Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.02.2016Norm
GebAG §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Rechtssatz 1
§ 9 Abs. 1 Z 1GebAG stellt darauf ab, dass die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist und sieht für diesen Fall zwei anspruchsbegründete Tatbestände vor: Erstens, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, und zweitens, dass ein solches nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann. Nach diesen beiden Tatbeständen kommt es nicht darauf an, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre, weil der Gesetzgeber den Begriff der Zumutbarkeit in Z 1 und 4 in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß und hinsichtlich der Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei Vorliegen eines körperlichen Gebrechens verwendet. Es kommt darauf an, ob der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nach Lage der Verhältnisse nicht benutzen konnte. Der gesetzliche Tatbestand, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte, ist auch dann nicht gegeben, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung des Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden. Die bloß längere Fahrtdauer ist - auch bei beträchtlichem Zeitunterschied - kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. Dies gilt auch für den Fall, dass während der Reise ein dreimaliges Umsteigen erforderlich ist und bei allfälligen Zugverspätungen Abschlusszüge nicht erreicht werden (vgl. die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) § 9 GebAG E. 1, 2 und 3 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wie z.B.:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins G, e, b, A, G, stellt darauf ab, dass die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist und sieht für diesen Fall zwei anspruchsbegründete Tatbestände vor: Erstens, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, und zweitens, dass ein solches nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann. Nach diesen beiden Tatbeständen kommt es nicht darauf an, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre, weil der Gesetzgeber den Begriff der Zumutbarkeit in Ziffer eins und 4 in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß und hinsichtlich der Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei Vorliegen eines körperlichen Gebrechens verwendet. Es kommt darauf an, ob der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nach Lage der Verhältnisse nicht benutzen konnte. Der gesetzliche Tatbestand, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte, ist auch dann nicht gegeben, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung des Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden. Die bloß längere Fahrtdauer ist - auch bei beträchtlichem Zeitunterschied - kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. Dies gilt auch für den Fall, dass während der Reise ein dreimaliges Umsteigen erforderlich ist und bei allfälligen Zugverspätungen Abschlusszüge nicht erreicht werden vergleiche die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) Paragraph 9, GebAG E. 1, 2 und 3 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wie z.B.:
Schlagworte
Fahrtdauer, Massenbeförderungsmittel, Zeugengebühr, ZurechenbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118622.1.01Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016