TE Bvwg Beschluss 2016/2/19 W111 1429177-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2016
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Entscheidungsdatum

19.02.2016

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AVG 1950 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG 1950 § 38 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W111 1429177-1/22Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das mit Beschluss vom 03.07.2015 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das mit Beschluss vom 03.07.2015 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.12.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 (2), 129 Z 1 2, 130 2. 3. und 4. Fall StGB, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 128, (2), 129 Ziffer eins, 2, 130 2. 3. und 4. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.

4. Am 18.02.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides zurück. Somit war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen und erwächst der Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides vom 23.08.2012 hielt der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich aufrecht.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides zurück. Somit war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen und erwächst der Spruchpunkt römisch eins. des o. a. Bescheides vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des genannten Bescheides vom 23.08.2012 hielt der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich aufrecht.

5. Beim Beschwerdeführer wurde das Vorliegen folgender Erkrankungen diagnostiziert:

? Atherosklerotische Herzkrankheit (I25.1)

? Ischämische Kardiomyopathie (I25.5)

? Chronische Nierenkrankheit, Stadium 5 (dialysepflichtig) (N18.5)

? Essentielle (primäre) Hypertonie (I10)

? Vorhofflimmern und Vorhofflattern (I48.9)

? Chronische obstruktive Lungenkrankheit (J44.9)

? Vorhandensein eines Implantates nach koronarer Gefäßplastik (Z95.5)

Aufgrund des bestehenden komplexen und schwerwiegenden Krankheitsbildes ist der Beschwerdeführer auf kontinuierliche spezifizierte medizinische Versorgung angewiesen. Aufgrund einer terminalen Niereninsuffizienz benötigt der Beschwerdeführer insbesondere dreimal wöchentlich eine Hämodialysetherapie. Darüber hinaus besteht beim Beschwerdeführer eine schwere Herzkrankheit und erlitt er seit dem Jahr 2004 drei Herzinfarkte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Beschwerdeführers.

Aufgrund der aktenkundigen schwerwiegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dessen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen der Begehung eines Verbrechens kann eine Anwendung der durch den Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (gegenständlich iVm § 8 Abs 3a AsylG) auf die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht ausgeschlossen werden.Aufgrund der aktenkundigen schwerwiegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dessen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen der Begehung eines Verbrechens kann eine Anwendung der durch den Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (gegenständlich in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG) auf die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht ausgeschlossen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.07.2015, Zahl U32/2014-12, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF BGBl I Nr. 122/2009, von Amts wegen eingeleitet.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.07.2015, Zahl U32/2014-12, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, von Amts wegen eingeleitet.

Da im gegenständlichen Verfahren eine Anwendung der Norm des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (iVm § 8 Abs 1 und 3a AsylG) nicht ausgeschlossen ist, zumal der an einem schwerwiegenden Krankheitsbild leidende Beschwerdeführer in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, war das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.Da im gegenständlichen Verfahren eine Anwendung der Norm des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und 3 a AsylG) nicht ausgeschlossen ist, zumal der an einem schwerwiegenden Krankheitsbild leidende Beschwerdeführer in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, war das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Aussetzung, Gesetzprüfungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W111.1429177.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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