TE Bvwg Erkenntnis 2016/2/29 I404 2118089-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.02.2016
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Entscheidungsdatum

29.02.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3
GSVG §25
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

I404 2118089-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Dr. MESSING WIRTSCHAFTSTREUHAND STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 23.10.2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Dr. MESSING WIRTSCHAFTSTREUHAND STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 23.10.2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 01.10.2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2011 und die daraus resultierenden monatlichen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1. Am 01.10.2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2011 und die daraus resultierenden monatlichen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für Herrn römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2015 wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2013 € 3.823,08 beträgt (Spruchpunkt 1.), für die Dauer der Pflichtversicherung (01.01. - 31.03.2013) der monatliche Beitrag in der Pensionsversicherung € 707,27 und in der Krankenversicherung

€ 292,47 beträgt (Spruchpunkt 2.) und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die für das Jahr 2013 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu bezahlen (Spruchpunkt 3.)

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vom 11.03.2008 bis 31.03.2013 aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Agora Elektronik Handels GmbH (in der Folge: A GmbH) und der XFtrade gmbh (in der Folge X GmbH) gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG pflichtversichert gewesen sei. Im Jahr 2013 seien dem Beschwerdeführer vorläufige Beitrage zur Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von insgesamt € 813,93 vorgeschrieben worden. Der belangten Behörde seien am 18.05.2015 die Daten des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 übermittelt worden, aus welchen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von €Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vom 11.03.2008 bis 31.03.2013 aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Agora Elektronik Handels GmbH (in der Folge: A GmbH) und der XFtrade gmbh (in der Folge römisch zehn GmbH) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG pflichtversichert gewesen sei. Im Jahr 2013 seien dem Beschwerdeführer vorläufige Beitrage zur Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von insgesamt € 813,93 vorgeschrieben worden. Der belangten Behörde seien am 18.05.2015 die Daten des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 übermittelt worden, aus welchen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von €

4.590,16 hervorgingen. Nach Einlangen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2013 habe die endgültige Beitragsvorschreibung vorgenommen werden können, wodurch es zur Vorschreibung der Beitragsforderung von insgesamt € 2.185,29 gekommen sei. Hinsichtlich der Beiträge in der Unfallversicherung und zur Selbständigenvorsorge sei es zu keiner Nachverrechnung gekommen. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage 2013 gemäß § 25 GSVG die im Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte heranzuziehen seien. Beitragsgrundlage sei sodann dieser Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GVSG oder einem anderen Bundesgesetz. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass lediglich der bei der Bemessung der Einkommensteuer abgezogene Betrag in der Höhe von € 1.773,96 zu berücksichtigen wäre, sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG lediglich darauf abstelle, ob diese Beiträge vorgeschrieben worden seien. Weiters wurde ausgeführt, dass zu den Einkünften in Höhe von € 4.590,16 der Hinzurechnungsbetrag in der Höhe von € 6.879,09 zuzuzählen und diese Summe von € 11.469,25 durch die drei Monate der Pflichtversicherung aufzuteilen sei, was eine monatliche Beitragsgrundlage von € 3.823,08 ergebe. Zu Spruchpunkt 2. (in der Begründung als 3. bezeichnet) führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 27 GSVG von den nach § 2 Absatz 1 GSVG Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ein Betrag von 18,5 % und in der Krankenversicherung von 7,65 % der Beitragsgrundlage zu entrichten seien. Insgesamt ergebe sich daher nach Abzug der vorläufigen Beitragsberechnung von € 813,93 eine Nachverrechnung von € 2.185,29. Zu Spruchpunkt 3. (in der Begründung als 4. bezeichnet) verwies die belangte Behörde auf § 35 GSVG wonach, wenn Beiträge aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, so seien diese mit dem letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolge. Dem Beschwerdeführer sei daher nach Übermittlung der Daten des Einkommensteuerbescheides am 18.03.2015 im Kontoauszug 3. Quartal 2015 eine Beitragsvorschreibung mit Fälligkeit 31.08.2015 ausgewiesen worden.4.590,16 hervorgingen. Nach Einlangen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2013 habe die endgültige Beitragsvorschreibung vorgenommen werden können, wodurch es zur Vorschreibung der Beitragsforderung von insgesamt € 2.185,29 gekommen sei. Hinsichtlich der Beiträge in der Unfallversicherung und zur Selbständigenvorsorge sei es zu keiner Nachverrechnung gekommen. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage 2013 gemäß Paragraph 25, GSVG die im Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte heranzuziehen seien. Beitragsgrundlage sei sodann dieser Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GVSG oder einem anderen Bundesgesetz. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass lediglich der bei der Bemessung der Einkommensteuer abgezogene Betrag in der Höhe von € 1.773,96 zu berücksichtigen wäre, sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG lediglich darauf abstelle, ob diese Beiträge vorgeschrieben worden seien. Weiters wurde ausgeführt, dass zu den Einkünften in Höhe von € 4.590,16 der Hinzurechnungsbetrag in der Höhe von € 6.879,09 zuzuzählen und diese Summe von € 11.469,25 durch die drei Monate der Pflichtversicherung aufzuteilen sei, was eine monatliche Beitragsgrundlage von € 3.823,08 ergebe. Zu Spruchpunkt 2. (in der Begründung als 3. bezeichnet) führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 27, GSVG von den nach Paragraph 2, Absatz 1 GSVG Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ein Betrag von 18,5 % und in der Krankenversicherung von 7,65 % der Beitragsgrundlage zu entrichten seien. Insgesamt ergebe sich daher nach Abzug der vorläufigen Beitragsberechnung von € 813,93 eine Nachverrechnung von € 2.185,29. Zu Spruchpunkt 3. (in der Begründung als 4. bezeichnet) verwies die belangte Behörde auf Paragraph 35, GSVG wonach, wenn Beiträge aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, so seien diese mit dem letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolge. Dem Beschwerdeführer sei daher nach Übermittlung der Daten des Einkommensteuerbescheides am 18.03.2015 im Kontoauszug 3. Quartal 2015 eine Beitragsvorschreibung mit Fälligkeit 31.08.2015 ausgewiesen worden.

2. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass beschwerdegegenständlich die bei der Berechnung erfolgte Hinzurechnung von für das Jahr 2013 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen zum steuerpflichtigen Einkommen sei, welche nachweislich in diesem Jahr zwar entrichtet, aber in der steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht enthalten gewesen seien. Bei den von der belangten Behörde angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes würde es sich um anders gelagerte Sachverhalte handeln, zumal es bei diesen Fällen darum ginge, dass Zahlungszeitpunkt und steuerliche Behandlung auseinandergefallen seien. Im vorliegenden Fall seien diese Beiträge tatsächlich aber nie Gegenstand einer Reduktion einer Bemessungsgrundlage gewesen. Gesetze seien verfassungskonform zu interpretieren, eine angeordnete Erhöhung einer Bemessungsgrundlage wider besseres Wissen könne kaum Inhalt und Absicht eines verfassungsgemäßen Gesetzes sein. Es werde daher beantragt, bei der Entscheidung keine Hinzurechnung der nicht bemessungsgrundlagenvermindernd berücksichtigten Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3. Mit Schreiben vom 03.12.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Versicherungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

4. Am 29.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem steuerlichen Vertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war vom 11.03.2008 bis 18.09.2012 in der A GmbH und vom 25.10.2010 bis 22.03.2013 in der X GmbH als geschäftsführender Gesellschafter tätig. Beide Gesellschaften verfügten über Gewerbeberechtigungen.1.1. Der Beschwerdeführer war vom 11.03.2008 bis 18.09.2012 in der A GmbH und vom 25.10.2010 bis 22.03.2013 in der römisch zehn GmbH als geschäftsführender Gesellschafter tätig. Beide Gesellschaften verfügten über Gewerbeberechtigungen.

1.2. Am 18.05.2015 wurden der belangten Behörde die Daten des Einkommensteuerbescheides übermittelt, aus welchem Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 4.590,16 hervorgehen. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 Beiträge für die Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG in der Höhe von

€ 6.879,09 vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass die Feststellungen der belangten Behörde vom Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nicht beanstandet wurden.

Die Feststellungen hinsichtlich der Einkünfte des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Daten des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Innsbruck. Die Feststellungen zu den vorgeschriebenen Beiträgen wurden dem Versicherungsakt entnommen und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG i.V.m. § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 -, 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

Spruchpunkt A)

3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides

3.2.1. Die relevanten Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes GSVG in der jeweils anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;

...

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27, (1) Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

..

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

§ 27a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.Paragraph 27 a, (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.

Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung

§ 27d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.Paragraph 27 d, (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.Paragraph 35, (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

3.2.2. Wie im Sachverhaltsteil ausgeführt, war der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bis März 2013 als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig und hat aus dieser Tätigkeit Einkünfte in der Höhe von € 4.590,16 erzielt. Im Jahr 2013 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG in Höhe von

€ 6.879,09 vorgeschrieben. Nach Hinzurechnung der im Jahr 2013 vorgeschriebenen Beiträge zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit, ergibt sich für die drei Monate der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers daher eine monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in der Höhe von €€ 6.879,09 vorgeschrieben. Nach Hinzurechnung der im Jahr 2013 vorgeschriebenen Beiträge zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit, ergibt sich für die drei Monate der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers daher eine monatliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in der Höhe von €

3.823,08.

3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Abstellen lediglich auf die Vorschreibung der Beiträge, obwohl diese nie Gegenstand einer Reduktion einer Bemessungsgrundlage gewesen seien, kaum Inhalt und Absicht eines verfassungsgemäßen Gesetzes sein könne.

Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0006, hinzuweisen, in welchem wörtlich angeführt wird:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/08/0152, ausgesprochen, dass es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0303, dargelegt hat, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle (BGBl. Nr. 336/1993) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. Die vom Mitbeteiligten für eine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung vorgebrachten Argumente bieten keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen (vgl. ebenso das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0086, mwN).""Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/08/0152, ausgesprochen, dass es hinsichtlich der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0303, dargelegt hat, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. Die vom Mitbeteiligten für eine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung vorgebrachten Argumente bieten keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen vergleiche ebenso das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0086, mwN)."

Im zitierten Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand, dass die in einem Jahr vorgeschriebenen und daher zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechneten Beiträge - aus welchen Gründen immer - von Versicherten trotz gesetzlicher Verpflichtung in der Folge überhaupt nicht entrichtet werden oder infolge einer Insolvenz nicht entrichtet werden können, die Norm nicht verfassungswidrig macht.

Wie aus diesen angeführten Erkenntnissen hervorgeht, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken an der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmung und auch das Verwaltungsgericht schließt sich dieser Ansicht an und kann die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers an der Bestimmung des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG nicht teilen.Wie aus diesen angeführten Erkenntnissen hervorgeht, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken an der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmung und auch das Verwaltungsgericht schließt sich dieser Ansicht an und kann die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers an der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG nicht teilen.

3.2.4. Dass die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für die Pflichtversicherung aus der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers in der Höhe von € 6.879,09 im Jahr 2013 vorgeschrieben wurden, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeschriebenen Beiträge (gänzlich) als Betriebsausgaben einkommensmindernd geltend gemacht hat oder gegebenenfalls aus welchen Gründen nicht, in der Beschwerde wird dazu kein Vorbringen erstattet, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermutet der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers - in Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Beschwerde - , dass es mangels Zahlung der (gesamten) Beiträge im Jahr 2013 zu keiner steuerlichen Geltendmachung gekommen ist, kommt es demnach nicht an (vgl. erneut das Erk. des VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0006 mwN).Ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeschriebenen Beiträge (gänzlich) als Betriebsausgaben einkommensmindernd geltend gemacht hat oder gegebenenfalls aus welchen Gründen nicht, in der Beschwerde wird dazu kein Vorbringen erstattet, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermutet der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers - in Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Beschwerde - , dass es mangels Zahlung der (gesamten) Beiträge im Jahr 2013 zu keiner steuerlichen Geltendmachung gekommen ist, kommt es demnach nicht an vergleiche erneut das Erk. des VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0006 mwN).

Insofern ist daher unabhängig vom Grund für die unterlassene steuerliche Geltendmachung der vorgeschriebenen Beiträge in der Einkommensteuererklärung betreffend das Jahr 2013 jedenfalls eine Hinzurechnung der im Jahr 2013 vorgeschriebenen Beiträge zu den Einkünften des Beschwerdeführers für die Berechnung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2013 vorzunehmen. Die monatliche Beitragsgrundlage wurde daher zu Recht von der belangten Behörde mit € 3.823,08 festgestellt.

3.2.5. Hinsichtlich der Berechnung der monatlichen Beiträge hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet. Die Berechnung basiert auf den oben angeführten §§ 27, 27a und 27d GSVG und konnte daher auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides festgestellt werden.3.2.5. Hinsichtlich der Berechnung der monatlichen Beiträge hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet. Die Berechnung basiert auf den oben angeführten Paragraphen 27, 27 a und 27 d GSVG und konnte daher auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides festgestellt werden.

Insgesamt erwies sich daher die Beschwerde als unbegründet.

Spruchpunkt B)

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Hinzurechnung von vorgeschrieben Beiträgen gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Hinzurechnung von vorgeschrieben Beiträgen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Geschäftsführer,
Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Pflichtverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2118089.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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