TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/27 89/04/0149

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs6;
GewO 1973 §89 Abs1;
GewO 1973 §89;

Betreff

N gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Juni 1989, Zl. 311.645/5-III/5/89, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Juni 1989 wurden der Beschwerdeführerin ihre Konzessionen für

1.)

ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos im Standort X (Konzessionsdekret ausgefertigt von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg am 21. Februar 1977 zu Zl. 2755/2/77),

2.)

ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Cafes im Standort

Y (Konzessionsdekret ausgefertigt von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg am 17. Jänner 1985 zu Zl. 2763/3/84), und

3.)

ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar im Standort Y, Parzelle Nr. X, KG. Z, Konzessionsdekret ausgefertigt von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg am 31. August 1987 zu Zl. 1741/2/87),

gemäß §§ 89 Abs. 1 und 87 Abs. 3 GewO 1973 auf die Dauer von vier Monaten entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Aktenlage seien über die Beschwerdeführerin allein in den letzten drei Jahren wegen im Zusammenhang mit der Ausübung der im Spruch unter den Punkten 2.) und 3.) angeführten Gastgewerben begangene Übertretungen in der Zeit vom 19. März 1987 bis 25. Oktober 1988 von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg folgende Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt worden:

"1.)

mit Strafverfügung vom 19.3.1987, Zl. 36351/1/86, wegen der Übertretung nach § 368 Z. 11 GewO 1973 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15.3.1979, LBGBl. Nr. 37, eine Geldstrafe von S 600,--;

2.)      mit Strafverfügung vom 30.3.1987, Zl. 36630/1/86,

         wegen der Übertretung nach § 368 Z. 11 GewO 1973 in

         Verbindung mit § 1 der Verordnung des

         Landeshauptmannes von Kärnten vom 15.3.1979, LBGBl.

         Nr. 37, eine Geldstrafe von S 500,--;

3.)      mit Strafverfügung vom 10.11.1987, Zl. 35351/1/87,

         wegen Übertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 eine

         Geldstrafe von S 1.500,-- und eine Geldstrafe von

         S 500,--;

4.)      mit Strafverfügung vom 18.2.1988, Zl. 30491/1/88,

         wegen der Übertretung nach § 368 Z. 11 GewO 1973 in

         Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung des

         Landeshauptmannes von Kärnten vom 15.3.1979, LBGBl.

Nr. 37/1979, eine Geldstrafe von S 300,--;

5.)

mit Strafverfügung vom 18.3.1988, Zl. 31140/1/88, wegen der Übertretung nach § 368 Z. 11 GewO 1973 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15.3.1979, LBGBl. Nr. 37, eine Geldstrafe von S 500,--;

6.)

mit Strafverfügung vom 7.6.1988, Zl. 32425/1/88, wegen der Übertretung nach § 368 Z. 11 GewO 1973 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15.3.1979, LBGBl. Nr. 37, eine Geldstrafe von S 1.500,--;

7.)

mit Strafverfügung vom 8.6.1988, Zl. 32579/1/88, wegen der Übertretung nach § 368 Z. 11 GewO 1973 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15.3.1979, LBGBl. Nr. 37, eine Geldstrafe von S 1.000,--;

8.)      mit Strafverfügung vom 17.6.1988, Zl. 35880/1/87,

         wegen der Übertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 eine

         Geldstrafe von S 2.000,--; und

9.)      mit Strafverfügung vom 25.10.1988, Zl. 34620/1/88,

         wegen der Übertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 eine

         Geldstrafe von S 3.000,--."

Die genannten, von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg über die Beschwerdeführerin verhängten Strafen seien nach der Aktenlage deshalb erfolgt, weil sie zu 1.) am 30. November 1986 es in ihrem Gastgewerbebetrieb in Y unterlassen habe, ihre Gäste auf den Eintritt der Sperrstunde (02.00 Uhr) aufmerksam zu machen und diese bis 04.25 Uhr gegen Entgelt bewirtet habe, zu 2.) am 6. Dezember 1986 es unterlassen habe, während des Zeitraumes zwischen den festgelegten Sperrstunden (02.00 Uhr) und Aufsperrstunden (06.00 Uhr) die Betriebsräume ihres Gastgewerbebetriebes in Y geschlossen zu halten, wodurch insgesamt drei Gästen der Aufenthalt in ihren Räumen von 04.00 Uhr bis 05.15 Uhr möglich gewesen sei, zu 3.) am 6. Oktober 1987 bis 31. Oktober 1987 beim Betrieb ihres Gastgewerbes in Y, Parzelle Nr. X, KG Z, verschiedene mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 5. Oktober 1987, Zl. 1896/2/87, vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten habe, zu 4.) am 14. Dezember 1987 in ihrem Gastgewerbebetrieb in Y-Z Gästen ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen bzw. in den allfälligen sonstigen Betriebsflächen nach Eintritt der Sperrzeit mit 04.00 Uhr bis gegen 04.15 Uhr gestattet habe, zu 5.) am 5. März 1988 in ihrem Gastgewerbebetrieb in Y-Z Gästen ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen bzw. in den allfälligen sonstigen Betriebsflächen nach Eintritt der Sperrzeit mit 04.00 Uhr bis gegen 04.30 Uhr gestattete habe, zu 6.) am 12. Mai 1988 in ihrem Gastgewerbebetrieb in Y-Z Gästen ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen bzw. in den allfälligen sonstigen Betriebsflächen nach Eintritt der Sperrzeit mit 04.00 Uhr bis gegen 04.55 Uhr gestattet habe, zu 7.) am 15. Mai 1988 in ihrem Gastgewerbebetrieb in Y-Z Gästen ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen bzw. in den allfälligen sonstigen Betriebsflächen nach Eintritt der Sperrzeit mit 04.00 Uhr bis gegen 04.15 Uhr gestattet habe, zu 8.) vom 6. Oktober 1987 bis 6. Juni 1988 beim Betrieb ihres Gastgewerbes in Y-Z die mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 5. Oktober 1987, Zl. 1896/2/87, unter Punkt 3.) vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten habe, und zu 9.) vom 22. Juni 1987 bis 2. September 1988 beim Betrieb ihres Gastgewerbes in Y-Z die mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 5. Oktober 1987, Zl. 1896/2/87, unter Punkt 3.) vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten habe. Unter den im angeführten Zeitraum von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg im Zusammenhang mit der Ausübung der der Beschwerdeführerin in Y zustehenden zwei Gastgewerbe begangenen Übertretungen verhängten Verwaltungsstrafen befänden sich sechs Strafen wegen Übertretung von Rechtsnormen, die nach ihrem Regelungsgegenstand im Zusammenhang mit der Ausübung von Gastgewerben zu beachtenden öffentlichen Interessen bestimmten bzw. mitbestimmten (Vorschriften über die einzuhaltende Sperrstunde); diese Straferkenntnisse seien in Rechtskraft erwachsen. Die sich in diesen verwaltungsbehördlich geahndeten Verfehlungen manifestierende Vorgangsweise der Beschwerdeführerin und das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild lasse mit Rücksicht darauf, daß gerade die Ausübung von Gastgewerben mannigfaltige Gelegenheit zu gesetzwidrigem Verhalten biete, die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, daß sie auch hinkünftig bei Ausübung ihrer Gastgewerbe gegen die hiebei jeweils zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde. Es werde daher die Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin für die Ausübung der in Rede stehenden Gastgewerbe nicht mehr für gegeben erachtet. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 19. Mai 1989 darauf hinweise, daß in letzter Zeit Verwaltungsübertretungen nicht mehr vorgekommen seien, sie die Sperrzeiten eingehalten und alle Voraussetzungen zur Erfüllung der im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens erteilten Auflagen gesetzt habe, so sei dem zu entgegenen, daß die durch konkrete Umstände objektivierte Rechtfertigung der dargelegten Befürchtung sich schon im Hinblick auf das aus den feststehenden verwaltungsbehördlichen Strafen zugrundeliegende Verhalten ersichtlich gewordene Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin ergebe. Da eine neuerliche Sachverhaltsprüfung der in einem abgeschlossenen Strafverfahren als erwiesen angenommenen Tatsachen mit Rücksicht auf die eingetretene Rechtskraft der Bescheide nicht mehr zulässig sei, könne den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die ihren in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Berufungen zugrundeliegenden Sachverhalte bei der gegenständlichen Entscheidung keine Relevanz zukommen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß Verstöße gegen die Sperrzeiten normalerweise von den Behörden nicht geahndet und auf keinen Fall als Ursache für eine Gewerbeentziehung herangezogen würden, könne keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen, da die Rechtmäßigkeit einer im Einklang mit dem Gesetz getroffenen Entscheidung durch ein anderes Verhalten von Behörden in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen nicht in Frage gestellt werden könne. Was schließlich den Hinweis der Beschwerdeführerin betreffe, daß der Entzug ihrer Gewerbeberechtigungen die Existenz ihrer Betriebe vernichten und im Hinblick darauf auch die durch diese geschaffenen Arbeitsplätze auf das äußerste gefährden würde, so müsse dem entgegengehalten werden, daß bei Anwendung des § 89 Abs. 1 GewO 1973 auf die im gegebenen Zusammenhang außerhalb des Entziehungstatbestandes dieser Gesetzesbestimmung stehenden Gesichtspunktes der Existenz- bzw. Arbeitsplatzsicherung nicht Rücksicht zu nehmen sei. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handle es sich nicht um eine Strafe sondern um eine von der Gewerbebehörde selbständig zu treffende administrative Maßnahme, die die Behörde bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verfügen verpflichtet sei. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage lägen sohin die Voraussetzungen für eine Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin gemäß § 89 Abs. 1 GewO 1973 vor. Im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren, abgesehen von den über sie verhängten einschlägigen Verwaltungsstrafen, keine sonstigen Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Gastgewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen begangen habe, sei aber nach Ansicht des Bundesministers die Annahme gerechtfertigt, daß eine Entziehung für eine bestimmte Zeit ausreiche, um eine spätere einwandfreie Ausübung der in Rede stehenden Gastgewerbe durch die Beschwerdeführerin zu sichern. Mit Rücksicht auf die Eigenart der feststehenden strafbaren Handlungen bzw. Unterlassungen der Beschwerdeführerin und deren Unrechtsgehalt seien daher die gegenständlichen Konzessionen der Beschwerdeführerin nach Anhörung der Fachgruppe Gastronomie in der Sektion Fremdenverkehr der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten gemäß § 89 Abs. 1 und § 87 Abs. 3 GewO 1973 auf die Dauer von vier Monaten zu entziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, der angefochtene Bescheid stütze sich rechtlich auf die Bestimmung des § 89 Abs. 1 i.V.m.

§ 87 Abs. 3 GewO 1973. Die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg bzw. des Landeshauptmannes von Kärnten gingen im Gegensatz dazu davon aus, daß auf den festgestellten Sachverhalt, soweit er die bereits genannten neun Strafverfügungen betreffe, die Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO 1973 zur Anwendung zu bringen sei. Die in den Unterinstanzen erstatteten Stellungnahmen sowie die erhobenen Rechtsmittel beschränkten sich bezüglich ihrer Verantwortung aus gegebenem Anlaß selbstverständlich nur mit der Frage der tatbestandsmäßigen dreimaligen Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften. Eine umfassende Darstellung betreffend ihre "Zuverlässigkeit" im Sinne des § 89 Abs. 1 GewO 1973 schiene ihr daher nicht erforderlich. Auch habe sich die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg und der Landeshauptmann von Kärnten mit der Frage ihres Persönlichkeitsbildes in keiner Art und Weise auseinandergesetzt. Die bloße Feststellung, daß gegen sie Strafverfügungen ergangen seien, reichten jedoch zur Begründung des angefochtenen Bescheides nicht aus.

Unberücksichtigt sei auch geblieben, daß ihr die Konzession für alle drei gastgewerblichen Betriebsstätten entzogen worden sei, obwohl ihr betreffend des "Espressos" im Standort X kein einziger Verstoß gegen die Gewerbeordnung angelastet werden könne. Darüber hinaus habe die belangte Behörde zwar ausgeführt, daß die Bestimmungen des § 87 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 auch bei Anwendung des § 89 Abs. 1 leg. cit. gälten, die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen seien jedoch nicht gezogen worden. Aus dem Grund, daß ihr lediglich betreffend zweier Gastgewerbebetriebe Verstöße gegen die Gewerbeordnung vorgeworfen werden könnten, wobei sie in einem dieser Fälle nur gewerberechtliche Geschäftsführerin einer Ges.m.b.H. sei, hätte jedenfalls auch die Bestimmung des § 87 Abs. 6 GewO 1973, welche nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Ermessensspielraum zulasse, zur Anwendung gebracht werden müssen. Da, was bereits aus den grundsätzlich verschiedenen Typen der drei Gastgewerbebetriebe (Espresso, Cafe, Bar-Disco) hervorgehe, alle drei Betriebsstätten zu völlig anderen Tages- bzw. Nachtzeiten den Hauptumsatz "tätigten" und auch ein völlig anderes Publikum ansprächen, könne die gewerberechtliche Verantwortlichkeit für die drei Betriebe wohl "nicht über einen Kamm geschert werden". So entspreche es sicherlich der allgemeinen Lebenserfahrung, daß in Diskothek-Betrieben, welche eine genehmige Öffnungszeit bis 04.00 Uhr morgens "aufzuwarten" hätten, die Geschäftsführung derselben durch den Umgang mit nahezu regelmäßig alkoholisierten Kunden bei immer korrekter Einhaltung der Sperrstunde mit so gut wie unlösbaren Problemen konfrontiert werde. Demzufolge hätten auch die von der belangten Behörde erkannten rechtlichen Konsequenzen "betreffend sämtlicher drei Betriebsstätten, also ihrer jeweiligen Konzessionen", in differenzierter Art und Weise erfolgen müssen, was durch die Anwendung des § 87 Abs. 6 GewO 1973 möglich gewesen wäre. Sie habe im gesamten Verfahren wiederholte Male darauf hingewiesen, daß in den drei Betrieben insgesamt 14 Arbeitskräfte beschäftigt seien und daß die Entziehung der Konzessionen mit einer Schließung ihrer Betriebe verbunden wäre, sodaß neben den arbeitsmarktpolitischen Konsequenzen die Entziehung auch die wirtschaftliche Existenz ihrer Unternehmen beenden würde. Für den Fall der viermonatigen Schließung wäre sie nicht mehr in der Lage, ihren diversen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die belangte Behörde gehe auch zu Unrecht davon aus, daß bei Anwendung des § 89 Abs. 1 GewO 1973 auf Gesichtspunkte der Existenz- bzw. Arbeitsplatzsicherung nicht Bedacht zu nehmen sei. Dem hingegen sei aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage über eine GewO 1972 zu entnehmen, die Bestimmung des § 361 Abs. 2 GewO 1973 bezüglich der Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte solle ja gerade den Zweck verfolgen, wirtschaftliche und arbeitsplatzmäßige Überlegungen in die Entscheidung betreffend die Entziehung des Gewerbes bzw. der Konzession miteinzubeziehen als auch den Kammern bekannte "schwarze Schafe" an einer gewerblichen Tätigkeit zu hindern. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß die Anhörung der Fachgruppe Gastronomie in der Sektion Fremdenverkehr der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten erfolgt sei und daß von beiden Institutionen eine negative Stellungnahme abgegeben worden sei. Tatsächlich habe die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten lediglich eine mit 10. August 1988 datierte Stellungnahme abgegeben. Diese habe sich jedoch auf das Verfahren 1741/1/88 der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg bezogen, welches den Widerruf der Geschäftsführerbestellung ihrer Person für die A GesmbH zum Inhalt gehabt habe. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten habe eine mit 8. August 1988 datierte Stellungnahme ebenfalls zum Akt 1741/4/88 abgegeben, wobei anscheinend davon ausgegangen worden sei, daß dieselbe auch das gegenständliche Verfahren beträfe, wie aus einer weiteren Stellungnahme vom 14. November 1988 zu entnehmen sei. Beide Stellungnahmen sprächen sich eindeutig gegen die beabsichtigten Entziehungsmaßnahmen aus. Die im Verfahren erster Instanz getroffene Sachverhaltsfeststellung betreffend die Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Kammer für Arbeiter und Angestellte sei daher unrichtig und es seien die wesentlichen Verfahrensbestimmungen des § 361 Abs. 2 GewO 1973 somit nicht erfüllt. Insbesondere seien auch Feststellungen betreffend die Zuverlässigkeit ihrer Person auch unter Berücksichtigung des Gesamtpersönlichkeitsbildes im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 sowie die bereits erwähnten differenzierten Betrachtungen bezüglich der drei Gewerbebetriebe unterblieben.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Die Behörden erster und zweiter Instanz stützten die von ihnen ausgesprochene Konzessionsentziehung auf § 87 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO 1973. Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen dem "Gewerbeinhaber", also dem Inhaber jedes Gewerbes, "wegen Übertretung von gewerberechtlichen Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes regeln oder von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeit regeln", die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 89 Abs. 1 - im Zusammenhalt mit § 87 Abs. 3 - GewO 1973. Nach § 89 Abs. 1 leg. cit. ist eine Konzession "überdies" - und somit ungeachtet dessen, ob auch der im § 87 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO 1973 normierte Entziehungsgrund vorläge - zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 25 Abs. 1 Z. 1) nicht mehr besitzt. Die belangte Behörde nahm weiters gleich den Behörden erster und zweiter Instanz einen Sachverhalt als erwiesen an, demzufolge die Beschwerdeführerin wiederholt gegen die bei Ausübung von Gastgewerben zu beachtenden Vorschriften verstoßen habe. Bei der somit gegebenen Sach- und Rechtslage ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides etwa aus dem Grund, daß die belangte Behörde das allfällige Zutreffen des Entziehungstatbestandes nach § 87 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 nicht prüfte, oder etwa aus dem Grund, daß die belangte Behörde als Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 "in der Sache selbst" zu entscheiden hatte, nicht zu erkennen (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 9. November 1979, Zl. 2827/78, u.a.). In diesem Zusammenhang ist unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen insbesondere auch darauf hinzuweisen, daß nach der Anordnung des § 89 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 § 87 Abs. 3 bis 6 sinngemäß gelten; die Beschwerdeführerin wurde daher auch in dieser Hinsicht durch den Umstand allein, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 89 Abs. 1 GewO 1973 stützte, nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, da diese insbesondere auch - bei Erfüllung der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen - § 87 Abs. 6 GewO 1973 anzuwenden gehabt hätte (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1989, Zl. 87/04/0130). Wenn aber die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Nichtanwendung der Bestimmung des § 87 Abs. 6 GewO 1973 durch die belangte Behörde im Hinblick auf die Konzessionsentziehung für alle drei gastgewerblichen Betriebsstätten rügt, so kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Bestimmung nicht gesehen werden. Danach kann nämlich, wenn die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur für einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zutreffen, die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird. Im systematischen Zusammenhang des § 87 bzw. 89 GewO 1973 gesehen, käme aber eine Anwendung dieser Bestimmung nur in Ansehung einer jeweils für sich bestehenden Gewerbeberechtigung in Betracht, nicht aber etwa - wie im vorliegenden Fall - bei Entziehung mehrerer selbständiger Gewerbeberechtigungen.

Was weiters die materiellen Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 GewO 1973 anlangt, so ist die Annahme, daß der Konzessionsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr besitzt, dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. Im besonderen ist im Hinblick auf § 193 Abs. 2 GewO 1973 die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers u.a. die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt werde. Der Kreis der nach der Art des hier in Rede stehenden Gewerbes bei seiner Ausübung zu beachtenden öffentlichen Interessen wird somit im Gastgewerbe dadurch bestimmt, daß das Gewerbe schlechthin in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt wird, woraus auch folgt, daß ein mit der öffentlichen Ordnung im Einklang stehender Ablauf der Lebensvorgänge in Gastgewerbebetrieben gesichert sein soll. In diesem Rahmen obliegt es der Behörde unabhängig von einer erfolgten Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insoweit gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, sie hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Persönlichkeitsbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1989, Zl. 87/04/0130, und die weitere dort zitierte

hg. Rechtsprechung).

Die belangte Behörde legt in der Begründung des angefochtenen Bescheides dar, daß die Beschwerdeführerin ein sich in der Begehung von strafrechtlich geahndeten Handlungen manifestierendes Verhalten an den Tag legte, das im Widerspruch zu den in Ansehung des Gastgewerbes gegebenen öffentlichen Interessen steht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es schon im Hinblick auf die Art und die Zahl sowie die zeitliche Lage der von der belangten Behörde ins Treffen geführten verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde - die im Sinne der obigen Darlegungen an die den jeweiligen verwaltungsbehördlichen Verurteilungen zugrundeliegenden festgestellten Handlungen und Unterlassungen gebunden war - zur Annahme gelangte, daß die Beschwerdeführerin die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Im Hinblick darauf verbietet sich aber insbesondere auch die in der Beschwerde vermißten "differenzierten Betrachtungen" bezüglich der drei von der Entziehung betroffenen Gewerbeberechtigungen.

Wenn schließlich die Beschwerdeführerin der belangten Behörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 361 Abs. 2 GewO 1973 noch entgegenhält, sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß Gesichtspunkte der Existenz- bzw. Arbeitsplatzsicherung bei Anwendung des § 89 Abs. 1 GewO 1973 nicht zu berücksichtigen seien, so kann auch in diesem Umstand keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da - wie dies die belangte Behörde in der dargestellten Weise bereits im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck brachte - die Bestimmung des § 89 Abs. 1 GewO 1973 hiefür keine Grundlage bietet und im übrigen - abgesehen von einer mangelnden Bindung der Behörde an die Stellungnahme der dort bezeichneten Kammern - sich die in der angeführten Gesetzesstelle vorgesehene Anhörung nicht etwa denknotwendig ausschließlich auf Fragen der Existenz- und Arbeitsplatzsicherung bezieht. Sofern schließlich die Beschwerdeführerin aber abgesehen von diesen Erwägungen noch vorbringt, die belangte Behörde hätte in ihrer Bescheidbegründung unberücksichtigt gelassen, daß die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten in zwei Stellungnahmen sich eindeutig gegen die beabsichtigte Entziehungsmaßnahme ausgesprochen habe, was aber von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend erörtert bzw. berücksichtigt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, daß nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens - worauf die belangte Behörde auch in ihrer Gegenschrift verwies - die Fachgruppe Gastronomie in der Sektion Fremdenverkehr der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten zufolge einer im letztbehördlichen Berufungsverfahren ergangenen Aufforderung gemäß § 361 Abs. 2 GewO 1973 in Ansehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen die Stellungnahme abgab, daß sie auf ihre Stellungnahme vom 14. November 1988 verweise, "wonach bei weiterer ordnungsgemäßer Führung des Betriebes für eine Einstellung des Verfahrens eingetreten wird". Unter Berücksichtigung des Inhaltes dieser Stellungnahme vermag aber das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte zu bieten, die diese mangelnde Erörterung unabhängig von der sonstigen Bescheidbegründung als entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel erkennen ließen.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ferner rügt, die Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten vom 10. August 1988 habe sich nicht auch auf das beschwerdegegenständliche Verwaltungsverfahren bezogen, so widerspricht dieses Vorbringen der Aktenlage.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040149.X00

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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