Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.02.2016Norm
GGG §18Rechtssatz
Rechtssatz 2
Dass die im Vergleich übernommene Zahlungsverpflichtung zeitlich nicht begrenzt ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhalt mit einer auf einen bestimmten Termin bezogenen Räumungsverpflichtung daraus, dass der Zahlungsverpflichtete zur Bezahlung der monatlichen Leistung - der Verwaltungsgerichtshof spricht hier nicht ausschließlich von "Mietzins", sondern von monatlichen Leistungen, von denen eindeutig auch ein "Benutzungsentgelt" umfasst ist - auch verpflichtet ist, wenn er den im Vergleich festgelegten Räumungstermin überziehen sollte. Das ist hier der Fall; der Punkt 2. des Vergleiches enthält keine zeitliche Beschränkung.
Damit hat die beklagte Partei sich zur Bezahlung der im Vergleich genannten Beträge ohne zeitliche Fixierung (bis zur tatsächlichen Räumung des Objektes) verpflichtet. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher - wie von der belangten Behörde richtigerweise beurteilt - das Zehnfache des Jahreswertes der im Vergleich zur Zahlung übernommenen Beträge (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 18 GGG E. 56 erwähnte Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH vom 26.11.1998, 98/16/0308; VwGH vom 29.11.2001, 2001/16/0363, insbesondere VwGH vom 18.09.2007, 2007/16/0029).Damit hat die beklagte Partei sich zur Bezahlung der im Vergleich genannten Beträge ohne zeitliche Fixierung (bis zur tatsächlichen Räumung des Objektes) verpflichtet. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher - wie von der belangten Behörde richtigerweise beurteilt - das Zehnfache des Jahreswertes der im Vergleich zur Zahlung übernommenen Beträge vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 18, GGG E. 56 erwähnte Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH vom 26.11.1998, 98/16/0308; VwGH vom 29.11.2001, 2001/16/0363, insbesondere VwGH vom 18.09.2007, 2007/16/0029).
Schlagworte
Räumungsverpflichtung, Terminisierung der Entgeltleistung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118532.1.02Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016