TE Bvwg Beschluss 2016/2/5 L515 2109908-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2016
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Entscheidungsdatum

05.02.2016

Norm

AVG 1950 §6
BFA-VG §53 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. AVG 1950 § 6 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L515 2109908-1/30E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter gem. § 31 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBi I 33/2013 idgF beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter gem. Paragraph 31, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBi römisch eins 33 aus 2013, idgF beschlossen:

1. Gem. § 17 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwal-tungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 6 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wird festgestellt, dass das Bundesver-waltungsgericht sachlich nicht zuständig ist, die Dolmetscherkosten, die gem. § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF aufgrund der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 1.9.2015 in der Beschwerdesache des XXXX , am XXXX geb., StA von Serbien, GZ L515 2109908-1/22E, dem Bund entstanden sind, vorzuschreiben.1. Gem. Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwal-tungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF wird festgestellt, dass das Bundesver-waltungsgericht sachlich nicht zuständig ist, die Dolmetscherkosten, die gem. Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF aufgrund der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 1.9.2015 in der Beschwerdesache des römisch 40 , am römisch 40 geb., StA von Serbien, GZ L515 2109908-1/22E, dem Bund entstanden sind, vorzuschreiben.

Zur Vorschreibung dieser Kosten ist § 3 Abs. 2 Z 6 BFA-VG BGBl I 2012/87 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sachlich zuständig, weshalb die Akte an die zuständige Behörde gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 weitergeleitet wird.Zur Vorschreibung dieser Kosten ist Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG BGBl römisch eins 2012/87 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sachlich zuständig, weshalb die Akte an die zuständige Behörde gem. Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, weitergeleitet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens kein Aufenthaltstitel gem. §§ 55 und 57 AsylG erteilt. Gemäß § 10 (3) AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Republik Serbien zulässig ist. Weiters wurde gem. § 53 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens kein Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG erteilt. Gemäß Paragraph 10, (3) AsylG, 9 BFA-VG, 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Republik Serbien zulässig ist. Weiters wurde gem. Paragraph 53, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen den oa. Bescheid wurde beim ho. Gericht eine Beschwerde eingebracht.

Am 01.09.2015 führte das ho. Gericht in oa. Beschwerdesache eine öffentliche Beschwerdeverhandlung durch und legte der Dolmetsch in weiterer Folge eine Honorarnote in der Höhe von € 201,30 (gerundet € 201,00). Seitens der ho. Verrechnungsstelle wurde der Betrag an den Dolmetscher angewiesen.

Mit ho. Erk. vom 16.9.2015, L515 2109908-1/22E wurde die anhängige Beschwerde gem.

§§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, 46, 52 Abs. 1 und 9, 53, 55 PFG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraphen 55, 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, 46, 52 Absatz eins und 9, 53, 55 PFG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Im Rahmen einer schriftlichen Korrespondenz zwischen dem ho. Gericht und dem BFA ging das ho. Gericht davon aus, dass die oa. Dolmetscherkosten solche gem. § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG darstellen, welche seitens des BFA gem. § 3 Abs. 2 Z 6 BFA-VG vorzuschreiben wären. Das BFA ging davon aus, dass es sich um Barauslagen gem. § 76 AVG handle, welche vom ho. Gericht vorzuschreiben wären.Im Rahmen einer schriftlichen Korrespondenz zwischen dem ho. Gericht und dem BFA ging das ho. Gericht davon aus, dass die oa. Dolmetscherkosten solche gem. Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG darstellen, welche seitens des BFA gem. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG vorzuschreiben wären. Das BFA ging davon aus, dass es sich um Barauslagen gem. Paragraph 76, AVG handle, welche vom ho. Gericht vorzuschreiben wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I ersichtlichen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins ersichtlichen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) § 3 BFA-VG lautet:Zu A) Paragraph 3, BFA-VG lautet:

"Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.Paragraph 3, (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

(2) Dem Bundesamt obliegt

1. ... - 5. ...

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und6. die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und

7. ...

(3) ..."

§ 53 BFA-VG lautet:Paragraph 53, BFA-VG lautet:

"Kostenersatz

§ 53. (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:Paragraph 53, (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:

1. ...

2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

(2) ... - (4) ..."

Das 7. und 8. Hauptstück des FPG regeln (Auszug aus dem Hinhaltsverzeichnis der leg. cit):

"7. Hauptstück: Abschiebung und Duldung

...

8. Hauptstück: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde

1. Abschnitt: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

§ 52 RückkehrentscheidungParagraph 52, Rückkehrentscheidung

§ 53EinreiseverbotParagraph 53 E, i, n, r, e, i, s, e, v, e, r, b, o, t

..."

Dolmetscher haben nach den gem. § 17 VwGVG hier anwendbaren §§ 53a f AVG im Beschwerdeverfahren vor dem ho. Gericht einen Gebührenanspruch gem. den einschlägigen Bestimmungen des GebAG.Dolmetscher haben nach den gem. Paragraph 17, VwGVG hier anwendbaren Paragraphen 53 a, f AVG im Beschwerdeverfahren vor dem ho. Gericht einen Gebührenanspruch gem. den einschlägigen Bestimmungen des GebAG.

Einzelfallspezifisch ergibt sich hieraus Folgendes:

Das ho. Gericht hatte im oa. Beschwerdeverfahren das BFA-VG in jenem Rahmen anzuwenden, wie dies im Erk. vom 16.9.2015, L515 2109908-1/22E beschrieben wurde und ergibt sich hieraus, dass das im gegenständlichen Verfahren § 53 BFA-VG zur Anwendung kommt.Das ho. Gericht hatte im oa. Beschwerdeverfahren das BFA-VG in jenem Rahmen anzuwenden, wie dies im Erk. vom 16.9.2015, L515 2109908-1/22E beschrieben wurde und ergibt sich hieraus, dass das im gegenständlichen Verfahren Paragraph 53, BFA-VG zur Anwendung kommt.

Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren somit anwendbaren § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sind Dolmetscherkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem siebten und achten Hauptstück des FPG entstehen, von dem Fremden zu ersetzen.Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren somit anwendbaren Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG sind Dolmetscherkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem siebten und achten Hauptstück des FPG entstehen, von dem Fremden zu ersetzen.

Die hier anzuwendenden materiellen Bestimmungen der §§ 52 und 53 FPG befinden sich im 8. Hauptstück des FPG und handelt es sich bei der bereits genannten Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren um eine in § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG genannte Verfahrenshandlung.Die hier anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Paragraphen 52 und 53 FPG befinden sich im 8. Hauptstück des FPG und handelt es sich bei der bereits genannten Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren um eine in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG genannte Verfahrenshandlung.

Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG unterscheidet nicht, ob dem Einsatz des Dolmetschers ein amtswegig oder ein auf Antrag eingeleitetes Verfahren zu Grunde liegt bzw. ob die Dolmetscherkosten im Administrativ- oder im Beschwerdeverfahren entstehen.Der Wortlaut des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG unterscheidet nicht, ob dem Einsatz des Dolmetschers ein amtswegig oder ein auf Antrag eingeleitetes Verfahren zu Grunde liegt bzw. ob die Dolmetscherkosten im Administrativ- oder im Beschwerdeverfahren entstehen.

Die belangte Behörde (bB) leitete amtswegig aufgrund eines der bP zurechenbaren Sachverhalts ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ein und erließ den angefochtenen Bescheid.

Im Rahmen einer gegen den oa. Bescheid eingebrachten Beschwerde beantragte die bP die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Diese beantragte Verhandlung fand am 1.9.2015 statt und wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache durchgeführt, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.

Ebenso beantragte die bP die Befragung eines Zeugens im Rahmen der oa. Verhandlung, welcher ebenfalls der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig war und die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache erforderlich war.

Die vom Dolmetscher für seine Tätigkeit in Rechnung gestellten Kosten wurden nach Überprüfung der ho. Verrechnungsstelle zuerkannt und angewiesen. Dem Bund entstehen somit Kosten im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, welche dem Wortlaut des Gesetzes folgend von der bP zu ersetzen wären.Die vom Dolmetscher für seine Tätigkeit in Rechnung gestellten Kosten wurden nach Überprüfung der ho. Verrechnungsstelle zuerkannt und angewiesen. Dem Bund entstehen somit Kosten im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, welche dem Wortlaut des Gesetzes folgend von der bP zu ersetzen wären.

Gem. § 3 Abs. 2 Z 6 BFA-VG obliegt die Vorschreibung von Kosten gem. § 53 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und nicht dem ho. Gericht).Gem. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG obliegt die Vorschreibung von Kosten gem. Paragraph 53, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und nicht dem ho. Gericht).

Soweit das BFA seine sachliche Zuständigkeit bestreitet, wird Folgendes ausgeführt:

  • -Strichaufzählung
    Einleitend wird darauf hingewiesen, dass § 53 BFA-VG im Wesentlichen der Vorgängerbestimmung des § 113 FPG aF entspricht. Die zu § 113 FPG aF entwickelte Judikatur ist daher auch auf § 53 BFA-VG anzuwenden.Einleitend wird darauf hingewiesen, dass Paragraph 53, BFA-VG im Wesentlichen der Vorgängerbestimmung des Paragraph 113, FPG aF entspricht. Die zu Paragraph 113, FPG aF entwickelte Judikatur ist daher auch auf Paragraph 53, BFA-VG anzuwenden.

  • -Strichaufzählung
    Das ho. Gericht geht davon aus, dass es sich bei § 53 BFA-VG um eine lex specialis zu § 76 AVG handelt. Es gilt daher zwischen den beiden Bestimmungen der Rechtsgrundsatz des lex specialis derogat legi generali und ist daher innerhalb des Regelungsbereichs des § 53 BFA-VG ein Rückgriff auf § 76 AVG nicht zulässig. Dieser Umstand schadet jedoch nicht dem Grundsatz, dass zur Auslegung der lex specialis die zur lex generalis entwickelten Grundsätze herangezogen werden können, wenn hiervon die selbe Interessenslage betroffen ist (in diesem Sinne wird auch das in Ihrer Antwort zitierte Erk. des VwGH vom 30.6.[richtig:] 2015 Ro 2015/21/0011 mwN zu lesen sein). Jedenfalls kann die lex specialis nicht durch eine Heranziehung der lex generalis ausgehöhlt, bzw. umgangen werden.Das ho. Gericht geht davon aus, dass es sich bei Paragraph 53, BFA-VG um eine lex specialis zu Paragraph 76, AVG handelt. Es gilt daher zwischen den beiden Bestimmungen der Rechtsgrundsatz des lex specialis derogat legi generali und ist daher innerhalb des Regelungsbereichs des Paragraph 53, BFA-VG ein Rückgriff auf Paragraph 76, AVG nicht zulässig. Dieser Umstand schadet jedoch nicht dem Grundsatz, dass zur Auslegung der lex specialis die zur lex generalis entwickelten Grundsätze herangezogen werden können, wenn hiervon die selbe Interessenslage betroffen ist (in diesem Sinne wird auch das in Ihrer Antwort zitierte Erk. des VwGH vom 30.6.[richtig:] 2015 Ro 2015/21/0011 mwN zu lesen sein). Jedenfalls kann die lex specialis nicht durch eine Heranziehung der lex generalis ausgehöhlt, bzw. umgangen werden.

  • -Strichaufzählung
    Das ho. Gericht geht weiters davon aus, dass es sich bei § 3 Abs. 2 Z 6 BFA-VG um eine spezialrechtliche Zuständigkeitsregel handelt, welche vom Grundsatz, dass Kosten von jener Behörde (Behördenbegriff im Sinne des B-VG) vorzuschreiben sind, welche in der Sache selbst entschied, abweicht und ausschließlich das das BFA dazu beruft, über Kosten, die den Bund entstanden -und zwar unabhängig davon, in welcher Instanz dem Bund die Kosten entstanden- bescheidmäßig abzusprechen (siehe Wortlaut der leg. cit). Auch hier ist ein Rückgriff auf die lex generalis unzulässig, zumal der Fall der Zuständigkeit bereits in der lex specialis des § 3 Abs- 2 Z 6 BFA-VG abschließend geregelt wurde.Das ho. Gericht geht weiters davon aus, dass es sich bei Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG um eine spezialrechtliche Zuständigkeitsregel handelt, welche vom Grundsatz, dass Kosten von jener Behörde (Behördenbegriff im Sinne des B-VG) vorzuschreiben sind, welche in der Sache selbst entschied, abweicht und ausschließlich das das BFA dazu beruft, über Kosten, die den Bund entstanden -und zwar unabhängig davon, in welcher Instanz dem Bund die Kosten entstanden- bescheidmäßig abzusprechen (siehe Wortlaut der leg. cit). Auch hier ist ein Rückgriff auf die lex generalis unzulässig, zumal der Fall der Zuständigkeit bereits in der lex specialis des Paragraph 3, Abs- 2 Ziffer 6, BFA-VG abschließend geregelt wurde.

  • -Strichaufzählung
    In der ErlRV zu § 53 BFA-VG (BGBl I 2012/87) wird ausdrücklich erwähnt, dass § 53 Abs. 1 BFA-VG taxativ jene Kosten aufzählt, welche vom Fremden zu tragen sind und dass der Ersatz der Kosten vom Bundesamt mit Bescheid vorzuschreiben ist. Weder im Gesetzeswortlaut, noch in der RV befindet sich der geringste Hinweis, dass der Grundsatz des lex specialis derogat legi generali hier nicht anwendbar wäre, noch dass das BFA lediglich jene Dolmetscherkosten mit Bescheid vorzuschreiben hätte, die dem Bund durch Akte der Administrativbehörde entstanden. Hinsichtlich der hier relevanten Rechtslage wird auch auf das Erk. des VwGH vom 15.9.2015, 2014/21/0071 verwiesen. In diesem Erkenntnis sprach das Höchstgericht aus, dass eine dort genannte Kostenvorschreibung in § 53 BFA-VG keine Deckung findet, verwies auf die Vorgängerbestimmung des § 113 FPG aF und zog in weiterer Folge nicht § 76 AVG als ergänzende Rechtsgrundlage zur Vorschreibung der Kosten heran.In der ErlRV zu Paragraph 53, BFA-VG (BGBl römisch eins 2012/87) wird ausdrücklich erwähnt, dass Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG taxativ jene Kosten aufzählt, welche vom Fremden zu tragen sind und dass der Ersatz der Kosten vom Bundesamt mit Bescheid vorzuschreiben ist. Weder im Gesetzeswortlaut, noch in der Regierungsvorlage befindet sich der geringste Hinweis, dass der Grundsatz des lex specialis derogat legi generali hier nicht anwendbar wäre, noch dass das BFA lediglich jene Dolmetscherkosten mit Bescheid vorzuschreiben hätte, die dem Bund durch Akte der Administrativbehörde entstanden. Hinsichtlich der hier relevanten Rechtslage wird auch auf das Erk. des VwGH vom 15.9.2015, 2014/21/0071 verwiesen. In diesem Erkenntnis sprach das Höchstgericht aus, dass eine dort genannte Kostenvorschreibung in Paragraph 53, BFA-VG keine Deckung findet, verwies auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 113, FPG aF und zog in weiterer Folge nicht Paragraph 76, AVG als ergänzende Rechtsgrundlage zur Vorschreibung der Kosten heran.

Abschnitt 1.01 Wie bereits dargelegt wurde, enthält § 53 BFA-VG Kostenersatzvorschriften. Ihre Grundsätze sind in den §§ 74 und 75 AVG geregelt, während in § 53 BFA-VG festgelegt wird, welche KostenAbschnitt 1.01 Wie bereits dargelegt wurde, enthält Paragraph 53, BFA-VG Kostenersatzvorschriften. Ihre Grundsätze sind in den Paragraphen 74 und 75 AVG geregelt, während in Paragraph 53, BFA-VG festgelegt wird, welche Kosten

dem Fremden ... vorzuschreiben sind. Die Verpflichtung zur

Vorschreibung dieser Kosten obliegt dem Bundesamt (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski in Fremden- und Asylrecht (2014), § 53 BFA-VG, Anm. 1. und 4.)Vorschreibung dieser Kosten obliegt dem Bundesamt vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski in Fremden- und Asylrecht (2014), Paragraph 53, BFA-VG, Anmerkung 1. und 4.)

Das ho. Gericht hatte seine sachliche (Un-)zuständigkeit amtswegig festzustellen. Da eine formlose Weiterleitung an die zuständige Behörde gem. § 6 AVG scheiterte, erfolgt nunmehr ein förmliches Vorgehen mittels Beschluss.Das ho. Gericht hatte seine sachliche (Un-)zuständigkeit amtswegig festzustellen. Da eine formlose Weiterleitung an die zuständige Behörde gem. Paragraph 6, AVG scheiterte, erfolgt nunmehr ein förmliches Vorgehen mittels Beschluss.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob im Rahmen der hier vorliegenden Fallkonstellation Kosten anfielen, die dem Bund zu ersetzen sind, bzw. ob das ho. Gericht oder das BFA zur Vorschreibung solcher Kosten sachlich zuständig ist, fehlt es an einer Rechtsprechung des VerwaltungsgerichtshofesDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob im Rahmen der hier vorliegenden Fallkonstellation Kosten anfielen, die dem Bund zu ersetzen sind, bzw. ob das ho. Gericht oder das BFA zur Vorschreibung solcher Kosten sachlich zuständig ist, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

Schlagworte

Kostenentscheidung - Gericht, Revision zulässig, Unzuständigkeit,
Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L515.2109908.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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