Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.02.2016Norm
GehG §83cRechtssatz
Rechtssatz 2
Erste Voraussetzung für die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c Gehaltsgesetz ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. eine Verletzung ohne fremdes Zutun schließen daher von vornherein einen Anspruch auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld aus.Erste Voraussetzung für die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 83 c, Gehaltsgesetz ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. eine Verletzung ohne fremdes Zutun schließen daher von vornherein einen Anspruch auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld aus.
§ 83c GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. VwGH, 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037).Paragraph 83 c, GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach Paragraph 9, WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können vergleiche VwGH, 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037).
Schlagworte
Dienstunfall, eigenes Verschulden, Zuerkennung einerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2007224.2.02Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016