TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/27 89/11/0098

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §62 Abs4;
VwRallg;
WaffG 1986 §28 Abs2;
WaffG 1986 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/11/0099 E 27. März 1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen die Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung 1. vom 6. März 1989, Zl. 10.301/599-1.5/89, betreffend Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG, und 2. vom 17. Februar 1989, Zl. 10.301/402-1.5/87, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 28a Waffengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Februar 1989 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 6. und 28. Juli 1980 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz von 6 näher bezeichneten vollautomatischen Waffen, und zwar von zwei Sturmgewehren, drei Maschinenpistolen und einem Fliegermaschinengewehr, gemäß §§ 7, 28a Abs. 2 und Abs. 5 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in Verbindung mit § 28b leg. cit. und im Zusammenhalt mit der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, ab.

Der Bescheid enthielt abschließend eine mit "Nachricht" überschriebene Mitteilung des Inhaltes, daß über die in den Anträgen des Beschwerdeführers vom 6. und 28. Juli 1980 angeführten halbautomatischen Schußwaffen, die als Kriegsmaterial anzusehen seien, ein gesonderter Bescheid ergehen werde.

Mit Datum 28. Februar 1989 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, laut dessen Spruch dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Anträge vom 6. und 28. Juli 1980 gemäß § 28a Abs. 2 des Waffengesetzes 1986 eine Ausnahmebewilligung zum Besitz von insgesamt 11 näher bezeichneten Waffen, darunter die bereits im Bescheid vom 17. Februar 1989 genannten 6 vollautomatischen und darüber hinaus 5 halbautomatische Waffen, erteilt wurde. Eine Begründung enthält dieser Bescheid nicht. An seinem Ende findet sich die "Nachricht", daß hinsichtlich der Erteilung der Ausnahmebewilligung zum Besitz von 6 näher bezeichneten Waffen (dabei handelt es sich um die auch im Spruch aufscheinenden 6 vollautomatischen Waffen) auf den Bescheid vom 17. Februar 1989 hingewiesen werde.

Am 6. März 1989 erließ die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 einen Bescheid, mit dem der Spruch des Bescheides vom 28. Februar 1989 "wegen eines offensichtlichen Versehens abgeändert" wurde. Die "Änderung" bestand darin, daß im Spruch des berichtigten Bescheides nur noch die 5 halbautomatischen Waffen aufscheinen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Berichtigungsbescheid vom 6. März 1989 als auch gegen den Versagungsbescheid vom 17. Februar 1989.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

ZUM BESCHEID VOM 6. MÄRZ 1989 (HG. ZL.89/11/0098):

Die belangte Behörde begründete die vorgenommene Berichtigung damit, daß auf Grund eines Versehens in der Ausfertigung des Bescheides vom 28. Februar 1989 auch die vollautomatischen Waffen in den Spruch aufgenommen worden seien, obwohl über sie bereits mit Bescheid vom 17. Februar 1989 entschieden worden sei. Das Versehen sei auch daraus ersichtlich, daß laut beigefügter "Nachricht" über die vollautomatischen Schußwaffen bereits mit Bescheid vom 17. Februar 1989 abgesprochen worden sei.

Der Beschwerdeführer erachtet die vorgenommene Berichtigung für unzulässig. Ob ein der Berichtigung zugängliches Versehen vorliege, sei vom Horizont des Bescheidadressaten her zu beurteilen. Für ihn als Bescheidadressaten sei aber nicht erkennbar gewesen, daß ein Versehen unterlaufen sei. Die mit Bescheid vom 28. Februar 1989 erfolgte Änderung sei gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 jederzeit zulässig und keineswegs als Versehen der belangten Behörde erkennbar gewesen. Den im Bescheid vom 28. Februar 1989 als "Nachricht" bezeichneten Hinweis habe er nach dem objektiven Erklärungswert dahin ausgelegt, daß sich die belangte Behörde schließlich doch seinen Eingaben angeschlossen habe und trotz des zunächst ergangenen abweislichen Bescheides schließlich zu der Überzeugung gelangt sei, die Ausnahmebewilligung sei zu erteilen.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Im vorliegenden Fall liegt eine offensichtlich auf einem Versehen beruhende - im übrigen entgegen seinem Vorbringen auch für den Beschwerdeführer erkennbare - Unrichtigkeit vor. Der Spruch des (in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden) genehmigten Konzepts des Bescheides vom 28. Februar 1989 umfaßte allein die halbautomatischen Waffen, die vollautomatischen Waffen waren nur in dem mit "Nachricht" überschriebenen abschließenden Teil des Bescheides angeführt. In der Ausfertigung dieses Bescheides wurden jedoch offensichtlich infolge eines Versehens auch die vollautomatischen Waffen in den Bescheidspruch aufgenommen. Hinweise auf die hier unterlaufene Unrichtigkeit ergaben sich für den Beschwerdeführer sowohl aus der im Bescheid vom 17. Februar 1989 enthaltenen "Nachricht", daß ein gesonderter Bescheid über die HALBautomatischen Schußwaffen ergehen werde, als auch aus dem Fehlen jedweder Bezugnahme auf § 68 Abs. 2 AVG 1950 im Bescheid vom 28. Februar 1989 in Verbindung mit dem dort nicht im Spruch, sondern nur in der nachgestellten "Nachricht" enthaltenen Hinweis auf den die vollautomatischen Waffen betreffenden Bescheid vom 18. Februar 1989. Der im vorliegenden Fall unterlaufene Ausfertigungsfehler ist evident.

Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie sich gegen den Berichtigungsbescheid vom 6. März 1989 richtet, als unbegründet.

ZUM BESCHEID VOM 17. FEBRUAR 1989 (HG. ZL. 89/11/0099):

Da nach dem vorhin Gesagten der Berichtigungsbescheid rechtens ergangen ist, ist in Ansehung des Bescheides vom 17. Februar 1989 davon auszugehen, daß dieser Bescheid, ungeachtet der Erlassung des Bescheides vom 28. Februar 1989, in seinem rechtlichen Bestand unberührt geblieben ist (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A).

Gemäß § 28a Abs. 1 des Waffengesetzes 1986 sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, daß von den Verboten des Abs. 1 auf Antrag Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Diese sind nur zulässig, wenn der Antragsteller verläßlich ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung militärische, sicherheitspolizeiliche oder andere diesen vergleichbare gewichtige Bedenken bestehen. Nach dem gemäß § 28b des Waffengesetzes 1986 für Kriegsmaterial sinngemäß geltenden § 7 dieses Gesetzes sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeiträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß die im § 28a Abs. 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen beim Beschwerdeführer gegeben sind und keine Bedenken der in dieser Gesetzesstelle angeführten Art gegen die begehrte Ausnahmebewilligung bestehen. Die Verweigerung dieser Bewilligung begründete sie im Rahmen der Interessenabwägung mit dem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Besitz von vollautomatischen Schußwaffen verbundenen Gefahren gegenüber dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interesse am Besitz dieser Waffen als Teil einer umfangreichen privaten Sammlung unter anderem von Waffen. Selbst veraltete vollautomatische Schußwaffen seien auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungsweise als gefährlich anzusehen. Ihr Besitz durch Privatpersonen stelle generell eine Sicherheitsgefährdung dar, weil damit gerechnet werden müsse, daß sie unter Umständen gegen Sicherheitsorgane eingesetzt würden, die ihrerseits im Normalfall nicht mit solchen leistungsstarken Waffen ausgerüstet seien. Eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verantwortlichen Sicherheitsorganen sei strikt abzulehnen. Eine stark verbreitete Überlassung dieses Kriegsmaterials an Privatpersonen würde unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit führen. Eine Häufung von Unfällen, Mißbräuchen, Straftaten und sonstigen Unfällen wäre zwangsläufig die Folge.

Da die Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Ausnahmebewilligung nach dem Gesetz im Ermessen der Behörde liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauchs - nicht der Fall gewesen ist. Die vorstehend wiedergegebenen, für die negative Entscheidung der belangten Behörde maßgebenden Erwägungen stellen sich als dem Gesetz entsprechend dar und lassen erkennen, daß die Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes gehandhabt hat (siehe zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in vergleichbaren Fällen das Erkenntnis vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0227, und die dort angeführten Entscheidungen). An dieser Beurteilung vermögen die Beschwerdeausführungen, mit denen der Beschwerdeführer darzutun versucht, daß die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu der von ihm gewünschten Entscheidung hätte kommen müssen, nichts zu ändern, weil allein maßgebend ist, ob die Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Beschwerde erweist sich daher auch in Ansehung dieses Bescheides als nicht berechtigt.

Die Beschwerde war somit zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 52 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110098.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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