Entscheidungsdatum
29.02.2016Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W108 1433739-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vom 18.06.2015 betreffend Berichtigung einer Entscheidung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vom 18.06.2015 betreffend Berichtigung einer Entscheidung beschlossen:
A)
Gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2014, Zl. W108 1433739-1/5E, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt und dessen Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, anstatt "XXXX" richtig "XXXX" lautet.Gemäß Paragraphen 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2014, Zl. W108 1433739-1/5E, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt und dessen Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, anstatt "XXXX" richtig "XXXX" lautet.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit h.g. Erkenntnis vom 04.11.2014, Zl. W108 1433739-1/5E, wurde über die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und nunmehrigen Antragstellers, geb. "XXXX", Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 07.03.2013, Zl. 13 00.743-BAG (Spruchpunkt I.), dahingehend zu Recht erkannt, dass der Beschwerde stattgegeben wurde und dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt wurde, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Mit h.g. Erkenntnis vom 04.11.2014, Zl. W108 1433739-1/5E, wurde über die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und nunmehrigen Antragstellers, geb. "XXXX", Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 07.03.2013, Zl. 13 00.743-BAG (Spruchpunkt römisch eins.), dahingehend zu Recht erkannt, dass der Beschwerde stattgegeben wurde und dem Antragsteller gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt wurde, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 begehrte der Antragsteller - unter Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der bereits im Asylverfahren vorgelegten syrischen Urkunde "Auszug aus dem Geburtseintrag" - die Richtigstellung seines Geburtsdatums von "XXXX", auf "XXXX". Aus dieser Übersetzung geht als Tag der Geburt der "XXXX" sowie als Tag der standesamtlichen Eintragung der Geburt der "XXXX", hervor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Berichtigung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß § 17 VwGVG auch § 62 Abs. 2 AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden [im vorliegenden Fall: in einem Erkenntnis] jederzeit von Amts wegen möglich.3.2. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß Paragraph 17, VwGVG auch Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden [im vorliegenden Fall: in einem Erkenntnis] jederzeit von Amts wegen möglich.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195).
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2014, Zl. W108 1433739-1/5E, wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers falsch mit "XXXX" statt - wie sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt ergibt - richtig mit "XXXX"angeführt.
Es handelt sich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität des Beschwerdeführers/Antragstellers kein Zweifel besteht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z VwGVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Z VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W108.1433739.2.00Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016