TE Vwgh Beschluss 1990/4/2 AW 90/04/0022

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7. Februar 1990, Zl. VIb-221/285-86, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit der vorgelegten Bescheidkopie hat die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 2. August 1989 gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 gegenüber dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichem Geschäftsführer der Firma XY Nachfolger Gesellschaft m.b.H., Z-Straße 1, T, die Schließung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Dezember 1977 genehmigten "Webereineubaues" angeordnet.

Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 7. Februar 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Dezember 1977 sei der "Firma XY Nachfolger, Textilwerk (nunmehr Y Textilwerk, Aktiengesellschaft & Co.)", die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Webereineubaues samt Hochregellager auf der Gp. 1199/1 der KG T unter verschiedenen Auflagen erteilt worden. In diesem Bescheid sei unter Spruchpunkt II. angeordnet worden, daß die Betriebsanlage erst nach einem Probebetrieb von einem Monat auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfe. Auf Grund der Tatsache, daß der Beschwerdeführer als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der XY Nachfolger Gesellschaft m.b.H. (nunmehr Y Textilwerk Aktiengesellschaft & Co.), T, die Betriebsanlage aber ohne Betriebsbewilligung in Betrieb genommen habe, sei er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Mai 1987 bestraft worden. Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 2. Oktober 1987 keine Folge gegeben worden, wobei der Spruch teilweise abgeändert worden sei. Da die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn nach Abwicklung des rechtskräftigen Strafverfahrens festgestellt habe, daß der der geltenden Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht unverzüglich vom Beschwerdeführer hergestellt worden sei, sei es gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 Rechtspflicht der Behörde gewesen, mit dem im angefochtenen Bescheid verfügten Zwangsmaßnahmen vorzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 90/04/0055 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hiezu wird u.a. vorgebracht, der Auftrag zur Betriebsschließung hätte nicht an ihn, den gewerberechtlichen Geschäftsführer, gerichtet werden dürfen, sondern es hätte die Behörde vielmehr als Normadressaten den Betreiber der Anlage ansehen müssen. Im übrigen stelle die Schließung eines Betriebes die härteste Zwangsmaßnahme dar und dürfe nur verfügt werden, wenn andere Maßnahmen nicht zum Erfolg führten. Im gegenständlichen Fall sei die Behörde offenkundig langjährig säumig gewesen. Der Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung aus dem Jahre 1986 sei bis heute noch nicht bescheidmäßig erledigt. Offenbar auf Grund von Anrainerbeschwerden sei nun die Betriebseinstellung verfügt worden. Daß deren Interessen gefährdet seien, sei nicht festgestellt worden. Es sei dies auch nicht der Fall. Die Betriebsschließung hätte nun zur Folge, daß sein Dienstgeber unverzüglich ca. 120 Arbeitnehmer entlassen müßte. Der Betrieb selbst würde in existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Andererseits habe sein Dienstgeber aber schon vor mehr als drei Jahren um eine gewerberechtliche Genehmigung angesucht, nur sei dieses Ansuchen seit Jahren unerledigt geblieben. Sein Dienstgeber habe inzwischen neue Pläne eingereicht. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sei diesbezüglich am 23. Jänner 1990 ergangen. Der Bescheid im Bauverfahren sei von der Marktgemeinde T am 21. Februar 1990 zugestellt worden. Gegen beide Bescheide hätten die Anrainer berufen; die Bescheide seien noch nicht rechtskräftig. Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bezüglich des seinerzeitigen Webereineubaues sei über Betreiben der "Firma Y" von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn fortgesetzt worden. Bei dieser Sachlage scheine es gerechtfertigt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 Z. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat, und daß ferner der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die Rechtsstellung erlangen könnte, diese Anlage trotz Fehlens einer erforderlichen Genehmigung betreiben zu dürfen, macht der Beschwerdeführer - der sich nach seinem dargestellten Beschwerdevorbringen insbesondere als Bescheidadressat für die in Rede stehende Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 nicht legitimiert erachtet - unter Berufung auf seine Stellung als "gewerberechtlicher Geschäftsführer" zur Begründung des Aufschiebungsantrages nicht mit dem normativen Abspruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang stehende Nachteile für seine Person sondern vielmehr ausschließlich solche in Ansehung seines Dienstgebers - des Inhabers der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage - geltend. Mögliche Nachteile Dritter erfüllen aber nicht die vordargestellten Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG.

Dem Aufschiebungsantrag war somit schon auf Grund dieser Erwägungen nicht stattzugeben.

Schlagworte

Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040022.A00

Im RIS seit

02.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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