TE Bvwg Beschluss 2016/2/3 G308 2005167-1

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Veröffentlicht am 03.02.2016
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Entscheidungsdatum

03.02.2016

Norm

ASVG §410
AVG 1950 §6
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG 1950 § 6 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2005167-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX, vertreten durch die XXXX, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, in XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, in römisch 40 , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom römisch 40 ,

XXXX, beschlossen:römisch 40 , beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, Außenstelle XXXX, im Verfahren zur Zahl XXXX a u s g e s e t z t.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, Außenstelle römisch 40 , im Verfahren zur Zahl römisch 40 a u s g e s e t z t.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.07.2011, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 sowie § 50 ASVG aus, dass die XXXX, wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 19.01.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt €1. Mit Bescheid vom 04.07.2011, Zl. römisch 40 , sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, sowie Paragraph 50, ASVG aus, dass die römisch 40 , wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 19.01.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt €

5.243,15 nachzuentrichten. Begründend führt die belangte Behörde im Kern aus, dass die vom Dienstnehmer XXXX mit dem Dienstauto getätigten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Privatfahrten zu qualifizieren sind. Durch die Hinzurechnung dieser Privatfahrten zu den übrigen Privatfahrten sei die jährliche Grenze von 6.000 Kilometern überschritten. Es sei daher der halbe Sachbezugswert auf den vollen Wert zu erhöhen und die dadurch anfallenden Beiträge nachzuverrechnen.5.243,15 nachzuentrichten. Begründend führt die belangte Behörde im Kern aus, dass die vom Dienstnehmer römisch 40 mit dem Dienstauto getätigten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Privatfahrten zu qualifizieren sind. Durch die Hinzurechnung dieser Privatfahrten zu den übrigen Privatfahrten sei die jährliche Grenze von 6.000 Kilometern überschritten. Es sei daher der halbe Sachbezugswert auf den vollen Wert zu erhöhen und die dadurch anfallenden Beiträge nachzuverrechnen.

2. Mit Schreiben vom 21.07.2011 wurde von der XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen oben bezeichneten Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.2. Mit Schreiben vom 21.07.2011 wurde von der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen oben bezeichneten Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.

3. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse übermittelte dem Landeshauptmann für Steiermark mit Schreiben vom 23.09.2011 den Verwaltungsakt samt Einspruch.

4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten, zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark anhängigen Verfahrens, gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten, zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark anhängigen Verfahrens, gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

5. Gegen die Feststellungen des Prüfers ist ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle XXXX, zur Zahl XXXX anhängig.5. Gegen die Feststellungen des Prüfers ist ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle römisch 40 , zur Zahl römisch 40 anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit den Paragraphen 414, Absatz eins und 673 Absatz eins, ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchteil A):

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen nachstehendes:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen nachstehendes:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der Dienstnehmer XXXX bei den Privatfahrten mit dem Dienstauto die jährliche Grenze von 6.000 Kilometern überschritten hat und somit der Sachbezugswert auf den vollen Wert zu erhöhen ist. Zur gleichen Rechtsfrage ist beim BFG, Außenstelle XXXX, unter der Zl. XXXX ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die im Spruch genannte Beschwerde ist. Auch wenn keine Bindungswirkung des BVwG an das Erkenntnis des BFG besteht, ist, um einer Fehlentscheidung des BVwG und einem möglichen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen, die Entscheidung des BFG abzuwarten. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der Dienstnehmer römisch 40 bei den Privatfahrten mit dem Dienstauto die jährliche Grenze von 6.000 Kilometern überschritten hat und somit der Sachbezugswert auf den vollen Wert zu erhöhen ist. Zur gleichen Rechtsfrage ist beim BFG, Außenstelle römisch 40 , unter der Zl. römisch 40 ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die im Spruch genannte Beschwerde ist. Auch wenn keine Bindungswirkung des BVwG an das Erkenntnis des BFG besteht, ist, um einer Fehlentscheidung des BVwG und einem möglichen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen, die Entscheidung des BFG abzuwarten. Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.

2.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzung, Bundesfinanzgericht, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2005167.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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