RS Bvwg 2016/2/8 W208 2118532-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.02.2016

Norm

GGG §18
JN §58 Abs1
  1. GGG Art. 1 § 18 heute
  2. GGG Art. 1 § 18 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GGG Art. 1 § 18 gültig von 18.07.2024 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024
  4. GGG Art. 1 § 18 gültig von 19.04.2024 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2024
  5. GGG Art. 1 § 18 gültig von 01.05.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  6. GGG Art. 1 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. GGG Art. 1 § 18 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2010
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Dass die im Vergleich übernommene Zahlungsverpflichtung zeitlich nicht begrenzt ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhalt mit einer auf einen bestimmten Termin bezogenen Räumungsverpflichtung daraus, dass der Zahlungsverpflichtete zur Bezahlung der monatlichen Leistung - der Verwaltungsgerichtshof spricht hier nicht ausschließlich von "Mietzins", sondern von monatlichen Leistungen, von denen eindeutig auch ein "Benutzungsentgelt" umfasst ist - auch verpflichtet ist, wenn er den im Vergleich festgelegten Räumungstermin überziehen sollte. Das ist hier der Fall; der Punkt 2. des Vergleiches enthält keine zeitliche Beschränkung.

Damit hat die beklagte Partei sich zur Bezahlung der im Vergleich genannten Beträge ohne zeitliche Fixierung (bis zur tatsächlichen Räumung des Objektes) verpflichtet. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher - wie von der belangten Behörde richtigerweise beurteilt - das Zehnfache des Jahreswertes der im Vergleich zur Zahlung übernommenen Beträge (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 18 GGG E. 56 erwähnte Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH vom 26.11.1998, 98/16/0308; VwGH vom 29.11.2001, 2001/16/0363, insbesondere VwGH vom 18.09.2007, 2007/16/0029).Damit hat die beklagte Partei sich zur Bezahlung der im Vergleich genannten Beträge ohne zeitliche Fixierung (bis zur tatsächlichen Räumung des Objektes) verpflichtet. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher - wie von der belangten Behörde richtigerweise beurteilt - das Zehnfache des Jahreswertes der im Vergleich zur Zahlung übernommenen Beträge vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 18, GGG E. 56 erwähnte Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH vom 26.11.1998, 98/16/0308; VwGH vom 29.11.2001, 2001/16/0363, insbesondere VwGH vom 18.09.2007, 2007/16/0029).

Schlagworte

Räumungsverpflichtung, Terminisierung der Entgeltleistung,
Vergleich, Zahlungsverpflichtung, zeitliche Beschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118532.1.02

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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