TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/19 89/15/0099

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 335;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 11. Mai 1989, Zl. 138-6/89, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer überreichte beim Meldeamt der Marktgemeinde Velden/Wörthersee am 6. April, 11. April und 22. August 1988 jeweils ein seinen Briefkopf und den Titel "Zwischenbericht" tragendes Schriftstück, mit dem (in Form der Worte "erbitten Meldeauskunft" bzw. "erbitten Geburtsdaten") um Bekanntgabe der Anschrift bzw. des Geburtsdatums der im Schriftstück jeweils durch Anführung von Namen und (früherer) Anschrift bzw. Geburtsdatum bezeichneten Person ersucht wird.

Das Finanzamt setzte hiefür gemäß § 203 BAO drei Eingabengebühren von zusammen S 360,-- gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 und eine Gebührenerhöhung von S 180,-- gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorschreibung der Gebühr sei nicht gerechtfertigt, da die Meldeauskunft mündlich erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich "aus Vereinfachungsgründen seine persönlichen Notizen beim Schalter gelassen".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte begründend aus, die vom Beschwerdeführer überreichten "Zwischenberichte" wiesen alle Tatbestandselemente einer Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG 1957 auf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 120,--.

Nach der aus der genannten Vorschrift sich ergebenden Begriffsbestimmung ist eine Eingabe somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlaßt werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1977, Slg. 5122/F). Auf schriftliche Eingaben an die Meldeämter um Erteilung einer Auskunft betreffend Anschrift oder Geburtsdatum einer Person treffen alle Merkmale der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung zu; solche Eingaben unterliegen daher der Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG 1957 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1952, Slg. 666/F;

Warnung - Dorazil, Stempel- und Rechtsgebühren4 75).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe persönlich beim Meldeamt vorgesprochen; dort seien anhand seiner "Zwischenberichte" Meldeantragsformulare ausgefüllt worden; das "Ergebnis der Meldeanfrage" sei vom Beschwerdeführer persönlich wieder abgeholt worden. Er habe "keine Eingabe und keine schriftlich vorgebrachte Anfrage vorgenommen"; die Vorschreibung der Stempelgebühr sei daher rechtswidrig.

Daß der Beschwerdeführer selbst beim Meldeamt vorsprach und auch die Meldeauskunft persönlich entgegennahm, ist für die Gebührenpflicht der überreichten Schriften ohne Bedeutung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe "keine Eingabe und keine schriftlich vorgebrachte Anfrage vorgenommen", stehen nicht nur zur oben dargestellten Aktenlage, sondern auch mit den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers, der in der Berufung (und auch in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde) einräumte, daß er seine "Zwischenberichte" - die jeweils den Antrag auf Erteilung einer Meldeauskunft enthalten - aus Vereinfachungsgründen der Behörde überreicht habe, in Widerspruch. Diese gegen das Neuerungsverbot (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 552 f, angeführte Rechtsprechung) verstoßenden Ausführungen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

§ 9 Abs. 1 GebG 1957 sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken vor. Die Ausführungen der Beschwerde, die die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhöhung lediglich aus der vom Beschwerdeführer zu Unrecht angenommenen Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung an sich ableiten, sind somit nicht geeignet, eine bei der Gebührenerhöhung unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150099.X00

Im RIS seit

30.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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