TE Bvwg Erkenntnis 2016/2/19 W227 2111543-1

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Veröffentlicht am 19.02.2016
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Entscheidungsdatum

19.02.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §3
Leistungsbeurteilungsverordnung §4
Leistungsbeurteilungsverordnung §5 Abs2
SchUG §18 Abs1
SchUG §18 Abs6
SchUG §25 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 3 heute
  2. § 3 gültig ab 01.09.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. § 4 heute
  2. § 4 gültig ab 01.09.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. § 5 heute
  2. § 5 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 5 gültig von 13.06.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  4. § 5 gültig von 23.12.2016 bis 12.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 424/2016
  5. § 5 gültig von 10.06.2015 bis 22.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2015
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  9. § 5 gültig von 01.09.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. SchUG § 18 heute
  2. SchUG § 18 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 18 gültig von 21.04.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  4. SchUG § 18 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
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  10. SchUG § 18 gültig von 25.04.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
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  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
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  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch

W227 2111543-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde des XXXX vom 27. Juli 2015 gegen den Landesschulrat für Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den am 30. Juni 2015 erhobenen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 7c des XXXX vom 24. Juni 2015 nach einer mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 vom 27. Juli 2015 gegen den Landesschulrat für Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den am 30. Juni 2015 erhobenen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 7c des römisch 40 vom 24. Juni 2015 nach einer mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben.Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben.

Die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik" lautet auf "Sehr gut".

Die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Chemie" lautet auf "Befriedigend".

Der Beschwerdeführer ist gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die achte Klasse (12. Schulstufe) eines Realgymnasiums berechtigt.Der Beschwerdeführer ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die achte Klasse (12. Schulstufe) eines Realgymnasiums berechtigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der am 24. Dezember 1997 geborene Beschwerdeführer besuchte im 1. Semester des Schuljahres 2014/2015 die siebente Klasse (11. Schulstufe) des XXXX, wechselte dann in das XXXX und mit 16. März 2015 in das XXXX, wo er im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Mathematik und Chemie jeweils nicht beurteilt wurde.1. Der am 24. Dezember 1997 geborene Beschwerdeführer besuchte im 1. Semester des Schuljahres 2014 aus 2015, die siebente Klasse (11. Schulstufe) des römisch 40 , wechselte dann in das römisch 40 und mit 16. März 2015 in das römisch 40 , wo er im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Mathematik und Chemie jeweils nicht beurteilt wurde.

2. Am 24. Juni 2015 entschied die Klassenkonferenz der 7c des XXXX, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen Mathematik und Chemie keine Beurteilung erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.2. Am 24. Juni 2015 entschied die Klassenkonferenz der 7c des römisch 40 , dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen Mathematik und Chemie keine Beurteilung erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

3. Am 30. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht den vorliegenden Widerspruch. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Pflichtgegenstände Mathematik und Chemie seien in der Schulnachricht des XXXX mit "Sehr gut" beurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei dann an das XXXX und Mitte März 2015 an das XXXX gewechselt. In beiden Schulen seien in Mathematik Hausübungen, wie das vorgelegte Hausübungsheft zeige, erbracht worden und der Beschwerdeführer habe sich am Unterricht interessiert gezeigt. Eine besondere Mitarbeit sei aufgrund des Frontalunterrichts des Mathematiklehrers im XXXX nur bedingt möglich gewesen, es habe dort keine Stundenwiederholungen gegeben und die Mathematikhausübungen seien - wenn überhaupt - nur spärlich kontrolliert worden.Die Pflichtgegenstände Mathematik und Chemie seien in der Schulnachricht des römisch 40 mit "Sehr gut" beurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei dann an das römisch 40 und Mitte März 2015 an das römisch 40 gewechselt. In beiden Schulen seien in Mathematik Hausübungen, wie das vorgelegte Hausübungsheft zeige, erbracht worden und der Beschwerdeführer habe sich am Unterricht interessiert gezeigt. Eine besondere Mitarbeit sei aufgrund des Frontalunterrichts des Mathematiklehrers im römisch 40 nur bedingt möglich gewesen, es habe dort keine Stundenwiederholungen gegeben und die Mathematikhausübungen seien - wenn überhaupt - nur spärlich kontrolliert worden.

Ebenso seien in Chemie punktuelle Leistungen erbracht worden. Zu 80 Prozent sei der in Chemie durchgenommene Stoff deckungsgleich mit dem Chemiestoff des 1. Semesters, was die schon vorgelegten Stundenwiederholungen zeigen würden.

In beiden Gegenständen hätten die Lehrer in den 3 Monaten zu einer zumindest positiven Mitarbeitsnote kommen müssen.

Aufgrund von psychischen Problemen des Beschwerdeführers, die auch durch Vorlage einer psychologischen Stellungnahme dokumentiert worden seien, hätte man § 18 Abs. 6 SchUG anwenden müssen, da man von einer grundsätzlichen Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe für die Schulstufe ausgehen müsse; denn die Schulnachricht habe in Mathematik und Chemie ein "Sehr gut" enthalten und das 1. Semester sei vom Lehrstoff und den Stunden her größer zu gewichten.Aufgrund von psychischen Problemen des Beschwerdeführers, die auch durch Vorlage einer psychologischen Stellungnahme dokumentiert worden seien, hätte man Paragraph 18, Absatz 6, SchUG anwenden müssen, da man von einer grundsätzlichen Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe für die Schulstufe ausgehen müsse; denn die Schulnachricht habe in Mathematik und Chemie ein "Sehr gut" enthalten und das 1. Semester sei vom Lehrstoff und den Stunden her größer zu gewichten.

Der Beschwerdeführer wäre jedenfalls zu beurteilen gewesen, da sich dieser bei einer allfälligen fehlenden sicheren Beurteilung für die Schulstufe einer Feststellungsprüfung hätte unterziehen müssen.

4. Am 6. Juli 2015 langte beim Landesschulrat für Burgenland der Widerspruch gemeinsam mit den Stellungnahmen und Beweismittel der Schule ein.

Aus der Stellungnahme des Mathematiklehrers ergibt sich Folgendes:

Bis 8. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer 7 Mal im Mathematikunterricht anwesend (am 17., 19., 23. und 24. März, am 16. und 20. April sowie am 11. Juni 2015) und 12 Mal nicht anwesend gewesen. In den anwesenden Stunden habe er keine Mitarbeitsleistungen erbracht. Schularbeiten habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit auch nicht geschrieben. In den Stunden vor und nach der Schularbeit habe er gefehlt. Am 18. Mai und 1. Juni 2015 sei die Problematik mit den Eltern besprochen worden. Dabei sei vereinbart worden, den Beschwerdeführer bei Schularbeitsverbesserungen mit anderen Schülern dranzunehmen, damit sich der Mathematiklehrer ein Leistungsbild vom Beschwerdeführer verschaffen und dies in der Mitarbeit bewerten könne. Zusätzlich sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer sein Hausübungsheft vorzeige.

Die Lehrer des XXXX bestätigten, dass der Beschwerdeführer bei den Verbesserungen der Mathematikschularbeiten an der Tafel drangenommen worden sei, worauf im Wesentlichen seine Semesternote basiere. Mit diesen Leistungen hätte der Mathematiklehrer den Beschwerdeführer sicherlich auch eine Beurteilung geben können. Leider habe er in den verbliebenen Mathematikstunden gefehlt. Somit könne er nur auf sein Hausübungsheft zurückgreifen. Die darin enthaltenen Aufgaben allein seien aber keinesfalls für den Nachweis geeignet, dass die Bildungs- und Lehraufgabe im Fach Mathematik grundsätzlich erfüllt worden sei.Die Lehrer des römisch 40 bestätigten, dass der Beschwerdeführer bei den Verbesserungen der Mathematikschularbeiten an der Tafel drangenommen worden sei, worauf im Wesentlichen seine Semesternote basiere. Mit diesen Leistungen hätte der Mathematiklehrer den Beschwerdeführer sicherlich auch eine Beurteilung geben können. Leider habe er in den verbliebenen Mathematikstunden gefehlt. Somit könne er nur auf sein Hausübungsheft zurückgreifen. Die darin enthaltenen Aufgaben allein seien aber keinesfalls für den Nachweis geeignet, dass die Bildungs- und Lehraufgabe im Fach Mathematik grundsätzlich erfüllt worden sei.

Anschließend findet sich eine Auflistung der Lehrplaninhalte und Vermerke über die Anwesenheit des Beschwerdeführers.

Weiters führte der Mathematiklehrer aus, dass der Beschwerdeführer den Stoff über Wahrscheinlichkeitsrechnung bereits im XXXX vermittelt bekommen habe, weshalb sich sein Einstieg ins XXXX "sehr angenehm" gestaltet habe. Zweimal habe sich der Beschwerdeführer während der Mathematikstunden bis Ende April eingebracht. Leider habe er in den folgenden Stunden gefehlt, aber vor allem in den Wiederholungsstunden und in der Übungsphase. Dadurch habe er keine Leistungen bzw. erworbene Kompetenzen unter Beweis stellen können.Weiters führte der Mathematiklehrer aus, dass der Beschwerdeführer den Stoff über Wahrscheinlichkeitsrechnung bereits im römisch 40 vermittelt bekommen habe, weshalb sich sein Einstieg ins römisch 40 "sehr angenehm" gestaltet habe. Zweimal habe sich der Beschwerdeführer während der Mathematikstunden bis Ende April eingebracht. Leider habe er in den folgenden Stunden gefehlt, aber vor allem in den Wiederholungsstunden und in der Übungsphase. Dadurch habe er keine Leistungen bzw. erworbene Kompetenzen unter Beweis stellen können.

Von einer Feststellungsprüfung sei Ende April abgesehen worden, weil durch Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Unterricht noch erscheinen werde und seine erworbenen Fähigkeiten auf mündlicher Basis unter Beweis stellen werde.

Eine "andere Variante", den Beschwerdeführer (gerechnet von der Semesternote) um 2 Grad abzustufen, widerspreche dem Mathematiklehrer "vollends", weil er das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht beurteilen und ihn dadurch nicht benachteiligen wolle.

Aus der Stellungnahme des Chemielehrers ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer sei von den 19 gehaltenen Chemiestunden 8 Mal anwesend gewesen, nämlich am 18. und 20. März, am 8. und 17. April, am 6. Mai sowie am 3., 10. und 12. Juni 2015. Den Testtermin am 8. Mai 2015 habe er versäumt. Zur Prüfung am 29. Mai 2015 sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten. Dem Chemielehrer sei mitgeteilt worden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fortan keine Form der Prüfung und auch keinen Test ermöglichen würde. Anstelle der Prüfung sollte der Beschwerdeführer ein Referat zum Thema "Luft" machen, um die Note für das gesamte 2. Semester festzulegen. Am 10. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer die schriftliche Ausarbeitung (tituliert mit "Die Luft - Das Gold aus der Höhe") dieses Referates abgegeben. Zum am 19. Juni 2015 festgesetzten Termin für das Referat sei er nicht angetreten.

Über die schriftliche Ausarbeitung habe der Chemielehrer mit dem Beschwerdeführer nicht sprechen können. Er habe lediglich "mit PC verfasste DIN A4-Seiten" erhalten, ohne herausfinden zu können, wie intensiv sich der Beschwerdeführer mit diesem Inhalt auseinandergesetzt habe. Er habe mit ihm auch nicht die Fehler besprechen können, etwa die von ihm niedergeschriebene Feststellung, aus Schwefeldioxid und [Regen]wasser würde Schwefelsäure entstehen, was eine Verletzung des Massenerhaltungssatzes darstelle. Weiters fehle eine chemische Reaktionsgleichung. Diese "schriftliche Hausarbeit" habe somit dem Chemielehrer keine Hilfestellung für die Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers liefern können.

Zur Beurteilung der Mitarbeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den anwesenden Stunden lediglich 3 Mal Ansätze zur Mitarbeit in beurteilungsrelevanten Bereichen gegeben habe: So habe er finanzielle Aspekte von Xenonscheinwerfern angeführt, als die Rede auf die Edelgase gefallen sei. Weiters habe er am 3. Juni 2015 eine schriftliche Hausübung über Ionen abgegeben sowie eine am 10. April 2015 abverlangte Hausübung, nämlich Übungsbeispiele aus dem Lehrbuch. Ansonsten habe sich der Beschwerdeführer nicht am Unterricht beteiligt.

Ein Telefonat am 30. Juni 2015 mit der Chemielehrerin des XXXX habe ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich 2 Chemiestunden im März 2015 anwesend gewesen sei, wobei der Beschwerdeführer "nur da gesessen" sei und es zu keinem Gespräch zwischen ihm und der Chemielehrerin gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe (aber) als "Neuling" des XXXX zwei bzw. drei Wochen Eingewöhnungsfrist bekommen, um von da an den üblichen Unterrichtsmodus zu durchlaufen.Ein Telefonat am 30. Juni 2015 mit der Chemielehrerin des römisch 40 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich 2 Chemiestunden im März 2015 anwesend gewesen sei, wobei der Beschwerdeführer "nur da gesessen" sei und es zu keinem Gespräch zwischen ihm und der Chemielehrerin gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe (aber) als "Neuling" des römisch 40 zwei bzw. drei Wochen Eingewöhnungsfrist bekommen, um von da an den üblichen Unterrichtsmodus zu durchlaufen.

Eine Feststellungsprüfung sei nicht angesetzt worden, weil nicht abzusehen gewesen sei, dass vom Beschwerdeführer keine beurteilungsrelevanten Unterrichtbeiträge kommen würden.

Insgesamt habe der Beschwerdeführer viel zu wenige Leistungen im Chemieunterricht erbracht, um eine sichere Beurteilung zu ermöglichen, was zu einem "nicht beurteilt" des Beschwerdeführers geführt habe.

5. In Folge setzte der Landesschulrat für Burgenland keinerlei Verfahrensschritte.

6. Am 27. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde. Begründend führte er zusätzlich zum Widerspruchsvorbringen im Wesentlichen Folgendes aus:

Er sei aufgrund psychischer Probleme verbunden mit Mobbing an das XXXX und dann an das XXXX gewechselt. "Gerade" der Mathematiklehrer habe den Beschwerdeführer in Physik einer mündlichen Prüfung unterzogen und diese mit "Sehr gut" beurteilt. Schon die unterlassene Feststellungsprüfung sei nach § 20 Abs. 2 SchUG rechtswidrig; bei einem Nichtantreten zu dieser Prüfung wäre allenfalls eine Nachtragsprüfung anzuberaumen gewesen.Er sei aufgrund psychischer Probleme verbunden mit Mobbing an das römisch 40 und dann an das römisch 40 gewechselt. "Gerade" der Mathematiklehrer habe den Beschwerdeführer in Physik einer mündlichen Prüfung unterzogen und diese mit "Sehr gut" beurteilt. Schon die unterlassene Feststellungsprüfung sei nach Paragraph 20, Absatz 2, SchUG rechtswidrig; bei einem Nichtantreten zu dieser Prüfung wäre allenfalls eine Nachtragsprüfung anzuberaumen gewesen.

Weiters legte er eine Kopie der Schulnachricht des XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer in Mathematik und Chemie jeweils mit "Sehr gut" beurteilt wurde.Weiters legte er eine Kopie der Schulnachricht des römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer in Mathematik und Chemie jeweils mit "Sehr gut" beurteilt wurde.

7. Am 31. Juli 2015 legte der Landesschulrat für Burgenland dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt vor.

8. Mit Beschluss vom 30. September 2015, Zl. W150 2111543-1/3Z, wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG unterbrochen und eine kommissionelle Prüfung "über den Gesamtjahresstoff in Mathematik" beim Stadtschulrat für Wien anberaumt.8. Mit Beschluss vom 30. September 2015, Zl. W150 2111543-1/3Z, wurde das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG unterbrochen und eine kommissionelle Prüfung "über den Gesamtjahresstoff in Mathematik" beim Stadtschulrat für Wien anberaumt.

9. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer, dass eine kommissionelle Prüfung nur bei einer Beurteilung mit "Nicht genügend" durchzuführen sei.

Weiters legte er Folgendes vor:

Eine schulpsychologische Stellungnahme vom 20. Jänner 2015, wonach der Beschwerdeführer am 20. März 2014 wegen massiver leistungsorientierter Zwangsgedanken zum schulpsychologischen Dienst kam. Infolge dieses selbst auferlegten enormen Druckes und seiner Versagensängste schaffe er es nicht, regulär eine Schularbeit mitzuschreiben. Der Beschwerdeführer bereite sich intensiv auf eine Schularbeit vor. In diesen Lernphasen gehe er an seine körperlichen Grenzen und weise auch physische Krankheitssymptome wie Schlafstörungen und Appetitlosigkeit auf. Seine Gedanken würden immer nur um die Themen Lernen und Schularbeit kreisen. Er finde in dieser Phase keine Entspannung aus Sorge, Zeit zu vergeuden. "Erzwungene" Leistungsfeststellungen (z.B. Schularbeiten) würden für den Beschwerdeführer derzeit eine gesundheitliche Gefährdung darstellen. Um diese gesundheitliche Gefährdung in Form eines massiven sichtlichen Erschöpfungszustandes entgegenzuwirken, werde aus schulpsychologischer Sicht dringend empfohlen, § 18 Abs. 6 SchUG anzuwenden. Dem Beschwerdeführer bzw. den Kindeseltern sei dringend eine begleitende Psychotherapie angeraten worden. Diese Empfehlung sei auch bereits umgesetzt worden. Der Beschwerdeführer solle die Chance erhalten, seinen überhöhten Leistungsanspruch an sich selber auf ein für ihn gesundes Maß anzupassen.Eine schulpsychologische Stellungnahme vom 20. Jänner 2015, wonach der Beschwerdeführer am 20. März 2014 wegen massiver leistungsorientierter Zwangsgedanken zum schulpsychologischen Dienst kam. Infolge dieses selbst auferlegten enormen Druckes und seiner Versagensängste schaffe er es nicht, regulär eine Schularbeit mitzuschreiben. Der Beschwerdeführer bereite sich intensiv auf eine Schularbeit vor. In diesen Lernphasen gehe er an seine körperlichen Grenzen und weise auch physische Krankheitssymptome wie Schlafstörungen und Appetitlosigkeit auf. Seine Gedanken würden immer nur um die Themen Lernen und Schularbeit kreisen. Er finde in dieser Phase keine Entspannung aus Sorge, Zeit zu vergeuden. "Erzwungene" Leistungsfeststellungen (z.B. Schularbeiten) würden für den Beschwerdeführer derzeit eine gesundheitliche Gefährdung darstellen. Um diese gesundheitliche Gefährdung in Form eines massiven sichtlichen Erschöpfungszustandes entgegenzuwirken, werde aus schulpsychologischer Sicht dringend empfohlen, Paragraph 18, Absatz 6, SchUG anzuwenden. Dem Beschwerdeführer bzw. den Kindeseltern sei dringend eine begleitende Psychotherapie angeraten worden. Diese Empfehlung sei auch bereits umgesetzt worden. Der Beschwerdeführer solle die Chance erhalten, seinen überhöhten Leistungsanspruch an sich selber auf ein für ihn gesundes Maß anzupassen.

Aus dem vorgelegten Schreiben einer Psychotherapeutin vom 8. September 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 14. Jänner bis 16. April 2015 in psychotherapeutischer Betreuung gewesen sei. Dabei habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer durch zwanghaft abgewehrte Ängste rund um schulische Leistungsfeststellungen, insbesondere schriftliche Prüfungen, massiv beeinträchtigt werde. Die in entsprechenden Situationen auftretenden stressbedingten Symptome seien als krankheitswertig einzustufen. Dem Beschwerdeführer gelinge es nur mit äußerster psychischer Anstrengung, sich einzelnen schriftlichen Prüfungen zu unterziehen und benötige im Anschluss zur Wiederherstellung seines inneren Gleichgewichts jeweils längere Regenerationsphasen. Monatliche Abstände bei Leistungsfeststellungen wären daher dringend zu empfehlen.

10. Der Beschwerdeführer trat zur kommissionellen Prüfung nicht an.

11. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 18. November 2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 am 27. November 2015 neu zugewiesen.

12. Mit Beschluss vom 25. Jänner 2016, Zl. W227 2111543-1/9Z, wurde das gegenständliche Verfahren wieder fortgesetzt, weil gemäß § 71 Abs. 4 SchUG die Voraussetzungen für eine Unterbrechung nicht vorlagen.12. Mit Beschluss vom 25. Jänner 2016, Zl. W227 2111543-1/9Z, wurde das gegenständliche Verfahren wieder fortgesetzt, weil gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG die Voraussetzungen für eine Unterbrechung nicht vorlagen.

13. Am 16. Februar 2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Der Landesschulrat für Burgenland erschien unentschuldigt nicht. Der Beschwerdeführer wurde durch seinen Vater vertreten. Dieser legte ein (weiteres) Schreiben einer Psychotherapeutin vor, wonach der Beschwerdeführer seit Anfang März 2014 wegen seiner massiven leistungsorientierten Zwangsgedanken in psychotherapeutischer Behandlung sei. Eine Schularbeitsvorbereitung versetze den Beschwerdeführer in einen Zustand, der durch enormen psychischen und mentalen Druck gekennzeichnet sei. Dieser gehe weit über das Maß einer üblichen Anspannung vor Schularbeiten hinaus und sei als krankheitswertig zu bezeichnen. In diesem Zustand finde der Beschwerdeführer keinerlei Form von Ausgleich und Entspannung. Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, stressbedingtes aggressives Verhalten sowie sozialer Rückzug seien die Folgen. Eine "erzwungene" Leistungsfeststellung in Form von Schularbeiten stelle für den Beschwerdeführer derzeit eine gesundheitliche Gefährdung in Form eines massiven psychischen Erschöpfungszustandes dar, der keinerlei Regeneration und Stabilisierung zulasse und somit mit großer Wahrscheinlichkeit zum totalen Zusammenbruch führe.

Der Mathematiklehrer gab als Zeuge befragt zusammengefasst Folgendes an:

In 2 Mathematikstunden habe sich der Beschwerdeführer in der Form aktiv am Unterricht beteiligt, dass er Leistungen eines anderen Schülers an der Tafel richtig gestellt habe. Dabei sei auch klar hervorgekommen, dass er den Stoff, den er schon in den anderen Schulen mitbekommen habe, "sehr gut" beherrsche. In den anderen 5 Stunden sei der Beschwerdeführer durchgehend anwesend gewesen und habe dabei die gelehrten bzw. geprüften Mathematikbeispiele in seinem Heft mitgerechnet. Das Hausübungsheft habe der Beschwerdeführer zwar erst nach der letzten Mathematikstunde abgegeben - es seien alle Beispiele richtig abgehandelt worden und daher mit "sehr gut" zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe auch in Mathematik maturieren wollen, was ebenfalls ein Zeichen sei, dass der Beschwerdeführer ein "Sehr gut - Kandidat" sei. Da jedoch ein Überprüfen von bestimmten Stoffgebieten aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, habe er sich entschieden, den Beschwerdeführer nicht zu beurteilen. Seine "objektive Sichtweise" sei jedoch, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit "Sehr gut" beurteilt werden sollte.

Der Chemielehrer gab als Zeuge befragt zusammengefasst Folgendes an:

In den 8 Chemiestunden, in denen der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, habe er sich einmal von sich aus gemeldet und Richtiges zu finanziellen Aspekten von Xenonscheinwerfern erläutert, weshalb von einer positiven Einbringung in dieser Stunde auszugehen sei. In zwei weiteren Stunden habe er die verlangten Hausübungen abgegeben. In den anderen Stunden habe er sich von sich aus nicht mehr eingebracht, er habe aber den Eindruck vermittelt, das Unterrichtsgeschehen zu verfolgen. Die von ihm am 10. Juni 2015 abgegebene schriftliche Arbeit mit dem Titel "Die Luft - Das Gold aus der Höhle" sei durchschnittlich zu bewerten. So wären einerseits 2 Reaktionsgleichungen zum Text wünschenswert gewesen, andererseits fänden sich Literaturverweise, griechische Wortbedeutungen und religiöse Auseinandersetzungen (z.B. das Gleichnis mit dem Weizenkorn), was überdurchschnittlich zu werten sei. Die Arbeit sei schön gestaltet, der Chemismus allerdings mangelhaft, weshalb die Arbeit mit "Befriedigend" zu beurteilen sei. Er habe die Arbeit nicht schon früher bewertet, weil er den Beschwerdeführer zu dieser Arbeit befragen wollte. In der Chemiestunde am 12. Juni 2015 habe er ihn aus zeitlichen Gründen nicht mehr befragen können, weil Prüfungen von 2 Schülerinnen stattgefunden hätten. Da es am 17. Juni 2015 im Philosophieunterricht einen "Eklat" mit dem Beschwerdeführer und anderen Schülern gegeben habe, woraufhin der Beschwerdeführer die Schule weinend verlassen habe und nicht mehr erschienen sei, habe er das für 19. Juni 2015 angesetzte Referat zu seiner schriftlichen Arbeit nicht mehr gehalten. Der Chemielehrer habe sich daher entschieden, den Beschwerdeführer nicht zu beurteilen. Aufgrund der nunmehrigen Aspekte würde er die Gesamtjahresleistungen des Beschwerdeführers mit "Befriedigend" beurteilen. Er wolle aber festhalten, dass das "Befriedigend" nicht die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers widerspiegle - er traue ihm prinzipiell mehr zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer besuchte im ersten Semester des Schuljahres 2014/2015 die siebente Klasse (11. Schulstufe) des XXXX, wo er zu Semesterende in den Pflichtgegenständen Mathematik und Chemie jeweils mit "Sehr gut" beurteilt wurde. Er wechselte dann in das XXXX und mit 16. März 2015 in das XXXX, wo er im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Mathematik und Chemie jeweils nicht beurteilt wurde.Der Beschwerdeführer besuchte im ersten Semester des Schuljahres 2014 aus 2015, die siebente Klasse (11. Schulstufe) des römisch 40 , wo er zu Semesterende in den Pflichtgegenständen Mathematik und Chemie jeweils mit "Sehr gut" beurteilt wurde. Er wechselte dann in das römisch 40 und mit 16. März 2015 in das römisch 40 , wo er im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Mathematik und Chemie jeweils nicht beurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer leidet an massiven leistungsorientierten Zwangsgedanken und wird deswegen seit Anfang März 2014 psychotherapeutisch behandelt. Am 20. März 2014 wurde dies auch schulpsychologisch festgestellt.

Die Gesamtjahresleistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Mathematik sind mit "Sehr gut", jene im Pflichtgegenstand Chemie mit "Befriedigend" zu beurteilen.

Der Landesschulrat für Burgenland setzte im Widerspruchsverfahren keinerlei Verfahrensschritte.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Schulnachricht des XXXX, aus der schulpsychologischen Stellungnahme und den Schreiben von Psychotherapeuten sowie aus den Aufzeichnungen des Mathematiklehrers und Chemielehrers und deren nachvollziehbaren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. zusätzlich unten Pkt. 3.2.2.2.).Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Schulnachricht des römisch 40 , aus der schulpsychologischen Stellungnahme und den Schreiben von Psychotherapeuten sowie aus den Aufzeichnungen des Mathematiklehrers und Chemielehrers und deren nachvollziehbaren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vergleiche zusätzlich unten Pkt. 3.2.2.2.).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständig-keit vor.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Stattgeben der Säumnisbeschwerde

3.2.1.1. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.2.1.1. Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 73 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.Gemäß Paragraph 73, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.

3.2.1.2. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG, Anm 9 mit Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036; vgl. auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).3.2.1.2. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9 mit Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036; vergleiche auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).

Ein überwiegendes Verschulden wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn während der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte gesetzt wurden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 8 VwGVG K 8).Ein überwiegendes Verschulden wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn während der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte gesetzt wurden vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 8, VwGVG K 8).

3.2.1.3. Die am 27. Juli 2015 erhobene Säumnisbeschwerde ist zulässig, weil der Landesschulrat für Burgenland nicht binnen der in § 73 Abs. 4 SchUG vorgesehenen zweiwöchigen Entscheidungsfrist über den am 6. Juli 2015 bei ihm eingelangten Widerspruch vom 30. Juni 2015 entschieden hat.3.2.1.3. Die am 27. Juli 2015 erhobene Säumnisbeschwerde ist zulässig, weil der Landesschulrat für Burgenland nicht binnen der in Paragraph 73, Absatz 4, SchUG vorgesehenen zweiwöchigen Entscheidungsfrist über den am 6. Juli 2015 bei ihm eingelangten Widerspruch vom 30. Juni 2015 entschieden hat.

Sie ist auch begründet, weil die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden des Landesschulrates zurückzuführen ist. Denn dieser setzte keinerlei Verfahrensschritte.

3.2.2. Berechtigung zum Aufsteigen

3.2.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 18 Abs. 6 SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unter-richtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unter-richtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18, SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Nach § 22 Abs. 10 SchUG ist auf Verlangen des Schülers, wenn er aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.Nach Paragraph 22, Absatz 10, SchUG ist auf Verlangen des Schülers, wenn er aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Absatz 2, Litera a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.

Nach § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.Nach Paragraph 2, Absatz 4, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.

Nach § 3 Abs. 1 LBVO dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:Nach Paragraph 3, Absatz eins, LBVO dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprü-fungen [Tests, Diktate]),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen

e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Die unter Abs. 1 lit. c LBVO genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nach § 3 Abs. 3 LBVO nie (für sich allein oder gemeinsam) die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.Die unter Absatz eins, Litera c, LBVO genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nach Paragraph 3, Absatz 3, LBVO nie (für sich allein oder gemeinsam) die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.

Nach § 3 Abs. 4 LBVO sind unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 LBVO ("Wunschprüfung") zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.Nach Paragraph 3, Absatz 4, LBVO sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, LBVO ("Wunschprüfung") zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.

Gemäß § 4 LBVO umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:Gemäß Paragraph 4, LBVO umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit. Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten. Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

Nach § 7 Abs. 9 letzter Satz LBVO sind die Schularbeiten nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.Nach Paragraph 7, Absatz 9, letzter Satz LBVO sind die Schularbeiten nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.

Nach § 14 Abs. 2 LBVO sind mit "Sehr gut" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.Nach Paragraph 14, Absatz 2, LBVO sind mit "Sehr gut" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

Nach § 14 Abs. 4 LBVO sind mit "Befriedigend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.Nach Paragraph 14, Absatz 4, LBVO sind mit "Befriedigend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

Nach § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Nach Paragraph 71, Absatz 6, SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

3.2.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers war bei seinen Leistungsfeststellungen in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 LBVO gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 14.3.1994, 93/10/0208, m.w.N.). Damit schieden Leistungsfeststellungen, die ihn gesundheitlich gefährden aus. Dies galt - wie auch schulpsychologisch festgestellt wurde - insbesondere für Schularbeiten, womit § 7 Abs. 9 LBVO greift und Schularbeiten in Mathematik vom Beschwerdeführer nicht zu schreiben waren. Wie in der Folge dargelegt, war aber mit anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich, weshalb es keine Grundlage gab, den Beschwerdeführer in Mathematik und Chemie nicht zu beurteilen:Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers war bei seinen Leistungsfeststellungen in dem durch Paragraph 18, Absatz 6, SchUG und Paragraph 2, Absatz 4, LBVO gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 14.3.1994, 93/10/0208, m.w.N.). Damit schieden Leistungsfeststellungen, die ihn gesundheitlich gefährden aus. Dies galt - wie auch schulpsychologisch festgestellt wurde - insbesondere für Schularbeiten, womit Paragraph 7, Absatz 9, LBVO greift und Schularbeiten in Mathematik vom Beschwerdeführer nicht zu schreiben waren. Wie in der Folge dargelegt, war aber mit anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich, weshalb es keine Grundlage gab, den Beschwerdeführer in Mathematik und Chemie nicht zu beurteilen:

Denn bei einem Schulwechsel sind während des Unterrichtsjahres diese in der Schulbesuchsbestätigung beurkundeten Beurteilungen in die vom Lehrer der neuen Schule vorzunehmende Jahresbeurteilung mit einzubeziehen, weil gemäß § 20 Abs. 1 SchUG alle erbrachten Leistungen zugrunde zu legen sind. Dabei ist je nach Zeitpunkt des Wechsels und nach dem Stand des Unterrichtes der "mitgebrachten" Beurteilung mehr oder weniger Gewicht im Rahmen der Jahresbeurteilung zuzumessen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 37a [S 590] zu § 22 Abs. 10 SchUG).Denn bei einem Schulwechsel sind während des Unterrichtsjahres diese in der Schulbesuchsbestätigung beurkundeten Beurteilungen in die vom Lehrer der neuen Schule vorzunehmende Jahresbeurteilung mit einzubeziehen, weil gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG alle erbrachten Leistungen zugrunde zu legen sind. Dabei ist je nach Zeitpunkt des Wechsels und nach dem Stand des Unterrichtes der "mitgebrachten" Beurteilung mehr oder weniger Gewicht im Rahmen der Jahresbeurteilung zuzumessen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 37a [S 590] zu Paragraph 22, Absatz 10, SchUG).

Wie aus der Schulnachricht des XXXX unstrittig hervorgeht, wurde der Leistungsstand des Beschwerdeführers in Mathematik und Chemie zum Ende des 1. Semesters jeweils mit "Sehr gut" beurteilt. In Folge war zu prüfen, wie sich der Leistungsstand des Beschwerdeführers im 2. Semester verändert hat.Wie aus der Schulnachricht des römisch 40 unstrittig hervorgeht, wurde der Leistungsstand des Beschwerdeführers in Mathematik und Chemie zum Ende des 1. Semesters jeweils mit "Sehr gut" beurteilt. In Folge war zu prüfen, wie sich der Leistungsstand des Beschwerdeführers im 2. Semester verändert hat.

Dabei waren zunächst die Mitarbeitsleistungen bzw. Hausübungen, die der Beschwerdeführer im XXXX ab dem 2. Semester bis Mitte März 2015 (Schulwechsel vom XXXX ins XXXX) gemacht hat (vgl. dazu das vorgelegte Mathematikhausübungsheft und seine Teilnahme an Unterrichtsstunden in Mathematik und Chemie), miteinzubeziehen.Dabei waren zunächst die Mitarbeitsleistungen bzw. Hausübungen, die der Beschwerdeführer im römisch 40 ab dem 2. Semester bis Mitte März 2015 (Schulwechsel vom römisch 40 ins römisch 40 ) gemacht hat vergleiche dazu das vorgelegte Mathematikhausübungsheft und seine Teilnahme an Unterrichtsstunden in Mathematik und Chemie), miteinzubeziehen.

Weiters war allgemein zu berücksichtigen, dass bei der Feststellung der Mitarbeit die unterrichtenden Lehrer im Rahmen der Leistungsbeurteilung das Gesamtbild der Leistungen mündlicher, schriftlicher und praktischer Art zu bewerten haben. Auch ist den Bestimmungen über die Feststellung der Mitarbeit nicht zu entnehmen, dass sich diese auf das Melden zur mündlichen Mitarbeit beschränken dürfe oder dass es gestattet sei, anstelle der ständigen Beobachtung der Mitarbeit Rückschlüsse aus Leistungsfeststellungen auf diese Mitarbeit der Überprüfung der Leistungsbeurteilung zu Grunde zu legen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 und 3 [S 854 f] zu § 4 LBVO mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Weiters war allgemein zu berücksichtigen, dass bei der Feststellung der Mitarbeit die unterrichtenden Lehrer im Rahmen der Leistungsbeurteilung das Gesamtbild der Leistungen mündlicher, schriftlicher und praktischer Art zu bewerten haben. Auch ist den Bestimmungen über die Feststellung der Mitarbeit nicht zu entnehmen, dass sich diese auf das Melden zur mündlichen Mitarbeit beschränken dürfe oder dass es gestattet sei, anstelle der ständigen Beobachtung der Mitarbeit Rückschlüsse aus Leistungsfeststellungen auf diese Mitarbeit der Überprüfung der Leistungsbeurteilung zu Grunde zu legen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 und 3 [S 854 f] zu Paragraph 4, LBVO mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Daher war als Mitarbeit des Beschwerdeführers neben seinen aktiven Einbringungen, in denen er unter Beweis stellte, dass er den jeweiligen Stoff beherrschte, zusätzlich zu bewerten, dass er in den sonstigen Unterrichtsstunden den Stoff durch Mitschreiben bzw. Mithören offenbar mitnahm (vgl. dazu nochmals die oben unter Punkt I.13. wiedergegebenen Angaben der Lehrer in der mündlichen Verhandlung).Daher war als Mitarbeit des Beschwerdeführers neben seinen aktiven Einbringungen, in denen er unter Beweis stellte, dass er den jeweiligen Stoff beherrschte, zusätzlich zu bewerten, dass er in den sonstigen Unterrichtsstunden den Stoff durch Mitschreiben bzw. Mithören offenbar mitnahm vergleiche dazu nochmals die oben unter Punkt römisch eins.13. wiedergegebenen Angaben der Lehrer in der mündlichen Verhandlung).

Ebenso waren (weiterhin) sämtliche Hausübungen und auch die schriftliche Chemiearbeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Damit waren auch im 2. Semester genügend Leistungen des Beschwerdeführers vorhanden, um seine Gesamtjahresleistungen in Mathematik und Chemie beurteilen zu können.

All dies haben der Mathematiklehrer und der Chemielehrer zunächst verkannt. Sie legten in der mündlichen Verhandlung jedoch schlüssig dar, dass unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erörterten Aspekte und der Gesamtheit der vom Beschwerdeführer im Schuljahr 2014/2015 erbrachten Leistungen diese in Mathematik mit "Sehr gut" und in Chemie mit "Befriedigend" zu beurteilen sind (vgl. nochmals oben Punkt I.13.).All dies haben der Mathematiklehrer und der Chemielehrer zunächst verkannt. Sie legten in der mündlichen Verhandlung jedoch schlüssig dar, dass unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erörterten Aspekte und der Gesamtheit der vom Beschwerdeführer im Schuljahr 2014 aus 2015, erbrachten Leistungen diese in Mathematik mit "Sehr gut" und in Chemie mit "Befriedigend" zu beurteilen sind vergleiche nochmals oben Punkt römisch eins.13.).

Der Beschwerdeführer ist daher gemäß § 25 Abs. 1 SchUG zum Aufsteigen in die achte Klasse (12. Schulstufe) eines Realgymnasiums berechtigt.Der Beschwerdeführer ist daher gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG zum Aufsteigen in die achte Klasse (12. Schulstufe) eines Realgymnasiums berechtigt.

Nach § 71 Abs. 6 SchUG ist ein entsprechendes Zeugnis mit den nunmehrigen Noten auszustellen.Nach Paragraph 71, Absatz 6, SchUG ist ein entsprechendes Zeugnis mit den nunmehrigen Noten auszustellen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bedachtnahme auf Gesundheit, Berechtigung zum Aufstieg in nächste
Schulstufe, Feststellung Mitarbeit, Maßstab für Leistungsbeurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2111543.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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