TE Bvwg Beschluss 2016/2/29 W108 1413404-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.02.2016
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Entscheidungsdatum

29.02.2016

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG 1950 §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG 1950 § 62 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W108 1413404-2/12Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vom 13.07.2015 betreffend Berichtigung einer Entscheidung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vom 13.07.2015 betreffend Berichtigung einer Entscheidung beschlossen:

A)

Gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2014, Zl. W108 1413404-2/7E, dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt und dessen Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, anstatt "XXXX" richtig "XXXX" lautet.Gemäß Paragraphen 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2014, Zl. W108 1413404-2/7E, dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt und dessen Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, anstatt "XXXX" richtig "XXXX" lautet.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit h.g. Erkenntnis vom 10.07.2014, GZ: W108 1413404-2/7E, wurde über die Beschwerde des "XXXX", geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 24.04.2012, Zl. 10 00.680-BAI (Spruchpunkt I.), wie folgt zu Recht erkannt:1. Mit h.g. Erkenntnis vom 10.07.2014, GZ: W108 1413404-2/7E, wurde über die Beschwerde des "XXXX", geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 24.04.2012, Zl. 10 00.680-BAI (Spruchpunkt römisch eins.), wie folgt zu Recht erkannt:

"Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt."Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

2. Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 begehrte der damalige Beschwerdeführer und nunmehrige Antragsteller die "Namensänderung und Ausstellung eines neuerlichen Bescheids". Beantragt wurde - unter Vorlage einer beglaubigten Übersetzung seines syrischen Personalausweises - die Richtigstellung seines Namens von "XXXX" auf "XXXX". Dies wurde sinngemäß damit begründet, dass im Asylverfahren sein Name falsch vermerkt bzw. trotz vorgelegter syrischer Urkunden, aus denen die korrekte Schreibweise seines Namens hervorgehe, nicht anhand der vorgelegten Urkunden korrigiert worden sei.

3. Aus dem bezughabenden Asylverfahrensakt sowie aus dem Gerichtsakt (des Bundesverwaltungsgerichtes und des Asylgerichtshofes) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren syrische Urkunden (etwa "Personalausweis; "Abschrift einer Einzeleintragung"; "Bestätigung über die Ableistung der Wehrpflicht") vorgelegt hat, aus denen sich der Name "XXXX" ergibt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Berichtigung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß § 17 VwGVG auch § 62 Abs. 2 AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden [im vorliegenden Fall: in einem Erkenntnis] jederzeit von Amts wegen möglich.3.2. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß Paragraph 17, VwGVG auch Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden [im vorliegenden Fall: in einem Erkenntnis] jederzeit von Amts wegen möglich.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195).

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2014, GZ: W108 1413404-2/7E, wurde der Name des Beschwerdeführers falsch mit "XXXX", statt - wie sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt ergibt - richtig mit "XXXX" angeführt.

Es handelt sich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität des Beschwerdeführers/Antragstellers kein Zweifel besteht.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z VwGVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Z VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W108.1413404.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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