TE Bvwg Beschluss 2016/2/19 W136 2110620-1

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Veröffentlicht am 19.02.2016
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Entscheidungsdatum

19.02.2016

Norm

B-VG Art133 Abs4
GOG §16
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §33 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GOG § 16 heute
  2. GOG § 16 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GOG § 16 gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 16 gültig von 01.06.2012 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. GOG § 16 gültig von 10.07.1945 bis 31.12.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W136 2110620-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX , gegen die Vorstandsverfügung des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.05.2014, GZ. JV 414/14w-4, betreffend Erteilung eines Hausverbots, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , gegen die Vorstandsverfügung des Vorstehers des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.05.2014, GZ. JV 414/14w-4, betreffend Erteilung eines Hausverbots, beschlossen:

A)

I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG stattgegeben.

II.) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.römisch zwei.) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Note vom 09.07.2015, beim BVwG am 15.07.2015 eingelangt, übermittelte das Oberlandesgericht XXXX verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen eine „Vorstandsverfügung“ des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden BG K) zuständigkeitshalber. 1. Mit Note vom 09.07.2015, beim BVwG am 15.07.2015 eingelangt, übermittelte das Oberlandesgericht römisch 40 verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen eine „Vorstandsverfügung“ des Vorstehers des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden BG K) zuständigkeitshalber.

2. Das BVwG übermittelte der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde mit dem Hinweis auf § 14 VwGVG und der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie mit dem Ersuchen um umgehende Aktenvorlage für den Fall, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.2. Das BVwG übermittelte der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde mit dem Hinweis auf Paragraph 14, VwGVG und der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie mit dem Ersuchen um umgehende Aktenvorlage für den Fall, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.

3. Am 10.08.2015 übermittelte die belangte Behörde ihren Verfahrensakt mit dem Hinweis darauf, dass gegenständliche Vorstandsverfügung auf der Grundlage des GOG, der Hausordnung des BG K sowie des Hausrechtes gemäß ABGB ergangen sei. Aus dem vorgelegten Akt sowie der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

3.1. Am 19.05.2014 erließ die belangte Behörde die als „Vorstandsverfügung“ bezeichnete Erledigung, mit der dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit sofortiger Wirkung ohne Anführung von angewendeten Gesetzesbestimmungen der Zutritt zum BG K verboten wurde. Die Erledigung enthält keine Rechtsmittelbelehrung und wurde wörtlich wie folgt begründet (Anonymisierung durch das BVwG):

„Am 7. Mai 2014 hat [der BF] anlässlich der Eingangskontrolle durch das Sicherheitskontrollorgan über Aufforderung, die Taschen zu entleeren, nachdem der Scanner angeschlagen hat, eine Uhr vorgewiesen, mit den Worten, das sei eine Uhr, das werden sie wohl kennen. Über Aufforderung, die Brusttaschen zu entleeren, weigerte er sich mit den Worten, dass ihn das nicht interessiere, erst über neuerliche Aufforderungen hat er widerwillig eine Brille herausgenommen, um sie wieder einzustecken. Dasselbe Prozedere wiederholte sich mit einem Kugelschreiber, wobei er äußerte, dass er mit dem gefährlichen Kugelschreiber jemand erstechen könne. Nach Hinweis durch das Sicherheitsorgan, ob die Kontrolle vernünftig durchgeführt werden könne, oder ob die Polizei eingeschaltet werden müsse, antwortete er: „Wenn Sie glauben, dann holen Sie sie.“ Erst nach Hinweis, dass er wieder gehen könne, wenn ihm die Kontrolle nicht passe, wurde er etwas kooperativer und verabschiedete sich gegenüber dem Sicherheitsorgan mit den Worten, dass sie ein schöner Trottel sei, dass sie eine Brille und eine Uhr für eine Waffe halte.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um den einzigen Vorfall mit Herrn XXXX .Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um den einzigen Vorfall mit Herrn römisch 40 .

Bereits am 20. Jänner 2014 hatte er, nachdem er die Eingangskontrolle passiert hatte, erklärt, Tonbänder (Metallgeräte) mitzuhaben, weshalb eine neuerliche Kontrolle aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich war. Etwas später verließ er das Gerichtsgebäude, holte einen Rucksack und verweigerte die Kontrolle, weshalb die Polizeiinspektion K zu Hilfe gerufen werden musste. Erst nach Einschreiten der Polizeibeamten konnte, da [der BF] das Gerichtsgebäude auch nicht verlassen hat, eine Kontrolle gemeinsam mit der Polizei durchgeführt werden.

Das Erscheinen von Herrn XXXX stellte sich letztlich als versuchtes Agieren als Geschäftsführer ohne Auftrag für ein weltweit tätiges Unternehmen dar, weshalb er vermeinte, in Kanzleien entsprechende Amtsvermerke zu diktieren.Das Erscheinen von Herrn römisch 40 stellte sich letztlich als versuchtes Agieren als Geschäftsführer ohne Auftrag für ein weltweit tätiges Unternehmen dar, weshalb er vermeinte, in Kanzleien entsprechende Amtsvermerke zu diktieren.

Das massive, infolge der provozierenden, unterschwelligen und mehrdeutigen Äußerungen als Angst einflößend zu beurteilende Verhalten des großen, kräftigen [BF], dessen wiederholte Aktion, die Eingangskontrolle durch das Sicherheitsorgan zu verhindern, auch die Zuhilfenahme der Polizeiinspektion K erforderte, ist augenscheinlich geeignet, eine Gefährdung der Sicherheit im Bereich des Bezirksgerichtes K darzustellen und bedeutet eine nicht unterschätzbare Wahrscheinlichkeit auch für eine Fremdgefährdung, sodass die Verhängung des Hausverbotes als verhältnismäßig zur damit einhergehenden Einschränkung des Betroffenen anzusehen ist, da sein Erscheinen zu den oben angeführten Zeitpunkten nur etwa dem Zuhören bei Verhandlungen oder auch einem Einschreiten in der Insolvenzabteilung (Anregungen, was von Amts wegen in ihn nicht betreffenden Akten zu erledigen sei) diente.“

3.2. Der bekämpfte Bescheid sollte dem BF gemäß Zustellverfügung an eine damalige inländische Adresse eigenhändig zu gestellt werden, kam jedoch von der Post mit dem Vermerk „verzogen, Nachsendung an Postfachanschrift nicht zulässig“ retour. Eine neuerliche Zustellung an den Hauptwohnsitz des BF scheiterte ebenfalls, da diesbezüglich ein Nachsendeauftrag nach Italien bestünde. Auf dem gescannten Retourschein der Post befindet sich ein handschriftlicher Vermerk mit Paraphe vom 04.07.2014 mit dem Inhalt „Gesehen, ablegen, Ausfolgung an BF falls zu Gericht kommt“ sowie eine Verfügung vom 20.10.2014 mit dem Inhalt „neuerliche Abfertigung mit E-Beschluss“. Es findet sich kein weiterer Hinweis auf eine tatsächlich erfolgte Zustellung im Akt.

3.3. Am 19.05.2015 kam der BF zum Amtstag des BG K, wurde nach Überprüfung anstandslos eingelassen und ließ in weiterer Folge eine Unterschrift auf einem in der Einlaufstelle überreichten Rekurs vom zuständigen Gerichtsorgan beglaubigen. In weiterer Folge – offenbar nachdem bemerkt worden war, dass es sich um den BF handelt, - wurde dieser von der Sicherheitsbeauftragten des BG K aufgefordert, das Gericht zu verlassen, da ein Hausverbot vorläge. Der BF weigerte sich mit dem Hinweis darauf, dass ihm davon nichts bekannt sei und dass er noch vorhabe, Akteneinsicht in einen Gerichtsakt zu nehmen, was nur am BG K möglich sei. Schließlich wurde der Gerichtsvorsteher beigezogen, der den BF darauf hinwies, dass er im Rechtshilfeweg an einem anderen Gericht Einsicht nehmen könne und ihn zum Verlassen des Gerichtes aufforderte. Dieser Aufforderung kam der BF nach Androhung von Polizeieinsatz schließlich unter Unmutsäußerungen nach, begab sich jedoch sofort zur im gleichen Gebäude liegenden Polizeiinspektion, um sich dort zu beschweren. Der Dienst versehende Revierinspektor erkundigte sich für den BF, ob er diesem Akteneinsicht auf der Polizeistation in den Gerichtsakt gewähren könne, was verweigert wurde, und ob er für den BF eine Kopie des Hausverbotsbescheides haben könne, was genehmigt wurde. Dem BF wurde eine Kopie des verfahrensgegenständlichen Bescheides schließlich vom einschreitenden Exekutivbeamten persönlich ausgehändigt.

3.4. Mit undatierter Note, an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX gerichtet und dort am 02.06.2015 eingelangt, erhob der BF Beschwerde gegen die Vorstandsverfügung und folgte begründend wie folgt aus:3.4. Mit undatierter Note, an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 gerichtet und dort am 02.06.2015 eingelangt, erhob der BF Beschwerde gegen die Vorstandsverfügung und folgte begründend wie folgt aus:

Die Begründungen der Vorstandsverfügung sei teils frei erfunden, teils offenbar von jener willkürlichen Darstellung abgeschrieben, die ein gewisser XXXX am 21.01.2014 auf seinen eigenen Seiten im Internet publiziert habe. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass die besagte Sicherheitsbedienstete am 20.01.2014 mit dem Verursacher des Wirbels, XXXX , per Du gewesen wäre, weshalb die ihr in den Mund gelegten Vorwürfe daher auch aus Sicht eines offenbaren Naheverhältnisses zu verstehen seien. Die Darstellung des Vorfalls vom 07.05.2014 sei gänzlich frei erfunden und werde so dargestellt, als ob sie tatsächlich passiert sei und die belangte Behörde daneben gestanden wäre, obwohl diese keine eigenen diesbezügliche Wahrnehmungen gehabt habe und um die Unrichtigkeit ihrer Erzählung wusste.Die Begründungen der Vorstandsverfügung sei teils frei erfunden, teils offenbar von jener willkürlichen Darstellung abgeschrieben, die ein gewisser römisch 40 am 21.01.2014 auf seinen eigenen Seiten im Internet publiziert habe. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass die besagte Sicherheitsbedienstete am 20.01.2014 mit dem Verursacher des Wirbels, römisch 40 , per Du gewesen wäre, weshalb die ihr in den Mund gelegten Vorwürfe daher auch aus Sicht eines offenbaren Naheverhältnisses zu verstehen seien. Die Darstellung des Vorfalls vom 07.05.2014 sei gänzlich frei erfunden und werde so dargestellt, als ob sie tatsächlich passiert sei und die belangte Behörde daneben gestanden wäre, obwohl diese keine eigenen diesbezügliche Wahrnehmungen gehabt habe und um die Unrichtigkeit ihrer Erzählung wusste.

Der BF sei bei seiner Nachfrage im Gericht am 07.05.2014 mit einem weißen Poloshirt und darüber mit einer leichten schwarzen Windjacke, jeweils ohne Brust¬oder Einstecktaschen bekleidet gewesen, und habe kein Gepäckstück mitgeführt. Es sei daher eine wahrheitswidrige Unterstellung, dass der BF versucht habe, in nicht vorhandenen Taschen Gegenstände zu verwahren. Die Armbanduhr sei am Handgelenk getragen worden und habe beim Scanner nicht angeschlagen. Kugelschreiber sei keiner mitgeführt worden, die Brille habe der BF offen im Gesicht getragen. Der Scanner habe bei der Kontrolle am 07.05.2014 ausdrücklich nichts angezeigt. Der BF, langjährig im Sicherheitsbereich tätig, wüsste selbst, was in ein Gericht mitgenommen werden dürfe. Das Vorhandensein des weißen Poloshirts und der schwarzen Windjacke sei im übrigen dahingehend bestätigt, als der BF einige Stunden später anlässlich einer polizeilichen Vernehmung am Polizeiposten dieselben Kleidungsstücke getragen habe, nun allerdings blutig, da er in der Zwischenzeit vom genannten XXXX auf offener Straße von hinten niedergetreten und verletzt worden war. Der BF sei bei seiner Nachfrage im Gericht am 07.05.2014 mit einem weißen Poloshirt und darüber mit einer leichten schwarzen Windjacke, jeweils ohne Brust¬oder Einstecktaschen bekleidet gewesen, und habe kein Gepäckstück mitgeführt. Es sei daher eine wahrheitswidrige Unterstellung, dass der BF versucht habe, in nicht vorhandenen Taschen Gegenstände zu verwahren. Die Armbanduhr sei am Handgelenk getragen worden und habe beim Scanner nicht angeschlagen. Kugelschreiber sei keiner mitgeführt worden, die Brille habe der BF offen im Gesicht getragen. Der Scanner habe bei der Kontrolle am 07.05.2014 ausdrücklich nichts angezeigt. Der BF, langjährig im Sicherheitsbereich tätig, wüsste selbst, was in ein Gericht mitgenommen werden dürfe. Das Vorhandensein des weißen Poloshirts und der schwarzen Windjacke sei im übrigen dahingehend bestätigt, als der BF einige Stunden später anlässlich einer polizeilichen Vernehmung am Polizeiposten dieselben Kleidungsstücke getragen habe, nun allerdings blutig, da er in der Zwischenzeit vom genannten römisch 40 auf offener Straße von hinten niedergetreten und verletzt worden war.

Die Vorwürfe seien nicht nur aus der Luft gegriffen; vielmehr bestätige auch die eigene Darstellung des Vorstehers, dass vom BF weder eine Gefahr ausgegangen sei noch dieser irgendeinen gefährlichen Gegenstand bei sich geführt habe.

Die Ereignisse des 20.01.2014 wären in der Vorstandsverfügung gleichfalls völlig wahrheits- und tatsachenwidrig dargestellt. Damals habe beim BG K eine mündliche Verhandlung in der Unterlassungsklage XXXX gegen Google stattgefunden, an der der BF im Auftrag eines Printmediums teilgenommen habe. Die Verhandlung sei auch hinsichtlich der vom BF in Zweifel gezogenen Zuständigkeit des BG K von Interesse gewesen. Die Eingangskontrolle am 20.01.2014 sei ergebnislos verlaufen, sowohl der BF als auch seine mitgebrachte Tasche seien genauestens durchsucht worden, wobei dieselbe Sicherheitsbedienstete bereits davor durch betont aggressives und unwilliges Verhalten aufgefallen war. Die Verhandlung sei jedenfalls öffentlich gewesen und habe sich der BF am 20.01.2014 darüber hinaus dem zuständigen Richter gegenüber (Anm: belangte Behörde) durch Vorlage eines Presseausweises ausgewiesen. Wegen seiner Anwesenheit beim BG K am 20.01.2014 habe der BF auch noch Auftrag und Vollmacht von dritter Seite erhalten, in einen dg Gerichtsakt einzusehen Das zuständige Gerichtsorgan habe hierzu noch beim Gerichtsvorsteher nachgefragt, um sich abzusichern. Der zwischenzeitlich ebenfalls bei Gericht erschienene XXXX habe dem unmittelbar vor dem Büro des Vorstehers wartenden BF zugerufen: „Ich hab Dir gesagt, Du sollst ned hinter mir herspionieren, meine Sachen gehen Dich nichts an. Ich weiß, wo Du wohnst, ich schick Dir den XXXX hin, der wird Dich ausschalten.“ Diese Drohung sei vom BF aufgezeichnet worden und der BF habe danach in der Geschäftsstelle gebeten, diese Drohung per Aktenvermerk festzuhalten, was jedoch abgelehnt worden sei, weshalb nachfolgend schriftlich Anzeige erstattet und in Kopie auch dem Vorsteher des Gerichts übermittelt worden sei. Dieser habe daher um den Vorfall gewusst. Bei dem erwähnten „ XXXX " handelte es sich dem Vernehmen nach um XXXX , den XXXX offenbar aus der Haft kenne. Bei der Verhandlung sei der genannte XXXX ausgerastet und habe schreiend vom Richter verlangt, den BF nicht zuzulassen (was der Richter abgelehnt habe) und dem BF die Mitnahme seiner Tasche zu verbieten, da der der Kläger Tonaufnahmen vornehmen wolle. Der BF habe daraufhin von sich aus seine Tasche beim Sicherheitspersonal abgelegt und dem Richter angeboten, das Aufzeichnungsgerät bei diesem abzugeben, was der Richter jedoch ebenfalls ablehnte. Somit habe der Kläger berechtigt bei der öffentlichen Verhandlung zugehört und auch den Verlauf aufgezeichnet. Es sei völlig unglaubwürdig, wenn der Gerichtsvorsteher diese, selbst anders wahrgenommenen Vorfälle in seiner Vorstandsverfügung gänzlich außer Acht lasse und geradezu umgekehrt dem BF ein Fehlverhalten vorwerfe.Die Ereignisse des 20.01.2014 wären in der Vorstandsverfügung gleichfalls völlig wahrheits- und tatsachenwidrig dargestellt. Damals habe beim BG K eine mündliche Verhandlung in der Unterlassungsklage römisch 40 gegen Google stattgefunden, an der der BF im Auftrag eines Printmediums teilgenommen habe. Die Verhandlung sei auch hinsichtlich der vom BF in Zweifel gezogenen Zuständigkeit des BG K von Interesse gewesen. Die Eingangskontrolle am 20.01.2014 sei ergebnislos verlaufen, sowohl der BF als auch seine mitgebrachte Tasche seien genauestens durchsucht worden, wobei dieselbe Sicherheitsbedienstete bereits davor durch betont aggressives und unwilliges Verhalten aufgefallen war. Die Verhandlung sei jedenfalls öffentlich gewesen und habe sich der BF am 20.01.2014 darüber hinaus dem zuständigen Richter gegenüber Anmerkung, belangte Behörde) durch Vorlage eines Presseausweises ausgewiesen. Wegen seiner Anwesenheit beim BG K am 20.01.2014 habe der BF auch noch Auftrag und Vollmacht von dritter Seite erhalten, in einen dg Gerichtsakt einzusehen Das zuständige Gerichtsorgan habe hierzu noch beim Gerichtsvorsteher nachgefragt, um sich abzusichern. Der zwischenzeitlich ebenfalls bei Gericht erschienene römisch 40 habe dem unmittelbar vor dem Büro des Vorstehers wartenden BF zugerufen: „Ich hab Dir gesagt, Du sollst ned hinter mir herspionieren, meine Sachen gehen Dich nichts an. Ich weiß, wo Du wohnst, ich schick Dir den römisch 40 hin, der wird Dich ausschalten.“ Diese Drohung sei vom BF aufgezeichnet worden und der BF habe danach in der Geschäftsstelle gebeten, diese Drohung per Aktenvermerk festzuhalten, was jedoch abgelehnt worden sei, weshalb nachfolgend schriftlich Anzeige erstattet und in Kopie auch dem Vorsteher des Gerichts übermittelt worden sei. Dieser habe daher um den Vorfall gewusst. Bei dem erwähnten „ römisch 40 " handelte es sich dem Vernehmen nach um römisch 40 , den römisch 40 offenbar aus der Haft kenne. Bei der Verhandlung sei der genannte römisch 40 ausgerastet und habe schreiend vom Richter verlangt, den BF nicht zuzulassen (was der Richter abgelehnt habe) und dem BF die Mitnahme seiner Tasche zu verbieten, da der der Kläger Tonaufnahmen vornehmen wolle. Der BF habe daraufhin von sich aus seine Tasche beim Sicherheitspersonal abgelegt und dem Richter angeboten, das Aufzeichnungsgerät bei diesem abzugeben, was der Richter jedoch ebenfalls ablehnte. Somit habe der Kläger berechtigt bei der öffentlichen Verhandlung zugehört und auch den Verlauf aufgezeichnet. Es sei völlig unglaubwürdig, wenn der Gerichtsvorsteher diese, selbst anders wahrgenommenen Vorfälle in seiner Vorstandsverfügung gänzlich außer Acht lasse und geradezu umgekehrt dem BF ein Fehlverhalten vorwerfe.

Nach Verhandlungsende habe der BF wie angemeldet Akteneinsicht vornehmen wollen, wobei der genannte XXXX versucht habe, in der Kanzlei des zuständigen Organs mit Drohungen und Anstalten zu Tätlichkeiten den BF an der Einsichtnahme zu hindern. Der Auftritt des genannten XXXX habe unverkennbar den Zweck verfolgt, die Erlangung eines gefälschten Beweisbeleges zu vereiteln. Nach Verhandlungsende habe der BF wie angemeldet Akteneinsicht vornehmen wollen, wobei der genannte römisch 40 versucht habe, in der Kanzlei des zuständigen Organs mit Drohungen und Anstalten zu Tätlichkeiten den BF an der Einsichtnahme zu hindern. Der Auftritt des genannten römisch 40 habe unverkennbar den Zweck verfolgt, die Erlangung eines gefälschten Beweisbeleges zu vereiteln.

Infolge dieses Verhaltens seien das Sicherheitspersonal und die Polizei alarmiert worden, die für Ruhe gesorgt hätte. Eine „gemeinsame Kontrolle" des BF mit der Polizei habe nicht stattgefunden, zumal nicht dieser sondern nicht der genannte XXXX der Störer gewesen sei. Es sei völlig unwahrscheinlich, dass der Vorsteher des BG K diese Ereignisse nicht mitbekommen hätte, zumal sein Büro unmittelbar an jenes der Dr. E. anschließe und die Verbindungstür nicht geschlossen gewesen sei. Die gesamten diesbezüglichen Ausführungen in der Vorstandsverfügung erfolgten daher wissentlich wahrheitswidrig.Infolge dieses Verhaltens seien das Sicherheitspersonal und die Polizei alarmiert worden, die für Ruhe gesorgt hätte. Eine „gemeinsame Kontrolle" des BF mit der Polizei habe nicht stattgefunden, zumal nicht dieser sondern nicht der genannte römisch 40 der Störer gewesen sei. Es sei völlig unwahrscheinlich, dass der Vorsteher des BG K diese Ereignisse nicht mitbekommen hätte, zumal sein Büro unmittelbar an jenes der Dr. E. anschließe und die Verbindungstür nicht geschlossen gewesen sei. Die gesamten diesbezüglichen Ausführungen in der Vorstandsverfügung erfolgten daher wissentlich wahrheitswidrig.

Insoweit sich der Vorsteher auf ein „Angst einflößend zu beurteilendes Verhalten" beziehe, sowie auf die „Zuhilfenahme der Polizeiinspektion", werde deutlich, dass der Vorsteher die Drohungen und das lautstarke Randalieren des XXXX auch als Einschreitgrund für die Polizei, vorsätzlich auf den BF überwälze, in der unverkennbaren Absicht, den eigentlichen Verursacher zu schützen.Insoweit sich der Vorsteher auf ein „Angst einflößend zu beurteilendes Verhalten" beziehe, sowie auf die „Zuhilfenahme der Polizeiinspektion", werde deutlich, dass der Vorsteher die Drohungen und das lautstarke Randalieren des römisch 40 auch als Einschreitgrund für die Polizei, vorsätzlich auf den BF überwälze, in der unverkennbaren Absicht, den eigentlichen Verursacher zu schützen.

Die Absicht des Vorstehers, Personen und darunter auch den BF durch Hausverbot an der Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen zu hindern, bzw die Vornahme berechtigter Akteneinsichten (konkret in Akten des XXXX ) durch Hausverbot zu verhindern, diene der Begünstigung des gerichtsbekannt notorisch kriminellen XXXX und stelle somit keine legale Maßnahme dar.Die Absicht des Vorstehers, Personen und darunter auch den BF durch Hausverbot an der Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen zu hindern, bzw die Vornahme berechtigter Akteneinsichten (konkret in Akten des römisch 40 ) durch Hausverbot zu verhindern, diene der Begünstigung des gerichtsbekannt notorisch kriminellen römisch 40 und stelle somit keine legale Maßnahme dar.

Der BF habe entgegen § 45 Abs 3 AVG keine Kenntnis von der Grundlage dieser Behauptungen und vom Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens erhalten, das offenbar nicht stattgefunden habe, und sei auch dazu auch nicht gehört worden. Die Wahrung des Parteiengehörs sei jedoch von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundmentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es ist in förmlicher Weise zu gewähren. Dieses Recht auf Parteiengehör erstrecke sich aber nicht bloß auf das im § 45 Abs. 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern, es stehe den Parteien vielmehr frei und müsse ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden, im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens abzugeben. Der BF habe entgegen Paragraph 45, Absatz 3, AVG keine Kenntnis von der Grundlage dieser Behauptungen und vom Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens erhalten, das offenbar nicht stattgefunden habe, und sei auch dazu auch nicht gehört worden. Die Wahrung des Parteiengehörs sei jedoch von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundmentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es ist in förmlicher Weise zu gewähren. Dieses Recht auf Parteiengehör erstrecke sich aber nicht bloß auf das im Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern, es stehe den Parteien vielmehr frei und müsse ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden, im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens abzugeben.

Die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch die willkürliche Vorstandsverfügung hat für den BF nämlich die Konsequenz, nicht bei öffentlichen Verhandlungen zuhören zu dürfen, als staatsbürgerliches Recht, auch nicht — als Einschränkung der Pressefreiheit — in Ausübung journalistischer Tätigkeit; nicht mehr Einsicht in Akten nehmen zu dürfen, an denen rechtliches Interesse oder bei denen Parteistellung besteht, und sich nicht mehr an Verfahren vor dem BG K beteiligen zu dürfen.

Zusammenfassend sei der Vorstandsverfügung vom 19.05.2014 daher entgegenzuhalten, dass sie offenbar dem Gerichtspersonal nicht bekannt gemacht worden sei, da der BF sowohl am 19.05.2015 als auch bei einem früheren Besuch im Herbst 2014 das Gericht ungehindert und problemlos betreten und Geschäftsabteilungen aufsuchen konnte, dass ihr kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorangegangen sei und auch sonst die erhobenen Vorwürfe weitab jeder Realität lägen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

3.5. Wie oben unter Verfahrensgang I.1. ausgeführt, wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom OLG XXXX an das für eine Beschwerdeeinbringung unzuständige Bundesverwaltungsgericht Mitte Juli 2016 und von diesem der belangten Behörde als Einbringungsbehörde bzw. zur allfälligen Berufungsvorentscheidung übermittelt. Diese legte die Beschwerde und den Verfahrensakt dem BvWG am 10.08.2015 mit dem Hinweis vor, dass die Vorstandsverfügung am 24.10.2014 durch Hinterlegung und am 19.05.2015 durch persönliche Aushändigung übermittelt worden sei. Im Akt findet sich kein Hinweis auf eine Zustellung durch Hinterlegung.3.5. Wie oben unter Verfahrensgang römisch eins.1. ausgeführt, wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom OLG römisch 40 an das für eine Beschwerdeeinbringung unzuständige Bundesverwaltungsgericht Mitte Juli 2016 und von diesem der belangten Behörde als Einbringungsbehörde bzw. zur allfälligen Berufungsvorentscheidung übermittelt. Diese legte die Beschwerde und den Verfahrensakt dem BvWG am 10.08.2015 mit dem Hinweis vor, dass die Vorstandsverfügung am 24.10.2014 durch Hinterlegung und am 19.05.2015 durch persönliche Aushändigung übermittelt worden sei. Im Akt findet sich kein Hinweis auf eine Zustellung durch Hinterlegung.

4. Mit Note vom 29.01.2015 wurde dem BF unter Darlegung des diesbezüglich wesentlichen Sachverhaltes im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass seine Beschwerde verspätet erscheine, er jedoch binnen zwei Wochen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen könne, was der BF, beim BVwG am 11.02.2016 einlangend und somit rechtzeitig, tat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. ad Spruchpunkt A) I.1.1. ad Spruchpunkt A) römisch eins.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde gibt es keinen Hinweis darauf, dass dem BF der bekämpfte Bescheid bereits im Oktober 2014, gemeint offenbar mit anderen gerichtlichen Beschlüssen gemeinsam, durch Hinterlegung zugestellt worden wäre, vielmehr ist davon auszugehen, dass dem BF der bekämpfte Bescheid durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX persönlich ausgehändigt wurde und somit diesem gegenüber an diesem Tag erlassen wurde.Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde gibt es keinen Hinweis darauf, dass dem BF der bekämpfte Bescheid bereits im Oktober 2014, gemeint offenbar mit anderen gerichtlichen Beschlüssen gemeinsam, durch Hinterlegung zugestellt worden wäre, vielmehr ist davon auszugehen, dass dem BF der bekämpfte Bescheid durch ein Organ der Polizeiinspektion römisch 40 persönlich ausgehändigt wurde und somit diesem gegenüber an diesem Tag erlassen wurde.

Der dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage sowie dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen.

1.2. ad Spruchpunkt A) II.1.2. ad Spruchpunkt A) römisch zwei.

Die Verhängung des Hausverbotes beruht auf zwei Vorfällen am 20.01.2014 und am 07.05.2014 jeweils im Zusammenhang mit dem Erscheinen des BF am BG K.

Der nähere entscheidungswesentliche Sachverhalt hinsichtlich dieser Vorfälle betreffend Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Hausverbotes kann durch das BVwG nicht festgestellt werden; siehe näheres dazu unter Punkt 2.4.

Der angefochtene Bescheid erging ohne Ermittlungsverfahren bzw. Parteiengehör.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Art. 131 Abs. 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. I Nr. 40/2014 (in Folge: GOG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Artikel 131, Absatz 2, B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, (in Folge: GOG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

2.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das WaffG nicht. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.2.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das WaffG nicht. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Zu A) I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand2.3. Zu A) römisch eins. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

2.3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

2.3.2. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.

2.3.3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen, wobei die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen ist, die den Bescheid erlassen hat. Wie unter I. Verfahrensgang ausgeführt, hat der BF die Beschwerde zwar innerhalb offener Frist jedoch bei einer unzuständigen Stelle eingebracht und wurde diese im weiteren an das für die Beschwerdeeinbringung ebenfalls unzuständige BVwG weitergeleitet, weshalb die Beschwerde zum Zeitpunkt des Einlangens bei der belangten Behörde verspätet war. Im Hinblick, darauf, dass der bekämpfte Bescheid jedoch keine Rechtmittelbelehrung enthielt und das OLG XXXX die Beschwerde erst nach mehreren Wochen an das diesbezüglich unzuständige BVwG weiterleitete, ist dem BF für die Versäumnis der Einbringungsfrist wegen Einbringung bei einer dafür unzuständigen Stelle jedenfalls kein Verschulden zur Last zu legen, dass der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegenstünde, weshalb diesem Antrag des BF stattzugeben war.2.3.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen, wobei die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen ist, die den Bescheid erlassen hat. Wie unter römisch eins. Verfahrensgang ausgeführt, hat der BF die Beschwerde zwar innerhalb offener Frist jedoch bei einer unzuständigen Stelle eingebracht und wurde diese im weiteren an das für die Beschwerdeeinbringung ebenfalls unzuständige BVwG weitergeleitet, weshalb die Beschwerde zum Zeitpunkt des Einlangens bei der belangten Behörde verspätet war. Im Hinblick, darauf, dass der bekämpfte Bescheid jedoch keine Rechtmittelbelehrung enthielt und das OLG römisch 40 die Beschwerde erst nach mehreren Wochen an das diesbezüglich unzuständige BVwG weiterleitete, ist dem BF für die Versäumnis der Einbringungsfrist wegen Einbringung bei einer dafür unzuständigen Stelle jedenfalls kein Verschulden zur Last zu legen, dass der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegenstünde, weshalb diesem Antrag des BF stattzugeben war.

2.4. Zu A)I. Aufhebung des bekämpften Bescheides

2.4.1. § 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) lautet:2.4.1. Paragraph 16, des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) lautet:

„§ 16. (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.

(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß § 1 und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff zu enthalten.(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß Paragraph eins und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, ff zu enthalten.

(3) Weiters ist in die Hausordnung aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können, wie insbesondere
1.         Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,
2.         Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und
3.         das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.
(3) Weiters ist in die Hausordnung aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können, wie insbesondere, 1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins,) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,, 2. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und, 3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.

(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Absatz 3, Ziffer 2,) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (Paragraph 3, Absatz eins,) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.

(5) Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen.

2.4.2. Zweck des § 16 GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien (siehe etwa die ErläutRV 1685 BlgNR 24.GP). Wie der BF in seiner Beschwerde richtig erkennt, kommt diesem grundsätzlich ein Recht auf freien Zugang zu den öffentlichen Behördenstellen der Justiz zu. Dies ergibt sich - argumentum a contrario - aus dem Umstand, dass die Begrenzung des Zugangs zur Justiz mit einem (rechtsgestaltenden) Bescheid zu erfolgen hat.2.4.2. Zweck des Paragraph 16, GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien (siehe etwa die ErläutRV 1685 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode Wie der BF in seiner Beschwerde richtig erkennt, kommt diesem grundsätzlich ein Recht auf freien Zugang zu den öffentlichen Behördenstellen der Justiz zu. Dies ergibt sich - argumentum a contrario - aus dem Umstand, dass die Begrenzung des Zugangs zur Justiz mit einem (rechtsgestaltenden) Bescheid zu erfolgen hat.

Im vorliegenden Fall geht das BVwG nämlich auch davon aus, dass ein Hausverbote nach § 16 Abs. 3 Z 2 GOG, sofern es den Zugang für eine bestimmten Person für die weitere Zukunft grundsätzlich und, wie im vorliegenden Fall, auch unbefristet beschränken soll, in der Rechtsform eines Bescheides zu verfügen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass die bekämpften Entscheidung weder als Bescheid bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, handelt es sich inhaltlich um einen solchen.Im vorliegenden Fall geht das BVwG nämlich auch davon aus, dass ein Hausverbote nach Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG, sofern es den Zugang für eine bestimmten Person für die weitere Zukunft grundsätzlich und, wie im vorliegenden Fall, auch unbefristet beschränken soll, in der Rechtsform eines Bescheides zu verfügen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass die bekämpften Entscheidung weder als Bescheid bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, handelt es sich inhaltlich um einen solchen.

2.4.3. Der bekämpfte Bescheid leidet unter erheblichen Mängeln. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen unterlassen hat, lässt der Bescheid auch jegliche Ausführungen, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zur Annahme des dargestellten Sachverhaltes gelangt, vermissen und lässt sich diese auch nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt eruieren, hat doch die Behörde ein Ermittlungsverfahren höchstens ansatzweise vorgenommen.

Hinsichtlich des von der belangten Behörde angenommenen Vorfalls vom 07.05.2014 findet sich im Akt der Behörde ein Aktenvermerk der Vertragsbediensteten XXXX , in dem die Aussagen eines näher genannten Sicherheitsorgans über die unkooperative Vorgangsweise des BF anlässlich der Eingangskontrolle dokumentiert sind. Dem Vorbringen des BF, wonach aus dem dargestellte Sachverhalt nicht ersichtlich sei, dass von ihm eine Gefahr ausgegangen sei oder er einen gefährlichen Gegenstand mit sich geführt habe, ist in diesem Zusammenhang durchaus zu folgen. Wenn die belangte Behörde zu dem Schluss kommt, dass die provozierenden und mehrdeutigen Äußerungen des BF als Angst einflößend zu beurteilen seien, ist festzustellen, dass dies zwar grundsätzlich möglich erscheint, sich jedoch nicht aus dem oben erwähnten Aktenvermerk ergibt. Die belangte Behörde hätte daher zur Beurteilung dieser Frage, das betroffene Sicherheitsorgan selbst (niederschriftlich) über seine Wahrnehmungen zu befragen gehabt. Die vom BF vorgenommene unbestritten gebliebene Titulierung des Sicherheitsorgans als „schöner Trottel“ stellt für sich allein, sofern es sich um eine einmalige Entgleisung handeln sollte, keinen Grund für den Ausspruch eines unbefristeten Hausverbots dar. Hinsichtlich des von der belangten Behörde angenommenen Vorfalls vom 07.05.2014 findet sich im Akt der Behörde ein Aktenvermerk der Vertragsbediensteten römisch 40 , in dem die Aussagen eines näher genannten Sicherheitsorgans über die unkooperative Vorgangsweise des BF anlässlich der Eingangskontrolle dokumentiert sind. Dem Vorbringen des BF, wonach aus dem dargestellte Sachverhalt nicht ersichtlich sei, dass von ihm eine Gefahr ausgegangen sei oder er einen gefährlichen Gegenstand mit sich geführt habe, ist in diesem Zusammenhang durchaus zu folgen. Wenn die belangte Behörde zu dem Schluss kommt, dass die provozierenden und mehrdeutigen Äußerungen des BF als Angst einflößend zu beurteilen seien, ist festzustellen, dass dies zwar grundsätzlich möglich erscheint, sich jedoch nicht aus dem oben erwähnten Aktenvermerk ergibt. Die belangte Behörde hätte daher zur Beurteilung dieser Frage, das betroffene Sicherheitsorgan selbst (niederschriftlich) über seine Wahrnehmungen zu befragen gehabt. Die vom BF vorgenommene unbestritten gebliebene Titulierung des Sicherheitsorgans als „schöner Trottel“ stellt für sich allein, sofern es sich um eine einmalige Entgleisung handeln sollte, keinen Grund für den Ausspruch eines unbefristeten Hausverbots dar.

Der im bekämpften Bescheid nur ansatzweise dargestellte Vorfall vom 20.01.2014 scheint sich auf die eigene Wahrnehmung des Gerichtsvorstehers zu gründen, ist jedoch aktenmäßig nicht nachvollziehbar dokumentiert, weshalb auch hier ein wesentlicher Begründungsmangel des bekämpften Bescheides vorliegt. Im Übrigen erscheint es ohne nähere Darlegung des relevanten Sachverhaltes nicht plausibel, dass aufgrund dieses Vorfalls vier Monate später ein Hausverbot ausgesprochen werden musste.

2.4.4. Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen und hat dem BF kein Parteiengehör gewährt. Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgegangen wäre, dass der in Rede stehende Bescheid wegen Gefahr im Verzug ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen gewesen sei (§ 57 Abs. 1 AVG), so hat sie es - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit im Anlassfall - unterlassen mit einem Mandatsbescheid im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle vorzugehen. Auch in diesem Falle wären Ermittlungen zur Zulässigkeit eines Mandatsbescheides erforderlich gewesen, was von der belangten Behörde aber unterlassen wurde.2.4.4. Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen und hat dem BF kein Parteiengehör gewährt. Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgegangen wäre, dass der in Rede stehende Bescheid wegen Gefahr im Verzug ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen gewesen sei (Paragraph 57, Absatz eins, AVG), so hat sie es - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit im Anlassfall - unterlassen mit einem Mandatsbescheid im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle vorzugehen. Auch in diesem Falle wären Ermittlungen zur Zulässigkeit eines Mandatsbescheides erforderlich gewesen, was von der belangten Behörde aber unterlassen wurde.

2.4.5. Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 leg.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten Begründungsmängel gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.2.4.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Absatz 2, leg.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten Begründungsmängel gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Ausübung des Hausrechts Gerichtsorganisation Hausverbot Hintanhaltung von Bedrohungen im Gericht mangelnde Feststellungen mangelndes Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2110620.1.00

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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