Entscheidungsdatum
03.03.2016Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W209 2116613-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 31.08.2015, GZ: 11-2015-BW-MS2BN-006GG, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 200,00 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 31.08.2015, GZ: 11-2015-BW-MS2BN-006GG, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG in Höhe von € 200,00 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 31.08.2015, GZ: 11-2015-BW-MS2BN-006GG, schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlag in der Höhe von €
200,00 vor, weil die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2015 nicht fristgerecht erstattet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sie die Beitragsnachweisung fristgerecht abgegeben habe, diese jedoch infolge eines Systemfehlers nicht bei der Kasse eingelangt sei und es bereits aufgrund fehlerhafter Doppelbuchungen zu einer unberechtigten Exekution gekommen sei. Darüber hinaus sei der Beitragszuschlag mit 28 % des verspätet gemeldeten Beitrages zu hoch bemessen. Zum Nachweis des Vorbringens wurde ein Computer-Ausdruck, in welchem die systemwidrigen Doppelmeldungen dokumentiert seien, sowie die E-Mail-Korrespondenz mit der belangten Behörde angeschlossen, in der diese darauf hingewiesen worden sei, dass das System Meldung als erfolgreich übermittelt protokolliere, obwohl diese nicht übernommen worden seien.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass kein Zusammenhang zwischen den offensichtlich im Kalenderjahr 2014 erfolgten Mehrfachbuchungen und der verspäteten Übermittlung der Beitragsnachweisung für Juli 2015 bestehe. Angesichts des Höchstausmaßes von € 1.550 sei der Beitragszuschlag auch angemessen, zumal es sich dabei um den siebenten gleichartigen Meldeverstoß im Kalenderjahr 2015 handle. Eine Anpassung an die Höhe der abgerechneten Beiträge sei gesetzlich nicht vorgesehen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die Tatsache Bedacht genommen worden, dass die Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten bereits mehrmals gegen die gesetzlichen Meldebestimmungen verstoßen habe. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Ermessensausübung auf das Ausmaß der Verspätung sowie den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen sei. Da die gegenständliche Beitragsnachweisung zweifellos verspätet bei der Kasse eingelangt sei, würden die gesetzlich vorgeschriebenen Meldebestimmungen durch die Nichtvorschreibung eines Beitragszuschlages ad absurdum geführt.
4. Mit E-Mail vom 07.10.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass ihr von der belangten Behörde für die Beitragsnachweisung eine Fristerstreckung bis 18.08.2015 gewährt worden sei und die in der Vergangenheit erfolgten Meldepflichtverletzungen auf Versäumnisse der belangten Behörde zurückzuführen seien.
5. Am 03.11.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 18.08.2015 die Beitragsnachweisung für Juli 2015.
Dabei handelt es sich um den siebenten Meldeverstoß im Kalenderjahr 2015.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auch aus der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Übersicht der im Kalenderjahr 2015 übermittelten Beitragsnachweisungen, aus der sich der Zeitpunkt der jeweiligen Sendung ergibt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende maßgebende Bestimmung lauten:
§ 113 Abs. 4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 31/2007:Paragraph 113, Absatz 4, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 31/2007:
"Beitragszuschläge
§ 113. (1) bis (3) ...Paragraph 113, (1) bis (3) ...
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5) bis (7) ..."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist in Handhabung der Vorschrift des § 113 ASVG die Frage des Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen. Die Auferlegung eines Beitragszuschlages ist nämlich - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles Abschnitt VIII des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe zu werten. Daß für die Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages ein allenfalls vorliegendes Verschulden und dessen Grad bei Handhabung des Ermessens zu beachten ist, schließt der VwGH damit - im Anschluß an die Rechtsprechung des VerfGH (Erk. v. 20. 3. 1964, Sgl. Nr. 4687) - nicht aus (VwGH 18.12.1981, 08/2119/79, 08/2083/79, SVSlg 27.114).Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist in Handhabung der Vorschrift des Paragraph 113, ASVG die Frage des Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen. Die Auferlegung eines Beitragszuschlages ist nämlich - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles Abschnitt römisch acht des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe zu werten. Daß für die Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages ein allenfalls vorliegendes Verschulden und dessen Grad bei Handhabung des Ermessens zu beachten ist, schließt der VwGH damit - im Anschluß an die Rechtsprechung des VerfGH (Erk. v. 20. 3. 1964, Sgl. Nr. 4687) - nicht aus (VwGH 18.12.1981, 08/2119/79, 08/2083/79, SVSlg 27.114).
Die Beschwerdeführerin hat selbst eingeräumt, dass die Beitragsnachweisung für Juli 2015 nicht rechtzeitig eingelangt ist. Ihr Vorbringen, dass sie daran keine Schuld treffe, weil die Verspätung auf einen Systemfehler zurückzuführen sei, welcher der belangten Behörde zuzurechnen sei, bzw. die belangte Behörde ihr eine Fristerstreckung gewährt habe, geht aufgrund der obigen Ausführungen, die (auch) für § 113 Abs. 4 ASVG (als Nachfolgebestimmung des vom o.a. Erkenntnis mitumfassten damaligen § 113 Abs. 2 ASVG) Geltung haben, ins Leere.Die Beschwerdeführerin hat selbst eingeräumt, dass die Beitragsnachweisung für Juli 2015 nicht rechtzeitig eingelangt ist. Ihr Vorbringen, dass sie daran keine Schuld treffe, weil die Verspätung auf einen Systemfehler zurückzuführen sei, welcher der belangten Behörde zuzurechnen sei, bzw. die belangte Behörde ihr eine Fristerstreckung gewährt habe, geht aufgrund der obigen Ausführungen, die (auch) für Paragraph 113, Absatz 4, ASVG (als Nachfolgebestimmung des vom o.a. Erkenntnis mitumfassten damaligen Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) Geltung haben, ins Leere.
Soweit die belangte Behörde tatsächlich eine Fristerstreckung für die Beitragsnachweisung gewährt hätte, wie in der Beschwerde behauptet, würde dies aber nichts daran ändern, dass die Beitragsnachweisung binnen der (nicht verlängerbaren) gesetzlichen Frist bei der belangten Behörde einlangen hätte müssen, weswegen die Meldung - unabhängig davon, ob dieses Vorbringen zutreffend ist - jedenfalls verspätet war.
Sohin kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass sie zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG berechtigt war.Sohin kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass sie zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG berechtigt war.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. Mai 2001, Zl. 96/08/0261). Das Gesetz selbst regelt nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er mit der Festsetzung eines gesetzlichen Höchstrahmens für Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 4 ASVG eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, innerhalb dieses Rahmens nach freier Wahl einen beliebigen Betrag festzusetzen. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben. Dabei handelt sie nicht rechtswidrig, wenn sie auch für diese Bestimmung jene Kriterien sinngemäß in Betracht zieht, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 4687/1964 und 9691/1983 zur Frage der Verfassungskonformität des § 113 Abs. 1 ASVG angestellt hat.Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 30. Mai 2001, Zl. 96/08/0261). Das Gesetz selbst regelt nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er mit der Festsetzung eines gesetzlichen Höchstrahmens für Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, innerhalb dieses Rahmens nach freier Wahl einen beliebigen Betrag festzusetzen. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben. Dabei handelt sie nicht rechtswidrig, wenn sie auch für diese Bestimmung jene Kriterien sinngemäß in Betracht zieht, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 4687 aus 1964, und 9691 aus 1983, zur Frage der Verfassungskonformität des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG angestellt hat.
Dass die zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG entwickelten Ermessenskriterien für § 113 Abs. 4 ASVG nur sinngemäß gelten können, ergibt sich freilich schon daraus, dass nach § 113 Abs. 4 ASVG Verstöße allein aufgrund der beim Versicherungsträger entstandenen Folgen einer Meldepflichtverletzung (z.B. Mehrarbeit) und unabhängig davon zu sanktionieren sind, ob und in welcher Höhe ein Beitragsausfall oder -verzug entstanden ist. Folglich kommt die Höhe des Beitragsentganges weder zur Errechnung der Höchstgrenze und Mindesthöhe (Zinsen) noch für die Beurteilung der Art und Schwere des Verstoßes in Betracht. Die Höhe von Verzugszinsen kann daher für die Anwendung des § 113 Abs. 4 ASVG keine Rolle spielen. Sehr wohl in Betracht kommen als Ermessenskriterien für die Höhe des Beitragszuschlages jedoch die Art des Verstoßes wie z.B. das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens (vgl. dazu auch das bereits oben erwähnte, zur Vorgängerbestimmung des § 113 Abs. 4 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 18.12.1981, 08/2119/79, 08/2083/79, SVSlg 27.114), ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (z.B. VwGH 26.03.1987, 86/08/0223).Dass die zu Paragraph 113, Absatz eins bis 3 ASVG entwickelten Ermessenskriterien für Paragraph 113, Absatz 4, ASVG nur sinngemäß gelten können, ergibt sich freilich schon daraus, dass nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG Verstöße allein aufgrund der beim Versicherungsträger entstandenen Folgen einer Meldepflichtverletzung (z.B. Mehrarbeit) und unabhängig davon zu sanktionieren sind, ob und in welcher Höhe ein Beitragsausfall oder -verzug entstanden ist. Folglich kommt die Höhe des Beitragsentganges weder zur Errechnung der Höchstgrenze und Mindesthöhe (Zinsen) noch für die Beurteilung der Art und Schwere des Verstoßes in Betracht. Die Höhe von Verzugszinsen kann daher für die Anwendung des Paragraph 113, Absatz 4, ASVG keine Rolle spielen. Sehr wohl in Betracht kommen als Ermessenskriterien für die Höhe des Beitragszuschlages jedoch die Art des Verstoßes wie z.B. das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens vergleiche dazu auch das bereits oben erwähnte, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 113, Absatz 4, ergangene VwGH-Erkenntnis vom 18.12.1981, 08/2119/79, 08/2083/79, SVSlg 27.114), ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu Paragraph 113, Absatz eins bis 3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (z.B. VwGH 26.03.1987, 86/08/0223).
Insoweit geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beitragszuschlag sei mit 28 % des verspätet gemeldeten Beitrages unangemessen hoch, ins Leere, da - wie oben dargelegt - auf die Höhe des Beitragsentganges bei der Bemessung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG nicht Bedacht zu nehmen ist.Insoweit geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beitragszuschlag sei mit 28 % des verspätet gemeldeten Beitrages unangemessen hoch, ins Leere, da - wie oben dargelegt - auf die Höhe des Beitragsentganges bei der Bemessung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG nicht Bedacht zu nehmen ist.
Weitere Ermessensfehler werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal sich die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 200,00 sowohl unter Berücksichtigung des dadurch entstandenen Verwaltungsmehraufwandes als auch sechs weiterer gleichartiger Meldeverstöße im Kalenderjahr 2015 und allenfalls auch eines bloß minderen Grades des Verschuldens aufgrund eines allfälligen Mitverschuldens der Behörde im Rahmen des Zulässigen bewegt.
Die Vorschreibung der beschwerdegegenständlichen Beitragszuschläge erfolgte somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010). Sie erging in Anlehnung an die in den Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit auf eine klare Rechtslage stützen.Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig vergleiche VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010). Sie erging in Anlehnung an die in den Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2116613.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016