AHStG von der Gleichwertigkeit der ausländischen Studien der Beschwerdeführerin ausgehen müssen.

Die Universität Innsbruck ist (wie sich aus § 12 Abs. 3 UOG ergibt) eine in Fakultäten gegliederte Universität.

Gemäß § 64 Abs. 3 lit. q UOG ist unter anderem die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade vom Fakultätskollegium im selbständigen Wirkungsbereich zu besorgen.

Gemäß § 73 Abs. 3 lit. i UOG ist vom Akademischen Senat im selbständigen Wirkungsbereich unter anderem die Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Fakultätskollegien und ihrer bevollmächtigten Kommissionen zu besorgen.

Nach § 15 Abs. 7 UOG kann jedes Kollegialorgan zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände ständige und nicht ständige Kommissionen einsetzen und sie mit der Ermächtigung zur Entscheidung in den ihnen übertragenen Angelegenheiten ausstatten, sofern es der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis dient (Z. 1; sogenannte entscheidungsbevollmächtigte Kommissionen).

Von dieser Möglichkeit, eine entscheidungsbevollmächtigte Kommission einzusetzen, haben sowohl das Fakultätskollegium der Naturwissenschaftlichen Fakultät als auch der Akademische Senat der Universität Innsbruck Gebrauch gemacht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Juli 1981, Zlen. 81/07/0078, 0079 = Slg. N.F. Nr. 10.517/A, ausgesprochen hat, kann die Übertragung einer Angelegenheit von einem Kollegialorgan an eine nach § 15 Abs. 7 UOG gebildete Kommission nur durch eine Verordnung gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG erfolgen, da die österreichische Rechtsordnung andere Rechtsnormen als Zwischenstufe zwischen Gesetz und Bescheid nicht vorsieht.

Im Beschwerdefall wurde zwar die Verordnung des Akademischen Senates vom 13. Oktober 1988 über die Übertragung bestimmter Angelegenheiten an eine bevollmächtigte Kommission im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck für das Studienjahr 1988/89 im 10. Stück unter Nr. 27 kundgemacht, die sich auf die Einsetzung der belangten Behörde als (entscheidungs)bevollmächtigte Kommission nach § 15 Abs. 7 UOG bezieht.

Hingegen geht aus den über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten Unterlagen hervor, daß das Fakultätskollegium der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck zwar in seiner Sitzung vom 19. November 1982 unter TOP 25 a) einstimmig die Einsetzung einer bevollmächtigten Kommission zur Behandlung von Nostrifizierungsansuchen beschlossen hat, der vier (Universitäts)Professoren angehören sollen. Im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck für das Studienjahr 1982/83 ist jedoch im 21. Stück unter Nr. 198 nur die Konstituierung und (personelle) Zusammensetzung dieser Kommission kundgemacht worden, nicht aber der Einsetzungsbeschluß des Fakultätskollegiums vom 19. November 1982. Die Kundmachung über die Konstituierung und Zusammensetzung kann jedoch die fehlende Kundmachung über die Einsetzung der (entscheidungs)bevollmächtigten Kommission in Nostrifizierungsangelegenheiten nicht ersetzen.

Nicht (gehörig) kundgemachte Beschlüsse des Fakultätskollegiums der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck sind aber für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich. Die an Stelle des Fakultätskollegiums als Behörde

1. Instanz eingeschrittene (entscheidungs)bevollmächtigte Kommission war daher nicht zu der von ihr getroffenen Entscheidung zuständig. Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie die Unzuständigkeit der Behörde 1. Instanz nicht aufgegriffen und deren Bescheid nicht ersatzlos aufgehoben hat, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Unabhängig von der aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG notwendigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides weist der Verwaltungsgerichtshof aus verfahrensökonomischen Gründen für das allenfalls fortzusetzende Verfahren darauf hin, daß die im Verwaltungsverfahren strittige Frage, ob die Bescheide der zuständigen akademischen Behörden der Universität Linz vom 2. November und 11. November 1987 in bezug auf die Angelegenheit, die Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Nostrifikationsbescheides des Pharmazeutischen Fachgruppenkollegiums des Karl-Franzens-Universität Graz vom 7. April 1987 gebildet hat, zu einer maßgeblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage geführt und damit die Rechtskraftwirkung dieses Bescheides beendet haben oder nicht, von der belangten Behörde zutreffend gelöst wurde.

Die hier zu lösende Frage setzt einen Vergleich der jeweils entschiedenen Verwaltungssache, die durch den angenommenen Sachverhalt im Lichte der angewandten Rechtsvorschriften bestimmt wird (vgl. dazu z.B. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 4. Auflage, Rz. 481, Seite 173 f), voraus. Bei der Bestimmung des Verfahrensgegenstandes ist der sich aus den jeweils angewendeten Rechtsvorschriften abzuleitende Zweck mitzuberücksichtigen, dem dieses Verfahren jeweils dient.

Aus dem Zusammenhalt des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 5 AHStG und unter Berücksichtigung der für die zu dieser Entscheidung zuständigen akademischen Behörden ergibt sich folgendes:

Das bereits an einer ausländischen Hochschule abgeschlossene (Diplom)Studium wird vor dem Hintergrund der Absicht des Studierenden, den Abschluß des darauf aufbauenden Dokoratstudiums für eine geistes- oder naturwissenschaftliche Studienrichtung im Inland anzustreben, vom Gesetzgeber lediglich als Vorstufe gewertet und offenbar deshalb § 21 Abs. 1 und 5 AHStG (der im Regelfall auf ein noch nicht abgeschlossenes Studium abstellt) für die Gleichwertigkeitsprüfung anwendbar erklärt. Mit der durch diesen Verweis verbundenen Einordnung als Studienangelegenheit (im Sinn des § 7 Abs. 2 und 3 UOG) ist auch die Zuständigkeit der akademischen Behörden (Vorsitzender der Studienkommission als Behörde erster Instanz; Studienkommission als Berufungsbehörde) festgelegt, die über diese Frage verbindlich absprechen können. Gegenstand eines solchen Verfahrens ist die Beurteilung der Gleichwertigkeit des vom Studierenden an einer ausländischen Hochschule absolvierten (d.h. durch die Ablegung der nach ausländischem Studienrecht dieses Studium abschließenden Prüfung) Studiums mit einem durch Ablegung der zweiten Diplomprüfung abgeschlossenen Studium eines vom Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geregelten Studiums an einer inländischen Hochschule ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE ZULASSUNG ZUM DOKTORATSTUDIUM an einer inländischen Hochschule; die Gleichwertigkeit ist dabei an Hand der Beurteilungskriterien des § 21 AHStG zu prüfen.

GEGENSTAND DES NOSTRIFIZIERUNGSVERFAHRENS ist - wie sich aus der Legaldefinition des § 40 Abs. 1 AHStG ergibt - die Anerkennung der Gleichwertigkeit des vom Antragsteller an einer ausländischen Hochschule abgeschlossenen Studiums mit dem Abschluß des ordentlichen Studiums (zu denen unter anderem gemäß § 13 Abs. 1 lit. a AHStG auch die Diplomstudien zählen) einer in den besonderen Studiengesetzen genannten Studienrichtung (an einer inländischen Hochschule). Aus dem Zusammenhang mit § 40 Abs. 4 (vgl. auch Abs. 6) AHStG ergibt sich, daß das Nostrifizierungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Zuerkennung (Festlegung) des (angestrebten) akademischen Grades an einer inländischen Hochschule erfolgt. Für die Nostrifikation sind auch andere akademische Behörden (siehe dazu näher oben) zuständig als für die Entscheidung nach § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit § 21 AHStG.

Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Zielsetzungen, die sich aus den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften ergeben, und die unterschiedliche Regelung der Zuständigkeiten der akademischen Behörden, erfolgen die Entscheidungen nach § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 5 AHStG einerseits und über die Nostrifizierung nach § 40 AHStG anderseits über unterschiedliche von einander unabhängige Verfahrensgegenstände, auch wenn sie dasselbe im Ausland absolvierte Studium betreffen. Der Umstand, daß die im § 21 Abs. 1 und 5 AHStG aufgestellten Beurteilungskriterien für die Gleichwertigkeitsprüfung ähnlich wie die im § 40 AHStG aufgestellten Maßstäbe sind, ist hiebei ohne rechtliche Bedeutung. Ein gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 5 AHStG ergangener Bescheid äußert demnach lediglich Bindungswirkung für das (nachfolgende) Zulassungsverfahren betreffend das inländische Dokoratstudium (wobei im Beschwerdefall dahingestellt bleiben kann, ob die Erlassung eines "Gleichwertigkeits"bescheides durch die zuständige akademische Behörde geboten ist oder ob diese Frage nicht auch als Vorfrage im Rahmen des Zulassungsverfahrens von der hiefür zuständigen akademischen Behörde beurteilt werden kann).

Unabhängig von dieser an Hand der anzuwendenden Gesetze gewonnenen Unterscheidung ist im Beschwerdefall aber noch zu prüfen, ob die maßgebenden Bescheide (insbesondere der Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratstudium (Dr.rer.nat und Dr.techn.) an der Universität Linz vom 2. November 1987) nicht allenfalls davon Abweichendes (wenn auch rechtswidrig) verfügt haben, wird doch durch die (im Bereich des Fehlerkalküls liegende) Rechtswidrigkeit eines Bescheides seine Rechtskraftwirkung (hier: Bindungswirkung) nicht beseitigt.

Im Beschwerdefall ist unter diesem Gesichtspunkt nur der Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission der Universität Linz vom 2. November 1987 zu prüfen, weil der Bescheid der Pharmazeutischen Fachgruppenkommission der Universität Graz vom 7. April 1987 unbestritten den in § 40 AHStG umschriebenen Verfahrensgegenstand betroffen hat.

Der Bescheid des Vorsitzenden der oben näher bezeichneten Studienkommission vom 2. November 1987 lautet (soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist):

"BESCHEID:

Betreffend Feststellung der Gleichwertigkeit der von Frau Christiane N absolvierten ausländischen Studien gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen und in Verbindung mit § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, idF des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 116/1984, ergeht aufgrund der Entscheidung vom 27.10.1987 durch den Vorsitzenden der Studienkommission für die Doktoratstudien (Dr.rer.nat. und Dr.techn.) an der Universität Linz nachstehender

SPRUCH

Die von Frau N an den Universitäten Passau und München im Studienfach 'Pharmazie' im Sinne der Approbationsordnung für Apotheker absolvierten Studien werden als gleichwertig gemäß § 21 Abs. 1 und 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, idF des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 116/1984, mit dem Abschluß der inländischen Studienrichtung PHARMAZIE anerkannt."

Der Entfall der Begründung dieses Bescheides wurde mit dem Hinweis, daß dem Ansuchen vollinhaltlich stattgegeben worden sei, begründet.

Aus dem wiedergegebenen Bescheid ergibt sich zweifelsfrei, daß auch dieser Bescheid vom 2. November 1987 lediglich über den durch die von ihm angewendeten Rechtsvorschriften abgegrenzten Verfahrensgegenstand abgesprochen hat und nicht darüber hinausgegangen ist.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auch auf den (Zulassungs)Bescheid des Rektors der Universität Linz vom 11. November 1987 beruft, ist dem entgegenzuhalten, daß sich dessen normative Bedeutung im ersten Absatz seines Spruches erschöpft, nach dem die Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 5 und 11 lit. e AHStG "zur Immatrikulation und Inskription des Studiums zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaft zum Wintersemester 1987/88 zugelassen" wurde. Der zweite Absatz des Spruches dieses Bescheides lautet:

"Die Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums wurde durch den Vorsitzenden der Studienkommission für die Doktoratstudien (Dr.rer.nat. und Dr.techn.) mit Bescheid vom 2.11.1987 festgestellt."

Dieser Wendung kommt, wie sich aus ihrem Inhalt zweifelsfrei ergibt - ungeachtet ihrer Aufnahme in den mit "Spruch" überschriebenen Abschnitt des zitierten Bescheides - lediglich die Bedeutung eines Begründungselementes zu: Durch den Verweis auf den Bescheid vom 2. November 1987 wird nämlich lediglich dargetan, daß die Zulassungsvoraussetzung für das Doktoratstudium im Sinn des zweiten Tatbestandes des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vorliegt.

Aus den oben angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid jedoch gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120070.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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