RS Bvwg 2016/2/10 W213 2007224-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2016
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.02.2016

Norm

GehG §83c
WHG §4 Abs1 Z1
WHG §4 Abs1 Z2
WHG §9
  1. GehG § 83c gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018
  2. GehG § 83c gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. GehG § 83c gültig von 01.06.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. GehG § 83c gültig von 31.12.2003 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. GehG § 83c gültig von 01.05.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. WHG § 4 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018
  2. WHG § 4 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  3. WHG § 4 gültig von 10.04.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/1999
  4. WHG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  5. WHG § 4 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1995
  1. WHG § 4 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018
  2. WHG § 4 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  3. WHG § 4 gültig von 10.04.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/1999
  4. WHG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  5. WHG § 4 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1995
  1. WHG § 9 gültig von 15.11.2016 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018
  2. WHG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  3. WHG § 9 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  4. WHG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  5. WHG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, dass es keine Aufforderung zur Verwendung eines Gehörschutzes gegeben habe, ihm keine Gehörschutzpropfen ausgefolgt worden seien und er nicht auch darauf hingewiesen worden sei, bei der gegenständlichen Übung Gehörschutzpfropfen zu verwenden. Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen würde, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in oben zitierten Erkenntnis vom 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037, festgestellt hat, kommt eine Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 83c GehG nur in Betracht, wenn die gerichtliche Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter). Im vorliegenden Fall aber hat der Beschwerdeführer selbst in einem Schriftsatz vom 27.02.2012 darauf hingewiesen, dass eine unterlassene Bereitstellung von Gehörschutz bei Verwendung von Knallkörpern Amtshaftungsansprüche des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer hätte daher diesem Wege seine Schmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend machen können. Dazu wäre es aber nicht erforderlich gewesen, jene Person auszuforschen, die den Knallkörper geworfen bzw. gezündet hat, da allenfalls der - namentlich bekannte - Übungsleiter haftbar gemacht hätte werden können.Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, dass es keine Aufforderung zur Verwendung eines Gehörschutzes gegeben habe, ihm keine Gehörschutzpropfen ausgefolgt worden seien und er nicht auch darauf hingewiesen worden sei, bei der gegenständlichen Übung Gehörschutzpfropfen zu verwenden. Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen würde, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in oben zitierten Erkenntnis vom 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037, festgestellt hat, kommt eine Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 83 c, GehG nur in Betracht, wenn die gerichtliche Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter). Im vorliegenden Fall aber hat der Beschwerdeführer selbst in einem Schriftsatz vom 27.02.2012 darauf hingewiesen, dass eine unterlassene Bereitstellung von Gehörschutz bei Verwendung von Knallkörpern Amtshaftungsansprüche des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer hätte daher diesem Wege seine Schmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend machen können. Dazu wäre es aber nicht erforderlich gewesen, jene Person auszuforschen, die den Knallkörper geworfen bzw. gezündet hat, da allenfalls der - namentlich bekannte - Übungsleiter haftbar gemacht hätte werden können.

Schlagworte

Dienstunfall, eigenes Verschulden, Schadenersatz, Zuerkennung einer
Ausgleichsmaßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2007224.2.03

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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