Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.02.2016Norm
GehG §83cRechtssatz
Rechtssatz 3
Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, dass es keine Aufforderung zur Verwendung eines Gehörschutzes gegeben habe, ihm keine Gehörschutzpropfen ausgefolgt worden seien und er nicht auch darauf hingewiesen worden sei, bei der gegenständlichen Übung Gehörschutzpfropfen zu verwenden. Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen würde, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in oben zitierten Erkenntnis vom 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037, festgestellt hat, kommt eine Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 83c GehG nur in Betracht, wenn die gerichtliche Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter). Im vorliegenden Fall aber hat der Beschwerdeführer selbst in einem Schriftsatz vom 27.02.2012 darauf hingewiesen, dass eine unterlassene Bereitstellung von Gehörschutz bei Verwendung von Knallkörpern Amtshaftungsansprüche des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer hätte daher diesem Wege seine Schmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend machen können. Dazu wäre es aber nicht erforderlich gewesen, jene Person auszuforschen, die den Knallkörper geworfen bzw. gezündet hat, da allenfalls der - namentlich bekannte - Übungsleiter haftbar gemacht hätte werden können.Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, dass es keine Aufforderung zur Verwendung eines Gehörschutzes gegeben habe, ihm keine Gehörschutzpropfen ausgefolgt worden seien und er nicht auch darauf hingewiesen worden sei, bei der gegenständlichen Übung Gehörschutzpfropfen zu verwenden. Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen würde, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in oben zitierten Erkenntnis vom 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037, festgestellt hat, kommt eine Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 83 c, GehG nur in Betracht, wenn die gerichtliche Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter). Im vorliegenden Fall aber hat der Beschwerdeführer selbst in einem Schriftsatz vom 27.02.2012 darauf hingewiesen, dass eine unterlassene Bereitstellung von Gehörschutz bei Verwendung von Knallkörpern Amtshaftungsansprüche des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer hätte daher diesem Wege seine Schmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend machen können. Dazu wäre es aber nicht erforderlich gewesen, jene Person auszuforschen, die den Knallkörper geworfen bzw. gezündet hat, da allenfalls der - namentlich bekannte - Übungsleiter haftbar gemacht hätte werden können.
Schlagworte
Dienstunfall, eigenes Verschulden, Schadenersatz, Zuerkennung einerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2007224.2.03Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016